Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4543/2013
Urteil vom 22. November 2017
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - seine Heimat am 5. März 2009 auf dem Landweg und reiste über ihm unbekannte Länder am 8. März 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am 9. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 12. März 2009 wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2009 vom BFM angehört und daraufhin am 26. März 2009 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton D._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahre (...) für die E._______ tätig gewesen, für die er zunächst Lebensmittel und Kleider beschafft habe. Diese hätten sie jeweils (Beschrieb Übergabe der Ware). Ab dem Jahre (...) habe er sich dann im (Nennung Komitee) betätigt und die E._______ logistisch unterstützt und mit ein bis zwei weiteren Personen Örtlichkeiten, wo die E._______ Aktionen beziehungsweise Anschläge geplant habe, ausgekundschaftet. Dabei hätten sie vornehmlich Militär- und Polizeiposten beobachtet und die Informationen, so beispielsweise über die Ausrüstung der Soldaten, weitergeleitet. An den Aktionen der E._______ habe er jedoch nie teilgenommen. Ferner habe er Mitglieder für die E._______ geworben. Seit dem Jahre (...) habe er sich auch bei der damaligen F._______ respektive der Nachfolgepartei G._______ als Mitglied und der heutigen H._______ als Freiwilliger (Nennung Tätigkeiten). In den Jahren (...) bis (...) sei er drei Mal im Gefängnis gewesen: Im Jahre (...) habe er im (...) (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft verbracht, nachdem ein verhafteter Kämpfer der E._______ Aussagen über ihn gemacht habe. Vor Gericht habe dieser Kämpfer dann beteuert, ihn nicht zu kennen, weshalb er letztlich freigesprochen worden sei. Im Jahre (...) sei er ebenfalls wegen eines verhafteten Kämpfers der E._______ (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft gewesen. Vor dem (Nennung Gericht) habe dieser erklärt, er sei bei der Polizei zu den Aussagen über ihn gezwungen worden. Daher habe ihn das Gericht erneut freigesprochen. Schliesslich sei er im (...) für (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft gesetzt worden, da wiederum ein verhafteter Kämpfer der E._______ Aussagen über ihn gemacht habe. Dieses Verfahren sei wegen Verjährung zu den Akten gelegt worden. Diese drei Verfahren seien alle vollständig abgeschlossen. Nach seiner Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft im Jahre (...) sei er direkt in den Militärdienst eingezogen worden, in dessen Verlauf er (Nennung Anzahl) an andere Orte verbannt und ihm nie Urlaub gewährt worden sei. Nach Abschluss seiner Dienstzeit habe er seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Im Jahre (...) seien zwei Funktionäre der H._______ spurlos verschwunden, worauf sie eine Pressemitteilung organisiert hätten. Daraufhin sei er wegen Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz angeklagt worden, wobei dieses Verfahren noch immer hängig sei. Die Sicherheitspolizei von B._______ habe ihn und (Nennung Anzahl) Personen, darunter auch den Provinzvorsteher der Partei, verhaftet, aber nach zwei Tagen - er glaube am (...) - auf freien Fuss gesetzt. Das Gericht in B._______ habe sie in der Folge zu einer
Gefängnisstrafe von (Nennung Strafmass) verurteilt. Das Verfahren sei seit (...) beim Kassationshof hängig. Der derzeitige Stand des Verfahrens sei ihm unbekannt. Überdies sei zu erwähnen, dass er im Durchschnitt sieben bis acht Mal pro Jahr inoffiziell verhaftet und wieder freigelassen worden sei, ohne dass die Behörden dies registriert hätten. Dies sei jeweils drei bis vier Tage vor besonderen Daten geschehen, um zu vermeiden, dass er oder weitere Personen irgendwelche Protestaktionen organisieren oder durchführen würden. Während der Haft habe man ihn über die E._______ und die geplanten Aktionen der H._______ ausgefragt und auf verschiedene Weise gefoltert. Er habe sich jeweils unwissend gestellt und erklärt, dass er nichts getan habe und nur für die H._______ aktiv sei. Von diesen Festnahmen gebe es keine schriftlichen Dokumente. Letztmals sei er am (...) festgenommen und während der Haft misshandelt worden. Nach diesem Zeitpunkt sei er von den türkischen Behörden nicht mehr offiziell festgenommen, sondern im Vorfeld bestimmter Ereignisse während einiger Tage festgehalten und über die Bewegungen der E._______ oder über Personen, welche an Ausschreitungen teilgenommen hätten, oder auch über die Veranstaltungen der H._______ befragt worden. Er habe jedoch keine Informationen geliefert und man habe ihn jeweils, als sich die Spannung wieder gelegt habe, ohne Auflagen freigelassen. Ab dem Jahre (...) habe er die geänderte ideologische Ausrichtung der E._______ wiederholt kritisiert, worauf er von der Organisation aufgefordert worden sei, seine Kritik zurückzunehmen. Als er dies nicht getan habe, sei er zum Verräter erklärt worden. Dies habe er im (...) von (Nennung Verwandter) erfahren. Nach dem Abbruch seiner Beziehungen zur E._______ habe er in B._______ seine Tätigkeit für die H._______ noch während ein bis zwei Monaten fortgesetzt. Da er sich dort aber immer mehr ausgeschlossen gefühlt habe, weil die Leute wegen seines Bruchs mit der E._______ nicht mehr offen mit ihm gesprochen hätten, habe er seine Tätigkeit beendet und seinem Vater im Dorf geholfen. Nach der geäusserten Kritik an der E._______ stelle diese eine Gefahr für ihn dar und im schlimmsten Fall drohe ihm die Liquidation. Sodann habe er sich im (...) nach I._______ begeben, wo er bei seiner Schwester gelebt habe. Dort habe er weder mit den Behörden noch mit der E._______ Probleme gehabt, sei aber auch meistens zu Hause geblieben. Da er nicht ständig habe untätig bleiben können und man ihn auch in I._______ früher oder später ausfindig gemacht hätte, habe er sich aufgrund des Drucks sowohl von Seiten der türkischen Behörden als auch der E._______ zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen sei seine Familie insofern von diesen Bedrohungen
betroffen, als vor allem seine Geschwister und sein Vater während seines Gefängnisaufenthaltes der behördlichen Repression ausgesetzt gewesen seien. Seine Frau habe ihre politischen Aktivitäten fortgesetzt und stehe deshalb ebenfalls unter Druck. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Mit Schreiben des BFM vom 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung sämtlicher ihn betreffenden Gerichtsunterlagen sowie eines Bestätigungsschreibens seines Anwalts aufgefordert. Mit Eingaben vom 14. Mai 2009 und 2. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel und deren Übersetzungen ein.
