Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4542/2013

Urteil vom 22. November 2017

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
Türkei,

alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihr Kind - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______ - ihre Heimat am 12. Juli 2012 auf dem Landweg und reisten über ihnen unbekannte Länder am 16. Juli 2012 illegal in die Schweiz ein, wo die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind am 19. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte.

Nach der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin im EVZ E._______ vom 26. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 2. August 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. Februar 2013 wurde sie vom BFM angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe aus zwei Gründen ihre Heimat verlassen: Einerseits sei sie, nachdem ihr Ehemann im (...) die Türkei verlassen gehabt habe, wiederholt von der Polizei belästigt und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Andererseits sei ihr Kind nun (...) Jahre alt und kenne seinen Vater noch gar nicht. Hinsichtlich der polizeilichen Behelligungen sei festzuhalten, dass im (...) die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei, das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt habe. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde. Sie habe ihren Mann über diesen Vorfall informiert. Er habe ihr geraten, der Polizei bei einem nächsten Mal nur zu sagen, dass er sich im Ausland befinde, nicht aber in welchem Land. Im (...) seien die Polizisten eines Abends wieder erschienen, hätten sie mitgenommen und über Nacht in Haft gehalten. Am nächsten Morgen habe sie gehen können. Während der Haft sei sie erneut über den Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Das Gleiche habe sich im (...) wiederholt. Sie habe den Polizisten lediglich gesagt, dass sich ihr Mann im Ausland befinde, sie aber nicht wisse, wo genau. Die Polizisten hätten sich jeweils grob aufgeführt, geschrien und geflucht. Wegen dieser Ereignisse habe die Familie beschlossen, dass sie nicht mehr alleine wohnen könne, weshalb sie zu ihren Eltern, die im Zentrum der Stadt gewohnt hätten, umgezogen sei. Im (...) sei ihr Schwiegervater krank geworden, weshalb sie ihn im Dorf besucht habe und während drei bis vier Tagen dort geblieben sei. In dieser Zeit seien die Sicherheitskräfte eines Nachts gekommen und hätten - auf der Suche nach Kämpfern der Guerilla - alle Häuser, darunter auch dasjenige der Schwiegereltern, durchsucht. Nachdem sie ihre Personalien - auch diejenige ihres Mannes - hätten bekannt geben müssen, sei sie auf den Posten mitgenommen und dort nach dem Grund ihres Aufenthaltes im besagten Haus und nach Guerilla-Kämpfern befragt worden. Dann habe man sie auch nach ihrem Mann, dessen Aufenthaltsort und ob er im Ausland politisch aktiv sei gefragt, was sie verneint habe. Am anderen Morgen habe sie gehen können. Der behördliche Verdacht sei jedoch so grundlos gewesen, dass sie denke, der wahre Grund der Hausdurchsuchung sei ein anderer gewesen. So hätten sich im (...) die Cousins ihres Mannes öfters versammelt. Zwei dieser Cousins seien festgenommen worden. Einen dieser Verwandten habe man freigelassen, den anderen jedoch wegen (Nennung Beschuldigung und Strafmass) verurteilt. Während der geschilderten kurzzeitigen Inhaftierungen sei jeweils nichts Wesentliches vorgefallen, ausser während der Haft im (...), als sie sexuell belästigt worden sei.
So sei sie gegen ihren Willen von einem Polizisten im Rahmen der körperlichen Untersuchung abgetastet worden, da keine Polizistin zur Verfügung gestanden habe. Zwar habe sie sich dagegen gewehrt, jedoch sei sie vom Polizisten an den Haaren gezogen worden und habe überdies eine Ohrfeige erhalten. Nach diesem Vorfall sei nichts weiter mehr geschehen und sie habe auch auf eine Anzeige verzichtet, da dies nichts gebracht hätte. Am nächsten Morgen sei sie ohne Auflagen entlassen worden. Man habe ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Aktivitäten für die G._______ aufpassen solle. Für die G._______ habe sie (Nennung Tätigkeiten). Wegen dieser Tätigkeit hätten ihr die Behörden eine Spitzeltätigkeit angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Ausserdem sei sie im Jahre (...) festgenommen und befragt worden, weil sich Mitschüler von ihr, die Guerilla-Kämpfer gewesen seien, den Behörden ergeben hätten. Damals sei sie (...) Tage lang festgehalten worden. Sodann sei ihre Familie auch politisch aktiv; insbesondere ihr Bruder, der sich mittlerweile in H._______ aufhalte, sei in ihrer Kindheit respektive in den (...) Jahren sehr oft von den Sicherheitskräften abgeholt und gefoltert worden. Es habe keinen speziellen Anlass gegeben, dass sie gerade im Juli 2012 ausgereist sei. Auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wurde ihm seitens des BFM Akteneinsicht gewährt.

