Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

F-1672/2015

Urteil vom 22. September 2016

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein syrischer Kurde aus dem Distrikt al-Hasaka, reiste am 3. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine gegen die Ablehnung des Asylgesuches gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4558/2013 vom 19. Februar 2014 ab.

B.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf das Urteil des BVGer C-1873/2013 (inzwischen publiziert in BVGE 2014/5), einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen).

Am 26. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, bei dem von ihm im Asylverfahren eingereichten Ajanib-Ausweis, welchen man nun einer detaillierten Prüfung unterzogen habe, handle es sich um eine Reproduktion. Sie räumte ihm eine Äusserungsmöglichkeit ein und forderte den zwischenzeitlich mandatierten Parteivertreter danach auf, das Original der Reproduktion vorzulegen.

Der Rechtsvertreter nahm hierzu am 17. Oktober 2014 Stellung und erklärte, sein Mandant sei nicht im Besitze des Originals des Ajanib-Ausweises. Dieser sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Seine Familie habe ihm daraufhin eine Kopie des fraglichen Dokumentes zugestellt. Im Übrigen verwies er auf das Dossier des Bruders B._______, welcher einen Originalausweis (Familienregisterauszug) eingereicht habe. Der Stellungnahme waren weitere Beweismittel beigelegt.

C.
Die Prüfung des sich im Dossier des Bruders befindlichen Familienregisterauszuges ergab am 28. November 2014 keine objektiv feststellbaren Fälschungsmerkmale. Das Untersuchungsmaterial sei jedoch in einem mangelhaften Zustand. Das Dokument sei an gewissen Stellen überschrieben, ob es sich hierbei um behördliche Korrekturen handle, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 verwies der Parteivertreter auf das Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 und ersuchte aufgrund dieser Rechtsprechung um rasche Anerkennung der Staatenlosigkeit seines Mandanten.

E.
Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anforderungen an die Anerkennung seien angesichts von Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens hoch anzusetzen. Es müssten alle Schritte, die nach der jeweiligen nationalen Rechtslage zur (Wieder-)Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendig seien und als zumutbar angesehen werden könnten, unternommen werden. Der syrische Präsident Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Aja-nib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das syrische Innenministerium sei mit der Umsetzung beauftragt worden und habe bis Mitte September 2011 etwa 51'000 Ajanib die syrische Staatsbürgerschaft erteilt. Anders als in den bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen BVGE 2014/5 und E-3562/2013 sei der Beschwerdeführer erst einige Monate nach der Verabschiedung des Dekrets Nr. 49 aus Syrien ausgereist. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse zu diesem Dekret seien seine Aussagen, er habe vor seiner Ausreise nicht mehr die betreffende Staatsangehörigkeit erlangen können, unglaubhaft. Auch die in diesem Zusammenhang angegebenen Gründe für die auf Seiten der syrischen Behörden entstandenen Verzögerungen erschienen nicht plausibel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er syrischer Staatsangehöriger geworden sei. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten nicht den Beweis zu erbringen, dass er nicht eingebürgert worden sei.

F.
Auf entsprechendes Gesuch hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilweise Akteneinsicht.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer u.a., die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Staatenlosigkeit festzustellen und er als staatenlos anzuerkennen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und es seien ihm Reisepapiere als Staatenloser auszustellen bzw. die bestehenden Papiere abzuändern. Daneben stellte er verschiedene prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren.

In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, das SEM habe seine Aussagen auf willkürliche Art und Weise gewürdigt. Die vorinstanzlichen Annahmen bezüglich seines Bruders B._______ erwiesen sich gar als aktenwidrig. Dass er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe, beruhe somit auf einer vagen und nicht begründeten Vermutung. Willkürlich und unmöglich sei auch die Forderung der Vorin-stanz, von ihm eine plausible Darlegung der Gründe für die bei den heimatlichen Behörden entstandenen Verzögerungen bei der Einbürgerung zu verlangen. Vielmehr habe er sich ernsthaft um die syrische Staatsbürgerschaft bemüht. Wäre er einige Zeit länger in seiner Heimat geblieben, hätte er die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Aufgrund der akuten Verfolgung durch die syrischen Behörden und seines prominenten Auftretens gegen das dortige Regime sei es ihm aber nicht zumutbar gewesen, weiterhin vor Ort zu verharren und den Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft abzuwarten. Mit ihren willkürlichen Behauptungen habe die Vorinstanz Art. 1 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
des Staatenlosen-Übereinkommens und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV schwerwiegend verletzt.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 wies die instruierende Behörde das Gesuch um Einsicht in diejenigen Aktenstücke, in welche das SEM die Einsicht verweigert hatte, ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den damit verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner orientierte man den Parteivertreter dahingehend, dass über die weiteren Anträge bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 spricht sich die Vorinstanz - unter Erläuterung der bisher genannten Gründe - für die Abweisung der Beschwerde aus.

