Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1790/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren B._______,

Syrien,

vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Parteien
Advokatur Gysin + Roth,

C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. März 2009 und gelangte über D._______ und Griechenland, wo er zirka einen Monat in Haft und zirka zwei Monate bei einem Landsmann in E._______ gewesen sei, mit dem Flugzeug am 9. Juli 2009 unter angeblicher Verwendung eines F._______ Passes in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Juli 2009 wurde er summarisch befragt.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, während des Studiums habe er sich in der Studentenunion seines Instituts politisch betätigt. Anfang {.......} sei er auf dem Heimweg an einem Checkpoint kontrolliert worden. Weil {.......} bei ihm gefunden worden seien, sei er bis zum {.......} für zwölf Tage in Haft gekommen. Danach sei er von den Behörden noch mehrmals verhört worden. Zuletzt habe er im März {.......} Kontakt zu den Behörden gehabt. Im Weiteren habe er seit Anfang {.......} eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt, deren Eltern wegen seines politischen Engagements gegen eine Heirat gewesen seien. Deshalb sei er am {.......} mit ihr nach G._______ geflüchtet. Er sei dann ausgereist in der Meinung, sie komme nach. Ihre Angehörigen hätten sie aber mit Gewalt aus G._______ abgeholt und zu Hause getötet. Nun fürchte er sich vor deren Verwandten.

B.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.

C.
Eine dagegen am 15. März 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1575/2010 vom 1. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das BFM mit Verfügung vom 15. März 2011 seine Verfügung vom 8. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen hatte.

D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 gab {.......}, unter Einreichung einer Vertretungsvollmacht lautend auf {.......} inklusive Substitutionsvollmacht an sie, ihre Mandatierung bekannt und wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in erheblichem Umfang politisch für die Rechte der Kurden engagiert habe und er anlässlich der Anhörung entsprechende Beweismittel abgeben werde.

E.
Mit Eingabe vom 8. November 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - Fotoaufnahmen einer Demonstration vom {....... } ein.

F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer {.......} zu den Akten. Gleichzeitig führte er aus, sein Bruder, welcher sich in den Militärdienst begeben habe, werde nun seit rund drei Monaten aussergesetzlich festgehalten und nicht mehr nach Hause gelassen. Seine Eltern würden regelmässig vom Geheimdienst aufgesucht und nach ihm befragt.

G.
Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei seit {.......} Mitglied der "H._______", habe Sitzungen organisiert und mit anderen Studenten über Ideologien und Ziele gesprochen. Aufgrund seines Engagements für die Kurden an der Hochschule sei er im Juni {.......} verhaftet und zwölf Tage lang festgehalten worden. Am {.......} seien bei einer Kontrolle an einem Checkpoint bei ihm ein Buch über kurdische Rechte, Fotos von kurdischen Führern und ein Newsletter der "H._______" gefunden worden. Deshalb sei er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Danach habe er sich einmal pro Woche bei der Sicherheitspolizei melden müssen. Im März {.......} sei er zur {.......} geschickt und dort eine Woche lang festgehalten worden. Später habe sein Vater über Bestechung herausgefunden, dass es für ihn nun wirklich ernst werde. Deshalb sei er am {.......} zu einem Freund seines Onkels nach G._______ geflüchtet. Am {.......} habe sein Onkel seinen Vater besucht und erfahren, dass es eine Hausdurchsuchung bei seinen Eltern gegeben habe. Daraufhin habe er nach einem Schlepper gesucht. Am {.......} habe er sich mit seiner Freundin getroffen, welche sich bereit erklärt habe, mit ihm auszureisen. Sie habe sich bei seinem Onkel in G._______ versteckt, wo sie auch geheiratet hätten. Am {.......} sei sie bei einer Hausdurchsuchung bei ihrem Onkel von den Behörden verhaftet worden. Später sei sie von ihrer eigenen Familie umgebracht worden.