A.c Am 19. Oktober 2009 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Am 30. November 2009 ging dem BFM das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 24. November 2009 zu. Darin wurde ausgeführt, dass die eingereichten Dokumente Nr. 1 bis 3 (Auflistung Beweismittel) authentisch seien. Die Angaben im eingereichten Dokument Nr. 4 ([Nennung Beweismittel]) seien teilweise korrekt. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafmass) verurteilt worden sei. Das Dokument Nr. 5 ([Nennung Beweismittel]) habe infolge verweigerter Auskunft der H._______ nicht verifiziert werden können. Das Urteil des Amtsgerichts B._______ vom (...) sei auf Bewährung ausgesprochen worden; trotzdem habe der Anwalt des Beschwerdeführers dagegen Beschwerde erhoben. Vom Kassationshof sei das Verfahren wegen Verfahrensmängeln an das erstinstanzliche Gericht gegangen; dieses Verfahren dürfte vor dem Kassationshof noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Weitere Abklärungen in J._______ und B._______ hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verfahren hängig seien. Das Verfahren von (...) sei rechtskräftig abgeschlossen und könne nicht wieder eröffnet werden. Über den Beschwerdeführer bestehe ein politisches Datenblatt aus dem Jahre (...) wegen Unterstützung von Militanten der E._______. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden nicht gesucht und es bestehe kein Passverbot gegen ihn.
A.d Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung gewährt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 teilte der frühere Rechtsvertreter ([Nennung Rechtsvertreter]) die Übernahme des Mandats mit und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gewährte das BFM Akteneinsicht und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 erneut um Fristerstreckung ersucht hatte, reichte er mit Eingabe vom 3. März 2010 seine Stellungnahme ein.
A.e Mit Eingabe vom 5. März 2010 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ein.
A.f In seinem Schreiben vom 20. Juli 2010 empfahl der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der Vorinstanz, das Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) abzulehnen.
A.g Am 9. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein auf Türkisch verfasstes Schreiben bei der Vorinstanz ein. Am 14. September 2011 wurde er vom BFM aufgefordert, dieses in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen. Die eingeräumte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
A.h Am 16. Juli 2012 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und reichte am 19. Juli 2012 ebenfalls ein Asylgesuch im EVZ C._______ ein.
A.i Am 5. März 2013 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Botschaft in Ankara erneut Abklärungen vor Ort durchführen und stellte ihr folgende Fragen zur Beantwortung zu: "Ist das Verfahren gegen das Urteil von (...) noch immer hängig? Oder wie wurde es entschieden? Ist gegen den Gesuchsteller zur Zeit ein weiteres Strafverfahren hängig? Besteht das über den Gesuchsteller ausgestellte politische Datenblatt aus dem Jahre (...) immer noch? Könnte dieses durch Antrag gelöscht werden? Wird der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt gesucht?"
Am 3. Mai 2013 ging dem BFM das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. April 2013 zu. Darin führte sie aus, dass das Verfahren aus dem Jahre (...) rechtskräftig abgeschlossen sei. Gegen den Entscheid vom (...) sei ein Einspruch erhoben worden. Die (...) Kammer des Kassationshofes habe den Entscheid gemäss (Nennung Gesetzesbestimmungen) wegen Verjährung aufgehoben. Das Verfahren sei jedoch nicht neu geprüft, sondern mit Urteil des Kassationshofes vom (...) letztendlich eingestellt worden ([...]). Gegen den Beschwerdeführer seien keine weiteren Strafverfahren hängig. Gemäss Abklärungen bei der (Nennung Behörde) in Ankara sei der Beschwerdeführer im GBT ("Genel Bilgi Toplama" bzw. "Genel Bilgi Toplama Sistemi" [GBTS], Allgemeines Informationssystem) nicht verzeichnet, über ihn würden keine Datenblätter bestehen. Die Eintragungen bei den jeweiligen Gendarmerie-Posten stünden in Übereinstimmung mit den GBT-Eintragungen der (Nennung Behörde) in Ankara. Der Beschwerdeführer werde zum heutigen Zeitpunkt nicht gesucht.
A.j Mit Schreiben des BFM vom 17. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den weiteren Abklärungen der Schweizer Vertretung gewährt. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte er - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zeigte Rechtsanwalt G. Püntener, (...), die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter seitens des BFM Akteneinsicht gewährt.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau K._______ und des Sohnes L._______ (Geschäfts-Nr.
D-4542/2013), um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten, insbesondere in das Aktenstück A27/2 (Stellungnahme Nachrichtendienst des Bundes [NDB]), und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Sodann wurde ihm das Aktenstück A27/2 (unter Abdeckung der gemäss Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterliegenden Stellen [Hinweise auf die Namen der mit der Sache befassten Personen]) zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 9. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau K._______ und des Sohnes L._______ (Geschäfts-Nr. D-4542/2013; N_______) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
F.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinem Schreiben legte er (Nennung Beweismittel) bei.