J.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 29. Februar 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten von B._______ (einem Bruder des Beschwerdeführers) - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ablehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf die im Eventualantrag mitenthaltenen Begehren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie Ausstellung von Reisepapieren als Staatenloser bzw. Abänderung der bestehenden Papiere.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. G), stellte der Parteivertreter auf Beschwerdeebene verschiedene prozessuale Anträge. Damit rügte er in erster Linie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und - allgemein - des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.1 Mit den Anträgen betr. Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehender auseinandergesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 abgewiesen (siehe Bst. H vorstehend). Auch die Akten des Bruders B._______ (...) wurden antragsgemäss herangezogen. Der entsprechende Akteninhalt ist dem Rechtsvertreter, der den Bruder seines Mandanten sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betr. Anerkennung der Staatenlosigkeit vertreten hat (siehe Anwaltsvollmachten vom 4. Juli 2014 bzw. 2. Februar 2015), bekannt.

3.2 In diesem Zusammenhang wirft der Parteivertreter dem SEM vor, seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches wie angetönt in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich werden, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Vorinstanz hat die Akten des vorliegenden Verfahrens i.S. Anerkennung der Staatenlosigkeit paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen. Auch ein spezifiziertes Beweismittelverzeichnis (mit Beweismittelumschlag) liegt vor, es wurde allerdings erst nachträglich ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Dem Beschwerdeführer ist daraus kein Nachteil erwachsen, sieht man einmal davon ab, dass das einzige Dokument, auf welches das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung konkret Bezug nahm (Original des Familienregisterauszuges), bereits zuvor im Aktenverzeichnis aufgeführt gewesen war (siehe Akten der Vorinstanz [VI act.] B11). Jedenfalls hat die verfügende Behörde - zwar summarisch, aber in noch nachvollziehbarer Weise - alles im Aktenverzeichnis festgehalten, was zur Sache gehört oder für den Entscheid wesentlich ist und interne Akten wurden als solche bezeichnet. Damit hat sie den Anforderungen von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG Genüge getan.

3.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Dekret Nr. 49 des syrischen Präsidenten Assad vom 7. April 2011 und die aus ihrer Sicht damit verbundenen Auswirkungen auf die Ajanib dargelegt und vor diesem Hintergrund eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, äusserte sie sich in den Erwägungen zwar nur zu dem von seinem Bruder im Original vorgelegten Familienregisterauszug aus den 1980er-Jahren. Zugleich stellte sie sich aber auf den Standpunkt, die fraglichen Beweismittel seien allesamt vor 2011 erstellt worden und für die zentrale Frage des Status bzw. der Staatsangehörigkeit des Betroffenen nach Erlass des genannten Dekretes folglich irrelevant. Darüber hinaus verwies sie auf das Fehlen von (Original-)Dokumenten, welche geeignet wären zu belegen, dass er auch nach dem April 2011 noch staatenlos gewesen sei. Angesichts dessen lässt sich das Vorgehen des SEM nicht beanstanden. Ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und die Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel korrekt erfolgte, bildet derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.

3.5 In der Replik wird schliesslich nachträglich gerügt, dass das SEM zwingend eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers hätte durchführen müssen. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 46 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV m.H.). Das Staatenlosen-Übereinkommen garantiert, anders als das vom Rechtsvertreter angesprochene Asylverfahren, keinen über Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinausgehenden Anspruch und auch der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist nicht tangiert. Im Übrigen wäre die erst anlässlich der Replik erhobene Rüge verspätet.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers sich als unbegründet erweisen bzw. verspätet sind.

4.

4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt sich, dass - trotz fehlendem Original des Ajanib- Ausweises - letztlich auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Status eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass er inzwischen syrischer Staatsbürger geworden ist.

5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe E-3562/2013 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).

5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).

5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im Spätsommer 2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Echtheit bzw. vor allem der Tauglichkeit der eingereichten Dokumente sowie der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.

6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den im erstinstanzlichen Verfahren auch vom Parteivertreter angerufenen Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Monate nach der Verabschiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen.

6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verschiedene Beweismittel ein. Im Original liegen zwei Schulzeugnisse und ein Schülerausweis vor, ausserdem ein Zivilregisterauszug betr. seinen Vater und der schon erwähnte, im Asylverfahren des Bruders vorgelegte Familienregisterauszug aus dem Jahre 1981. Sie sind für den geforderten Nachweis nur schon aufgrund des Ausstellungsdatums gänzlich ungeeignet, stellen aber auch sonst keine eindeutigen Identitätsbelege dar. Hinzu kommen eine Reihe von Kopien. An auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Identitätsdokumenten sind dies einzig zwei Ajnabi-Ausweise, die ihn im Kindes- bzw. im Erwachsenenalter zeigen. Das Original von letzterem Ausweis soll dem Beschwerdeführer in der Türkei von einem Schlepper abgenommen worden sein, seine in Syrien verbliebene Familie habe ihm dann eine Kopie nachkommen lassen. In Form einer Kopie ist der Ajnabi-Ausweis wenig beweistauglich. Da es keine Hinweise darauf gibt, staatenlose Kurden hätten zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit in der Folgezeit nach dem Dekret Nr. 49 bisherige Ajnabi-Ausweise oder Familienregisterauszüge abgeben müssen, sind besagte Dokumente - allesamt aus der Zeit vor dem Frühjahr 2011 stammend und bezüglich des aktuellen Status ohne Aussagekraft - aber ohnehin nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Betroffenen zu belegen.

