Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2559/2017
Fen
Urteil vom22. Oktober 2018
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______/Provinz H._______, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge (...) und ersuchten am 8. Januar 2015 respektive am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl. Der Beschwerdeführer (A._______) und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) wurden vom SEM am 13. Januar 2015 zu ihrer Person befragt (BzP) und am 14. August 2015 einlässlich angehört.
A.b Der Beschwerdeführer legte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen dar, er habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) und danach selbständig als Fahrer auf der Route zwischen I._______ und G._______ gearbeitet, da er einen Minibus besessen habe. Angehörige der J._______ hätten ihn ab (...) gezwungen, mit ihnen zu arbeiten. Er habe (Nennung Tätigkeiten) durchführen müssen. Dies sei eine grosse Belastung für ihn gewesen, zumal er diese Tätigkeiten auch noch nachts habe erledigen müssen und er tagsüber seiner üblichen Fahrertätigkeit nachgegangen sei. Seine mehrfach geäusserten Bitten, einen anderen Fahrer für diese Tätigkeiten einzusetzen, seien abgelehnt worden. Einmal habe die J._______ seine beiden Minibusse während (Nennung Dauer) ausgeliehen, jedoch andere Leute als Fahrer eingesetzt. Die J._______ habe damals von ihm und seinem Bruder verlangt, dass sie mit der J._______ an Kämpfe mitgehen sollten. Sie hätten jedoch gesagt, dass es ihnen nicht möglich sei. Nach diesen (Nennung Dauer) habe ihn die J._______ wieder als Fahrer eingesetzt und ihm gesagt, dass er nun ständig mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er habe zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass er Familienvater sei, was aber nichts genützt habe. In der Regel sei er drei bis fünf Mal in der Woche eingesetzt worden. Manchmal habe ein Kämpfer hinter ihm gesessen und das Gewehr auf seinen Kopf gerichtet, wenn er sich habe weigern wollen, den Fahrdienst durchzuführen. Dann sei er gezwungen gewesen, die Arbeit zu leisten. Auch habe er niemandem, auch seiner Familie nicht, sagen dürfen, dass er für die J._______ solche Dienste verrichte. Er habe sich insgesamt durch die J._______ belästigt und bedroht gefühlt. Der schlimmste Moment für ihn sei gewesen, als er (Nennung Tätigkeit). Wenn er sich geweigert hätte, mit der J._______ zu arbeiten, wäre er wohl einfach getötet worden. Da er zudem im Jahre (...) einen (Nennung Leiden) erlitten habe und in der Folge operiert worden sei, habe er die Belastung und diese schwierige Situation eines Tages nicht mehr ausgehalten und sich spontan zur Ausreise entschieden. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise habe er letztmals eine Fahrt gemacht. Die J._______ habe nach seiner Flucht seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort befragt. Im Übrigen habe er auch Angst um das Wohlbefinden seiner Kinder gehabt, vor allem um dasjenige seiner ältesten Tochter, zumal deren Freundinnen teilweise aus der Schule mitgenommen und von der Partei rekrutiert worden seien. Sodann hätten ihn die Behörden gebüsst, weil (Nennung Grund). Die Behörden hätten vor Jahren einmal versucht, sein Haus mit einem Bagger zu zerstören, was ihnen teilweise gelungen sei. Sie hätten aber weiterhin im Haus gewohnt.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann sei von der J._______ immer wieder aufgefordert worden, für diese zu arbeiten respektive Fahrdienste zu leisten. Jeweils zwei oder vier Männer seien in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten eine Waffe auf ihren Mann gerichtet und ihn aufgefordert mitzukommen. Dieser habe (Nennung Details Fahrdienste) fahren müssen. Ihr Mann habe unter grossem Druck gestanden und ihre Kinder hätten wegen dieser Vorfälle nicht mehr schlafen können. Ihre älteste Tochter habe sich aus Angst geweigert, weiterhin in die Schule zu gehen. Sie habe gesagt, dass die J._______ eine Freundin auf dem Schulweg in einen Wagen verbracht und mitgenommen habe. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung ihrer Tochter durch die J._______ und vor Verletzungen ihrer Kinder durch Schüsse oder Bomben habe sie sie in der Folge nicht mehr in die Schule geschickt. Wären sie in Syrien geblieben, hätten sie keine Zukunft mehr gehabt. Ihr Mann sei letztmals zirka (...) vor der Ausreise von der J._______ mitgenommen worden.