G.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sodann verwies er bezüglich der Zusammensetzung des Spruchgremiums darauf, dass die Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli problematisch erscheine. Auf die Stellung eines Ablehnungsgesuchs werde verzichtet, ein solches aber für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Entscheid über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 27. November 2013.
K.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Juni 2016 ein aktuelles und detailliertes (ärztliches) Zeugnis zu seinem Gesundheitszustand (Diagnose und bisherige Behandlung) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
M.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis (...) ins Recht.
N.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich - auch bei der Vorinstanz - mehrere Male nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 geantwortet wurde.
O.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 teilte (Nennung Behörde) unaufgefordert mit, der Beschwerdeführer sei seit (...) in (Nennung Behandlung und Diagnose), zudem leide er unter dem noch hängigen Asylverfahren. Der Beschwerdeführer wünsche einen baldigen Entscheid bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei mehrmals inhaftiert worden, wobei die Haft (Nennung Dauer) angedauert habe; er werde vom türkischen Staat gesucht, was sich auch am existierenden Datenblatt zeige. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides hielt sie diesbezüglich im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen rechtsstaatlicher Strafverfahren wegen (Nennung Anschuldigungen) verhaftet und angeklagt worden. In den genannten Verfahren sei er freigelassen und daraufhin freigesprochen worden, weshalb keine Anzeichen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestünden. Bezüglich der zweiten Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die angefragte Datenbank nicht umfassend bestätige, ob das früher existierende Datenblatt über ihn wirklich nicht mehr existiere. Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Untersuchungsmassnahmen der Botschaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten. Der entsprechende Antrag werde daher abgelehnt.
Weiter hätten die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte und die dabei erlittenen Schläge und Folterungen hauptsächlich zwischen (...) und (...) stattgefunden. Danach sei es bis im Jahre (...) zu weiteren Festnahmen gekommen, welche aber provisorischer Natur gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst im Jahre (...) ausgereist, was bedeute, dass zwischen den dargelegten Vorfällen und seiner Flucht mindestens (...) Jahre und mehr liegen würden und somit kein genügend enger kausaler Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei bestehe.
Hinsichtlich des von der E._______ gegen ihn ausgeübten Drucks sei festzuhalten, dass gemäss seinen Beschreibungen dieser Druck nicht so weit gegangen sei, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne, er wäre bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Falls die E._______ den Beschwerdeführer hätte verfolgen wollen, hätte sie dies mit Sicherheit bereits vor seiner Ausreise getan. Er sei nach dem Verlassen der E._______ noch rund sechs Monate in B._______ geblieben und dort weiter politisch tätig gewesen, weshalb es für die E._______ ein Leichtes gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen und ihn zu stellen. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an die sechs Monate zu seinem Vater ins Dorf gegangen sei, um den Winter zu überbrücken, ändere an dieser Sachlage nichts. Zudem verfüge die E._______ über viele Informanten gerade auch im Umfeld des Beschwerdeführers, weshalb es für sie wiederum einfach gewesen wäre, seinen Standort zu eruieren. Es bestehe eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass die E._______ den Beschwerdeführer (...) Jahre nach seinem Weggang verfolge, insbesondere auch deshalb, weil sie ihn nicht einmal in den ersten (...) Monaten nach Verlassen der Organisation gesucht haben soll. Weiter verfüge die Türkei über wirksame Polizei- und Justizorgane, zu welchen der Beschwerdeführer Zugang habe, falls es trotzdem zu Problemen mit der E._______ kommen sollte. Dementsprechend sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Wie der Antwort der Schweizer Vertretung vom 25. April 2013 entnommen werden könne, sei gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren mehr hängig. Alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und er werde auch nicht gesucht; es existiere kein Datenblatt über ihn. Der Umstand, dass früher ein solches Datenblatt existiert habe, ändere nichts an dieser Sachlage, da solche Datenblätter gelöscht werden könnten. Dementsprechend seien keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer staatliche Verfolgung aufgrund der früheren Strafverfahren in der Türkei drohen würde.