D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters I._______ (Geschäfts-Nr. D-4543/2013). Die gesamten Asylakten des Ehemannes/Vaters und die von diesem eingereichten Beweismittel seien beizuziehen. Sodann ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.

Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Sodann wurden sie aufgefordert, bis zum 9. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes respektive Vaters (Geschäfts-Nr. D-4543/2013; N 524 088) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.

F.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit und den Umstand, dass ihre Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrem Schreiben legten sie (Nennung Beweismittel) bei.

G.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden die Beweismitteleingabe im Verfahren des Ehemannes/Vaters (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sodann verwiesen sie bezüglich der Zusammensetzung des Spruchgremiums darauf, dass die Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli problematisch erscheine. Auf die Stellung eines Ablehnungsgesuchs werde verzichtet, ein solches aber für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten.

H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Entscheid über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierten mit Eingabe vom 27. November 2013.

K.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter C._______ zur Welt.

L.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter ein den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden betreffendes (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

M.
Der Beschwerdeführenden erkundigten sich - auch bei der Vorinstanz - mehrere Male nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihnen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 geantwortet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.5 Die am (...) geborene Tochter C._______ wird in das vorliegende Verfahren eingeschlossen.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe drei Festnahmen vorgebracht, wobei es bei der Verhaftung im (...) zu einem sexuellen Übergriff durch einen Polizisten gekommen sei. Weiter habe ihr die Polizei wegen ihrer politischen Tätigkeit eine Spitzeltätigkeit angeboten. Hinsichtlich des geltend gemachten sexuellen Übergriffs könne von einem inkorrekten Fehlverhalten des fraglichen Polizisten, das einen Einzelfall einer Übertretung der polizeilichen Befugnisse darstelle, ausgegangen werden. So bestünden keine Hinweise, dass die türkische Polizei oder der türkische Staat im Allgemeinen bestrebt gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu erniedrigen. Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen das Fehlverhalten des Polizisten mit der Einreichung einer Beschwerde zur Wehr setzen können. So verfüge die Türkei grundsätzlich über wirksame Polizei- und Justizorgane, an welche sie hätte gelangen können. Weiter bestehe in objektiver Hinsicht keine Wiederholungsgefahr der erlittenen Geschehnisse, weshalb sie dementsprechend nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Bezüglich der angeführten Spitzeltätigkeit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie diese abgelehnt habe, keine Nachteile habe in Kauf nehmen müssen. Das Angebot der Spitzeltätigkeit stelle keine staatliche Massnahme dar, welche ihr ein Leben in der Türkei verunmöglichen würde. Soweit die Beschwerdeführerin auf Schikanen und Benachteiligungen durch die türkischen Behörden, denen sie als Angehörige der kurdischen Minderheit ausgesetzt sei, hinweise, sei allgemein bekannt, dass solche Benachteiligungen verschiedenster Art für die kurdische Bevölkerung vorkommen würden. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Daher führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. So würden rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit dem Jahre 2004 würden Sprachkurse in Kurdisch angeboten und durch das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Auch die vorliegend geltend gemachten Anschuldigungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit
asylrechtlich nicht relevant.

Im Übrigen vermöchten die eingereichten Beweismittel keine Verfolgung darzulegen, da diese nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die G._______ belegen würden. Bei der G._______ handle es sich jedoch um eine legale Partei, bei welcher die Mitgliedschaft nicht strafbar sei.