A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es indessen ihre vorläufige Aufnahme an.
A.e Die gegen diese Verfügung am 7. März 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1443/2016 vom 22. Februar 2017 gutgeheissen, die Verfügung vom 2. Februar 2016 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen. Das Gericht erwog, dass das SEM mit Blick auf die Prüfung einer allenfalls bestehenden Reflexverfolgung seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch seine Begründungspflicht, somit gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz wurde dementsprechend angewiesen, die Asylakten des Bruders K._______ (N_______) hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren und gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. und 12. Januar 2015 ab, verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten sowie eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren (Auflistung Beweismittel).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 20. Juni 2017 unter Beilage (Nennung Beweismittel).
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
2.3
2.3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Ausführungen seiner früheren Verfügung vom 2. Februar 2016 kopiert. Da sie sich in ihrer damaligen Beschwerde vom 7. März 2016 zu sämtlichen Argumenten des SEM detailliert geäussert hätten, hätte das SEM ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen müssen. Im dargelegten Vorgehen des SEM kann - entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht - keine Gehörsverletzung erblickt werden. So wurden die Erwägungen in der ursprünglichen Verfügung und die dementsprechenden Gegenargumente in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im vorangehenden Beschwerdeverfahren vom Gericht gar nicht geprüft, sondern die Verfügung aus einem formellen Grund aufgehoben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM seine Argumentation zur Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe in seinem neuerlichen Entscheid nochmals darlegt. Die Ausführungen in der damaligen Rechtsmitteleingabe stellten dannzumal lediglich Parteibehauptungen dar. Überdies wiederholen die Beschwerdeführenden ihrerseits in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift wortwörtlich ihre sämtlichen damaligen materiellen Rügen und haben dadurch Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge erneut darzulegen und durch das Gericht überprüfen zu lassen.
2.3.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und nur einige derselben im Sachverhalt des angefochtenen Entscheides erwähnt habe. Zudem habe es in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt, dass die Angehörigen der J._______, welche den Beschwerdeführer zwangsweise als Fahrer rekrutiert hätten, jeweils bewaffnet gewesen seien und ihre Waffen während der Fahrt auf diesen gerichtet hätten, dass er viele der (...), die er habe transportieren müssen, gekannt habe, aber zu absoluter Geheimhaltung gezwungen worden sei, dass auch er ausgeführt habe, die J._______ unter Waffengewalt unterstützt zu haben und manchmal von Angehörigen der J._______ geschlagen worden zu sein, dass er wöchentlich (Nennung Anzahl) Einsätze für die J._______ habe tätigen müssen, dass er in der Türkei einen Visumsantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin (Nennung Leiden) habe und der Beschwerdeführer gar habe helfen müssen, (Nennung Tätigkeit), dass er nach einer Weigerung, Fahrdienst zu leisten, am nächsten Tag abgefangen, abgeführt und befragt worden sei und dass er auch einige Male (Nennung Tätigkeit) für die J._______ eingesetzt worden sei. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Probleme mit der J._______ und den syrischen Behörden sowie die angeführte Reflexverfolgung als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten seien und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen
würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Sodann erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die von ihnen eingereichten Beweismittel vorliegend nicht gewürdigt beziehungsweise nicht alle im Sachverhalt aufgeführt, als unbehelflich. So hat das SEM bezüglich der aufgeführten (...) Verfügung der syrischen Behörden aus dem Jahr (...) in seinen Erwägungen auf die in diesem Zusammenhang stehenden entsprechenden behördlichen Vorwürfe Bezug genommen und sie gewürdigt (vgl. act. A49/10 S. 5). Ferner standen die durch den ärztlichen Bericht dokumentierten und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angeführten Herzprobleme in keiner Verbindung zu den geschilderten Fluchtgründen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs - und damit einhergehend die Berücksichtigung gesundheitlicher Beschwerden - ohnehin erübrigte. Nachdem die Identität der Beschwerdeführenden vom SEM nicht bestritten wurde, stellt es ebenfalls keinen formellen Mangel dar, dass deren Identitätsdokumente in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung fanden.
