Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5357/2015

Urteil vom 22. September 2016

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1965 im Kosovo, kam 1993 mit seiner Lebenspartnerin B._______ in die Schweiz. Beide ersuchten erfolglos um Asyl, erhielten jedoch aufgrund der damaligen Situation in Ex-Jugoslawien die vorläufige Aufnahme. Laut Zentralem Migrationssystem (ZEMIS) endete die vorläufige Aufnahme von A._______ am 30. April 1998; der Vollzug seiner Wegweisung unterblieb wegen fehlender Papierbeschaffung. Am 4. Juli 2000 heiratete A._______ eine Schweizerin, eine verbeiständete IV-Rentnerin mit Jahrgang 1951. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, der vier Kinder (geb. 1993, 1995, 1998 und 2008) entstammen, führte er während der Ehe fort (zu vorstehendem Sachverhalt: vgl. das den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung betreffende Urteil des BGer 2C_377/2015 vom 13. Mai 2015 E. 1.1). Gestützt auf diese Ehe wurde er mit Verfügung vom 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgert.

B.
Am 9. September 2008 wurde A._______ von einer seiner Töchter polizeilich angezeigt, weil "ihr Vater ihre Mutter jeden Tag schlage". A._______ wurde daraufhin in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gesetzt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 15. April 2011 zu einer elf-jährigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Die vom Beschwerdeführer - im Hinblick auf die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung - eingelegte Berufung führte dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den Schuldspruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre reduzierte (zu Vorstehendem: vgl. Anklageschrift sowie Urteile des Bezirksgerichts Zürich - zur Strafanzeige: S. 89 unten - und des Obergerichts Zürich [act. 27 und act. 31 im BVGer-Dossier C-6461/2010 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung]).

C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die am 11. Juli 2005 ausgesprochene erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des BVGer C-6461/2010 vom 18. Januar 2013 sowie Urteil des BGer 1C_254/2013 vom 9. August 2013). Die Ehe des Beschwerdeführers endete durch den Tod seiner Ehefrau im August 2014.

D.
Am 10. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A._______. Mit derselben Verfügung weigerte sich das Migrationsamt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und hielt ihn an, die Schweiz auf Ende des Strafvollzugs zu verlassen; dieser Entscheid wurde im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zuletzt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2015, bestätigt (zu vorstehendem Sachverhalt: vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 1.3 und E. 1.4). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde am 13. Mai 2015 abgewiesen.

E.
Am 5. Januar 2015 wurde A._______ vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 1.2 am Ende) und hielt sich ab dem 10. Februar 2015 vorübergehend bei seiner früheren Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf (vgl. deren schriftliche Erklärung vom 24. März 2015 [Beschwerdebeilage 2). Gemäss ZEMIS wurde er am 11. Juni 2015 in Ausschaffungshaft genommen und am 25. August 2015 in sein Herkunftsland zurückgeführt.

F.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 verhängte das SEM über A._______ ein Einreiseverbot von 15 Jahren, das gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das SEM auf dessen strafrechtliche Verurteilung. Ihr zufolge habe Musa Krasnici - unter anderem - seine damalige Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder während rund drei Jahren in der Wohnung festgehalten, indem er ihr verboten habe, diese allein zu verlassen. Dieses Verbot habe er mit regelmässigen Drohungen und Schlägen sowie mit zeitweiser Überwachung durch eine Videokamera durchgesetzt. Angesichts dieses schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die dem entgegenstehen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