H.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 5. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

I.
Mit Eingabe vom 4. April 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge nicht belegter Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. April 2013 einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert genannter Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht nachzureichen, da die eingereichte Substitutionsvollmacht lediglich auf {.......} laute, während Advokat Ozan Polatli darin nirgends erwähnt werde.

K.
Am 18. April 2013 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

L.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 wurde die verlangte Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht. Zudem wurde in Präzisierung der Asylgründe ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers stamme aus einer politisch einflussreichen Familie. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom {.......} hätten die syrischen Behörden sie mitgenommen und umgebracht.

M.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 - die dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. An der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, im Juni {.......} für die Dauer von zwölf Tagen in Haft gewesen zu sein. Während der Anhörung habe er jedoch angegeben, im September {.......} während sieben Tagen eingesperrt gewesen zu sein. Überdies habe er an der Befragung von einer einzigen Haft gesprochen, an der Anhörung hingegen von deren drei. Zudem habe er zunächst angegeben, sein Reisepass befinde sich noch zu Hause. Später habe er jedoch erklärt, die Sicherheitsbehörden hätten diesen konfisziert. Sodann habe er an der Befragung ausgesagt, mit einem F._______ Pass von Griechenland aus in die Schweiz gereist zu sein, während er an der Anhörung von einem I._______ Reisedokument gesprochen habe. Bezüglich seiner politischen Tätigkeiten, seiner Flucht aus dem Heimatstaat sowie seiner Eheschliessung sei es zu weiteren widersprüchlichen Aussagen gekommen, welche an dieser Stelle nicht abschliessend aufgezählt würden.

Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten gelte es festzuhalten, dass es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder dem Parteischreiben noch den Bildern der Demonstrationen sei zu entnehmen, dass er sich in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.

4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass zwischen der Befragung und der Anhörung mehr als dreieinhalb Jahre gelegen hätten. Vor diesem Hintergrund seien allfällige Ungereimtheiten in einzelnen Aussagen nicht zu vermeiden. Der besonders lange Zeitabstand sei angemessen zu berücksichtigen. Es könne nicht nur alleine auf allfällige Ungereimtheiten abgestellt werden, um seine Aussagen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es seien weitere Glaubhaftigkeitsmerkmale hinzuzuziehen. Hier sei besonders auffällig, dass er in der vertieften Anhörung sehr detailgetreu und ausführlich seine Fluchtgründe beschreibe. Es gelinge ihm sogar, während seiner Schilderungen Zeitsprünge zu machen und dennoch alles in sich geschlossen zu beschreiben. In der gesamten Anhörung habe es keine widersprüchlichen Aussagen gegeben. Es gelinge ihm auch, vorgehaltene Widersprüche zur Befragung spontan aufzuklären. Bezüglich des Widerspruchs zu den Haftdaten gelte es festzuhalten, dass seine Aussagen an der Befragung teilweise nicht protokolliert worden seien beziehungsweise er immer wieder unterbrochen worden sei. Deshalb sei lediglich die Verhaftung, bei welcher er auch gefoltert worden sei, protokolliert worden. Auch in Bezug auf seinen Reisepass seien seine Aussagen nicht widersprüchlich. An der Befragung habe er gesagt, sein Reisepass sei zu Hause. Die Anhörung habe ja dreieinhalb Jahre später stattgefunden. Unterdessen hätten die syrischen Sicherheitsbehörden seinen Pass beschlagnahmt. Bezüglich des Passes, den er bei der Flucht benutzt habe, könne er nicht genau sagen, ob es ein F._______ oder I._______ gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht einmal die lateinische Schrift lesen können. Bei der Befragung habe er gemeint, es sei ein F._______ gewesen. Später hätten ihm Personen, die mit ihm eingereist seien, gesagt, es sei ein I._______ gewesen. Mit keinem Wort habe das BFM sodann erwähnt, dass er auch von den Angehörigen seiner Ehefrau ernsthafte Nachteile befürchten müsse. Die Familie sei sehr wohlhabend und habe grossen politischen Einfluss. Überdies habe er in Syrien keinen Militärdienst geleistet, was ein schweres Delikt sei und mit unverhältnismässig langen Freiheitsstrafen bedroht werde. Es sei notorisch, dass die Strafe einen erheblichen Politmalus enthalte.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, dass er an der Anhörung seine Fluchtgründe äusserst ausführlich beschrieb, sodass seine freie Rede über mehrere Seiten geht. Seine Schilderungen sind aber, wie schon bei der Befragung, eher schematisch ausgefallen und es fehlt ihnen an Detailreichtum. So beschrieb er beispielsweise die erlittene Folter sehr kurz und sprach in der dritten Person und bediente sich allgemeiner Standardsätze wie "Sie haben mit mir andere Foltermethoden ausgeübt." (vgl. B46 F70) und "Sie haben mich gefoltert; es ist nicht nötig, die Details darüber zu erzählen" (vgl. B46 F51 S. 7), sodass insgesamt nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer in seinen Erzählungen ständig Daten verwechselte und sich immer wieder korrigieren musste (vgl. A1 S. 5 und 6 sowie B46 F42 und F75 ff.). Zuweilen machte er mit den Daten ein derartiges Durcheinander, dass seinen Erzählungen kaum mehr zu folgen ist. So sagte er zum Beispiel bezüglich der Meldepflicht, bis August {.......} habe er sich einmal pro Woche melden müssen, nach {.......} nur noch einmal pro Monat. Das letzte Mal, als er dort gewesen sei, im März {.......}, sei er dann zur J._______ geschickt worden. Bis Januar {.......} habe er sich einmal pro Monat melden müssen (vgl. B46 F51 S. 8). Später sagte er, bis Dezember {.......} habe er einmal pro Woche hingehen müssen und von Januar {.......} an nur noch einmal pro Monat (vgl. B46 F73 ff.)

