Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3247/2007
{T 0/2}
Urteil vom 22. September 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ (S.C.),
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Personalrabatte (1/1996-4/2000).
Sachverhalt:
A.
Die X._______ war zwischen 1. Januar 1995 und 31. März 2001 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2003 focht die Steuerpflichtige die Position Ziff. 1.2 der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 167'514 der ESTV vom 6. September 2002 an (Personalrabatte/Steuersummen: Fr. 18'146.25 und Fr. 15'762.--) und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid.
C.
Mit Entscheid 10. April 2003 bestätigte die ESTV die EA und verwies zur Begründung der Nachforderung unter dem Titel Personalrabatte auf ihre Beiblätter zur EA. Am 23. Mai 2003 liess die Steuerpflichtige Einsprache einreichen und beantragen, den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf Position Ziff. 1.2 der EA, also im Umfang von Fr. 33'908.25 (Fr. 18'146.25 und Fr. 15'762.--), aufzuheben. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die steuerliche Aufrechnung der an ihr Personal gewährten Rabatte in Höhe von 10%. An gewissen Tagen erhielten im Übrigen auch Dritte 10% Rabatt auf den Verkaufspreis (sogenannte 10%-Tage) mit der Folge, dass das Personal gegenüber Dritten nicht bevorzugt worden sei. Ferner bedeute der Rabatt nicht immer auch, dass die Preise billiger seien als bei andern Grossverteilern; mit der Rabattgewährung bezwecke sie also nicht die Bevorzugung des Personals, sondern die Personalbindung an das Unternehmen sowie die Umsatzsteigerung.
D.
Am 26. März 2007 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides erwog sie im Wesentlichen, als unabhängige Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
E.
Am 9. Mai 2007 lässt die X._______ gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV aufzuheben; die ESTV sei anzuweisen, ihr die bereits bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 33'908.25 gutzuschreiben. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2007 beantragt die ESTV, es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang von Fr. 94'893.75, zuzüglich Verzugsins, unbestritten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen Anfang 1996 und Ende 2000 und damit vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen, so dass in materiellrechtlicher Hinsicht auf das vorliegende Verfahren grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
1.3 Die ESTV stellt den formellen Antrag, es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang von Fr. 94'893.75, zuzüglich Verzugsins, in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Antrag ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheinigungen für Entscheide anderer Behörden auszustellen (s. Urteil des Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1). Darauf läuft ihr Feststellungsbegehren aber hinaus.
Die Beschwerdeführerin hat von allem Anfang an und konsequent die fragliche EA lediglich mit Bezug auf die Position Personalrabatte (Fr. 33'908.25) angefochten. Entsprechend bildet Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage nach der mehrwertsteuerlichen Behandlung der gewährten Personalrabatte. Nicht im Streit liegt im Übrigen die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermitt-lung der Steuernachforderung unter dem Titel Personalrabatte.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferung von Gegenständen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
Bei der unentgeltlichen Entnahme von Gegenständen durch den Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen etwa für den Bedarf seines Personals liegt demgegenüber keine Lieferung, sondern Eigenverbrauch vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |
2.2 Die Steuer wird bei der Lieferung, mithin beim Kaufgeschäft, vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.2.1 In konstanter Rechtsprechung zur MWSTV werden die Angestellten des Steuerpflichtigen als diesem nahestehende Personen qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheide der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.158 E. 4a/cc, vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 7d, vom 27. März 2002 [2000-108] E. 5a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.223/2002 vom 4. September 2002 E. 3.2; vgl. Karen R. Schoepke, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 2 zu Art. 33 Abs. 3; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1231).
2.2.2 Wenn Gegenstände an Angestellte nicht unentgeltlich übertragen werden, sondern gegen Entgelt, zu einem Vorzugspreis, d.h. unter Gewährung eines Personalrabattes, dann liegt kein mehrwertsteuerlicher Eigenverbrauch vor, sondern der Lieferungstatbestand ist erfüllt. Steuerbemessungsgrundlage bildet nicht der reduzierte Preis, sondern jener Wert, der unter unabhängigen Dritten bzw. mit einem Dritten der gleichen Abnehmerkategorie vereinbart würde (E. 2.1 und 2.2 hievor; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1 und 5.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb bis dd). Der «Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde» im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.2.3 Mit dieser Rechtsprechung steht die Verwaltungspraxis - soweit sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt - im Einklang: Leistungen an das eigene Personal zu Vorzugskonditionen (z.B. Personalrabatt), welche einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zum Preis wie für einen unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie zu versteuern (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige Ziff. 433d).