G.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. In der Hauptsache beantragt er, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet zu beschränken.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während Jahrzehnten klaglos in der Schweiz gelebt und das schweizerische Bürgerrecht erworben. Es sei zu familiären Spannungen gekommen, weil er sich einerseits "um seine kranke und mittlerweile leider verstorbene Ehefrau kümmern musste, und andererseits mit einer früheren Lebensgefährtin gemeinsam vier Kinder hatte" (Beschwerdeschrift S. 4, auch zum Folgenden). Sein den Letztgenannten gegenüber an den Tag gelegtes Kontrollverhalten habe "im Zuge einer Eskalation zu einem Strafverfahren und letztlich zu einer Verurteilung" geführt. Nach der Verbüssung seiner Strafe habe er wieder mit B._______ und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt, "zumal sich zuvor eine Versöhnung und dank Aufarbeitung der Vergangenheit ein ausgezeichnetes Einvernehmen eingestellt hatte". Für die gesamte Familie sei seine Ausschaffung eine schwer zu ertragende Härte. Erst recht sei das gegen ihn verfügte weitreichende Einreiseverbot "mit dem Recht auf Familie und der persönlichen Kontaktnahme" nicht vereinbar. Der Beschwerdeeingabe beigefügt sind - abgesehen von einer Wohnsitzbescheinigung - eine von B._______ und den vier gemeinsamen Kindern unterzeichnete Erklärung sowie fünf einzelne Schreiben der soeben genannten Personen.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss, zahlbar bis zum 9. Oktober 2015, erhoben. Nachfolgend ersuchte er darum, seine Beschwerde ergänzen zu dürfen, und stellte innerhalb der ihm hierfür eingeräumten Frist ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 9. Oktober 2015.

I.

Mit Ablauf dieser Frist ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Angesichts seiner lange zurückliegenden Verfehlungen, deren Aufarbeitung und der Versöhnung der Familienmitglieder bestehe kein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse mehr. Vielmehr gehe es um das private Interesse aller Beteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, seine Familienangehörigen anzuhören, "um sich einen persönlichen Eindruck von der Ernsthaftigkeit und des ganz gravierenden Interesses an einer gelebten Familieneinheit gewinnen zu können. [...]. Selbst wenn aber eine Interessenabwägung insofern zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehen sollte, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verweigert würde, wäre es für die hier anstehende Frage nicht mehr verhältnismässig, selbst häufigere Besuche und Kontakte durch Verhängung eines Einreiseverbots zu verunmöglichen" (BVGer act. 9 S. 3 f.).

Mit derselben Eingabe hat der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund seiner Delikte habe A._______ besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche und psychische Integrität von Menschen, schwer verletzt. Seine Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitstrafe zeige die Schwere der Tat und sein Verschulden. Von einer fortbestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe auszugehen; in seinem Falle rechtfertige diese Gefahr die Verhängung eines Einreiseverbots mit der Höchstdauer von 15 Jahren. Bei einer signifikanten Änderung könne die Dauer dieses Einreiseverbots von Amtes wegen oder auf Gesuch hin im Rahmen einer qualifizierten Wiedererwägung abgeändert werden.

Allfällige privaten Interessen, so die Vorinstanz weiter, hätten hinter dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zurückzutreten. Sollte er eine stabile familiäre Beziehung - insbesondere zu seinen Kindern - nachweisen und diese seinen Besuch ausdrücklich wünschen, so könne das Einreiseverbot nach entsprechendem Gesuch zu diesem Zweck ausgesetzt werden. Bei den der Beschwerde beigefügten - inhaltlich ähnlichen - Briefen der Kinder und der Partnerin handle es sich aber offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben.

K.
Am 3. Dezember 2015 - nach jeweils zweifacher Fristerstreckung - reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und vervollständigte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bedürftigkeit.

In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen: Die Vorinstanz unterstelle zu Unrecht eine von ihm ausgehende aktuelle Gefährdung und berücksichtige nicht, dass seine Verurteilung auf der besonderen familiären Konstellation und der dadurch bedingten zeitlichen Inanspruchnahme durch alle seine Angehörigen beruhe. Aus diesem Grund beantrage er nochmals, "die Familienangehörigen über das Verhalten und die Einstellung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zu befragen" (BVGer act. 19 S. 4). Bereits das Obergericht Zürich habe ihm im Urteil vom 23. November 2012 "eine gewisse Einsicht" gegenüber den begangenen Fehlern attestiert.

L.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel geschlossen.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens sowie den des abgeschlossenen Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Interessen ändern daran nichts (vgl. Urteil des BVGer F-4166/2015 vom 12. August 2016 E. 1.3 m.H.).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2015 ist Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG).