Im Übrigen würden die eingereichten Beweismittel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. Bei diesen handle es sich einerseits um Akten von in der Zwischenzeit abgeschlossenen Strafverfahren. Andererseits würden sich mehrere Zeitungs- und Internetberichte nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf andere Personen oder auf die Lage in der Türkei im Allgemeinen beziehen. Demzufolge erfüllten seine Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertige. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht verletzt, da ihm keine Einsicht in das Aktenstück A27/2 (Stellungnahme NDB) gewährt worden sei. Weiter habe es die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei anzuführen, dass das BFM das Asylgesuch unter dem Vorwand der Notwendigkeit weiterer Abklärungen über Jahre bewusst nicht behandelt habe, um in einem späteren Zeitpunkt feststellen zu können, dass nun keine aktuelle Verfolgung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer hätte jedoch spätestens nach dem Vorliegen der Antwort der Botschaft vom 24. November 2009 als Flüchtling anerkannt werden müssen. Ein solches Vorgehen müsse zwangsläufig als unsorgfältige Verfahrensführung qualifiziert werden. Sodann habe die Vorinstanz bezüglich der kompetenten und gut begründeten Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 keine sorgfältige und ernsthafte Prüfung dieser auch durch Beweismittel unterlegten Vorbringen vorgenommen, sondern lapidar festgehalten, dass die Untersuchungsmassnahmen der Botschaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten. Dies stelle eine massive Verletzung der Begründungspflicht dar. Die politischen Verhältnisse hätten sich in seiner Heimat in den letzten Monaten ausgelöst durch die Ereignisse im N._______ und die darauf folgenden Proteste deutlich verändert. Mittlerweile sei auch die O._______ ein Teil der Protestbewegung geworden. Obwohl die weitere Entwicklung in der Türkei völlig ungewiss sei, verschiedene Elemente auf eine massive zusätzliche Überwachung und Repression hindeuteten und er als langjähriger politischer Aktivist der O._______ respektive der E._______ von zusätzlichen Repressionsmassnahmen betroffen sein könnte, äussere sich das BFM in keiner Art und Weise zu dieser Entwicklung. Es bleibe auch schleierhaft, wieso das BFM gerade im jetzigen Zeitpunkt einen Asylentscheid habe treffen müssen. Die Nichtberücksichtigung dieser aktuellen Entwicklung und die sich daraus ergebende Gefährdungslage mache klar, dass seine Situation von der Vorinstanz weder sorgfältig noch ernsthaft geprüft worden sei und diese damit die Begründungspflicht verletzt habe. Zudem müsse er angesichts seiner Vorgeschichte (jahrelanges Engagement zugunsten der E._______), selbst wenn keine hängigen Strafverfahren und kein Datenblatt mehr existierten, dennoch als politischer Aktivist unter einem Vorwand mit erneuter Verhaftung und Folter während der Haft rechnen. Bei einer solchen Konstellation wäre zwar nicht von einer asylrelevanten Gefährdung, sondern von einer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagenden konkreten Gefährdung auszugehen. Das BFM habe sich auch hierzu nicht geäussert, was ebenfalls als Verletzung der Begründungspflicht zu werten sei. Die gleiche Rüge ergebe sich auch für den Umstand, dass die Vor-instanz die Türkei als gut funktionierenden Rechtsstaat darstelle, es dort
aber erwiesenermassen zu willkürlichen und menschenrechtsverletzenden Praktiken der türkischen Justiz- und Polizeibehörden komme.
3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsprüfung die begründeten Anträge auf Einholung einer zusätzlichen Botschaftsantwort zur Klärung der Unklarheiten im Bericht der Botschaft abgelehnt sowie keinen ergänzenden Botschaftsbericht über die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 genannten zusätzlichen Datensammlungen eingeholt. So sei es undenkbar, dass er nicht in einem dieser zusätzlichen Register verzeichnet sei, und dementsprechend bei einer Rückkehr weiteren Verdächtigungen ausgesetzt wäre. Auch die letzte Suche nach ihm bei seiner Ehefrau im (...) dokumentiere, dass nach wie vor aktuelle Daten über ihn bestehen müssten. Sodann stehe auch aus öffentlich zugänglichen Quellen fest, dass tatsächlich eine Reihe von zusätzlichen Datensammlungen existiere. Die eingereichten Berichte zeigten, dass die türkische Regierung versuche, Publikationen über solche Datensammlungen zu verbieten. Es sei umso weniger nachvollziehbar, weshalb das BFM hier keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe, beispielsweise durch den Beizug öffentlich zugänglicher Länderinformationen. Auch das Vorbringen im Verfahren seiner Ehefrau, wonach er im (...) gesucht worden sei und man seine Frau verhaftet und nach ihm befragt habe, sei nicht weiter abgeklärt worden. Zwar sei von der Vorinstanz erwähnt worden, dass er aus einer politischen Familie stamme, sie habe aber den Umstand nicht berücksichtigt, dass nahe Familienangehörige noch in jüngster Zeit in europäischen Ländern Asyl erhalten hätten, was für einen Aktivisten Elemente einer Reflexverfolgung aufweisen könnte. Es rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz zwingend zu kassieren, zumal eine Heilung der Mängel nicht in Betracht falle.
Er werde im Übrigen versuchen, mit dem Journalisten der Zeitung P._______, dessen Artikel über zusätzlich existierende Datensammlungen verboten worden sei, Kontakt aufzunehmen, um von diesem zusätzliches Hintergrundmaterial zu den bestehenden Datensammlungen zu erhalten, auf welche das BFM im Rahmen einer Botschaftsanfrage keinen Zugriff habe. Da sich das BFM einseitig auf die Abklärungen der Botschaft vom 25. April 2013 stütze, müsse ihm eine angemessene Frist angesetzt werden, um solche Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen. Sollte die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vornehmen und ihm dazu eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einräumen.
