Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2681/2012

Urteil vom 22. Juli 2013

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.

April Group,

83/85, bd Vivier Merle, FR-69003 Lyon,

Parteien vertreten durch Dr. Felix Locher, E. Blum & Co. AG,

Vorderberg 11, 8044 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Yann Guyonvarc'h,

Chemin de la Moraine 20, 1162 St-Prex,

vertreten durch Maître Albert J. Graf,

avenue Alfred-Cortot 1, 1260 Nyon,,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 13. April 2012 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. 11915 APRIL/APIL - Assurance Pour Impayés de Loyer.

Sachverhalt:

A.
A. Die Schweizer Marke Nr. 615791 APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER wurde am 25. Mai 2011 im Swissreg veröffentlicht. Sie beansprucht Schutz für die Dienstleistungen:

"36: Aussurances; affaires financières, affaires monétaires; affaires immobilières."

B.
Am 25. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf die ältere Marke IR-898945 APRIL Widerspruch gegen diese Eintragung. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für:

"35: Publicité; distribution de documents, à savoir, distribution de documents publicitaires (tracts, prospectus, imprimés, échantillons) concernant notamment le domaine de l'assurance.
36: Assurances; conseils, informations et renseignements relatifs à l'assurance de personnes et de produits; conseils, informations et renseignements relatifs à l'assurance.
38: Communication par serveurs télématiques ou par terminaux d'ordinateurs; communication par terminal d'interrogation vidéographique interactive.
41: Edition de revues."

Der Widerspruch bezog sich auf alle Dienstleistungen für die die angefochtene Marke eingetragen ist.

Die Widersprechende berief sich auf die Identität oder hochgradige Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten Dienstleistungen. Die Widerspruchsmarke sei fantasievoll und verfüge über einen normalen Schutzumfang. Bei der angefochtenen Marke sei einzig "APIL" kennzeichnungskräftig. Der Zusatz "Assurance Pour Impayés de Loyer" beschreibe direkt die beanspruchten Dienstleistungen und sei deshalb bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht zu beachten. "APRIL" und "APIL" würden sich lediglich durch das "r" der Widerspruchsmarke unterscheiden. Wortanfang, Silbenzahl, Vokalfolge und die Endung sowie die Aussprachekadenz seien identisch. Die angefochtene Marke sei somit der Widerspruchsmarke klanglich wie auch visuell sehr ähnlich. Der Zusatz verändere den Gesamteindruck nicht wesentlich. Ein Verwechslungsgefahr sei aufgrund der grossen Ähnlichkeit wie auch der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen zu bejahen.

C.
Mit Eingabe in französischer Sprache vom 14. Oktober 2011 bestritt die Widerspruchsgegnerin die Verwechslungsgefahr und beantragte die Abweisung des Widerspruchs. Für derart kurze Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zudem entspreche das englische Wort "april" dem französischen "avril" und sei Gemeingut. Die angefochtene Marke sei die Abkürzung für "Assurance Pour Impayés de Loyer" und könne nicht geändert werden. Das Zeichen sei als Ganzes zu betrachten. Zu beachten sei auch, dass im schweizerischen Handelsregister bereits mehrere Firmen mit dem Wort "April" eingetragen seien. Schliesslich sei die Benutzung der Marke APRIL nicht nachgewiesen.

D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 forderte die Vorinstanz die Widerspruchsgegnerin auf, innert einer Frist von 15 Tagen zu präzisieren, ob sie mit der Behauptung "l'usage de la marque April n'est finalement même pas prouvé" den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend mache.

