Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3421/2020

Urteil vom 22. Juli 2020

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),
Parteien
F._______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch Advokat Ozan Polatli,

(...),

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;
Gegenstand Urteil E-6993/2017 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. April 2020 (N [... ]).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Gesuchsteller ersuchte am 10. September 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl. Am 2. Juli 2012 zog er das Asylgesuch zurück und kehrte am (...) 2012 in die Türkei zurück, worauf das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylverfahren des Gesuchstellers mit Beschluss vom 21. August 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb.

II.

B.
Am 29. September 2017 suchten der Gesuchsteller, seine Ehefrau und ihre (...) gemeinsamen Kinder in der Schweiz (erneut) um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Eine von den Gesuchstellenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6993/2017 vom 21. April 2020 vollumfänglich abgewiesen.

III.

D.

D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juli 2020 beantragten die Gesuchstellenden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und die zuständige kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.

D.b Als Beweismittel zum Revisionsgesuch wurden folgende Dokumente, alle inklusive Übersetzung, eingereicht: Polizeiprotokoll betreffend Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Gesuchstellers vom (...) 2017 (Original), Verfügung des Friedensgerichts für Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli i) G._______ vom (...) 2017 betreffend Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Gesuchstellers und seines Verteidigers (beglaubigte Fotokopie), Antrag der Staatsanwaltschaft von G._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom (...) 2017 (beglaubigte Fotokopie), Verfügung des Friedensgerichts für Strafsachen G._______ vom (...) 2017 betreffend Erlass des beantragten Haftbefehls (beglaubigte Fotokopie), Haftbefehl, ausgestellt durch das Friedensgericht für Strafsachen G._______ vom (...) 2017 (beglaubigte Fotokopie).

E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 -128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 -123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltend-
machen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a und 120 IV 248 E. 2b; zudem Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichts-
gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123).

4.

4.1 Die Gesuchstellenden brachten zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vor, sie hätten durch Abklärungen ihrer Angehörigen in der Türkei erfahren, dass gegen den Gesuchsteller im Jahre 2017 ein Strafverfahren wegen angeblicher Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation und angeblicher Propaganda eingeleitet worden sei; sie reichten zum Beleg dieses Vorbringens mehrere Gerichtsdokumente ein. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, diese Umstände bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Die Brüder des Gesuchstellers hätten sich von ihm distanziert, um selber nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Deshalb habe er erst nach Ergehen des Beschwerdeurteils mit ihnen Kontakt aufgenommen, um sie darum zu ersuchen, Abklärungen bezüglich eines allfällig gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens zu treffen. Die mithilfe eines (...)-
Politikers, der ein Bekannter eines Bruders sei, beschafften Kopien der Gerichtsdokumente seien dem Gesuchsteller von seinem Bruder am 14. Mai 2020 per WhatsApp und die Originale mit DHL-Sendung vom 1. Juni 2020 zugestellt worden.

4.2 Das vorgebrachte Strafverfahren sowie die mit der Revisionseingabe eingereichten Gerichtsdokumente datieren aus dem Jahr 2017, und sie sind demnach vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Die Gesuchstellenden vermögen indessen keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen, welche es ihnen verunmöglicht hätten, diese Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzubringen: Der Gesuchsteller gab im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Anhörung zu Protokoll, er stehe mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in Kontakt (vgl. SEM-Akten B11 F28 S. 4). Diese Verbindung bestand offensichtlich auch während des Beschwerdeverfahrens fort, was daraus ersichtlich wird, dass in den beiden ergänzenden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2018 und 3. Dezember 2018 Massnahmen der türkischen Behörden gegen zwei Brüder des Gesuchstellers vorgebracht und entsprechende Dokumente eingereicht wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung einer gemäss der vorgelegten Verfügung des Friedensgerichts für Strafsachen vom (...) 2017 eingeschränkten Akteneinsicht nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich oder zumutbar hätte sein sollen, bereits während des ordentlichen Verfahrens in der geschilderten Weise Abklärungen hinsichtlich eines gegen ihn laufenden Verfahrens machen zu lassen und die mit dem vorliegenden Revisionsgesuch eingereichten Dokumente beizubringen. Wenn die Entdeckung der Beweismittel wie hier auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., R. 5.47 S. 306). Demnach sind die von den Gesuchstellenden in ihrem Revisionsgesuch dargelegten Tatsachen und Beweismittel als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie 46 VGG zu qualifizieren.

4.3

4.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlichwird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7.f und g).

Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vermögen jedoch nicht zur Einschätzung zu führen, dass den Gesuchstellenden im heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht:

4.3.2 Die Angaben dazu, wie die Dokumente beschafft worden seien, erscheinen insbesondere in Anbetracht des gemäss der Verfügung des Friedensgerichts für Strafsachen G._______ vom (...) 2017 eingeschränkten Akteneinsichtsrechts wenig plausibel. Konkret ist es schwer nachvollziehbar, dass einerseits - letztlich aus Gründen der Staatssicherheit - die Einsichtsrechte des Beschuldigten eingeschränkt worden sein sollen, andererseits aber angeblich der Bekannte eines Bruders über einen weiteren Bekannten problemlos Zugang zu diesen Polizei- und Gerichtsunterlagen erhält und diese im Original beziehungsweise in Form amtlich beglaubigter Kopien erhältlich machen konnte.

4.3.3 Selbst wenn von der Authentizität der Beweismittel auszugehen
wäre, vermöchten die neu vorgelegten Gerichtsdokumente aber nur zu belegen, dass im Jahr 2017 aufgrund eines strafrechtlichen Tatvorwurfs ein Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen wurde. Zum weiteren Verlauf des angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wurden jedoch keine Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht. Es kann bei dieser Aktenlage keineswegs ausgeschlossen werden, dass ein solches Verfahren zwischenzeitlich mit einem Freispruch oder einer definitiven Verfahrenseinstellung geendet hat. Dass dem Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt eine völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung durch die heimatlichen Behörden droht, wurde somit nicht hinreichend dargetan.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-6993/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020 ist demzufolge abzuweisen.

6.
Die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem Erlass des vorliegenden Urteils dahin.

7.
Die mit dem Revisionsgesuch gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. aArt. 110a Abs. 2 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : E-3421/2020
Date : 22 juillet 2020
Publié : 04 août 2020
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Asile
Objet : Revision; Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020


Répertoire des lois
FITAF: 1  3
LAsi: 105  110a
LTAF: 37  45  46  47
LTF: 83  121  123  124  128
PA: 63  65  67
Répertoire ATF
120-IV-246 • 122-IV-66 • 134-III-45
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1995 • acquittement • affaire pénale • assistance judiciaire • autorité inférieure • avance de frais • communication • consultation du dossier • copie • demande adressée à l'autorité • demande d'entraide • dossier • durée • décision • délai • dépendance • effet suspensif • enquête • exactitude • fonction • forme et contenu • frais de la procédure • greffier • jour • lieu de séjour • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi sur l'asile • mandat d'arrêt • motif de révision • motivation de la décision • moyen de droit extraordinaire • moyen de preuve • nationalité suisse • office fédéral des migrations • original • peintre • procédure d'asile • procédure ordinaire • président • prévenu • rencontre • représentation en procédure • requérant • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • état de fait • étiquetage
BVGE
2013/22 • 2007/21
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E-3421/2020 • E-6993/2017
JICRA
1995/9