2.3.3 Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, indem es keine ergänzende Anhörung durchgeführt und ihnen dadurch die Möglichkeit genommen habe, sich zu den gegenseitigen Widersprüchen zu äussern, zumal die mit Schreiben des SEM vom 13. Januar 2016 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme als ungenügend zu erachten sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht räumte das SEM den Beschwerdeführenden nicht bloss die Möglichkeit ein, sich zu "ungereimten Aussagen" zu äussern, sondern legte zusätzlich in klarer Weise dar, in welchen Punkten des Sachverhaltsvortrags die Ausführungen unterschiedlich ausgefallen seien (vgl. act. A29/2 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3.4 Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden eine ungenügende Prüfung der Akten von K._______ hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid auf knapp eineinhalb Seiten sein Vorgehen im Nachgang zur Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1443/2016 vom 22. Februar 2017 erläutert und in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis seiner Prüfung dargelegt. Dabei kam es letztlich zum Schluss, dass keine Hinweise für die Annahme einer Reflexverfolgung bestünden (vgl. act. A49/10 S. 6 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen (vgl. dazu auch E. 2.3.3 oben).
2.3.5 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfelin / Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist bei Prüfung von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
2.3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden hätten zu wesentlichen Punkten ihres Sachverhaltsvortrags unterschiedliche Angaben gemacht, so hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht und des Vorhanden-seins von Kontrollposten auf dem Weg in die Türkei, des Zeitpunktes der letztmaligen Tätigkeit für die J._______ und bezüglich des von dieser auf den Beschwerdeführer ausgeübten Drucks zur Mitarbeit und der Drohung, die Tochter zu verschleppen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführt, er habe mit seinem eigenen Auto für die J._______ (Nennung Aufträge) transportieren müssen. Diese brisanten und gefährlichen Aufträge habe er im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Aktenlage deute somit darauf hin, dass er die angeblichen (...)transporte in der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, weshalb die J._______ ausgerechnet ihn, einen (Nennung Leiden) Familienvater, für riskante Fahraufträge hätte einsetzen sollen. So sei er erst noch im (...) in L._______ nach einem (Nennung Leiden) operiert worden. Auf entsprechende Nachfrage habe er angegeben, er habe eben einen zivilen Minibus besessen, weshalb niemand von seiner Mitarbeit bei der J._______ gewusst habe. Es hätte wohl aber in seiner Wohnregion zahlreiche andere Minibusfahrer gegeben, die zur Verfügung gestanden hätten. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die J._______ bei Bedarf den Minibus des Beschwerdeführers ausgeliehen hätte und diesen von anderen, gesunden Personen hätte fahren lassen. Von einer solchen Episode habe er denn auch an einer Stelle selber berichtet. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, weshalb sich die Erörterung weiterer Unstimmigkeiten erübrige. Den Beschwerdeführenden sei es in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2016 nicht gelungen, die festgestellten Widersprüche aufzulösen. Zum vorgebrachten behördlichen Vorwurf des (...) und der damit einhergehenden teilweisen Zerstörung des Hauses und der erhaltenen Busse sei zu erwähnen, dass sich eine auf Baurecht abstützende Massnahme - in casu wohl das Fehlen einer Baubewilligung - grundsätzlich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweise. Zudem hätten die entsprechenden Schwierigkeiten mit den Behörden im Zeitpunkt der Ausreise schon viele Jahre zurückgelegen. Die geschilderten Nachteile würden somit der Asylrelevanz entbehren. Die wegen der kriegerischen Handlungen entstandenen Beeinträchtigungen (fehlende Sicherheit; Ängste der Kinder) würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Zur Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren, die Asylakten von K._______ - einem Bruder des Beschwerdeführers - hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen, sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe im vorgängigen Verfahren in der BzP erklärt, in Syrien nie politisch aktiv gewesen zu sein und mit den Sicherheitsbehörden nie Probleme gehabt zu haben. Bei der Anhörung habe er angeführt, wegen den Apojis könne er nicht nach Syrien zurückkehren. Es sei daher erstellt, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine angeblich drohende Reflexverfolgung wegen seines Bruders K._______ kein Thema gewesen sei. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in Syrien Angehörige von verfolgten Personen Reflexverfolgung erleiden könnten. Die Gefahr solcher Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien. Dafür gebe es in den Akten und nach Konsultation des Dossiers von Bruder K._______ indes keine Hinweise. Eine Reflexverfolgung sei angesichts der Vorbringen von K._______, welche praktisch keinen inneren Zusammenhang zu denjenigen des Beschwerdeführers aufweisen würden, auch nicht zu erkennen. Es bestünden somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die syrischen Behörden aufgrund der Aktivitäten des Bruders K._______ ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bekunden würden oder in den über zwei Jahren zwischen der Ausreise von K._______ und derjenigen der Beschwerdeführenden die vom Beschwerdeführer prognostizierte Verknüpfung mit K._______ gemacht hätten. Infolgedessen wäre eine solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Schliesslich sei anzumerken, dass K._______ freigelassen worden sei, wenn auch nur (Nennung Grund). Dieser Umstand spreche gegen ein immer noch vorhandenes Verfolgungsinteresse an K._______ und folglich auch gegen eine dem Beschwerdeführer wegen K._______ drohende Reflexverfolgung. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in materieller Hinsicht angeführt, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden viele Realkennzeichen enthalten und sich in weiten Teilen - sowohl im Vergleich zwischen BzP und Anhörung als auch im Vergleich zwischen ihren Aussagen - bezüglich sämtlicher entscheidrelevanter Punkte decken. Zudem hätten sie spezielle und einzigartige Details angeführt. Sodann hätten sie wiederholt Aussagen von Leuten der J._______ zitiert, würden Erinnerungslücken zugeben und einräumen, dass sie abgesehen von der J._______ keine Probleme gehabt hätten und politisch nicht aktiv gewesen seien. Die vom SEM behaupteten Widersprüche würden sich auf kleine, unwesentliche Details beziehen. Zudem gehe das SEM im angefochtenen Entscheid prominent auf das Problem mit dem (Nennung Grund) ein und stelle den Sachverhalt so dar, als sei dies das Hauptargument, das sie zur Flucht veranlasst habe. Das SEM verzerre in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt auf unzulässige Weise. Zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben zu den Kontrollposten auf der Ausreiseroute in die Türkei sei einzuräumen, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein derselben bei der Anhörung verneint habe. Jedoch habe er anlässlich der BzP geschildert, dass es rund um G._______ mehrere Kontrollposten gegeben habe. Damit habe er wohl gemeint, dass es zwar solche Posten gegeben habe, sie aber nicht kontrolliert worden seien. Dies decke sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar an mehreren Kontrollposten vorbeigefahren, jedoch ihre Papiere nicht geprüft worden seien. Letztlich sei nicht entscheidrelevant, ob es auf dem Weg von G._______ nach M._______ einen Kontrollposten gegeben habe oder nicht. Bezüglich des genauen Datums der Flucht aus Syrien sei aus den Befragungsprotokollen kein Widerspruch in ihren Aussagen ersichtlich. Die kleinen Ungenauigkeiten würden vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprechen. Zudem sei aufgrund der Beschwerdebeilage 3 erwiesen, dass sie sich am (...) bereits in der Türkei befunden hätten, da sie an diesem Tag bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einen Termin bezüglich des Visumsgesuchs gehabt hätten. Auch erweise sich der angebliche Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal einen Fahrdienst für die J._______ geleistet habe, als nicht existent. Aus ihren Aussagen gehe widerspruchsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zirka ein bis zwei Wochen vor der Ausreise letztmals von Leuten der J._______ mitgenommen worden sei. Seine Aussage, wonach er seinem Vater am Tag der Flucht die Autoschlüssel gegeben habe, beziehe sich offensichtlich auf seine selbstständige Tätigkeit als Minibusfahrer und nicht auf seine unfreiwilligen