3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C 988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

3.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung, sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0])).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. November 2012 bzw. durch das Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2011. Die vom Obergericht im Berufungsverfahren bestätigte Straftat der qualifizierten Freiheitsberaubung und die zuvor vom Bezirksgericht rechtskräftig abgeurteilten Delikte - mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht - stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Replik dargelegte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vorherigen Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.2 am Ende) nicht massgeblich. Hinzu kommt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil seiner Strafe erst anfangs 2015 endete (vgl. Sachverhalt E) und er sein Wohlverhalten während der wenigen Monate bis zum Antritt der Ausschaffungshaft nicht ernst- und dauerhaft unter Beweis stellen konnte. Mit seinen Hinweisen auf die lange zurückliegenden Straftaten und die angebliche Aufarbeitung des Geschehenen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die Vermutung der noch immer von ihm ausgehenden Gefährdung nicht zu erschüttern. Dass er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.

4.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3
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AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind - wie oben (E. 4.1) dargelegt - nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigt sich allerdings in keinem Fall. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid vom 26. August 2014 mit Blick auf Art. 121 Abs. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV festgehalten, dass die Verbotsdauer maximal 15 bzw. im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen darf; dabei hätten die Behörden - unter anderem - das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BVGE 2014/20 E. 7).

5.

5.1 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr aus der Art seiner Delikte, insbesondere daraus, dass er seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder während rund drei Jahren in der Wohnung festgehalten und ihr verboten habe, diese zu verlassen. Das Verbot habe er mit regelmässigen Drohungen und Schlägen und zeitweiser Video-Überwachung durchgesetzt.

5.2 Zu diesem Punkt führt das Urteil des Obergericht des Kantons Zürich (S. 13 f.) Folgendes aus:

"Auf den vorliegenden Fall angewendet ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten wenige Monate nach ihrer kurzen Flucht ins Frauenhaus, das heisst ab etwa Mitte 2005, untersagt hat, die Wohnung [...] ohne seine Einwilligung zu verlassen. Ebenso erstellt ist, dass die Geschädigte sich in den folgenden drei Jahren diesem Verbot grundsätzlich unterzogen hat. Der Grund dafür - so das Beweisergebnis des Strafverfahrens - ist darin zu suchen, dass die Geschädigte unter dem strengen Regime des Beschuldigten mit regelmässigen Drohungen, Erniedrigungen, Schlägen und gelegentlichen Prügelattacken stand und ihr Verhalten ständiger Kontrolle ausgesetzt war [...].

Die Wohnung, in der sich die Geschädigte aufhielt, war zwar nicht mechanisch verschlossen und es hätte stets die Möglichkeit bestanden, sie zu verlassen. Dies wäre ob der Kontrollmöglichkeiten des Beschuldigten jedoch nicht unbemerkt geblieben und hätte die für die Geschädigte voraussehbare Konsequenz einer brutalen Züchtigung durch den Beschuldigten zur Folge gehabt. Eine solche Strafaktion für den Fall von Ungehorsam musste für die Geschädigte unausweichlich erscheinen und vom Ausmass her mit schlimmsten Befürchtungen verbunden sein, wurde sie vom Beschuldigten doch regelmässig schon aus nichtigem Anlass zum Teil sehr heftig geschlagen und erheblich verletzt. Daneben fanden wiederholt ausgedehnte Züchtigungen auch ausser Haus statt. Unter solchen Umständen war die Zwangs-intensität erreicht, die eine Freiheitsberaubung, wenn auch durch blosse psychische Einwirkung hervorgerufen, bejahen lässt [...].

Die Vorinstanz hat dazu das weiter Erforderliche ausgeführt, so dass diesbezüglich auf deren Urteilsbegründung verwiesen werden kann (a.a.O. S. 115-123). Dass der Beschuldigte die Geschädigte ihrer Fortbewegungsfreiheit direktvorsätzlich beraubte, ist klar. Dass er dabei zumindest eventualvorsätzlich die Unrechtmässigkeit seines Tuns in Kauf genommen hat, ist ebenfalls offensichtlich, hat er sein hartes Regime doch erst installiert, nachdem die Geschädigte es gewagt hatte, vorübergehend ins Frauenhaus zu flüchten. Vor deren Rückkehr in die Wohnung hat der Beschuldigte sodann schriftlich versprechen müssen, in Zukunft keinen Druck und keine Gewalt auf die Geschädigte auszuüben und sie ihr Leben selbst frei gestalten zu lassen [...], um welches Versprechen er sich in der Folge jedoch futierte."