3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei auf die Asylakten ihres Ehemannes und die Ausführungen in dessen Asylbeschwerde zu verweisen, woraus sich bei einer objektiven Betrachtungsweise ergebe, dass sie eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes als zentralen Asylgrund geltend gemacht habe. Das BFM habe nun aber zu diesem zentralen Sachverhalt im angefochtenen Entscheid keine Überlegungen angestellt, weshalb von einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Asylgründe nicht die Rede sein könne, was eine massive Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch fehle im Entscheid der Vorinstanz die Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, dass sie einerseits aus einer Familie mit verschiedenen politischen Aktivisten stamme, welche ihrerseits wiederholt verfolgt worden seien, und andererseits ihr Leben von ständigen Anfeindungen wegen ihrer Familienzugehörigkeit geprägt gewesen sei. Obwohl sie bezüglich des Vorfalls vom (...) einen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher belege, dass trotz des wegen Verjährung eingestellten Strafverfahrens noch immer eine Suche gegen ihren Ehemann existiere und sie gerade in diesem Zusammenhang während dieser Verhaftung besonders hart angepackt worden sei, sei auch in diesem Punkt keine ernsthafte Prüfung durch das BFM geschehen. Es fänden sich im Asylentscheid zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinerlei Ausführungen zur konkreten Gefährdung, dass es bei einer Rückkehr in die Türkei zu ähnlichen Vorfällen wie den bereits geschilderten kommen könnte. Die politischen Verhältnisse in ihrer Heimat hätten sich, ausgelöst durch die Ereignisse im O._______und die darauf folgenden Proteste, deutlich verändert. Mittlerweile sei auch die G._______ ein Teil der Protestbewegung geworden, weshalb gerade für aktive Parteimitglieder wie sie eine durchaus erhöhte Gefahr weiterer Behelligungen vorliege. Auch zu dieser Fragestellung fehlten jegliche Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

3.2.2 Die Vorinstanz habe es ferner bezüglich der Rüge einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unterlassen, die von ihr vorgebrachte Reflexverfolgung zu erkennen, und stelle auch nicht die notwendige Verbindung zu den Vorbringen ihres Ehemannes her, sondern habe ihr Asylverfahren und dasjenige ihres Kindes im Rahmen einer separaten Verfügung beurteilt, womit dieser Sachverhalt bezogen auf die anzunehmende Reflexverfolgung gemäss der Ansicht des BFM habe ausgeblendet werden können. Bei einer korrekten Sachverhaltsabklärung müssten die Akten ihres Ehemannes beigezogen und ihre Verfolgungsgeschichte ausgehend davon beurteilt werden. So habe sie glaubhaft dargelegt, dass es im (...) zu einer bewussten Nachfrage nach ihrem Ehemann gekommen und auch der Verdacht erhoben worden sei, dieser habe sich der J._______ in den Bergen angeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass das gegen ihren Mann geführte Strafverfahren aufgrund einer politischen Meinungsäusserung im (...) wegen Verjährung eingestellt worden sei und die Vorinstanz gestützt darauf von einer nicht mehr bestehenden asylrelevanten Gefährdung ausgegangen sei, müsse der entsprechende Sachverhalt unter Beizug der erwähnten Akten genau abgeklärt und festgestellt werden. Weiter sei in ihrer Anhörung ihre Herkunft aus einer politisch aktiven Familie nur rudimentär gestreift worden, obwohl auch hier Elemente einer Reflexverfolgung bestünden. Die Vor-instanz hätte ihr entweder die Möglichkeit geben müssen, hier zusätzliche Beweismittel zur Situation ihrer Familienangehörigen und deren Verfolgung einzureichen, oder allenfalls eine zusätzliche Anhörung vornehmen müssen. Sodann sei auch der Sachverhalt bezüglich der politischen Entwicklung in den letzten Monaten in der Türkei - so im Zusammenhang mit den Ereignissen im O._______, der Unterstützung der Proteste durch die G._______ und ihrer Mitgliedschaft bei derselben - nicht abgeklärt worden, obwohl sich auch daraus zusätzliche Verfolgungselemente respektive zumindest Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sie ergeben könnten. Es rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz zwingend zu kassieren, zumal eine Heilung der Mängel nicht in Betracht falle.

Sodann werde ausdrücklich beantragt, dass die gesamten Asylakten ihres Ehemannes inklusive Beweismittel in ihrem Asylverfahren beigezogen würden. Sollten die Elemente einer weiteren Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen in Frage gestellt und als nicht glaubhaft erachtet werden, müsse ihr eine angemessene Frist angesetzt werden, um entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Sollte die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vornehmen und ihr dazu eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel einräumen.