Dienste für die J._______. Die eingereichte Bestätigung (...) habe dazu gedient, die Checkpoints problemlos zu passieren und belege somit die diesbezügliche Tätigkeit und somit die von ihm geschilderte Verfolgung. Auch die Nennung einer unterschiedlichen Anzahl Angehöriger der J._______, welche den Beschwerdeführer jeweils für den Fahrdienst abgeholt hätten, vermöge die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nämlich ausgeführt, dass immer vier Männer gekommen seien, wobei jeweils zwei davon im Minibus und die zwei weiteren in einem anderen Auto gefahren seien. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage gemeint habe, dass zwei der vier Personen manchmal im anderen Auto gewartet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer nicht erwähnte Drohung der J._______, die Tochter mitzunehmen, falls er sich seiner Aufgabe als Fahrer entziehen würde, vermöge die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu begründen. So habe er mehrmals erwähnt, von der J._______ massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sodann an der BzP nichts über (Nennung Tätigkeit) für die J._______ erwähnt, da diese Befragung erfahrungsgemäss sehr kurz ausfalle. Zudem habe er an der BzP erwähnt, dass er von der J._______ gezwungen worden sei, als Fahrer zu arbeiten und Güter zu transportieren. Der (Nennung Tätigkeit) sei somit nicht als nachgeschobenes Sachverhaltselement, sondern als Konkretisierung zu betrachten. Das vorinstanzliche Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass die J._______ einen (Nennung Leiden) Familienvater für riskante Fahraufträge hätte einsetzen sollen, beziehe sich auf ein nicht beeinflussbares Drittverhalten. Zudem habe die J._______ mit dem Einsatz eines zivilen Minibusses im Versteckten operieren können. Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ausgegangen.
Im Übrigen seien ihre Vorbringen offensichtlich asylrelevant. Dem Beschwerdeführer würden seitens der J._______ asylrelevante Nachteile drohen. Es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er die Partei nicht mehr unterstützen. Zudem sei er nach der Flucht von Angehörigen der J._______ bei seinem Vater gesucht worden. Seine Bestrafung wegen (Nennung Grund) sei politisch motiviert gewesen, weshalb diesem Umstand sehr wohl asylrelevante Bedeutung zukomme. Weiter habe es das SEM bei der Prüfung der Gefahr einer Reflexverfolgung unterlassen, den Gesamtkontext und die aktuelle Lage in Syrien zu berücksichtigen und keine Quellen genannt, auf welche es sich bezüglich des Gefährdungsprofils einer reflexverfolgten Person beziehe. Die Einschätzung des SEM stimme nicht mit der Expertenmeinung des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) - auf welche sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 stütze - überein, zumal auch eine bloss vermeintliche oder unterstellte Verbindung einer Person zu einer oder einem Verfolgten Anlass zur tatsächlichen Verfolgung geben könne. Dabei müsse die Person auch nicht unbedingt selber politisch aktiv sein oder in engem Kontakt mit der verfolgten Person stehen. Die Vorinstanz habe demnach die Feststellungen des UNHCR zu berücksichtigen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Fall von Syrien herabzusetzen. Vorliegend bestehe ein reales und konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen der Probleme des Beschwerdeführers mit der J._______, den syrischen Behörden und wegen K._______ einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit (Nennung Beweismittel) vom (...) zur Leistung des Reservedienstes aufgerufen worden sei. Da er sich im Ausland befinde, habe er sich der Militärdienstpflicht entzogen. Infolge seines politischen Profils sowie der