5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen Engagement. So sagte er an der Befragung, er habe sich politisch für die Studentenunion engagiert. An der Anhörung sprach er jedoch von einer Mitgliedschaft und einem Engagement bei der "H._______", was er zuvor nie erwähnt hatte. Von einem Engagement für eine Studentenunion wollte er zunächst nichts mehr wissen (vgl. B46 F110) und gab nach Konsultation des Protokolls der Befragung an, dies sei kein politisches Engagement gewesen (vgl. B46 F111 f.). Auch konnte er zu seinem Engagement für die "H._______" nur allgemeine Angaben machen (vgl. B46 F54 f.) und wusste den Autor des Buches nicht, wegen dessen er verhaftet worden sein soll (vgl. B46 F67).

5.4 Gewichtige Zweifel entstehen in grösserem Masse in Zusammenhang mit den frappanten und zahlreichen Widersprüchen in seinen Schilderungen zu den Verhaftungen. Der Beschwerdeführer wies zwar in seiner Beschwerde richtigerweise darauf hin, dass zwischen der Befragung und der Anhörung eine lange Zeitspanne vergangen sei, sodass bei einem Vergleich der Aussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Zurückhaltung geboten ist. Bei den nachfolgend aufgezeigten Widersprüchen handelt es sich aber nicht lediglich um Ungereimtheiten in den Aussagen, sondern um frappante und zahlreiche Widersprüche in den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb sich das BFM alleine darauf stützen durfte. So gab er an der Befragung an, nachdem anfangs Juni {.......} an einer Kontrolle bei einem Checkpoint ein Buch und ein Bericht über die kurdische Sache bei ihm gefunden worden seien, sei er für zwölf Tage bis zum {.......} verhaftet worden. Es sei bei dieser einen Verhaftung geblieben. Danach sei er nur noch einige Male vorgeladen und einvernommen worden, dies habe aber nur ein paar Stunden gedauert (vgl. A5 S. 5). An der Anhörung gab er jedoch an, er sei nach seinem Abschluss, welchen er am {.......} gemacht habe, verhaftet worden (vgl. B46 F29 und F31). Konkret datierte er die Verhaftung am Checkpoint auf den {.......} und gab an, man habe an der Kontrolle beim Checkpoint ein Buch, Bilder kurdischer Führer und einen Newsletter der "H._______" bei ihm gefunden und ihn sieben Tage lang festgehalten und - was er bei der Befragung noch nicht erwähnt hatte - dabei auch gefoltert (vgl. B46 F51 und F69). Danach habe er sich bis Ende {.......} einmal pro Woche und danach einmal pro Monat bei der Sicherheitspolizei melden müssen. Im März {.......} sei er erneut verhaftet und eine Woche lang festgehalten und gefoltert worden (vgl. B46 F51). Auch diese zweite Haft erwähnte er an der Befragung nicht. Wenn er auch, wie er sagt und wie es üblich ist, gebeten wurde, sich an der Befragung kurz zu halten, wäre zu erwarten gewesen, dass er derart zentrale Vorbringen wie Folter und eine zweite Haft bereits an der Befragung erwähnt hätte. Er gab aber vielmehr an der Befragung explizit an, er sei nur einmal verhaftet worden (vgl. A1 S. 5). Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass - wie er in der Beschwerde behauptet - nicht alle seine Aussagen protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer bejahte denn auch am Schluss, dass er alle seine Asylgründe habe nennen können, und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche. Zudem sagte er an der Anhörung, vielleicht habe er vergessen, von der zweiten Verhaftung zu erzählen (vgl. B46 F115). Auf den Widerspruch bezüglich der Haftdaten angesprochen,
sprach er gänzlich unglaubhaft plötzlich von einer dritten Haft, nachdem er zuerst nur von einer (vgl. A1 S. 5), dann explizit von zwei (vgl. B46 F82) gesprochen hatte. Die zwölftägige Verhaftung im Juni {.......} soll nun im Rahmen seines Engagements für die kurdische Sache an der Hochschule geschehen sein. Er habe sie nur nicht erwähnt, weil er bei dieser Gelegenheit nicht gefoltert worden sei. Diese Ausführungen sind ganz klar als Schutzbehauptungen zu werten und nicht glaubhaft, dies insbesondere auch weil der Beschwerdeführer die Verhaftung im Juni {.......}, wie auch die Verhaftung im September {.......}, zuvor ganz klar in Zusammenhang mit der Kontrolle beim Checkpoint brachte und in diesem Zusammenhang nicht von einem Engagement im Rahmen der Uni sprach.

5.5 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Anhörung, wo er angab, sein Pass sei bei der Hausdurchsuchung im März {.......} beschlagnahmt worden (vgl. B46 F16 f.) - an der Erstbefragung diese Hausdurchsuchung noch nicht und gab an, der Pass befinde sich noch zu Hause (vgl. A5 S. 4). Seine Erklärung, die Anhörung habe ja dreieinhalb Jahre später stattgefunden und unterdessen hätten die syrischen Sicherheitsbehörden seinen Pass beschlagnahmt, vermag diesen Widerspruch nicht auszuräumen, soll die Hausdurchsuchung, bei der der Pass beschlagnahmt worden sein soll, doch schon im März {........} und somit vor seiner Ausreise stattgefunden haben. Auch seine Flucht beschrieb er unterschiedlich, indem er bei der Befragung angab, er sei am {.......} mit seiner Freundin nach G._______ geflüchtet und von dort in der Meinung, sie komme nach, ausgereist. Ihre Angehörigen hätten sie aber mit Gewalt aus G._______ geholt und umgebracht (vgl. A5 S. 5 f.). An der Anhörung sagte er hingegen, er sei am {.......} nach G._______, seine Freundin sei am {.......} nachgekommen und bei einer Hausdurchsuchung bei seinem Onkel am {.......} - welche er zuvor noch nie erwähnt hatte - festgenommen und von ihrer Familie umgebracht worden (vgl. B46 F52 und F86). In seiner Eingabe vom 24. April 2013 behauptet er nun sogar, seine Ehefrau sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom {.......} von den syrischen Behörden mitgenommen und umgebracht worden. In Anbetracht dieser Widersprüche und der Unsubstanziiertheit seiner diesbezüglichen Erzählungen kann ihm denn auch nicht geglaubt werden, dass seine Ehefrau von ihren Angehörigen umgebracht wurde und er deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte.