Die soeben dargelegte strafrechtliche Würdigung des Obergerichts - sie betrifft den gravierendsten Anklagepunkt der qualifizierten Freiheitsberaubung - spricht sowohl für das frauenverachtende Menschenbild als auch für die erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

5.3 Zum Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber seinen Kindern - dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten - hatte das vorinstanzliche Bezirksgericht Folgendes ausgeführt:

"Auch die Kinder [...] mussten sich der Herrschaft des Beschuldigten unterordnen. Sie wurden isoliert und mussten sich regelmässig ohne ersichtlichen Anlass durch Schläge züchtigen lassen. Dabei nahm er in Kauf, dass das Kindeswohl durch sein Verhalten stark verletzt und die Entwicklung der Kinder stark beeinträchtigt wurde (S. 143 Mitte).

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen seine Vorstellungen der Position des Familienvaters und von Erziehung durchsetzen wollte. Diese Vorstellungen ergaben sich aus dem tradierten Rollenbild, in dem der Beschuldigte verhaftet war und an dem er gemäss den Feststellungen des Gutachters [...] umso mehr festhalten musste und das umso mehr geradezu übertriebene Züge erhielt, als er nicht mehr in den sozialen Bezügen seiner Herkunftsverhältnisse lebte (S. 143). [...]. Die Intensität, die lange Dauer und die Häufigkeit der Übergriffe - vor allem gegenüber der Privatklägerin B._______ - waren aber derart übermässig, dass sie durch abweichende kulturelle Vorstellungen über die Rolle des Familienvaters und Erziehungsmethoden nicht mehr erklärt und keineswegs gerechtfertigt werden können (S. 144 unten)."

5.4 Die Ausführungen beider Strafinstanzen lassen klar erkennen, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und dass in seinem Falle eine deutliche Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG gerechtfertigt ist. Ihm ist vorzuwerfen, dass er in massiver Weise und über einen langen Zeitraum hinweg die körperliche und seelische Integrität seiner Kinder und ihrer Mutter missachtete und Letztere darüber hinaus durch Nötigung und Gewaltanwendung dazu brachte, sich nicht mehr ausser Haus zu wagen. Die im Urteil des Bezirksgerichts geschilderten, auch von den Kindern wahrgenommenen Übergriffe gegen seine Lebensgefährtin, - "praktische tägliche tätliche Übergriffe, Drohungen, Schliessen der Fensterläden, Einrichten einer Überwachungskamera, wiederholte Aufforderungen Suizid zu begehen, nächtliche Kontrollanrufe, Entziehen der finanziellen Befugnisse" (S. 140 unten), das "Zukleben ihres Mundes" und das "Fesseln ihrer Hände" (S. 141 unten) - verdeutlichen eine Systematik und Brutalität, deren Steigerung kaum vorstellbar ist. Das derart beschriebene Verhalten spricht für den Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, welche eine Fernhaltemassnahme von längstmöglicher Dauer angemessen erscheinen lässt.

5.5 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die soeben vorgenommene Einschätzung zu relativieren vermag. In seiner Rechtsmitteleingabe, der nachfolgenden Ergänzung vom 9. Oktober 2015 und seiner Replik vom 3. Dezember 2015 versucht er, die begangenen Delikte herunterzuspielen und damit zu rechtfertigen, dass sein Verhalten wegen seiner familiären Überforderung eskaliert sei. Zudem macht er geltend, dass mittlerweile eine Aufarbeitung des Geschehenen und eine Aussöhnung mit seinen Angehörigen - d.h. mit den Opfern seiner Straftaten - stattgefunden habe.

5.5.1 Seine Behauptungen zur angeblichen Eskalation wären allerdings nur dann nachvollziehbar, wenn es einmal oder einige wenige Male aufgrund einer sogenannten Kurzschlussreaktion zur Gewaltanwendung gekommen wäre, nicht aber, wenn sich - wie hier - die systematische Kontrolle und Gewalt über Jahre hinzieht. Seine Straftaten sind daher auch nicht mit der speziellen und ihn angeblich überfordernden familiären Konstellation von zwei Parallelbeziehungen - eine mit, eine ohne Kinder - erklärbar. Zudem wird seine bewusst falsche und beschönigende Darstellung, sich auch um seine kranke Ehefrau gekümmert zu haben, durch das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung widerlegt. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass seine Ehe, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft bestand, von Beginn an nur den Zweck hatte, ihm zunächst ein Aufenthaltsrecht und im Anschluss daran das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau bei einer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, welche ihre eigene Misshandlung durch den Ehemann betraf, ausgesagt hatte, dieser sei von Ehebeginn an nur selten zuhause gewesen und habe allenfalls einmal pro Monat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer, übernachtet (vgl. das zitierte und vom Bundesgericht bestätigte Urteil des BVGer C-6461/2010, Sachverhalt D und E, E. 5.2 und E. 8).