3.2.3 Hinsichtlich ihrer Asylgründe sei anzuführen, dass das BFM von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgehe. Aufgrund ihrer Herkunft aus einer politisch aktiven Familie und ihres politisch aktiven Ehemannes, die sich für die J._______, die K._______ respektive die Nachfolgepartei L._______ und die G._______ engagiert hätten beziehungsweise engagieren würden, sei sie wiederholt von den türkischen Behörden behelligt und festgenommen worden. Weitere Festnahmen seien bei einer Rückkehr in die Türkei absehbar, weshalb bei ihr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Da sie bereits aufgrund ihres eigenen politischen Engagements für die G._______ unter Druck gesetzt worden sei, müsse sie als Ehefrau eines Politaktivisten bei einer Rückkehr in die Heimat und aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse in der Türkei vermehrt mit einer behördlichen Verfolgung ihrer Person rechnen. Sie erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Sollte nicht von einer direkten Asylgewährung ausgegangen werden, sei auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG zu verweisen und festzuhalten, dass ihr und ihrem Kind nach der Anerkennung ihres Ehemannes als Flüchtling und dessen Asylgewährung ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei.

3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 hielt die Vorinstanz fest, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel (Auflistung Beweismittel) würden sich nicht konkret auf die Beschwerdeführenden beziehen, weshalb sie keinen Beweis für das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung darstellen würden. Sodann bringe die Beschwerdeführerin vor, dass die Akten und Vorbringen ihres Ehemannes nicht oder zu wenig in ihren Asylentscheid eingeflossen seien. Diesbezüglich sei zwar möglich, dass der Ehemann der Auslöser für die von ihr erlittenen Nachteile gewesen sei. Jedoch würden die konkret erlebten Nachteile der Beschwerdeführerin keine Intensität erreichen, welche ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichten. Dementsprechend erübrige es sich, die Vorbringen des Ehemannes in diesem Zusammenhang näher zu prüfen. Insofern sie geltend mache, dass sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten als Flüchtling anzuerkennen sei, habe sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, ihre politischen Tätigkeiten seien keine gross erwähnenswerten Aktivitäten gewesen. Sie habe jedoch vor den Wahlen vom (...) in einer Kommission mitgearbeitet. Infolge dieser Kommissionsarbeit sei ihr eine Spitzeltätigkeit angeboten worden, welche sie jedoch ohne Folgen habe ablehnen können. Dementsprechend könne nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche sich auf ihre politischen Tätigkeiten abstütze. Auch der Umstand, dass bereits die Familie der Beschwerdeführerin politisch tätig sei, vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern. Nachdem die von ihr konkret erlebten Geschehnisse keine asylrelevante Intensität erreicht hätten, sei im Falle einer Rückkehr nicht davon auszugehen, dass sich dies ändern würde. Zum Vorbringen, sie sei gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in das Asyl ihres Ehemannes einzuschliessen, sei festzuhalten, dass dieser kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei und es somit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG nicht möglich sei, derivativ Asyl zu erwerben. Bezüglich der vorgebrachten Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu erwähnen, dass diese in der angefochtenen Verfügung als nicht gegeben beurteilt worden sei. An diesen Ausführungen werde festgehalten.