Familienzugehörigkeit werde er als Militärdienstverweigerer betrachtet und deshalb asylrelevant verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, müsse diese im heutigen Zeitpunkt im Rahmen von objektiven Nachfluchtgründen festgestellt werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der (Nennung Beweismittel) handle es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot - es würden insbesondere ein konkretes Datum zum Beginn der Dienstpflicht und der genaue Einrückungsort fehlen - sondern um eine Reservistenkarte. Das (Nennung Beweismittel) sei am ausgestellt worden und belege keine Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer für die J._______ eigenen Angaben zufolge erst ab (...) habe Transportfahrten durchführen müssen. Zu den zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Unterlagen (Nennung Beweismittel) sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste wohl auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden, sich dabei aber auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würden. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche auf ein Interesse des syrischen Staates schliessen lassen, den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten seien jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die (Nennung Beweismittel) betreffe sehr wohl den Beschwerdeführer, da sie auf dessen Namen ausgestellt und mit dessen Rekrutierungsnummer versehen worden sei. Sodann sei ihm auch ohne genaue örtliche Angabe klar, bei welchem Rekrutierungszentrum er sich melden sollte. Das fehlende Datum auf dem Dokument könne ihm nicht angelastet werden. Die eingereichte Kopie (Nennung Beweismittel) belege, dass der Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei und aufgrund seiner Weigerung, diesen anzutreten, von den Behörden gesucht werde. Das (Nennung Beweismittel) belege durchaus die geltend gemachte Verfolgung. So seien auch andere Eigentümer von solchen Minibussen von Fahrtdiensten betroffen und die J._______ deshalb auf den Einsatz solcher Minibusse angewiesen gewesen, weil sie als zivile Fahrzeuge nicht aufgefallen seien und sich als Versteck geeignet hätten. Schliesslich hätten sie eindeutig dargelegt, dass sie sich durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in besonderem Mass exponiert hätten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.
5.1.1 Zunächst ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass sich ihren Aussagen zur Drohung der J._______, die Tochter mitzunehmen, kein Widerspruch ableiten lässt. Der Beschwerdeführer wies in der BzP auf den auf ihn ausgeübten Druck seitens der J._______ und seine Angst hin, dass seine älteste Tochter von der Organisation rekrutiert werden könnte (vgl. act. A11/14 S. 9). Nachdem das SEM dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht weiter vertiefte, kann der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden. Im Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge im (...) infolge eines (Nennung Leiden) in seiner Heimat operiert wurde. Unter diesen Umständen erscheint es entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung durchaus vorstellbar, dass er von Angehörigen der J._______ - laut seinen Aussagen (...) Monate später - zu Fahrdiensten hätte angehalten werden können, zumal er in der fraglichen Zeit denn auch selbstständig als Minibusfahrer gearbeitet und damit seine Familie ernährt haben will (vgl. act. A11/14 S. 11; A24/12 S. 3 ff.). Der Vorhalt des SEM vermag demnach auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
5.1.2 Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden jedoch in diversen Punkten ihrer Vorbringen widersprochen. Soweit sie betreffend die Umstände ihrer Ausreise monieren, dass sich die angeblichen Widersprüche als nebensächlich und nicht entscheidrelevant erweisen würden, verkennen sie, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausführungen - wie hier - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Im Einzelnen vermag der Hinweis auf rund um G._______ bestehende Kontrollposten den Widerspruch bezüglich der Existenz solcher Kontrollposten auf dem Reiseweg bis in die Türkei angesichts der diesbezüglich