5.5.2 Angesichts seines Vorbringens, welches mit dem wirklichen Sachverhalt nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geschehene aufgearbeitet zu haben, wenig glaubhaft. Dass er sich in seiner Replik (S. 4 unten) auf eine ihm vom Obergericht (S. 19) attestierte "gewisse Einsicht" gegenüber seinen Fehlern beruft, fällt von daher, aber auch angesichts der vom Obergericht gewählten vorsichtigen Formulierung nicht ins Gewicht. Zudem wurde im Verfahren bezüglich Widerruf der Niederlassungsbewilligung festgehalten, dass dem Beschwerdeführer "zumindest hinsichtlich mittelgradiger Gewaltdelikte im familiären Umfeld keineswegs eine günstige Legalprognose zu stellen" sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2015 E. 5.2.3 [Vorakten S. 9]) und dass er während und nach dem Strafvollzug in einem "archaisch-patriarchalischen Familienverständnis verankert" geblieben sei (zitiertes Urteil des BGer 2C_377/2015 E. 2.3.2). Auch diese Urteilserwägungen sprechen für eine fortbestehende und erhebliche Gefährdung durch den Beschwerdeführer.

5.6 Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist der vom Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gestellte Beweisantrag auf "Anhörung" bzw. "Befragung" seiner Familienangehörigen zu würdigen. Dabei geht es nicht nur um die Tauglichkeit und Beweiskraft des beantragten Beweismittels (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 468 f.), sondern auch darum, ob überhaupt eine Abklärungspflicht besteht. Die Behörde bzw. rechtsprechende Instanz hat nämlich nicht alles, was die betroffene Person für wünschbar hält, abzuklären. Gelangt sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht geeignet, weitere Klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine).

Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung sind vorliegend gegeben. Für den Fall ihrer Einvernahme kann unterstellt werden, dass die Partnerin und Kinder des Beschwerdeführers dessen in der Replik (S. 4) behauptetes Wohlverhalten sowie ihre eigenen, bisher schriftlich zum Ausdruck gebrachten Wünsche nach einem normalen Familienleben (Beschwerdebeilagen 2 und 3) bestätigen. Beides wäre aber nicht massgeblich in Bezug auf die Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, zumal das familiäre Zusammenleben nach seiner Haftentlassung nur rund vier Monate (vgl. Sachverhalt E) dauerte.

5.7 Nach alledem hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder Beweisangebote vorgetragen, welche geeignet wären, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung und die Notwendigkeit eines Einreisverbots von maximaler Dauer in Frage zu stellen. Die von ihm behauptete Aussöhnung mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern spielt jedenfalls im rechtlichen Kontext keine Rolle und hat - auch angesichts der zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (E. 5.5.2) - keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr bzw. Gefährlichkeit.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125).

6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeitsoll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H. auch zum Folgenden). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Damit erfolgt auch im vorliegenden Fall die Beurteilung der administrativrechtlichen Gefahr unabhängig von der Frage, wann die strafrechtliche Probezeit des vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführers abgelaufen ist.

6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht im Wesentlichen geltend, dass ein "derart weitgehendes Einreiseverbot" nicht "mit dem Recht auf Familie und der persönlichen Kontaktnahme" vereinbar sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 unten).

Diesbezüglich ist allerdings klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen kann. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Vorhandene familiäre Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass das Einreiseverbot unter bestimmten Bedingungen suspendiert und für eine angemessene Dauer - die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt - angeordnet wird.