E.
Die Widerspruchsgegnerin bejahte dies mit Eingabe vom 2. November 2011.

F.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Sie stellte fest, die Einrede des Nichtgebrauchs sei unzulässig und deshalb nicht zu beachten, da die fünfjährige Karenzfrist zum Zeitpunkt dieser Einrede noch nicht abgelaufen sei. Bei den beanspruchten Dienstleistungen bestehe Gleichheit bezüglich "assurances". Gemäss Rechtsprechung könne zwischen den "affaires financières, affaires monétaires; affaires immobilières" in Klasse 36 der angefochtenen Marke und den von der Widerspruchsmarke in der gleichen Klasse beanspruchten "assurances" von Gleichartigkeit ausgegangen werden. Die Zeichen wiesen bezüglich "APRIL" und "APIL" Ähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene aus. Die Widerspruchsmarke bestehe aus dem Begriff "April", der als Monatsbezeichnung zum deutschen und englischen Grundwortschatz gehöre und daher von allen Sprachgruppen in der Schweiz und folglich den schweizerischen Abnehmern verstanden werde. Die angefochtene Marke enthalte den Begriff "APIL", dem als Akronym in Alleinstellung unterschiedliche Bedeutungen zukommen könne. Da das Kürzel jedoch mit einem Zusatz - "Assurance Pour Impayés de Loyer" - verbunden sei, sei davon auszugehen, dass "APIL", insbesondere auch in Hinblick auf die Erstbuchstaben, als Abkürzung dieses Zusatzes wahrgenommen werde. Folglich resultiere daraus eine markante Abweichung beim Sinngehalt. Die Widerspruchsmarke verfüge über einen normalen Schutzumfang. Bei der angefochtenen Marke richte sich das Augenmerk aufgrund des gemeinfreien Zusatzes "Assurance Pour Impayés de Loyer" auf den Bestandteil APIL. Damit ergebe sich eine Ähnlichkeit der Zeichen in phonetischer und schriftbildlicher Hinsicht. Aufgrund der markanten Divergenz im Sinngehalt seien sie jedoch klar unterschiedlich. Jedes Zeichen sei im Gesamteindruck zu würdigen und schwache oder gemeinfreie Elemente dürften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Zusatz " Assurance Pour Impayés de Loyer" im angefochtenen Zeichen sei zwar für sich genommen gemeinfrei, vermöge indessen dem vorangestellten Begriff bzw. dem Akronym APIL einen Sinngehalt zu verleihen, der sich klar von demjenigen der Widerspruchsmarke abhebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein unbefangener Konsument in einer Bezeichnung immer einen bekannten Bedeutungsgehalt suche.

G.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. April 2012, die Gutheissung des Widerspruchs und die Löschung der Markeneintragung Nr. 615791 APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER. Die Zeichen APRIL und APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER seien für gleiche oder gleichartige Dienstleistungen eingetragen und verwechselbar ähnlich. Die ältere Marke sei von der jüngeren praktisch unverändert übernommen und lediglich mit einem beschreibenden Zusatz ergänzt worden. Dieser weise auf die Art der Versicherung hin und verfüge über keinerlei Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft. Er sei somit nicht geeignet, das jüngere vom älteren Zeichen zu unterscheiden. Anderseits sei das Zeichen APRIL im Zusammenhang mit den beanspruchten Leistungen der Klasse 36 eine Fantasiebezeichnung. Es sei deshalb unterscheidungskräftig und verfüge über einen zumindest normalen Schutzumfang. In der Erinnerung der Abnehmer seien APRIL und APIL nicht unterscheidbar. Ein unterschiedlicher Sinngehalt werde von diesen nicht erkannt. Somit trage der Sinngehalt nichts zur Unterscheidbarkeit der Marken bei. Der Zusatz " Assurance Pour Impayés de Loyer" ändere daran nichts. Er habe rein beschreibenden Sinngehalt, indem er auf die Art der Versicherung hinweise.

H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 14. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie widerholt im Wesentlichen die bereits dargelegten Gründe für die Beibehaltung des Eintrags der angefochtenen Marke APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER.

I.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung.

J.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

K.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Widersprechende ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG).

3.

3.1 Eine ältere Marke wird nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, hinreichend gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG).

