Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6531/2011

Urteil vom 22. Juni 2012

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.

A._______ N. V.,...,

vertreten durch ...,
Parteien
Zustelladresse: ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll (Zollzahlungspflicht); Nichteintreten.

Sachverhalt:

A.
Am 27. Juli 2009 wurde eine Sendung Mozzarella aus [...] von der A._______ N.V. (nachfolgend: Abgabepflichtige) im gemeinsamen Versandverfahren bei der Zollstelle Basel/St. Louis Autobahn registriert. Gemäss Angaben im Versandbegleitdokument war die Schweiz Enddestination. Als Bestimmungsstelle wurde die Zollstelle Lugano-Vedeggio angegeben. Die Ware wurde direkt der Empfängerin abgeliefert, ohne dass sie bei der Bestimmungsstelle gemeldet worden wäre.

B.
Die Zollkreisdirektion Lugano schrieb der Abgabepflichtigen am 28. April 2010 auf Französisch, die Deklaration sei am 24. Juli 2009 bei der Abgangsstelle in [...] registriert worden und hätte bis am 8. August 2009 bei der Bestimmungsstelle vorgewiesen werden müssen. Am 27. Juli 2009 sei die Ware im Versandverfahren in die Schweiz verbracht worden. Sie sei aber nicht an der Bestimmungsstelle vorgewiesen und somit nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden. Daher schulde die Abgabepflichtige u.a. Zollabgaben, Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 64'572.25.

C.
Am 26. Mai 2010 verlangte die Abgabepflichtige auf Französisch einen einsprachefähigen Entscheid.

D.
Am 16. Juli 2010 verfügte die Zollkreisdirektion Lugano in französischer Sprache, die Abgabepflichtige schulde ihr mittlerweile Fr. 65'192.40 an zollrechtlichen Abgaben inklusive Zinsen.

E.
Dagegen erhob die Abgabepflichtige am 26. August 2010 - ebenfalls auf Französisch - Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD).

F.
Am 15. Juli 2011 teilte die OZD der Abgabepflichtigen wiederum auf Französisch mit, sie bestätige a priori die Verfügung der Zollkreisdirektion Lugano. Die Beschwerde könne mit einem formellen Entscheid erledigt werden oder die Abgabepflichtige könne ihre Beschwerde zurückziehen. Die Abgabepflichtige wurde darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos sei. Im Fall einer Abweisung würden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) verlangte die OZD von der Abgabepflichtigen einen Kostenvorschuss von Fr. 3'150.--, zahlbar innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens. Sie wies die Abgabepflichtige darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde.

G.
Am 8. November 2011 trat die OZD nunmehr in deutscher Sprache auf die Beschwerde der Abgabepflichtigen nicht ein, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die OZD aus, innert Frist sei weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen worden. Demnach sei androhungsgemäss zu verfahren, also auf die Beschwerde nicht einzutreten.

H.
Mit vom 29. November 2011 datierender Beschwerde (mit Begleitbrief vom 30. November 2011, Poststempel [...] vom 1. Dezember 2011, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2011; ein weiteres Mal am 6. Dezember 2011 per Fax) erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der OZD vom 8. November 2011 und die Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Lugano vom 16. Juli 2010. Sie beantragt - unter Festhalten an der bereits in früheren Verfahrensstadien erhobenen Begründung - eine Abgabenbefreiung für den importierten Mozzarella. Zudem beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

I.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 (Postaufgabe: 12. März 2012) beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss trotz Fristverlängerung nicht fristgerecht bezahlt, weshalb sie (die OZD) am 8. November 2011 einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Allein dieser sei Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin äussere sich nicht zum Fristversäumnis. Auch würden keine Gründe geltend gemacht, die eine Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 VwVG erlauben würden.

J.
Am 16. März 2012 bat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist, um zur Vernehmlassung der OZD Stellung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 21. März 2012 wurde ihr eine Frist bis zum 11. April 2012 angesetzt.

K.
Am 10. April 2012 überbrachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich eine auf den 6. April 2012 datierte Replik. Darin hält die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerde vom 20. September 2011 (recte: 29. September 2011) sei fristgerecht eingereicht worden, weshalb kein Fristversäumnis vorliege. Zudem beherrsche sie (die Beschwerdeführerin) die deutsche Sprache nicht. Sie sei nur des Französischen, Niederländischen und Englischen mächtig. Da sie den Inhalt des Schreibens vom 15. Juli 2011 nicht verstanden habe, habe sie sich nicht weiter geäussert. Sie bittet daher um Anwendung der Art. 24 und Art. 32 Abs. 2 VwVG zu ihren Gunsten. Die OZD sei zu verpflichten, verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Argumente in der Beschwerde. Schliesslich führt sie aus, eine eventuell entstandene (aber bestrittene) Zollschuld sei nicht einforderbar. Sie verwies auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union.

L.
Mit Duplik vom 1. Mai 2012 weist die OZD darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erwähne, unter anderem Französisch zu verstehen. Der Schriftverkehr zwischen der OZD und der Beschwerdeführerin, inklusive Schreiben vom 15. Juli 2011, sei in französischer Sprache verlaufen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Zum Wechsel zur deutschen Sprache erklärte die OZD, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe selbst darauf hingewiesen, dass er auch die deutsche Sprache beherrsche. Zudem sei nie ein Antrag auf einen Wechsel der Verfahrenssprache gestellt worden. Was die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angehe, erklärte sie, gemäss Art. 117 Abs. 3 der Anlage I zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) sei die Schuld gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls seien "die Rechtsprechungen der Schweiz massgebend und anzuwenden".