3.2.3 Bezüglich seiner Asylgründe sei anzuführen, dass gegen ihn nach wie vor Akten und Datenblätter betreffend sein politisches Engagement bestünden. Aufgrund der behördlichen Nachfrage bei seiner Ehefrau im (...) werde er weiterhin als verdächtiger politischer Aktivist angesehen und müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen. Seine Verfolgung sei als Bestandteil des politisch motivierten Kampfes der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Autonomiebestrebungen der Kurden zu sehen und habe somit politischen Charakter.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 hielt die Vorinstanz fest, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel (Nennung Beweismittel) würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb sie keinen Beweis für das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung darstellen würden. Weiter brachte das BFM vor, hinsichtlich der gerügten Akteneinsicht sei festzustellen, dass er die fragliche Akte A27/2 mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 erhalten habe. Zur Rüge, wonach seine Stellungnahme nach der zweiten Botschaftsabklärung nicht genügend gewürdigt worden sei und weitere Abklärungen nötig seien, sei festzuhalten, dass das BFM - wie im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt - keinen Anlass sehe, weitere Abklärungen vorzunehmen. Bezüglich des Vorwurfs, die Vorbringen seiner Ehefrau seien nicht berücksichtigt worden, sei zu bemerken, dass die polizeilichen Erkundigungen nach dem Verbleib des Ehemannes keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass keine Anzeichen bestehen würden, dem Beschwerdeführer drohe eine nach Art. 3 EMRK verbotene Handlung, falls er in die Türkei zurückkehre. Er werde nicht gesucht und es seien keine Strafverfahren hängig. Auch bestünden - wie im Asylentscheid vom 5. Juli 2013 festgehalten - keine Anzeichen für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.4 In seiner Replik vom 27. November 2013 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und seiner Beweismitteleingabe vom 30. September 2013 fest, aus welchen neben der offiziellen Ebene der Strafverfolgung auch eine bestehende politisch motivierte Verfolgung hervorgehe, wobei die entsprechenden Sicherheitskräfte ohne staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Kontrolle in einem parallelen Repressionssystem gegen politische Aktivisten agierten. Eine sorgfältige und ernsthafte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln unterlasse das BFM auch in seiner Vernehmlassung, zumal es darin lapidar darauf hinweise, dass diese Beweismittel sich nicht konkret auf ihn beziehungsweise seine Ehefrau beziehen würden, weshalb der Beweis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung misslinge. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Fehlleistungen im angefochtenen Entscheid verstreichen lassen, weshalb dieser zu kassieren sei. Da das BFM systematisch die Sachverhaltsabklärungen mit rechtlichen Würdigungen mische, sei es nicht in der Lage zu erkennen, dass die Repressionen gegen seine Ehefrau weitergegangen seien, auch nachdem das letzte Gerichtsverfahren gegen ihn verjährt gewesen sei. Daher müsse zwingend auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn und seine Frau geschlossen werden. Zudem gebe die Vorinstanz zu erkennen, dass sie die Struktur einer politischen Verfolgung nicht ausreichend verstanden habe. Diese laufe auch entlang der Familien respektive sei auf die Verfolgung von Familienangehörigen von politischen Aktivisten ausgerichtet. Selbst wenn diese nicht eine hohe Intensität erreiche, wirke sich dies zwangsläufig im Sinne einer verstärkten Verfolgung aus. Das BFM sei - offensichtlich aufgrund fehlender Länderkenntnisse - nicht in der Lage, dies zu erkennen. Es sei mittlerweile in Fällen sri-lankischer Asylgesuchsteller bekannt, welche Folgen die Nichtberücksichtigung solcher Länderinformationen haben könne. Zudem würden die Ausführungen in der Vernehmlassung erneut aufzeigen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, zumal auch hier keine Ausführungen zur Stellungnahme des NDB gemacht würden, obwohl in den bisherigen Eingaben darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass der NDB sein Profil als derart politisch erachte, dass er sogar aus dessen Sicht als Flüchtling anzuerkennen sei, jedoch von einer Asylunwürdigkeit ausgegangen werde. Der NDB komme zweifelsohne nicht leichthin zu einer solchen Annahme, weshalb sich das BFM mit seiner Einschätzung des fehlenden politischen Profils und damit einer nicht mehr bestehenden Verfolgung seiner Person täusche. Dies
alleine müsste bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.
4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (die Vorinstanz habe es unterlassen, das Asylgesuch bereits im Jahre 2009 zu entscheiden und ihn als Flüchtling anzuerkennen; keine sorgfältige Prüfung der in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 vorgebrachten Einwendungen; Nichtberücksichtigung der aktuellen Entwicklung in der Türkei als Folge der Proteste im N._______ und der sich daraus für ihn ergebenden Gefährdungslage; keine Prüfung seiner Gefährdung als politischer Aktivist im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das BFM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die diversen Organisationen und Parteien sowie die daraus resultierende Repression der türkischen Ermittlungsbehörden und Justizorgane sowie die Drohungen der E._______ auf und äusserte sich danach in seinen Erwägungen dergestalt, wonach den Akten und den Ergebnissen der Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Vertretung keine objektiven Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Sicherheitskräfte beziehungsweise des türkischen Staates begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse und ein Teil der Vorbringen keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise (vgl. act. A39/8 S. 4 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich - wenn auch in knapper Form - und
erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei. Daraus ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Verfolgung infolge seiner bisherigen Tätigkeiten für die vorliegend in Frage stehenden pro-kurdischen Organisationen durchaus prüfte. Jedenfalls erweist sich der nicht weiter belegte Vorwurf, die Vorinstanz habe den Asylentscheid bewusst jahrelang hinausgezögert, als haltlose Behauptung. Vielmehr dürfte die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz im Sommer 2012 und die anschliessende Durchführung ihres Asylverfahrens mit dazu beigetragen haben, dass der Asylentscheid des Beschwerdeführers letztlich erst im Juli 2013 erging. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe die begründeten Anträge auf Einholung einer zusätzlichen Botschaftsantwort zur Klärung der Unklarheiten im Bericht der Botschaft abgelehnt sowie keinen ergänzenden Botschaftsbericht über die in der Stellungnahme vom 11. Juni 2013 genannten zusätzlichen Datensammlungen eingeholt, was eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsprüfung darstelle, ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, 2012/21 E. 5.1). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vor Ort durchgeführten wiederholten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara (vgl. Art. 12 Bstn. b und c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen. In seinem Entscheid äusserte sich das BFM in expliziter Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den türkischen Behörden gesucht werde und ein Datenblatt existiere, zum Vorwurf, der Bericht der Botschaft enthalte Unklarheiten, und zum Antrag, es seien weitergehende Abklärungen in dieser Richtung vorzunehmen, und führte dabei in seiner Begründung an, der Beschwerdeführer sei in den geltend gemachten Verfahren freigelassen und in der Folge freigesprochen worden, weshalb keine Anzeichen für eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestünden. Zudem hätten die Untersuchungsmassnahmen der Botschaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen würden und der Antrag abgelehnt werde (vgl. act. A39/8 S. 4). Hinsichtlich der gerügten Unklarheiten im Bericht der Botschaft ist festzustellen, dass die Formulierung in Ziffer 3 des Abklärungsergebnisses vom 25. April 2013 - entgegen der in der Stellungnahme vom 11. Juni 2013 geäusserten Ansicht - keine Unklarheiten erkennen lässt, zumal der Inhalt nicht anders verstanden werden kann, als dass bestehende oder allenfalls fehlende Einträge im GBTS - zu dessen Inhalt siehe E. 5.4.1 nachfolgend - sowohl bei der Gendarmerie als auch bei der zuständigen nationalen Stelle in Übereinstimmung stehen. Auch wenn in den Abklärungsergebnissen bezüglich des Datums des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts B._______ jeweils fälschlicherweise (...) statt (...) erwähnt wird, handelt es sich dabei in erkennbarer Weise um einen blossen Verschrieb, zumal von der Botschaft in ihrem Schreiben vom 24. November 2009 die korrekten Akten- und Urteilsnummern aufgeführt wurden und der Vorinstanz das richtige Urteilsdatum spätestens durch die Einreichung der fraglichen Beweismittel und deren Übersetzung durch den Beschwerdeführer (vgl. act. A18/24) im Juli 2009 bekannt war. Dass das im Botschaftsbericht vom 25. April 2013 erwähnte Urteil der (...) Kammer des Kassationshofs gemäss der Kritik des Beschwerdeführers von dessen (...) Kammer ausgefällt worden sei, ist vorliegend deshalb nicht wesentlich für die Korrektheit der erhaltenen Information, da nämlich ein weiteres, in dieser Sache abschliessendes Urteil des Kassationshofs mit Datum und Verfahrensnummern aufgeführt wird, das letztlich zur Einstellung des fraglichen Verfahrens geführt habe. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf die Einholung eines weiteren Botschaftsberichtes zur Klärung angeblicher Unklarheiten respektive zur Feststellung weiterer
allfälliger Einträge des Beschwerdeführers in anderen türkischen Registern verzichten, ohne dass dies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellte. So war die Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht gehalten, alles denkbar Mögliche abzuklären, zumal sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem oder mehreren Registern verzeichnet sein könnte oder eben nicht, in casu implizit mitberücksichtigte. Sodann ist es unlogisch, wenn er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 8 und 11 f.) respektive seiner ergänzenden Eingabe vom 30. September 2013 (vgl. S. 3) einerseits Abklärungen durch die Botschaft in weitere Datensammlungen der türkischen Sicherheitskräfte verlangt, um andererseits gleichzeitig anzuführen, dass die Vorinstanz in solche geheimen Datensammlungen über die Schweizer Botschaft in Ankara keinen Zugang habe beziehungsweise solche Abklärungen ergebnislos verlaufen würden. Er werde deshalb versuchen, mit einem Journalisten - die Publikation dessen kritischen Artikels über das Fichierungssystem in der Türkei sei verboten worden - Kontakt aufzunehmen, um an zusätzliche Informationen über die geheimen Datensammlungen der türkischen Sicherheitskräfte zu gelangen. Gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 30. September 2013 seien diese Bemühungen - mit Ausnahme von Hinweisen auf aktuelle Publikationen zu dieser Thematik in der Türkei - nicht erfolgreich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Ausführungen im Verfahren seiner Ehefrau, wonach er im (...) gesucht worden sei und man seine Frau verhaftet und nach ihm befragt habe, nicht weiter abgeklärt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass er in seiner Eingabe vom 11. Juni 2013 implizit darauf hinwies und geltend machte, er werde selbst ohne hängiges Strafverfahren in der Türkei verfolgt, und dabei auf (andere) Ereignisse in seiner Heimat der Jahre (...) verwies, woraus deutlich werde, dass die türkischen Behörden für eine erneute Verhaftung seiner Person nicht einmal Beweise brauchen würden. Diese Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und entsprechend berücksichtigt (vgl. act. A39/8 S. 3 ff.). Insofern er vorbringt, die Vorinstanz habe zwar erwähnt, er stamme aus einer politischen Familie, nicht jedoch den Umstand berücksichtigt, dass nahe Familienangehörige noch in jüngster Zeit in europäischen Ländern Asyl erhalten hätten, was für einen Aktivisten Elemente einer Reflexverfolgung darstellen könnte, vermag dies ebenso wenig eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung anführte, seine Familienangehörigen hätten lediglich an grossen Veranstaltungen, nicht aber an täglichen Aktionen teilgenommen, wobei ein
Bruder als Einziger seiner Geschwister eine Gefängnisstrafe verbüsst habe. Dass er als Folge der Aktivitäten seiner Familienangehörigen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten hätte, machte er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder geltend noch sind aus den Akten Hinweise zu erkennen, dass er solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste.
4.1.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach das Bundesamt keine länderspezifischen Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte geschehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung des in der Türkei für den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.1.4 Bezüglich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht in das Aktenstück A27/2 (Stellungnahme NDB) wurde in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. August 2013 festgestellt, dass das fragliche Aktenstück - entgegen der vorinstanzlichen Qualifikation - nicht als interne Akte ohne jeglichen Beweischarakter zu qualifizieren sei und damit dem Einsichtsrecht unterstehe, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer offenzulegen. Da jedoch die Akte in den vorinstanzlichen Erwägungen keinen Niederschlag gefunden habe, sei kein Recht auf Stellungnahme einzuräumen. In der Folge wurde mit der erwähnten Zwischenverfügung das fragliche Aktenstück (unter Abdeckung der gemäss Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterliegenden Stellen) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge in seinem Schreiben vom 30. September 2013 im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie in seiner Replik vom 27. November 2013 zum Inhalt des Aktenstücks A27/2.