6.2.1 Im vorliegenden Fall hat das SEM in seiner Vernehmlassung auf die Möglichkeit künftiger Suspensionen hingewiesen, gleichzeitig aber auch seine Zweifel darüber ausgedrückt, ob die Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich familiäre und persönliche Kontakte wünschen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz klargestellt, dass kurzfristige Suspensionen des Einreiseverbots nur auf ausdrücklichen Besuchswunsch der Kinder hin in Frage kämen. Diese sachgerechte Begründung ist nicht zu beanstanden.

6.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass das verfügte Einreiseverbot das ohnehin erschwerte Familienleben der Betroffenen für die maximale Dauer von 15 Jahren einschränken und demzufolge dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers grösstmögliches Gewicht beimessen würde. Diese Konsequenz könnte allerdings dadurch gerechtfertigt sein, dass die ansonsten für eine zeitliche Reduzierung des Einreiseverbots sprechende typische Situation bezüglich der Familie des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

6.2.2.1 In jenen typischen Fällen geht es darum, einer vom Einreiseverbot betroffenen Familie die Weiterführung eines bisher intakten Familienlebens zu gewähren und ihr - insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl - eine Zukunftsperspektive zu bieten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.4 sowie BVGE 2013/4 E. 7.4.4 und 7.4.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR)]). Demgegenüber besteht im Falle des Beschwerdeführers keine derartige Konstellation, denn seine gegen die Familienmitglieder verübten Straftaten, seine langjährige Haft und sein nachfolgend nur kurzes Zusammensein mit seinen Angehörigen lassen nicht darauf schliessen, dass sich bisher ein intaktes Familienleben etablieren konnte.

6.2.2.2 Die Lebenspartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers haben zwar den Wunsch nach einem normalen Familienleben zum Ausdruck gebracht. Ihre einzelnen schriftlichen Erklärungen (Beschwerdebeilage 3) stammen allesamt vom 19. März 2015 - und wurden gemeinsam an dessen Rechtsvertreter übersandt. Sie und das gemeinsam unterschriebene Schriftstück vom 24. März 2015 (Beschwerdebeilage 2) sind inhaltlich gleich und lassen - was auch die Vorinstanz angedeutet hat - vermuten, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Selbst wenn diese Vermutung nicht zutrifft, bleibt realistischerweise festzustellen, dass sich ein intaktes und von gegenseitigem Respekt getragenes Familienleben nicht binnen weniger Wochen entwickeln konnte, sondern noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Bis dahin bleiben der Beschwerdeführer und seine Angehörigen - Letztere auch in ihrem eigenen Interesse - darauf angewiesen, das gegenseitige Vertrauen und den Kontakt über die räumliche Distanz hinweg aufzubauen bzw. zu pflegen. Diesbezüglich haben die drei älteren Kinder - zwei davon bereits volljährig, eines knapp davor - bereits eigene erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Angesichts der derzeit nicht möglichen Prognose zur künftigen Entwicklung der familiären Beziehungen können die geltend gemachten privaten Interessen nicht zu einer Reduktion des Einreiseverbots führen.

7.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das 15jährige Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der über das Einreiseverbot hinausgehende und vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss der Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt - ohne dass es hierfür einen Ermessensspielraum gäbe - insbesondere angesichts von abgeurteilten Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung).

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) am 3. Dezember 2015 - gleichzeitig mit der Eingabe seiner Replik - vervollständigt und begründet. Dieses Gesuch ist ungeachtet seiner Bedürftigkeit abzuweisen, da sein Begehren sowohl bei Gesuchstellung als auch nach erfolgter Replik aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erschien. Der Beschwerdeführer hat sich mit der angefochten Verfügung und dem ihr zugrunde liegenden strafrechtlichen Hintergrund nicht substanziell auseinander gesetzt. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung wurde von daher durch sein Vorbringen kaum in Frage gestellt.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwiesen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (mit den Akten ZEMIS 1236084.4)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-5357/2015
Date : 22. September 2016
Published : 26. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 67
BGG: 83
BV: 121
VGG: 31  37
VGKE: 1
VZAE: 80
VwVG: 5  12  48  49  50  52  62  63  64  65
BGE-register
137-II-233 • 139-II-121 • 140-I-285
Weitere Urteile ab 2000
1C_254/2013 • 2C_270/2015 • 2C_377/2015
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