6.4 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Beweismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Behauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft. Im Asylbeschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Verfolgungsgründe seinerzeit als unglaubhaft gewertet und die Nichtanerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sowie die Ablehnung seines Asylgesuches und die Wegweisung als rechtmässig bestätigt (siehe Urteil E-4558/2013 vom 19. Februar 2014). Analoges gilt, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, für seine Äusserungen im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit.

6.5 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (bestätigt in der Meldung von "Kurdwatch" vom 31. Mai 2011, abrufbar unter: http://kurdwatch.org/index.php?cid=232&z=en, zuletzt besucht am 5. August 2016). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. August 2011, er hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig darum, dass ihm somit genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte, um sich die entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 6.1 weiter vorne).

6.6 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe sich um eine Einbürgerung bemüht und bei den Behörden die Fingerabdrücke abgegeben. Indessen sei es zu Verzögerungen gekommen, weshalb er die Einbürgerungsdokumente vor dem Verlassen des Landes nicht mehr habe in Empfang nehmen können. Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er die behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es ihm andernfalls zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten.

6.7 Weitere Unglaubhaftigkeitselemente erblickt das Bundesverwaltungsgericht darin, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau wissen will, wann er ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat (VI act. A24/18), wiewohl dies für ihn angesichts der Nachteile, denen Ajnabi im Alltag ausgesetzt sind, ein bedeutender Vorgang gewesen sein muss. Sodann erstaunt, dass er bei den Behörden nicht nachgefragt hat; dies gilt umso mehr, als ausser einem früher ausgereisten Bruder (siehe dazu E. 6.8 weiter unten) sämtliche Familienmitglieder die syrische Staatsbürgerschaft alsbald erhalten haben sollen. Von Belang erscheint hierbei nicht so sehr, dass er keine plausiblen Gründe für die angeblichen Verzögerungen zu nennen vermochte; vielmehr wäre ihm für den Fall des Nichterhalts der Staatsbürgerschaft vorzuhalten, sich in dieser Hinsicht zu passiv verhalten zu haben (vgl. VI act. A24/18). Sofern der Beschwerdeführer - anders als die übrigen im Land verbliebenen Familienangehörigen - damals nicht syrischer Staatsbürger geworden sein sollte, hätte er sich entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung jedenfalls zu wenig ernsthaft darum bemüht. Auch insoweit kann nicht auf einen Wegfall triftiger Gründe geschlossen werden.

6.8 Schliesslich moniert der Parteivertreter, die angefochtene Verfügung basiere zum Teil auf aktenwidrigen Annahmen. Angesprochen wird damit der Passus, sein Mandant habe ausgesagt, ausser ihm sei die gesamte Familie eingebürgert worden. Also gelte dies (so das SEM) auch für den einen Bruder, der bereit am 19. Mai 2011 aus Syrien ausgereist sei. Gemäss den Asylakten hat sich der Beschwerdeführer in der Tat dahingehend geäussert, die restlichen Familienmitglieder hätten die syrische Staatsbürgerschaft erlangt (siehe wiederum VI act. A24/18, Antwort zu Frage 26). Der betreffende Bruder B._______ seinerseits machte zu seinem Status im Asylverfahren widersprüchliche Angaben. Mal bezeichnete er sich als Syrer, mal erklärte er, Ajnabi zu sein (vgl. das beigezogene Dossier [...]). Durch die Verwendung eines gefälschten syrischen Führerausweises hat er sich zumindest phasenweise als solcher ausgegeben. Dem Urteil in Sachen Asyl zufolge stehen die Identität von B._______ und damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht eindeutig fest (vgl. Urteil des BVGer
E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 6.2). Wohl hat jener danach ebenfalls ein Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit angestrengt, der vom 19. Januar 2016 datierende erstinstanzliche Entscheid blieb indessen unangefochten. Aus der nicht vollständigen Wiedergabe dieses Sachverhaltselements und der daraus abgeleiteten, zu voreiligen Schlussfolgerung, vermag der Betroffene allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen wird nach wie vor nicht bestritten, dass die anderen Familienmitglieder syrische Staatsangehörige geworden sind, zum anderen hat sich B._______schon kurz nach Erlass des Dekrets Nr. 49 ins Ausland begeben, weswegen sich die beiden Konstellationen in Bezug auf die objektiv verlangten Schritte zum Erwerb der Staatsangehörigkeit sowieso nicht vergleichen lassen.

6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.

7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-1672/2015
Date : 22. September 2016
Published : 05. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 1  9  29
EMRK: 6
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  26  29  48  49  50  52  62  63
BGE-register
115-V-4 • 134-I-140 • 134-I-83
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2C_36/2012 • 2C_621/2011 • 2C_763/2008
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BVGE
2014/5 • 2014/1 • 2011/37
BVGer
C-1873/2013 • D-760/2015 • E-3562/2013 • E-4121/2014 • E-4558/2013 • F-1672/2015