In seiner Eingabe vom 30. September 2015 brachte er vor, es sei nicht ersichtlich, ob die ihm zugestellte Kopie den vollständigen Text des Schreibens des NDB enthalte. Der Abstand auf Seite 1 zwischen dem letzten Abschnitt und der in der Fusszeile aufgeführten Adresse scheine ausserordentlich gross und es sei denkbar, dass sich dort weitere Ausführungen befänden. Er ersuche deshalb um entsprechende Mitteilung; nötigenfalls sei bekannt zu geben, worum es sich bei den allenfalls nicht offengelegten Informationen handle, und es sei ihm eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, was abgedeckt wurde. Die ihm zugestellte Kopie entsprach - mit Ausnahme der abgedeckten Stellen - vollständig dem Original der Stellungnahme des NDB, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten.
Infolge der verweigerten Akteneinsicht durch die Vorinstanz bezüglich der Akte A27/2 hat das BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.). Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.
Vorliegend ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als schwerwiegend zu bezeichnen. So wurde dem Beschwerdeführer das Aktenstück nachträglich eröffnet. Auch wenn dies ohne Einräumung des Rechts auf eine Stellungnahme geschah - da die Vorinstanz in ihren Erwägungen keinen Bezug auf die Akte A27/2 genommen hatte -, äusserte er sich in seinen Eingaben vom 30. September 2013 im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie in seiner Replik vom 27. November 2013 dennoch dazu. Da sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht, kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden.
4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt werden müsse, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. August 2013 Gelegenheit gewährt wurde, die in Aussicht gestellten respektive allfällige zusätzliche Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, wodurch dem entsprechenden Beweisantrag stattgegeben wurde. Mit Eingabe vom 30. September 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht.
4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und somit das rechtliche Gehör - verletzt, als unbegründet. Da sodann der festgestellte Verfahrensmangel bezüglich der Einsicht in die Akte A27/2 als geheilt zu erachten ist, ist der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer fest, es lägen noch immer Akten und Datenblätter betreffend sein politisches Engagement für die E._______ und weitere prokurdische Parteien vor. Angesichts der behördlichen Nachfrage bei seiner Ehefrau im (...) werde er weiterhin als verdächtiger politischer Aktivist angesehen und müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen.
5.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz, ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre, die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste; bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhaltes die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht bestreitet. Es kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) wiederholt wegen des Verdachts der Unterstützung der E._______ festgenommen, angeklagt und zwischen (...) Tagen und (...) Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde, die beiden Verfahren der Jahre (...) und (...) mit Freisprüchen endeten und das im Jahre (...) eingeleitete Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Er wurde im Jahre (...) für (Nennung Dauer) festgenommen und wegen (Nennung Delikt) im (...) erstinstanzlich zu einer Strafe von (Nennung Strafmass) verurteilt. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung wurde dieses Urteil durch den Kassationshof zunächst aufgehoben und das Verfahren mit weiterem Urteil des Kassationshofs vom (...) eingestellt. Die schweizerische Botschaft bestätigte die Echtheit der eingereichten Gerichtsdokumente. Zudem wurde gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft in Ankara vom 24. November 2009 über den Beschwerdeführer im Jahre (...) ein politisches Datenblatt wegen Unterstützung von (...) der E._______ angelegt. Gemäss dem Abklärungsergebnis im Rahmen der zweiten Botschaftsanfrage vom 25. April 2013 sei das Verfahren aus dem Jahre (...) rechtskräftig abgeschlossen, seien gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Strafverfahren hängig, sei er nicht im GBT verzeichnet, bestünden über ihn keine Datenblätter und er werde zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei nicht gesucht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die erwähnten Abklärungsergebnisse hinsichtlich des Vorliegens von Datenblättern in dem Sinne unterscheiden, als im zweiten Abklärungsergebnis das Vorliegen eines Datenblattes verneint wird. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, das fragliche Datenblatt aus dem Jahre (...) sei mittlerweile gelöscht worden. Auf die nähere Relevanz dieses Umstandes ist in den Erwägungen in Ziffer 5.5.3 einzugehen. Weiter zog die Vorinstanz die sich über Jahre hinziehenden, durch die türkischen Behörden am Beschwerdeführer verübten Misshandlungen während seiner wiederholten Inhaftierungen in den Jahren (...) bis (...), so letztmals am (...), ebenso wenig in Zweifel wie die weiter andauernden, jeweils (...) Tage dauernden Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei im Vorfeld bestimmter Ereignisse, wie beispielsweise dem 15. Februar oder dem 27. November (vgl. act. A9/24 S. 20; A39/8 S. 2 und 4 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer bis (...) wiederholt Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität wurde. Auch wurde er nach diesem Zeitpunkt regelmässig im Vorfeld
bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb diese Übergriffe ebenfalls gewichtig erscheinen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet werden können.
5.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Ereignisse erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die ihm gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (ethnische Zugehörigkeit; politische Anschauungen) zugefügt wurden. Aufgrund seiner Erlebnisse hatte er sodann begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen. Weiter ist ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteilen und seiner Ausreise im März 2009 zu bejahen (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.2 S. 379 m.w.H.), zumal er auch zu diesem Zeitpunkt noch begründete Furcht vor weiteren Übergriffen hatte. Zwar begab er sich im (...) - also (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise - nach I._______ zu seiner Schwester, wo er von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei. Dieser kurze Aufenthalt vermag jedoch den zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht zu unterbrechen. Der Beschwerdeführer führte denn auch an, er habe I._______ unter anderem verlassen, weil man ihn dort früher oder später ausfindig gemacht hätte (vgl. act. A9/24 S. 16 f.). Schliesslich stand ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise angesichts der Verfolgung durch den türkischen Staat auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1 S. 154).
5.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, das heisst, es ist in der Regel zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., 2007/31 E. 5.3 S. 379 f. m.w.H.).
5.6 Vorliegend kann jedoch die Frage, ob eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung nach wie vor als objektiv begründet erscheint, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.7) offen bleiben.