3.4 In ihrer Replik vom 27. November 2013 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beweismitteleingabe vom 30. September 2013 fest, aus welchen neben dem offiziellen Ende der Strafverfolgung auch eine politisch motivierte Verfolgung hervorgehe, wobei die entsprechenden Sicherheitskräfte ohne staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Kontrolle in einem parallelen Repressionssystem gegen politische Aktivisten agieren würden. Eine sorgfältige und ernsthafte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln unterlasse das BFM auch in seiner Vernehmlassung, zumal es darin lapidar darauf hinweise, dass diese Beweismittel sich nicht konkret auf die Beschwerdeführerin respektive ihren Ehemann beziehen würden, weshalb der Beweis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung misslinge. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Fehlleistungen im angefochtenen Entscheid verstreichen lassen, weshalb dieser zu kassieren sei. Da das BFM systematisch die Sachverhaltsabklärungen mit rechtlichen Würdigungen mische, sei es nicht in der Lage zu erkennen, dass die Repressionen gegen die Beschwerdeführerin weitergegangen seien, auch nachdem das letzte Gerichtsverfahren gegen ihren Ehemann verjährt gewesen sei. Daher müsse zwingend auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen sie geschlossen werden. Zudem gebe die Vorinstanz zu erkennen, dass sie die Struktur einer politischen Verfolgung nicht ausreichend verstanden habe. Diese laufe auch entlang der Familien respektive sei auf die Verfolgung von Familienangehörigen von politischen Aktivisten ausgerichtet. Selbst wenn diese nicht eine hohe Intensität erreiche, wirke sich dies zwangsläufig im Sinne einer verstärkten Verfolgung aus. Das BFM sei - offensichtlich aufgrund fehlender Länderkenntnisse - nicht in der Lage, dies zu erkennen. Es sei mittlerweile in Fällen sri-lankischer Asylgesuchsteller bekannt, welche Folgen die Nichtberücksichtigung solcher Länderinformationen haben könne. Zudem würden die Ausführungen in der Vernehmlassung erneut aufzeigen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, zumal auch hier keine Ausführungen zur Stellungnahme des NDB im Verfahren des Ehemannes/Vaters gemacht würden, obwohl in den bisherigen Eingaben darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass der NDB dessen Profil als derart politisch erachte, dass sogar aus der Sicht des NDB von der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Der NDB komme zweifelsohne nicht leichthin zu einer solchen Annahme, weshalb sich das BFM mit seiner Einschätzung des fehlenden politischen Profils und damit einer nicht mehr
bestehenden Verfolgung der Person des Ehemannes/Vaters täusche. Dies alleine müsste bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

4.

4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach ihrer Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.

4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (das BFM habe es unterlassen, zur zentralen Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung und zu ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie mit verschiedenen politischen Aktivisten Überlegungen anzustellen; Nichtbeachtung des Vorfalls vom (...), welcher eine fortdauernde Suche nach ihrem Ehemann und damit einhergehende Repression gegen sie belege; Nichtberücksichtigung der aktuellen Entwicklung in der Türkei als Folge der Proteste im O._______und der sich daraus für sie ergebenden Gefährdungslage; keine Prüfung ihrer Gefährdung bei einer Rückkehr im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das BFM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachte, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördliche Repression, welche nach der Ausreise des Ehemannes im (...) begonnen habe, ihre Tätigkeit für die G._______ und die damit einhergehenden Probleme mit den türkischen Behörden sowie den Umstand, dass ihre Familie auch politisch aktiv sei, auf. Es äusserte sich danach in seinen Erwägungen dergestalt, dass die erlittenen Nachteile keine asylrechtlich bedeutsame Intensität erreichten, sofern es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten eines Angehörigen der Sicherheitskräfte handle, gegen das sich die Beschwerdeführerin bei der vorgesetzten Stelle hätte wehren können, und auch keine staatlichen Massnahmen darstellten,
welche ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Sodann vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Verfolgung darzulegen (vgl. act. B9/8 S. 3 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich - wenn auch in knapper Form - und erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei. Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Verfolgung infolge ihrer bisherigen Tätigkeiten für die G._______ durchaus prüfte. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), womit die Vor-
instanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt (Nichterkennen einer Reflexverfolgung infolge Aktivitäten ihres Ehemannes und weiterbestehender behördlicher Suche nach diesem; ungenügende Berücksichtigung ihrer Herkunft aus einer politisch aktiven Familie und der veränderten politischen Situation in der Türkei seit Ausbruch der Proteste im O._______), ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, 2012/21 E. 5.1). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren des Ehemannes vor Ort durchgeführten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
Bstn. b und c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen. In seinem Entscheid wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen der Ausreise ihres Mannes von den Behörden wiederholt festgenommen sowie nach dessen Aufenthaltsort befragt worden und es im Rahmen der Festnahme vom (...) zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei und ihre Familie auch politisch aktiv sei, in expliziter Weise aufgenommen und entsprechend im länderspezifischen Kontext berücksichtigt (vgl. act. B9/8 S. 2 ff.). Insofern sie vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Herkunft
aus einer politischen Familie zu wenig berücksichtigt, woraus sich ebenfalls Elemente einer Reflexverfolgung ergäben, kann daraus ebenso wenig auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden, zumal sie zwar anführte, sie habe in Angst um ihre Familie und deren Mitglieder gelebt, jedoch nicht geltend machte, als Folge der Aktivitäten ihrer Familienangehörigen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten zu haben (vgl. act. B7/14 S. 9).

Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, man hätte ihr seitens des BFM vor Erlass eines Asylentscheids die Möglichkeit einräumen müssen, zusätzliche Beweismittel zur Situation ihrer Familienangehörigen und deren Verfolgung einzureichen oder allenfalls eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3400/2006 vom 14. Januar 2010 mit weiteren Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2013 ausführlich und detailliert zu ihren Asylgründen äussern konnte und am Schluss der Befragung auf explizite Nachfrage bestätigte, dass sie zu ihrem Asylgesuch alles habe sagen können. Auch wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückführung in ihren Heimatstaat vernehmen zu lassen (vgl. act. B7/14 S. 10 und 12). Weiter machte die Beschwerdeführerin bei der Frage nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausdrücklich auf ihre familiäre Situation, die politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen und die behördliche Repression - insbesondere gegen ihren Bruder - aufmerksam. Diesbezüglich wurde es ihr ermöglicht, sich zunächst in freier Erzählform einlässlich zu diesen Vorkommnissen zu äussern und anschliessend die genauen Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, zu benennen (vgl. act. B7/14 S. 9). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. B7/14 S. 11). Der Verzicht des BFM, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören respektive ihr vor Erlass des Asylentscheides eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel
einzuräumen, kann dem Bundesamt demnach nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen, in der Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem Erlass des ablehnenden Asylentscheides in schriftlicher Form auf ihre gegenwärtige persönliche Situation sowie eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung ihrer in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen hinzuweisen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Die Vorinstanz war somit vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen noch weitere Abklärungen zu treffen respektive die Beschwerdeführerin erneut anzuhören, was daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Zudem sei am Rande vermerkt, dass die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklärungen anregte.

4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, als unbegründet. Die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erhielt im Beschwerdeverfahren erneut Gelegenheit, Beweismittel einzureichen (vgl. oben Bst. E. und G). Auf die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

4.2

4.2.1 In materieller Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Reflexverfolgung, die sich als Folge ihrer Herkunft aus einer politisch aktiven Familie, ihres eigenen politischen Engagements für die G._______ und ihres politisch aktiven Ehemannes ergebe, das wiederholte Behelligungen und Festnahmen ihrer Person seitens der türkischen Behörden zur Folge gehabt habe. Weitere Festnahmen - auch angesichts der veränderten politischen Situation in der Heimat - seien bei einer Rückkehr in die Türkei absehbar.

4.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen wird staatliche Repression gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der J._______, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. So dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).

4.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin unterstützte in den Jahren (...) bis (...) die J._______ in logistischer und propagandistischer Hinsicht und war seit dem Jahre (...) bei der K._______ respektive den Nachfolgeparteien L._______ und M._______ tätig. Deswegen wurde er wiederholt inhaftiert und in Gerichtsverfahren involviert, wobei er in zwei Verfahren freigesprochen wurde und zwei weitere Verfahren eingestellt wurden. Er suchte am 9. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 abgelehnt. Dagegen erhob er am 12. August 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-4543/2013). Sodann hätten sich Familienangehörige der Beschwerdeführerin politisch betätigt und hauptsächlich sei deren Bruder in den (...)-Jahren viele Male von den Sicherheitskräften abgeholt worden. Anlässlich der am (...) im O._______ stattgefundenen Demonstration sei Bruder N._______ der Beschwerdeführerin, der sich als Aktivist betätigt habe, von den Sicherheitskräften verletzt worden. Am (...) sei N._______ Zeuge einer weiteren Polizeiaktion geworden und sei - obwohl er sich als Pressemitarbeiter ausgewiesen habe - durch mehrere Plastikgeschosse verletzt worden, was er über den Delegierten der Stiftung des Türkischen Menschenrechtsvereins zur Anzeige gebracht habe, weshalb nun mit verstärkten Repressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Familie gerechnet werden müsse.