Der rechtserhaltende Gebrauch muss im Widerspruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten worden ist (vgl. Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG). Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG gewährt dem Markeninhaber allerdings eine fünfjährige Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen. Ist die Karenzfrist im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme zum Widerspruch noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]), kann der Nichtgebrauch durch die Widerspruchsgegnerin nicht eingewendet werden.

3.2 Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat ihren Sitz in Frankreich. Nach Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP; SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die wie Frankreich und die Schweiz Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA SR 0.232.112.3 in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung (vgl. auch BGE 134 III 555 E. 2.1). Soweit das MMP Anwendung findet, beginnt die Karenzfrist 18 Monate nach dem Datum der Mitteilung der Schutzausdehnung "date de notification" (vgl. Art. 5.2 Bst. b MMP, Richtlinien des IGE in Markensachen [Stand: 1. 7. 2012] Teil 5, Ziffer 6.3.1).

Die Widerspruchsmarke wurde am 26. Oktober 2006 notifiziert, weshalb die Karenzfrist 18 Monate später zu laufen begann und fünf Jahre später, d.h. am 26. April 2013, endet. Da die Karenzfrist im Zeitpunkt der Einrede des Nichtgebrauchs (am 25. August 2011) noch nicht abgelaufen war, ist die Einrede des Nichtgebrauchs der Beschwerdegegnerin nicht zu beachten. Das Datum, an dem das vorliegende Urteil gefällt wird, hat diesbezüglich keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ohnehin zu spät erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1641/ 2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4 Summer Parade, B-38,39,40/2011 vom 29. April 2011 Erw. 4.1.1 IKB/ICB, ICB (fig.), ICB Banking).

4.

4.1 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marke Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a Securitas/Securicall). Dabei ist nicht nur von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zwei Marken nicht auseinander zu halten vermögen (sogenannte unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch dann, wenn sie die Zeichen zwar auseinander halten können, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber unzutreffende Zusammenhänge vermuten, insbesondere an Serienmarken denken, die verschiedene Produktlinien ein und desselben Unternehmens oder verschiedener, wirtschaftlich miteinander verbundener Unternehmen kennzeichnen (sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr: BGE 128 III 441 E. 3.1 Appenzeller, BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan/Kamillon, Kamillan, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE121 III 377 E. 2a Boss/Boks) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 8).

4.2 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7017/2008 vom 11. Februar 20120 E. 2.4 Plus/Plusplus [fig.]; Gallus Joller, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 74, mit Hinweisen). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere Abweichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (BGE 122 II 382 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 3.3Pernaton/Pernadol, mit Hinweisen; Gallus Joller, a.a.O., Art. 3 N. 74, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Schwach sind insbesondere Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben (BVGE 2010/32 E. 7.3 Pernaton/Pernadol, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 Aromata/Aromathera). Dagegen gelten Fantasiemarken, die mit einem gewissen Aufwand an Arbeit und Kreativität geschaffen wurden, als stark (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7 Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009 [hiernach: SIWR III/1], N. 979, mit Hinweisen).

4.3 Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, liegt keine markenrechtliche Zeichenähnlichkeit vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3508/2008 vom 9. Februar 2008 E. 9.3 KaSa/Biocasa; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 125 f., mit Hinweisen; Christoph Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 133 ff.). Im Gemeingut stehende Markenelemente sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht einfach wegzustreichen, sondern in Anrechnung ihrer für sich genommen geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft dennoch im Gesamteindruck der Marke zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7346/2009 vom 27. September 2010 E. 2.5 Murino/Murolino, mit Hinweisen).

4.4 Ebenfalls von Bedeutung ist, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b.bb Rivella/Apiella).

4.5 Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Verwechselbarkeit in einem Sprachgebiet, um in der ganzen Schweiz einen Abwehranspruch gegen die jüngere Marke zu begründen (Joller, a.a.O., 3, N. 139, mit weiteren Hinweisen).

