Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2058/2011

Urteil vom 22. September 2011

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A._______,

Parteien vertreten durch X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung Personendaten.

Sachverhalt:

A.
A._______ reiste am (...). September 2006 zusammen mit seiner Mutter X._______ in die Schweiz ein und stellte beim Empfangszentrum Y._______ gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde der Geburtstag von A._______ mit Datum vom 28. März 2005 registriert. Am 22. Oktober 2007 gab die Mutter von A._______ anlässlich der Befragung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Z._______ zu Protokoll, ihr Sohn sei in Wirklichkeit am 28. Dezember 2004 zur Welt gekommen. Gemäss einer Aktennotiz vom 22. Oktober 2007 erbat sie um entsprechende Anpassung des Geburtsdatums. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom (...). April 2008 bewilligt.

B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 ersuchte A._______, vertreten durch seine Mutter X._______, das Bundesamt für Migration (BFM) um Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS resp. die Korrektur seines Geburtsdatums auf den 28. Dezember 2004. Er gab zur Begründung an, das falsche Geburtsdatum sei durch ein Missverständnis bei der Übersetzung in die Akten gelangt.

C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 lehnte das BFM das Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass das Geburtsdatum von A._______ während dem mehr als vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz nie Anlass zu irgendwelchen Bemerkungen gegeben habe. Auch handle es sich nicht um einen einfachen Verschreiber, sondern um eine Korrektur sowohl des Monats als auch der Jahreszahl. Ausserdem würden bis heute keine gültigen Identitätspapiere vorliegen.

D.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei der Eintrag im ZEMIS formell abzuändern und sein wahres Geburtsdatum vom 28. Dezember 2004 aufzunehmen.

E.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 gutgeheissen wird.

F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 hält die Vorinstanz ohne weitere Begründung an ihrer Verfügung vom 8. März 2011 fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem VwVG.

3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Jan Bangert, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2 und A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.2; vgl. zum Ganzen Bangert, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N. 21).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungsgericht, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern. Zur Begründung führt er aus, das falsche Geburtsdatum im ZEMIS gründe auf einem Missverständnis. In Wirklichkeit sei er am 28. Dezember 2004 in Khartoum (Sudan) als Frühgeburt zur Welt gekommen. Bei der Einreise in die Schweiz habe ein ebenfalls Asyl suchender Mann in der Empfangsstelle Y._______ übersetzt und das Formular ausgefüllt, wobei diesem erklärt worden sei, dass er 3 Monate vor dem errechneten Termin vom 28. März 2005 zur Welt gekommen sei. Der Mann habe dann zum wahren Geburtsdatum 3 Monate dazu gezählt. Wenn es um die Geburtstagsfeier gehe, müsse aufgrund des falschen Geburtsdatums im Kindergarten jedes Jahr erklärt werden, warum das eingetragene nicht mit dem wirklichen Datum übereinstimme.

4.2. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und hält vollumfänglich an der Begründung ihrer Verfügung vom 8. März 2011 fest, in der sie darlegte, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers während vier Jahren des Aufenthalts in der Schweiz nie Anlass zu Bemerkungen gegeben habe. Es handle sich im Weiteren nicht um einen einfachen Verschreiber, sondern um eine Korrektur sowohl des Monats als auch der Jahreszahl. Im Übrigen lägen bis zum heutigen Tag keine gültigen Identitätspapiere vor. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.

4.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob das nach Angaben des Beschwerdeführers wirkliche Geburtsdatum erwiesenermassen korrekt ist oder ob ihm wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum.

4.3.1. Bereits anlässlich der Befragung zu den Asylgründen am 22. Oktober 2007, also rund ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz, haben der Beschwerdeführer resp. seine Mutter gegenüber den Vertretern des Migrationsamtes des Kantons Z._______ erwähnt, keine Gelegenheit mehr gehabt zu haben, bei der Empfangsstelle Y._______ die Korrektur des Geburtsdatums zu veranlassen und erbeten, die notwendigen Schritte nunmehr vorzunehmen. Insofern vermag das Argument der Vorinstanz, während der vier Jahre des Aufenthaltes in der Schweiz habe das angeblich falsche Geburtsdatum nie Anlass zu Bemerkungen gegeben, nicht zu überzeugen. Es ist nämlich nachvollziehbar, dass ein Geburtsdatum erst im Rahmen von sozialen Kontakten - wie vorliegend im Zusammenhang mit Geburtstagsfeiern im Kindergarten - an Relevanz gewinnt.