2.3 Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt. So ist nach konstanter Rechtsprechung bei der Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers oder auch des Leistungsempfängers massgeblich darauf abzustellen, wer im eigenen Namen gehandelt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdeführerin ihren Angestellten auf diversen "non-food" Verkaufsprodukten einen Personalrabatt in Höhe von 10% des Kaufbetrages. Die Angestellten durften den Rabatt auch für die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Als Legitimation zum Einkauf zu diesen Vorzugskonditionen diente einzig die Personalrabattkarte. Die Karte lautete auf den entsprechenden Angestellten und war durch diesen zu unterzeichnen. Sie musste zur Geltendmachung des Rabatts bei Bezahlung der Ware an der Kasse vorgewiesen werden.
Die ESTV forderte die Steuer auf solchen Verkäufen ans Personal nach Massgabe des Personalrabattes bzw. der Differenz zwischen dem Preis für das Personal und jenem für den normalen Kunden nach.
3.2 Die Steuernachforderung ist nicht zu beanstanden: Die Angestellten standen der Beschwerdeführerin nahe im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden gesetzlichen Grundlage in der MWSTV für die Nachforderung unter dem Titel Personalrabatte gehen angesichts der gefestigten Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) von vornherein fehl.
4.
Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1 Nichts zu ihrem Vorteil kann die Beschwerdeführerin aus der nunmehr geänderten Rechtslage im MWSTG ableiten. Danach ist anders als im vorliegend anwendbaren Recht der MWSTV (E. 1.2 hievor) ausdrücklich statuiert, dass im Falle einer Leistung an das Personal als Steuerbemessungsgrundlage das vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt zu gelten hat (Art. 33 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie verrechne dem Personal den Preis wie für Dritte. Hierzu macht sie dreierlei geltend: Der Preis wie für Dritte bestimme sich nach dem Marktwert (E. 4.2.1 hienach), Familienangehörige des Personals seien nicht nahestehend (E. 4.2.2 hienach) und Rabatte würden auch an Dritte gewährt (E. 4.2.3 hienach).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei im fraglichen Zeitraum im Vergleich zu Konkurrenten immer rund 10% teurer gewesen. Somit habe das Personal den Preis bezahlt, den ein Kunde auf dem freien Markt zu bezahlen hätte. Nur dieser Marktpreis falle in die Bemessungsgrundlage. Die Nachforderung erweise sich deshalb als ungerechtfertigt.
Den Nachweis für die Behauptung, sie sei im Vergleich zu Konkurrenten für gleiche Produkte immer 10% teurer gewesen, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Auf diesen Nachweis käme es ohnehin nicht entscheidend an. Die Beschwerdeführerin kann nämlich nicht in Abrede stellen, dass sie selbst am freien Markt teilnimmt und als Grossverteilerin massgebend den Marktwert ihrer Verkaufsprodukte und jener der Konkurrenz mitbestimmt. Insofern kann sie nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die von ihr verlangten Kundenpreise (Detailhandelspreise) ohne Weiteres Marktpreise darstellen, selbst wenn diese allenfalls etwas höher liegen würden als jene eines Teils der Konkurrenz. Ihre Argumentationsweise zu Ende geführt, würde bedeuten, dass erstens alle ihre Kunden nicht am freien Markt einkauften und sie zweitens dauerhaft und ausnahmslos Preise verlangte, die über dem Marktwert ihrer Produkte liegen, sie sich mithin selbst geradezu aus dem Markt ausschliessen würde. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich als unhaltbar. Nicht bundesrechtswidrig ist folglich, wenn die ESTV vorliegend den Preis, wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
4.2.2 Ferner hält die Beschwerdeführerin dafür, die Familienangehörigen des Personals, die ebenso in den Genuss des Rabatts von 10% gelangten, seien keine nahestehenden Personen des Unternehmens. Diese seien vielmehr unabhängige Dritte mit der Folge, dass sich die Aufrechnung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig erweise.
Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Personalrabattkarte, die beim Kauf vorzuweisen ist, ausdrücklich auf den Namen des entsprechenden Angestellten lautet (E. 3.1 hievor; Beschwerdebeilagen 17 und 18). Die Waren werden in seinem Namen gekauft, womit einzig er als mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger zu gelten hat und nicht etwa der Familienangehörige (E. 2.3 hievor), unabhängig davon, dass sie allenfalls für Letzteren bestimmt sind oder gar dieser mit der Personalrabattkarte die Einkäufe für sich tätigt. Folglich ist auch der Personalrabatt mehrwertsteuerlich ausschliesslich dem Angestellten zuzurechnen, was im Übrigen bereits mit dem Begriff "Personalrabatt" zum Ausdruck gelangt. Das Personal kommt aufgrund seines Angestelltenverhältnisses zur Beschwerdeführerin in den Genuss der Preisvergünstigung. Diese bleibt ein Personalrabatt, auch wenn zusätzlich die Familienangehörigen der Angestellten letztlich davon mitprofitieren. Wenn die Beschwerdeführerin den Kreis der von ihrem Personalrabatt begünstigten Personen weit gezogen hat, muss sie sich dies mehrwertsteuerlich anrechnen lassen. Dass auch jene Vergünstigung, welche letztlich den Familienangehörigen der Angestellten zugute kommt, steuerlich ins Gewicht fällt, rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst vorgibt, der Rabatt werde auf die auf diese Weise leicht zugänglichen Angehörigen ausgedehnt zum Zwecke der Umsatzsteigerung und Marktbehauptung. Im Übrigen verhält es sich mit der vorliegenden Rabattgewährung an das Personal nicht anders als mit anderen Leistungen an nahestehende Dritte (und den entsprechenden spezialgesetzlichen Steuerfolgen), die automatisch für die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen zumindest indirekt mitwirken.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie führe immer wieder sogenannte 10%-Tage durch, an denen sämtliche Kunden in den Genuss des Rabatts gelangten. An diesen Tagen sei das Personal nicht bevorzugt. Eine Aufrechnung des Personalrabatts für diese Tage sei nicht rechtens.
Dieses Vorbringen ist weder rechtsgenügend quantifiziert noch überhaupt substanziiert. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens mehrmals mit Recht vorgeworfen, diese habe bis anhin keine genügenden Beweismittel darüber eingereicht, wie häufig sie solche 10%-Tage praktiziere. In der Einsprache sei noch von "sporadisch", dann von "diversen" und jetzt von "immer wieder" die Rede. Die Beweislosigkeit bezüglich der steuermindernden Tatsache bzw. der Frage nach der Häufigkeit der behaupteten 10%-Tage hat unter den gegebenen Umständen die Beschwerdeführerin zu tragen (zur Beweislastverteilung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies bringt sie gleich selbst vor, an diesen 10%-Tagen sei eine Rabattkumulation zugunsten des Personals ausgeschlossen gewesen und hätten die Personalrabattkarten keine Gültigkeit gehabt. Insofern bleibt die Beschwerdeführerin auch den Nachweis schuldig, dass die Einkäufe des Personals an den 10%-Tagen im Vergleich mit gewöhnlichen Kunden separat erfasst wurden, unter "Personalrabatte" in ihre Buchhaltung einflossen und durch die ESTV mit der bestrittenen Nachforderung überhaupt nacherfasst wurden.
Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre auch Betrieben (und Gemeinden), welche regelmässig in ihren Baumärkten einkaufen, einen generellen Rabatt von 10%. Dabei sei zu beachten, dass der berechtigte Betrieb immer bestimmte Personen benannte, die zum Einkauf bevollmächtigt gewesen seien. Ob diese Personen tatsächlich immer nur für den Betrieb einkauften, habe nicht kontrolliert werden können. Vielmehr sei es für diese einfach gewesen, auch private Käufe unter Geltendmachung des Rabattes zu tätigen. Somit sei ihr Personal auch bei Einkäufen im Baumarkt gegenüber dieser Kundenkategorie in Tat und Wahrheit nicht bevorzugt.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Recht nicht in Abrede, dass diese Kundenkategorie der Baumärkte im Gegensatz zu ihrem Personal in der Regel keine Endverbraucher darstellte (Privatbezüge wurden teilweise ausdrücklich ausgeschlossen; Beschwerdebeilage 20). Liegen aber unterschiedliche Abnehmerkategorien vor, können die entsprechenden Preise zur Bemessung der Steuer auf den Verkäufen ans Personal nicht verglichen werden (E. 2.2.2 hievor). Überdies bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rabattgewährung an diese Firmen würde für Privatbezüge der bevollmächtigten Personen missbraucht, im Bereich des Hypothetischen. Auf diese Mutmassung kommt es vorliegend ohnehin nicht an, denn diese Personen kauften zweifelsfrei im Namen der berechtigten Unternehmung ein. Allein darauf kommt es in mehrwertsteuerlicher Sicht an (E. 4.2.2 und 2.3 hievor). Wenn die Rabattgewährung für private Zwecke missbraucht worden wäre, könnte dies einzig allenfalls zivil- oder strafrechtlich von Bedeutung sein im Verhältnis zwischen dem betroffenen Betrieb und dessen bevollmächtigten Person oder in jenem zwischen dem Betrieb und der Beschwerdeführerin.
4.3 Unter dem Titel, der vorliegende geringfügige Rabatt sei kein Lohnbestandteil, kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, Ziel ihres Personalrabatts liege darin, den Kundenstamm und damit auch den Absatz sowie den Gewinn zu vergrössern.
Nach der gefestigten Rechtsprechung zur vorliegenden mehrwertsteuerlichen Problemstellung (E. 2.2 hievor) wird in der Tat nicht entscheidend an die Frage angeknüpft, ob der Rabatt ein Lohnbestandteil darstellt oder nicht. Ebenso wenig misst sich indes die im Anwendungsbereich der MWSTV geltende Regelung zum Personalrabatt an den Motiven der Steuerpflichtigen zur Rabattgewährung.
4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bisher ergangene Rechtsprechung zum Personalrabatt sei in ihrem Fall irrelevant, erweist sich als unbegründet.
Zunächst trägt sie vor, beim Entscheid der SRK vom 27. März 2002 (2000-108), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts (2A.223/2002) vom 4. September 2002 (s. E. 2.2.1 hievor), sei es um die Gewährung von erheblichen Rabatten gegangen. Sie gewähre ihrem Personal aber lediglich 10%, was nicht als erheblich bezeichnet werden könne. Zwar hat die SRK in diesem Urteil festgestellt, die Steuerpflichtige habe erhebliche Rabatte ans Personal gewährt. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin, dass weder die SRK noch das Bundesgericht unterschiedliche Rechtsfolgen ableitet je nachdem, ob der Rabatt erheblich oder aber gering ist. Es kann aus diesen Urteilen nicht im Geringsten gefolgert werden, für die steuerliche Behandlung des Rabatts sei dessen Höhe relevant. Entscheidend ist einzig die Differenz des bezahlten Preises zu jenem für unabhängige Dritte gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Dem Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004 (veröffentlicht in VPB 68.158; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor) hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, es sei dort um die Abgrenzung von unentgeltlichen und entgeltlichen Leistungen ans Personal gegangen. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar anzunehmen scheint, ist sehr wohl zunächst zu prüfen, ob überhaupt entgeltliche Leistungen an das Personal erbracht werden, ansonsten mehrwertsteuerlicher Eigenverbrauch greifen würde. Im zitierten Entscheid der SRK werden darüber hinaus rechtswesentliche Aussagen über die Fragen gemacht, ob Angestellte dem Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer auf den Verkäufen ans Personal zu bemessen ist (s. E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Der Entscheid der SRK erweist sich als relevant für den vorliegenden Fall.
Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001 (veröffentlicht in VPB 65.103; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es gehe dort um den Betrieb eines Personalrestaurants, was weit vom hier zu beurteilenden Sachverhalt abweiche, geht fehl. Wie im vorliegenden Fall geht es dort um Personalrabatte und um die Frage, ob die leistungsbeziehenden Angestellten dem das Restaurant betreibenden Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer im Zusammenhang mit den Personalrabatten zu bemessen ist. Die Sachverhalte sind unter den entscheidwesentlichen mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten sehr wohl vergleichbar.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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