4.6 Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas/Securicall; BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillon, Kamillan, BGE 119 II 473 E. 2c Radion/Radomat; Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 11. September 2001 in: sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/Mikromat [fig.]). Von Bedeutung ist die Frage, welche Silben den Wortklang besonders prägen. Besonders ins Gewicht fallen oft Übereinstimmungen oder Abweichung im Wortanfang (Joller, a.a.O., N. 150, 153, Marbach, SIWR III/1, N. 881).

5.

5.1 Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren zu bestimmen (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 1, 6 f. und 11). Dabei ist das Warenverzeichnis der älteren Marke der Ausgangspunkt (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 49).

5.2 Die Widerspruchsmarke APRIL ist, soweit hier interessierend, eingetragen für die Dienstleistung Versicherungen. Versicherungen werden von Durchschnittskonsumenten wie auch Fachleuten beansprucht. Da es sich nicht um Produkte des täglichen Gebrauchs handelt, kann davon ausgegangen werden, dass auch Durchschnittskonsumenten das Angebot und den Anbieter etwas genauer prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-38,39,40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.1 IKB/ICB (fig.), ICB, B-7698/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.2 Etavis/Estavis).

6.

6.1 Vor einem Zeichenvergleich ist weiter zu prüfen, ob die beanspruchten Dienstleistungen gleich sind.

6.2 Beide Zeichen beanspruchen in Klasse 36 übereinstimmend die Dienstleistung "assurances".

6.3 Die angefochtene Marke ist in dieser Klasse zudem eingetragen für "affaires financières, affaires monétaires". Die Rechtsprechung betrachtet Beratungsdienstleistungen im Bereich Banken, Versicherungen, Immobilien und Geschäftsführung weitgehend als gleichartig (RKGE vom 24. Mai 2002, in sic! 2002 S. 529 E. 4 arc All Risk Consulting (fig.)/Arcstar (fig.); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana; Joller, a.a.O. Art. 3 N. 292, mit Hinweisen).

6.4 Die in Klasse 36 von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen sind demzufolge identisch bzw. gleichartig mit denjenigen der Widerspruchsmarke.

7.1 Im Vergleich der Zeichen steht der Widerspruchsmarke APRIL die jüngere Marke APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER gegenüber. Beides sind Wortmarken.

7.2 APRIL und APIL sind sich sehr ähnlich. Beide sind kurze Wörter, bestehend aus fünf bzw. vier Buchstaben. Identisch sind Zeichenanfang und -ende, die Silbenzahl (je zwei) und die Vokalfolge (a-i). Auch die Konsonantenfolge ist ähnlich, unterscheidet sich einzig durch das zusätzliche "r" in der Mitte des älteren Zeichens. Dieses folgt auf einen andern Konsonanten ("p") und ist damit klanglich wenig wahrnehmbar. Auch visuell ragt das "r" nicht hervor. Aufgrund dieses geringen Unterschieds sind APRIL und APIL im gedächtnisbedingt verschwommenen Erinnerungsbild (vgl. BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; Joller, a.a.O., N. 129) nur schlecht auseinanderhaltbar.

7.3 Die Widerspruchsmarke beschränkt sich auf "APRIL", das angefochtene Zeichen enthält neben "APIL" den Zusatz " Assurance Pour Impayés de Loyer". Damit unterscheidet es sich klanglich wie auch visuell von der Widerspruchsmarke.

8.

8.1 Um das Vorliegen der Verwechslungsgefahr zu beurteilen, ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke und damit deren Kennzeichnungskraft zu bestimmen.

8.2 Die Widerspruchsmarke lautet "APRIL". April ist in der deutschen Sprache die Bezeichnung des vierten Monats im Jahr. Es ist ein Wort der Alltagssprache. In der französischen Sprache - die in der angefochtenen Marke teilweise verwendet wird - ist das entsprechende Wort "avril" sehr ähnlich. Kaum bekannt ist "April" als Vor- oder Familienname (www.local.ch, Private: 30 Treffer am 8.7.2013).