5.7 So ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK [SR 0.142.30]) in analoger Anwendung bei (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.2 und BVGE 2007/31 E. 5.4, jeweils m.w.H.). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens (Nennung Beweismittel) drei ärztliche Zeugnisse (...) ein, wobei die ersten beiden die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durch die erlittene Haft verbunden mit wiederholter Folter dokumentieren würden (vgl. auch Bstn. K. und M. oben). Gemäss diesen Zeugnissen gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert wird. Bezüglich der (nähere Ausführungen zum Leiden und zur Therapie). Der Beschwerdeführer selber führte anlässlich seiner Anhörung - zu Details seiner Folter befragt - an, man habe während der Haft (Einzelheiten zur Folter). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) habe nebst der Folter insbesondere die reizarme Einzelzelle den Beschwerdeführer zur Verzweiflung gebracht, zumal dieser darin sämtliche Gefühle für Zeit, äussere Reize und sich selbst verloren habe.
5.7.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte ist beim Beschwerdeführer nach erlittener wiederholter Haft, während einiger Jahre jeweils verbunden mit Folter, welche ihm durch die türkischen Sicherheitskräfte zugefügt wurde, von einer Langzeittraumatisierung auszugehen, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Es bestehen damit "zwingende Gründe", die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegenstehen.
5.7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.8
5.8.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der E._______ - als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge war er ab dem Jahre (...) für die E._______ (Nennung Tätigkeiten) tätig. Der Beschwerdeführer verneinte, selber jemals an Aktionen der E._______ teilgenommen zu haben. Ferner habe er Mitglieder für die E._______ geworben. Im Jahre (...) habe er sich von der E._______ abgewendet und sei daraufhin von der Organisation als Verräter erklärt worden. Überdies sei er für die H._______ propagandistisch tätig gewesen.
5.8.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6. S. 131 f., m.w.H.) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der E._______ weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.
5.8.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der E._______ beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 5.8.2) erwähnt, stellen weder die Mitgliedschaft zur E._______ für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in logistischer und propagandistischer Hinsicht tätig, trug auch keine Waffe und verneinte klar, jemals selber an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. A9/24 S. 9). Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die E._______ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Zwar soll er Militär- und Polizeiposten beobachtet und beispielsweise Informationen über die Ausrüstung der Soldaten weitergeleitet haben. Er verneinte jedoch glaubhaft eine Beteiligung an irgendwelchen Aktionen der E._______ und nahm offensichtlich weder eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse, so gerade auch hinsichtlich der Frage, ob, wann und wie auf die von ihm ausgekundschafteten Lokale tatsächlich ein Anschlag verübt wurde (vgl. act. A9/24 S. 8 und 10). Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Zwar warb er mit seinen propagandistischen Aktivitäten während langen Jahren für die Ziele der E._______ und identifizierte sich - bis zu seiner Abkehr von der Organisation im Jahre (...) - wohl auch überwiegend innerlich damit. Jedoch fehlt ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen seiner politischen Arbeit respektive seiner Beobachtertätigkeit und konkreten Menschenrechtsverletzungen durch Kämpfer der E._______. Ob er sich auch mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes identifizierte, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Angesichts des Umstandes, dass er weder einen Waffeneinsatz leistete noch eine entsprechende Ausbildung durchlief noch eine eigene Waffe besass, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass er zumindest für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre (...) von der E._______ und deren Ideologie abwendete.
Asylunwürdigkeit liegt ferner dann vor, wenn die asylsuchende Person eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Dabei können nur schwerwiegende Fälle als staatsgefährdend im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Der NDB empfahl der Vor-instanz in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. Juli 2010, es sei das Asylgesuch aufgrund der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten für die E._______ und deren Auswirkungen in Anwendung von Art. 53 AsylG abzulehnen (vgl. act. A27/2 S. 1). Einerseits ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Empfehlungen des NDB gebunden, andererseits beziehen sich die in der Stellungnahme erwähnten beiden Vorfälle primär auf die dem Beschwerdeführer gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht zuzurechnenden Straftaten. Zudem gilt es zu beachten, dass die erwähnten Geschehnisse nunmehr über (...) Jahre her sind und sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 nichts mehr zuschulden kommen liess.
5.8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
5.9 Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Schreiben vom 9. September 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2013 eine Kostennote für seine Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (D-4543/2013) sowie dessen Ehefrau (D-4542/2013) zu den Akten. Da vorliegend die erwähnten Beschwerdeverfahren nicht vereinigt, sondern koordiniert behandelt wurden und für die Ehefrau des Beschwerdeführers ein separates Urteil erging, rechtfertigt sich eine gesonderte Ausscheidung des in der Kostennote aufgeführten Aufwandes für die Erstellung der beiden Beschwerden von 25 Stunden im Verhältnis 60:40. Für die vorliegende Beurteilung ist demnach von einem Aufwand für die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers von 15 Stunden - und im Verfahren der Ehefrau von zehn Stunden - auszugehen. Der übrige ausgewiesene Aufwand inklusive der Auslagen ist sodann im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Dies ergibt in casu einen geltend gemachten Aufwand von 28.87 (38.87 minus 10) Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- und Auslagen von Fr. 121.80, was einen Gesamtbetrag von Fr. 7050.60 ergibt. Der weitere Aufwand für die Beweismitteleingaben des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2015 und 7. Juni 2016 ist darin nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eine Stunde mit zusätzlichen Auslagen von Fr. 12.- zu beziffern. Allerdings ist der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand angemessen zu kürzen. Angesichts der teilweise weitschweifigen und sich wiederholenden Ausführungen sowie des Umstandes, dass die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sowie der erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens anfallende, aber bereits in Rechnung gestellte Aufwand, nicht zu entschädigen ist, ist der Aufwand entsprechend zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 5000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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