Die Beschwerdeführerin stammt zwar unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie, wobei sich auch ihr Ehemann während Jahren politisch betätigte. Den Akten lassen sich aber keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie deswegen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten hätte oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste. Wohl machte sie geltend, dass es nach der Ausreise ihres Ehemannes im (...) zu kurzzeitigen Mitnahmen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte gekommen sei, um von ihr dessen Aufenthalt zu erfahren, so im (...), (...) und (...) des Jahres (...). Danach habe sie unbehelligt bis im (...) bei ihren Eltern im Stadtzentrum gelebt. In diesem Zeitpunkt sei sie zu ihren Schwiegereltern zu Besuch gewesen und im Rahmen einer dort durchgeführten Razzia der Sicherheitskräfte - welche auf der Suche nach Guerilla-Kämpfern gewesen seien - mitgenommen, zu ihrem Ehemann befragt und sexuell belästigt worden. Diese Vorfälle stellen jedoch in ihrer Intensität noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Zudem ist bezüglich des Vorfalls im (...) nicht ersichtlich, dass die polizeiliche Untersuchung ihrer Person durch einen Polizisten aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe geschehen wäre. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass im fraglichen Zeitpunkt keine Polizistin zugegen war, um die Untersuchung durchführen zu können (vgl. act. B7/14 S. 6). Anderweitige persönlich gegen sie gerichtete Behelligungen oder Repressalien wegen der Aktivitäten ihrer Familienangehörigen oder insbesondere wegen der Flucht ihres Bruders aus der Türkei Mitte der 90-er Jahre brachte sie nicht vor respektive erschöpften sich in der Angabe, dass die Sicherheitskräfte den mittlerweile geflüchteten Bruder immer wieder mitgenommen hätten und sie seit ihrer Kindheit in Angst um ihre Familie und Familienmitglieder lebe (vgl. act. B7/14 S. 9). Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass nach der Ausreise ihres Bruders respektive ihres Ehemannes eine Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei ihren Anfang genommen hätte. Bei dem in der Eingabe vom 30. September 2013 geltend gemachten Vorbringen, wonach sich Bruder N._______ am (...) anlässlich des Vorfalls im O._______ als Aktivist aufgehalten habe und von der Polizei verletzt worden sei und am (...) als (Nennung Funktion) Zeuge einer weiteren Polizeiaktion geworden sei, wobei er von mehreren Plastikgeschossen der Polizei verletzt worden sei, handelt es sich zunächst einmal um eine unbelegte Parteibehauptung und lässt sich auch dem bei der Stiftung des Türkischen Menschenrechtsvereins eingereichten Antrag vom (...) in dieser Form nicht entnehmen. Die dazu
eingereichten Fotos zeigen eine Person mit verschiedenen Verletzungen, vermögen aber nicht den Nachweis zu erbringen, ob es sich dabei tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt und falls ja, in welchem Zusammenhang die auf den Bildern ersichtlichen Verletzungen zustande gekommen sind. Weiter ist aus dem erwähnten Antrag ersichtlich, dass sich N._______ beim geschilderten Vorfall vom (...) nicht unter den Demonstrationsteilnehmern aufhielt und sich gegenüber den Sicherheitskräften unter Vorweisen seines Presseausweises entsprechend zu erklären versucht habe. Der Auffassung, dass N._______ den türkischen Behörden als Aktivist aufgefallen und von ihnen ins Visier genommen worden wäre, kann demnach nicht gefolgt werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, die ganze Familie habe nun mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der beim Menschenrechtsverein eingereichten Anzeige mit behördlicher Repression zu rechnen. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit Einreichung ihrer Eingabe vom 30. September 2013 bis heute nichts geltend machte, das darauf hindeuten würde, dass die türkischen Behörden seit den erwähnten Vorfällen im Jahre (...) respektive der Einreichung der Anzeige beim Türkischen Menschenrechtsverein verstärkte Repressionsmassnahmen gegen ihre Familie ausgeübt hätten oder weiterhin ausüben würden. Auch im Zusammenhang mit der Anerkennung als Flüchtling des Bruders P._______ der Beschwerdeführerin in H._______ ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten hätte.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die G._______ führte sie aus, sie habe für die Wahlen vom (...) (Nennung Aktivitäten). Wegen dieser Tätigkeit hätten ihr die Behörden eine Spitzeltätigkeit angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Aus der Ablehnung dieses Angebots seien ihr keine Nachteile erwachsen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch keine relevante Führungsposition inne. So habe sie den Sicherheitskräften denn auch gesagt, dass sie bei der G._______ keine wichtige Position habe, was diese selber auch wüssten (vgl. act. B7/14 S. 10). Damit weist sie kein eigenes, sie speziell exponierendes politisches Profil auf. Den Akten lassen sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder wegen ihres familiären Umfelds gesucht und dabei von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bedroht würde.