8.3 Die Widerspruchsmarke ist, soweit hier interessierend, eingetragen für Versicherungen. Diese werden unabhängig von Jahreszeit und Datum angeboten. Es ist zwar möglich, dass sie für eine bestimmte Zeitspanne beansprucht werden. Dies ist jedoch durch das im Einzelfall versicherte Ereignis bedingt, nicht eine Eigenschaft der allgemein angebotenen Dienstleistung. Versicherungen werden deshalb nicht mit einem Monatsdatum in einen gedankliche Zusammenhang gebracht. APRIL wird demzufolge im Sinne einer Fantasiebezeichnung verwendet und hat als solche einen normalen Schutzumfang.

9.

9.1 Massgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist das Gesamtbild der beiden Zeichen.

9.2 Ein Unterschied zwischen den beiden Zeichen entsteht vor allem durch den Zeichenteil "Assurance Pour Impayés de Loyer" im angefochtenen Zeichen. Durch diesen Wortteil wird das jüngere Zeichen optisch und klanglich wesentlich länger als die Widerspruchsmarke.

"Assurance Pour Impayés de Loyer" beschreibt jedoch eine Dienstleistung, die unter dem angefochtenen Zeichen angeboten werden kann. Zumindest für französischsprachige Personen ist dies eindeutig erkennbar. Der Zusatz "Assurance Pour Impayés de Loyer" gehört somit dem Gemeingut an und hat bereits deshalb eine geringe Kennzeichnungskraft. Hinzu kommt, dass der Zusatz kaum mit einer kennzeichnenden Funktion wahrgenommen wird. Es scheint sich vielmehr um die Präzisierung eines Angebots zu handeln, welche einem beliebigen Zeichen beigefügt werden könnte. Aufgrund des Dienstleistungsverzeichnisses könnte das gleiche Produkt auch von der Widerspruchsmarke angeboten werden. Im Gesamtbild richtet sich demzufolge bei der angefochtenen Marke das Augenmerk, wie die Vorinstanz bereits feststellte, auf APIL (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1.2 f. Höfer Family Office (fig.)/Hofer).

Der Zeichenteil "Assurance Pour Impayés de Loyer" steht deshalb einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken nicht entgegen.

9.3 Wie oben dargelegt, unterscheiden sich "APRIL" und "APIL" kaum. Eine derart minimale visuelle und klangliche Abweichung reicht bei identischen oder ähnlichen Dienstleistungen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen, selbst wenn von einer erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise ausgegangen wird.

9.4 Die Beschwerdegegnerin betont jedoch den unterschiedlichen Sinngehalt von "APRIL" und "APIL". Ein unterschiedlicher Sinngehalt wirkt einzig dann abgrenzend, wenn er von den massgeblichen Verkehrskreisen spontan erkannt und verstanden wird (Marbach, SIWR III/1, N. 889, mit Hinweisen).

Das im Widerspruchszeichen verwendete "APRIL" entspricht einem Monatsnamen, ohne dass dieser einen näheren Bezug zu den angebotenen Produkten hat. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ist er eine Fantasiebezeichnung.

APIL wiederum ist - wie dies die Beschwerdegegnerin betont - die Abkürzung vom " Assurance Pour Impayés de Loyer". Zwar ist es keine in der Umgangssprache übliche Abkürzung. Die gleiche Buchstabenfolge kann auch andere Bedeutungen haben. So ergibt eine Internetsuche vor allem in der französischen und englischen Sprache Bezeichnungen von Vereinen und Vereinigungen ("association") verschiedener Art. Im Zusammenhang mit dem weiteren Zeichenteil " Assurance Pour Impayés de Loyer" ist "APIL" jedoch als dessen Abkürzung - bestehend aus den Anfangsbuchstaben der massgebenden Wörter - erkennbar. Allerdings ist es auch möglich, dass die Adressaten diesen Zusammenhang, der eine gewisse Gedankenarbeit voraussetzt, nicht erkennen und "APIL" als Fantasiebezeichnung verstehen.