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Mangels anders lautender Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen richtet sich das Verfahren nach schweizerischem Recht.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. August 2010 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt - wie die OZD zu Recht festhält - auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.3, A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3, A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, weshalb auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen ist.

1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Lugano vom 16. Juli 2010 beantragt, ist daher auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

Mit diesen Einschränkungen (E. 1.3 und E. 1.4) ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben Parteien bezüglich Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn - das heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts -, sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2, BGE 131 I 12 E. 1.2, BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.161, insb. 3.167). Obwohl aber Streitigkeiten über die Veranlagung von Steuern vermögensrechtlichen Charakter haben, werden sie nicht zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten gezählt, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Ferrazzini gegen Italien, Urteil vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/98, in: Recueil des arrêts et décisions 2001-VII, unlängst bestätigt in EGMR, Chambaz gegen Schweiz, Urteil vom 5. April 2012, Nr. 11663/04, N. 38; vgl. BGE 132 I 140 E. 2.1; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 5 N. 20). Gleiches muss für Streitigkeiten betreffend die Zollveranlagung gelten.

2.2 Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fälle kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten bzw. der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden. Dabei handelt es sich aber nur um eine Möglichkeit ("Kann-Vorschrift"). Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer solchen öffentlichen Verhandlung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 63/2009 vom 6. April 2009 E. 5.5, A 8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 57 N. 60).

2.3 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, zumal dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit mittels (anonymisierter) Veröffentlichung des Entscheids Genüge getan wird (vgl. dazu auch Rok Bezgovsek, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 102). Auch ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten, beschränkt sich doch das Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Was den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs anbelangt, hatte die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sich zu äussern, und machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Auch unter diesem Aspekt drängt sich die Ansetzung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung nicht auf.

Damit ist der Antrag auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung abzuweisen.

3.

3.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann nach Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) bei der OZD Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.1, A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2).

3.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die OZD als Beschwerdeinstanz demnach gehalten, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 Rz. 26).

3.3 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139).

3.4 Bringt eine Partei Argumente eigentlich verspätet vor, sind diese von der rechtsanwendenden Behörde dennoch zu berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; Patrick Sutter, in: VwVG-Kommentar, Art. 32 Rz. 1). Gemäss seinem klaren Wortlaut bezieht sich dieser Artikel nur auf Parteivorbringen.

3.5 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Allerdings kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den von der OZD mit Schreiben vom 15. Juli 2011 zu Recht einverlangten Kostenvorschuss (vgl. E. 3.2) nicht geleistet hat. Im genannten Schreiben drohte die OZD der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das besagte Schreiben nicht verstanden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses in französischer Sprache verfasst war, welcher die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage mächtig ist (siehe die in französischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin an die Zollkreisdirektion Lugano und insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2012 sowie die Beilage dazu). Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist die OZD in der Folge zu Recht auf die Beschwerde vom 26. August 2010 nicht eingetreten (E. 3.2). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 3.3) geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin bittet zudem das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32 Abs. 2 VwVG zu ihren Gunsten anzuwenden. Dieser Artikel bezieht sich jedoch nur auf verspätete Parteivorbringen (vgl. E. 3.4). Wie dieser Artikel auf die Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses anwendbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hat die OZD nie behauptet, die Beschwerdeführerin habe Argumente zu spät vorgebracht, sondern festgehalten, letztere habe den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ist damit nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich betreffend Fristen zur Zollzahlung vorbringt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3). Es geht einzig um die Frage, ob die OZD zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. August 2010 eingetreten ist.

4.2 Auf die Verfahrenssprache ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Diese folgt in der Regel - wie auch vorliegend - derjenigen des angefochtenen Entscheids (oben E. 3.5). Die Beschwerdeführerin opponierte nicht gegen den Wechsel der Verfahrenssprache vor der OZD. Auch stellte sie vor Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag auf einen Wechsel derselben. Damit bleibt es bei Deutsch als Verfahrenssprache.

5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 f . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Ralf Imstepf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-6531/2011
Data : 22. giugno 2012
Pubblicato : 03. luglio 2012
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Dogane
Oggetto : Zoll (Zollzahlungspflicht); Nichteintreten


Registro di legislazione
CEDU: 6
LD: 116
LTAF: 33  37  40
LTF: 42  82
PA: 21  24  32  33a  48  49  63
TS-TAF: 3
Registro DTF
121-I-30 • 122-II-464 • 131-I-12 • 132-I-140 • 132-I-229 • 132-V-74 • 134-II-142
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • anticipo delle spese • termine • autorità inferiore • lingua • lingua della procedura • decisione d'irricevibilità • legge federale sulla procedura amministrativa • spese di procedura • giorno • legge sulle dogane • legge federale sul tribunale federale • spese giudiziarie • mezzo di prova • atto giudiziario • cancelliere • lingua ufficiale • quesito • decisione • legge sul tribunale amministrativo federale
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