5.6 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei wegen ihm nach der Leistung des Militärdienstes in Haft gekommen. Doch auch hierzu machte er durchwegs unsubstanziierte Angaben und widersprach sich in zentralen Punkten. So gab er in seiner Eingabe beim BFM vom 13. Februar 2012 an, sein Bruder werde seit rund drei Monaten festgehalten (vgl. B36). An der Anhörung sagte er hingegen, sein Bruder habe Militärdienst geleistet und nach sechs Monaten wieder gehen dürfen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn aber bis im Februar {.......} festgehalten und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt. Dann sei er {.......} gereist (vgl. B46 F42). Später an der Anhörung sagte er hingegen aus, sein Bruder sei nach zwei Jahren Militärdienst wegen ihm sechs Monate festgehalten worden und danach {.......} geflohen (vgl. B46 F130).

5.7 Die aufgezeigten Zweifel können auch durch die eingereichten Beweismittel nicht aufgelöst werden. Das Schreiben der "K._______", welches nur in arabischer Sprache vorliegt und lediglich inhaltlich vom Beschwerdeführer zusammengefasst wurde, ist als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Organisation an der Erstbefragung noch nicht erwähnte, obwohl sie über seine Ausreise Bescheid gewusst und ihm dabei geholfen hätten (vgl. B46 F3 ff.).

5.8 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er vorbringt aufgrund seines politischen Engagements für die Kurden mehrmals in Haft gewesen zu sein beziehungsweise von den Angehörigen seiner Ehefrau eine Verfolgung zu befürchten, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.

6.
Überdies ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen werden könnte beziehungsweise bestraft werden könnte, da er einen solchen noch nicht geleistet habe.

6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Vielmehr gab er an, er sei bis zur Ausreise als Student immatrikuliert gewesen, sodass er nicht zum Militär habe gehen müssen und in diesem Zusammenhang auch keine Probleme gehabt habe (vgl. B46 F127 ff.). Der Umstand alleine, dass er, ohne den Dienst geleistet zu haben, aus Syrien ausreiste und sich längere Zeit im Ausland aufhielt, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen.

6.2 Im Übrigen würde - wie vom BFM zutreffend festgestellt - eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss konstanter Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus) (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 32). Wehrpflichtige Männer werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7748/2009 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2.4). Da der Beschwerdeführer bislang mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme hatte (vgl. E. 5.), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen härter als andere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor. An dieser Ansicht vermögen auch die zwei als Beweismittel eingereichten Internetmeldungen {.......} nichts zu ändern, zumal sie nur Einzelfälle betreffen und nicht im Zusammenhang mit einer Dienstverweigerung stehen.

7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er sich in der Schweiz bei der "H._______" engagiere und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

7.2 An dieser Stelle gilt es vorauszuschicken, dass es sich nachfolgend angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln kann, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.

7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG und Art. 83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen).

7.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.

Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen über die Zukunft Syriens ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe verlangt somit weiterhin eine Exponierung im Sinne der obigen Ausführungen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-4743/2011 vom 30. Mai 2013 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

7.5 Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. An der Anhörung gab er lediglich an, dass er an Sitzungen der "H._______" teilnehme, Leute kontaktiere, wenn ein Event stattfinde, und zusammen mit anderen Einladungen verschicke und verteile (vgl. B46 F102 ff.). Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er {.......} lediglich an drei Demonstrationen teilnahm, wobei nur zur Demonstrationsteilnahme im {.......} Fotos eingereicht wurden. Hinsichtlich der anderen zwei Demonstrationen wurden keine Fotos, sondern nur zwei Flugblätter ins Recht gelegt. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich, hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme auch nicht von den übrigen Beteiligten ab. Auch aus dem Schreiben der {.......} geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise exponiert hätte.

7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

9.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1790/2013
Date : 22. Oktober 2013
Published : 15. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  34  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
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