4.2.4 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher in zutreffender Weise als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügend erachtet, da in der Tat keine ernsthaften Nachteile vorliegen, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden somit zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen oder weitere Beweismittel einzuholen.

5.

5.1 Nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).

5.2 Wie in E. 4.2. vorstehend erwähnt, erfüllen die Beschwerdeführenden die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Da der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4543/2013 gleichen Datums Asyl erhielt und keine besondere Gründe gegen einen Einbezug sprechen, sind die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ in dessen Flüchtlingseigenschaft und dessen Asylstatus einzubeziehen.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus des Ehemannes und Vaters) gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit Schreiben vom 9. September 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.

7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2013 eine Kostennote für seine Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (D-4542/2013) und ihres Ehemannes/Vaters
(D-4543/2013) zu den Akten. Im Urteil D-4543/2013 wurde in E. 7.2 festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren der Ehefrau respektive der Kinder sich eine gesonderte Ausscheidung des in der Kostennote vom 27. November 2013 aufgeführten Aufwandes für die Erstellung der beiden darin aufgeführten Beschwerden von 25 Stunden im Verhältnis 60:40 rechtfertige und für die Beurteilung in casu lediglich noch über einen ausgewiesenen Aufwand von zehn Stunden zu befinden sein werde. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- ergibt sich vorliegend ein Gesamtbetrag von Fr. 2400.-. Dieser Aufwand ist auch im vorliegenden Verfahren angemessen zu kürzen. So stellt sich der grössere Teil der Beschwerdebegründung, worin in sich wiederholender und weitschweifiger Weise formelle Rügen erhoben wurden, als nicht notwendig dar. Der Aufwand ist demnach insgesamt um die Hälfte zu kürzen. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1296.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes respektive Vaters Günay Erol) als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1296.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4542/2013
Date : 22. November 2017
Published : 19. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  51  105  106  108
AsylV 1: 37
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  12  13  29  32  33  35  48  49  52  57  63  64  65
BGE-register
112-IA-107 • 126-I-97 • 129-I-232
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • evidence • statement of affairs • family • federal administrational court • father • man • life • asylum legislation • arrest • correctness • asylum law • question • departure • position • residence • home country • clerk • asylum procedure • time limit • profile • drawee • painter • day • advance on costs • cooperation obligation • parents-in-law • night • spouse • letter of complaint • costs of the proceedings • communication • knowledge • witness • foundation • language • membership • meeting • flight • addiction • access records • reprisals • adult • appropriate respite • pressure • suspicion • decision • extent • finding of facts by the court • [noenglish] • federal law on administrational proceedings • victim • asylum regulation • prosecution • fixed day • relationship • president • request to an authority • relationship between • cost • counterplea • correspondence • risk of repetition • accused • event • legal representation • interest protected by law • statement of reasons for the adjudication • file • right to review • judicial agency • statement of reasons for the request • guarantee of human dignity • revision • child • document • complaint to the federal administrative court • certification • advantage • dimensions of the building • condition • expenditure • nationality • court and administration exercise • swiss citizenship • dismissal • declaration • evaluation • contract conclusion offer • partition • reprimand • execution • mountain • appellate instance • convicted person • reception • minority • lawyer • ex officio • repetition • material point • coming into effect • month • third party country • intention • drawn • adjective law • hamlet • federal court • reason for asylum • ethnic • criminal prosecution • function • anticipated consideration of evidence • house search • presumption • value added tax • race • delegate
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D-3400/2006 • D-4542/2013 • D-4543/2013
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2005/21