klaren Protokollwortlaute nicht plausibel aufzulösen (vgl. act. A11/14 S. 9; A24/12 S. 4; A25/9 S. 3). Sodann kann angesichts der unterschiedlich genannten Daten bezüglich des Zeitpunktes ihrer gemeinsamen Flucht aus Syrien - welche über zwei Wochen auseinanderliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht von einer kleinen Ungenauigkeit gesprochen werden, die als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen zu werten sei (vgl. act. A11/14 S. 8; A24/12 S. 4; A25/9 S. 2). Alleine der Hinweis, dass sie sich am (...) bereits in der Türkei befunden hätten, da sie gemäss der mit der ursprünglichen Beschwerde vom 7. März 2016 eingereichten Beilage 3 an diesem Tag bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einen Termin bezüglich des Visumsgesuchs gehabt hätten, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Auch die Entgegnung zum vorinstanzlichen Vorhalt widersprüchlicher Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes des letzten Fahrdienstes für die J._______ ist nicht geeignet, die vom SEM zu Recht festgestellte Ungereimtheit im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden plausibel zu erklären, zumal sie diesbezüglich lediglich an ihrer Sachverhaltsdarstellung festhalten. Sodann ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichte Bestätigung als Minibus-Fahrer nicht geeignet ist, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach diese Bestätigung zum Passieren der Checkpoints gedient habe, und deshalb die diesbezügliche Tätigkeit und die geschilderte
Verfolgung belege, nicht per se einen solchen Schluss zulässt. Sodann belegt dieses Dokument lediglich den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht genannten Datum beziehungsweise während eines nicht genannten Zeitraums (Nennung Fahrgäste) zwischen zwei Städten transportiert habe. Nachdem diese Bestätigung vom (...) datiert, der Beschwerdeführer den Akten zufolge jedoch erst ab (...) für die J._______ entsprechende Transportfahrten durchgeführt haben will (vgl. act. A24/12 S. 5; A25/9 S. 4), vermag es zum Beleg der geltend gemachten Verfolgung ohnehin keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Auch die Entgegnung zum Vorhalt der Nennung einer unterschiedlichen Anzahl Angehöriger der J._______ durch die Beschwerdeführerin, gemäss welcher sie mit ihrer Aussage gemeint habe, dass zwei der vier Personen manchmal im anderen Auto gewartet hätten, erweist sich als unbehelflich, da sie in den Akten keine Stütze findet. So erklärte die Beschwerdeführerin, die vier Männer seien jeweils zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer vor ihren Augen mit den Waffen bedroht (vgl. act. A25/9 S. 5). Unter diesen Umständen bleibt für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Interpretation der diesbezüglichen Aussagen kein Raum.
5.1.3 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach eine als wesentlich zu erachtende Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - hinsichtlich des von ihm zwangsweise für die J._______ transportierten Materials, was unter anderem direkt kausal für die Flucht aus der Heimat gewesen sei, nachgeschobene Aussagen gemacht hat (vgl. act. A11/14 S. 9; A24/12 S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Zwar wendet er diesbezüglich ein, die BzP falle erfahrungsgemäss sehr kurz aus und die Asylsuchenden würden jeweils angehalten, sich kurz zu fassen. Zudem habe er dort bereits seine Transporttätigkeit erwähnt, weshalb der Waffentransport nicht ein nachgeschobenes Sachverhaltselement, sondern eine Konkretisierung des bereits Dargelegten darstelle. Diese Erklärung vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, weil dem Beschwerdeführer auch anlässlich der BzP die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zunächst in freier Erzählform zu äussern, wobei seine Ausführungen anschliessend durch diverse Nachfragen vertieft wurden. Nachdem er dort auch auf Nachfrage an keiner Stelle erwähnte, dass er Waffen für die J._______ habe transportieren müssen (vgl. act. A11/14 S. 10), erscheint die Nennung dieser brisanten Tätigkeit im Rahmen der Anhörung vorliegend nicht als blosse Ergänzung des bisherigen Sachverhalts.