Soweit der Sinngehalt der angefochtenen Marke beschreibend ist für ein (möglicherweise) angebotenes Produkt, könnte die entsprechende Produktbeschreibung aufgrund des Dienstleistungsverzeichnisses auch auf ein Angebot der Widerspruchsmarke passen und demzufolge dieser zugeschrieben werden. Falls und soweit das Zeichen als Fantasiebezeichnung aufgefasst wird, ist der Sinngehalt mit demjenigen der Widerspruchsmarke identisch. Der Sinngehalt der jüngeren Marke schafft deshalb keine Abgrenzung zu der älteren Marke.

9.5 Aus den genannten Gründen unterscheidet sich das jüngere Zeichen nicht in genügender Weise vom älteren, um eine Verwechslungsgefahr bzw. Fehlzurechnungen auszuschliessen.

9.6 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom 13. April 2012 sind aufzuheben, der Widerspruch Nr. 11915 gutzuheissen, und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke Nr. 615791 APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER für die in Klasse 36 beanspruchten "aussurances; affaires financières, affaires monétaires; affaires immobilières" zu löschen.

10.

10.1 Im vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin.

10.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden ( Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Beschwerde führenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.- festzulegen. Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschusses von Fr. 3'500.- ist ihr zurückzuerstatten.

10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 7'000.- für die Zeit ab dem 27. Juli 2011 zukommen lassen. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten und insbesondere deren Verteilung auf das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren fehlt. In Würdigung vergleichbarer Fälle, der eingereichten Beschwerdeschriftantwort und der Tatsache, dass es sich eher um einen durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 3'000.- (exkl. MWST) als angemessen.

Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
des Bundesgesetzes vom
12.Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VKGE, siehe auch Art. 112
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG).

Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (exkl. MWSt) für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten.

10.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie indessen mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als obsiegend zu gelten. Demzufolge sind die diesbezüglichen Kosten neu zu verteilen. Die von der Beschwerdeführerin einbezahlte Widerspruchsgebühr
(Fr. 800.-) verbleibt bei der Vorinstanz, und der Beschwerdeführerin ist für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung inkl. Widerspruchsgebühr von Fr. 1'800.- zuzusprechen (vgl. Ziff. 2 und 3. des Widerspruchsentscheids).

11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb endgültig und wird mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom
13. April 2012 werden aufgehoben und der Widerspruch Nr. 11915 gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Marke Nr. 615791 APIL - ASSURANCE POUR IMPAYÉS DE LOYER für die in Klasse 36 beanspruchten "aussurances; affaires financières, affaires monétaires; affaires immobilières" zu löschen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (exkl. MWST) zu bezahlen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren total für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung Fr. 1'800.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular sowie Beschwerdebeilagen zurück)

- den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 11915; Einschreiben; Beilage: Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Beatrice Brügger

Versand: 13. August 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2681/2012
Date : 22. Juli 2013
Published : 16. September 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 13. April 2012 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. 11915 APRIL/APIL - Assurance Pour Impayés de Loyer


Legislation register
BGG: 73
MSchG: 3  11  12  31  32
MSchV: 22
MWSTG: 8  18  112
VGG: 31  32  33  40
VGKE: 2  4
VwVG: 48  50  63  64
BGE-register
119-II-473 • 121-III-377 • 122-II-382 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 128-III-441 • 133-III-490 • 134-III-555
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • danger of confusion • lower instance • costs of the proceedings • marking power • language • month • [noenglish] • value of matter in dispute • enclosure • english • overall impression • advance on costs • [noenglish] • word mark • value added tax • madrid agreement concerning the international registration of marks • relationship between • appellee • use
... Show all
BVGE
2010/32
BVGer
B-1136/2009 • B-2681/2012 • B-3508/2008 • B-37/2011 • B-7017/2008 • B-7346/2009 • B-7367/2010 • B-7475/2006 • B-7492/2006 • B-7698/2008
sic!
200 S.7 • 2002 S.101 • 2002 S.529