4.3.2. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Eintragung des unwahren Geburtsdatums im ZEMIS durch ein Missverständnis bei der Übersetzung durch einen in der Empfangsstelle Y._______ anwesenden Asylbewerber zustande gekommen. Er gibt an, am 28. Dezember 2004 drei Monate vor dem errechneten Termin vom 28. März 2005 im Spital von Khartoum (Sudan) zur Welt gekommen zu sein. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind in keinem Punkt belegt oder erwiesen, zumal er weder entsprechende Dokumente noch gültige Identitätspapiere vorzulegen vermag. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind als Frühgeburt im angegebenen Zeitraum (ca. 26. Schwangerschaftswoche) zur Welt kommt und überlebt (soweit bekannt erfolgte die weltweit früheste Geburt in der 22. Schwangerschaftswoche [Stand 2007; vgl. http://www.wikipedia.de, "Frühgeburt", zuletzt besucht 29. August 2011]), doch ist dies angesichts der Notwendigkeit einer qualitativ hochstehenden medizinischen Intensiv-Versorgung für ein Frühgeborenes im Sudan in Frage zu stellen (vgl. Onlinemagazin Universitätsklinikum Freiburg, http://www.uniklinik-freiburg.de/onlinemagazin/live/behandlungsmethoden /fruehchen.html, zuletzt besucht 29. August 2011; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. [AWMF], Leitlinie Geburtshilfe, Frühgeburt an der Grenze der Lebensfähigkeit des Kindes, http://www.awmf.org/leitlinien/detail/II/024-019.html, überarbeitet 12/2007, S. 4, zuletzt besucht 29. August 2011). Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Gründen seinen Standpunkt nicht glaubwürdig darzulegen.

4.3.3. Festzuhalten ist aber, dass auch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ohne Beleg und nur auf der Übersetzung eines zufällig anwesenden Asylsuchenden beruht und unbewiesen ist. Ist sowohl das eingetragene als auch das beantragte Geburtsdatum als unbewiesen zu betrachten, ist zu prüfen welches die Folgen der Beweislosigkeit sind.

5.

5.1. Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürften weder die als unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbeiteten Daten noch die zu deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht einwandfrei zutreffenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings müssen gewisse Personendaten wie Name, Geburtsdatum oder auch Staatsangehörigkeit in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das öffentliche wie auch das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält hierzu eine Spezialbestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss bei den zu bearbeitenden Daten ein entsprechender Vermerk angebracht werden (vgl. zum Ganzen Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 53).

5.2. Sofern der Beweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung nicht erbracht wird und keine Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Daten bestehen, bleibt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Raum für eine Berichtigung (Urteile A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3 und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.3) noch für die Anbringung eines Bestreitungsvermerks (Urteil
A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hingegen die Eintragung als falsch und das vorgeschlagene Geburtsdatum als richtig oder zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtig, so wird das Bundesorgan angewiesen, die Daten in der Sammlung zu berichtigen (Urteile A-5795/2007 vom 2. September 2008 E. 6 und A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.5), womit sich die Frage des Bestreitungsvermerks ebenfalls nicht stellt (Urteil A-6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung nachweisen, so veranlasst das Gericht einen entsprechenden Bestreitungsvermerk im System (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2 und A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht gegebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (Urteil A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).

Gemäss konstanter Rechtsprechung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Parteiantrag vorliegt (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2, A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5, A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3,
A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5 und A-2168/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.4; vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 7. April 2003 E. 4d, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.73 sowie Bangert, a.a.O., Rz. 56).

5.3. Vorliegend bestehen Zweifel an der Richtigkeit des im Informationssystem ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers. Ob es falsch ist, ist nicht erstellt. Umgekehrt vermochte aber auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der von ihm beantragten Änderung des Geburtsdatums nicht zu belegen. Damit ist weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung bewiesen. Praxisgemäss ist damit die Vorinstanz anzuweisen, im Informationssystem ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.

6.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

7.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten ist. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _____; Einschreiben)

- das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2058/2011
Datum : 22. September 2011
Publiziert : 03. Oktober 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Berichtigung Personendaten


Gesetzesregister
BGG: 42  82
DSG: 5  25
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  48  50  52  64  65
ZEMIS-Verordnung: 19
Stichwortregister
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