5.1.4 Zusammenfassend führt eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die J._______ sprechenden Elemente zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes eine solche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, zumal die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise überwiegen.
5.2 Die übrigen Vorbringen, so die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Sanktionen der syrischen Behörden wegen angeblich illegaler Bautätigkeit und die in diesem Zusammenhang stehende teilweise Zerstörung des Hauses sowie das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft zum Bruder K._______, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sind auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.
5.3 Bezüglich der behördlichen Massnahmen wegen (Nennung Grund)Verstosses gegen die Bauvorschriften vermag die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die Bestrafung asylrelevanten Charakter aufweise, die zutreffende und vorliegend zu bestätigende Einschätzung des SEM, wonach sich aus dem Baurecht ergebene Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, nicht umzustossen.
5.4 Mit Blick auf die Prüfung, ob aufgrund der erwähnten Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist, ist Folgendes zu erwägen: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.
Eine solche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders K._______ ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführenden haben - wie vom SEM zutreffend festgehalten - ihren Angaben zufolge mit den Sicherheitsbehörden nie Probleme gehabt und auch nach der Ausreise von K._______, die über (...) Jahre vor derjenigen der Beschwerdeführenden geschah, sei es zu keinem Kontakt mit den heimatlichen Behörden gekommen. Dies offenbar auch dann nicht, als sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise von K._______ zur medizinischen Behandlung nach L._______ begab. Sie gaben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht an, dass sie wegen des ausgereisten Bruders irgendwelche Probleme befürchtet hätten. Es sind somit aus objektiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise des Bruders K._______ mit Blick auf die Beschwerdeführenden - wie vom SEM im Ergebnis zutreffend festgehalten - keine Verfolgungsmassnahmen oder ein konkretes Interesse der syrischen Behörden zu erkennen.
5.5 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe eine (Nennung Beweismittel) ein, welche seinem Vater übergeben und über einen Bekannten im Irak in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee. Da er der (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
Bei der (Nennung Beweismittel) handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrückungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mit der Replik die Kopie (Nennung Beweismittel) eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei und aufgrund seiner Weigerung, diesen anzutreten, von den syrischen Behörden gesucht werde. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der (Nennung Beweismittel) lediglich in einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt. Sodann erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, das fragliche Dokument einzureichen, nicht jedoch den Einrückungsbefehl, auf den sich der (Nennung Beweismittel) stützt. Auch haben sich die Beschwerdeführenden bezüglich dieses Dokuments mit keinem Wort darüber vernehmen lassen, auf welchem Weg dieses erhältlich gemacht wurde, obwohl sie dies beispielsweise hinsichtlich der (Nennung Beweismittel) noch taten. Schliesslich handelt es sich beim (Nennung Beweismittel) um eine an (...) gerichtete Aufforderung des Rekrutierungszentrums (...), den Beschwerdeführer zu suchen, zu verhaften und dem Rekrutierungszentrum zuzuführen. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt daher, dass die Beschwerdeführenden legal in dessen Besitz gelangen konnten. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Infolge Fehlens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016).
Doch selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten lassen sich keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er oder die übrigen Beschwerdeführenden deren Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass ihre Vorbringen als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.
5.6
5.6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6).
5.6.3 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, sie hätten an verschiedenen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Diesbezüglich reichen sie (Auflistung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.1 - 5.5). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass diese vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, die Beschwerdeführenden seien nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und ihrer Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Sie haben vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit (...) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig. Jedoch sind die Beschwerdeführenden angesichts der kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit und der geringen Einkünfte, welche ihre monatlichen Auslagen nicht zu übersteigen vermögen, noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung vom 12. Mai 2017 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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