Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2284/2023, B-2286/2023, B-2324/2023

Urteil vom 22. Mai 2024

Richter Christian Winiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Reto Finger.

1. A._______Limited,

2. B._______Limited,

Parteien beide vertreten durch
lic. iur. Alexander Schwartz, Rechtsanwalt,
Schwärzler Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerischer Bundesrat,
Bundeshaus West, 3003 Bern,

vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG
(Ukraine).

Sachverhalt:

A.

A.a Nach dem Zerfall der Sowjetunion Ende der 1980er Jahre erklärte das ukrainische Parlament am 24. August 1991 seine Unabhängigkeit. Einige Jahre später kam es im Herbst 2004 zu wichtigen Präsidentschaftswahlen, die allgemein als Richtungswahl für eine West- oder Ostausrichtung des Landes angesehen wurden. Nach Unruhen und Demonstrationen setzte sich der westlich orientierte Präsidentschaftskandidat Wiktor Juschtschenko gegen den von Russland unterstützten Viktor Yanukovych durch ("orangene Revolution"). Vier Jahre später, im Februar 2010, verloren aber Juschtschenko und seine damalige Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko die Wahlen, so dass der Russland orientierte Yanukovych als Präsident gewählt wurde. Die Wahl wurde bereits damals von Vorwürfen möglicher Korruption begleitet. Als die Regierung um Yanukovych die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit der EU verweigerte, kam es im November 2013 erneut zu Protesten und Unruhen ("Euromaidan"). Im Februar 2014 konnte zwischen der Regierung und der Opposition eine Einigung erzielt werden, die eine Rückkehr zu der bis September 2010 gültigen Verfassung vorsah und die Absetzung von Yanukovych beinhaltete, welcher in der Folge nach Russland flüchtete. Die Ereignisse rund um die Absetzung von Yanukovych im Jahr 2014 führten sowohl in der Europäischen Union wie auch in der Schweiz dazu, dass mehrere seiner Konten und Konten seiner Gefolgsleute vorläufig gesperrt wurden, unter anderem wegen dem Vorwurf der Korruption und der Geldwäscherei.

A.b C._______ ist der wirtschaftlich Berechtigte der im vorliegenden Verfahren Beschwerde führenden Gesellschaften. Ihm wird von den ukrainischen Behörden im Wesentlichen vorgeworfen, als Volksabgeordneter der Ukraine in den Jahren zwischen 2012 und 2014 einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von mindestens [...] Euro im Zusammenhang mit der Annahme von Bestechungsgeldern erhalten zu haben. Gemäss den Rechtshilfeersuchen vom 6. Juli 2015, 24. Mai 2016, 27. Februar 2017, 6. Juli 2017 und 18. August 2017 soll D._______, der Vater von C._______, [...] dafür gesorgt haben, dass E._______ [...] gewählt wurde. Im Gegenzug soll D._______ Vermögensvorteile in der Höhe von bis zu [...] USD erhalten haben, die teilweise auf Schweizer Konten überwiesen worden seien, an denen C._______ wirtschaftlich berechtigt ist.

A.c Neben der verwaltungsrechtlichen Sperrung waren die fraglichen Vermögenswerte auch im Rahmen einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft und im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz gesperrt.

B.
Am 24. Februar 2022 startete Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine. Ein Jahr später fällte der Bundesrat (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 folgende Beschlüsse:

1. Die Vermögenswerte der A._______ Limited, welche auf den Konten mit den IBAN Nummern [...] und [...] bei der Bank [...] verbucht sind, werden gesperrt; andere Vermögenswerte auf den erwähnten Konten und die Kontobeziehungen als solche sind von der Sperrung nicht betroffen.

2. Die Vermögenswerte der A._______ Limited im Depot Nr. [...] bei der Bank [...] werden gesperrt.

3. Die Vermögenswerte der A._______ Limited gemäss Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die der A._______ Limited später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

und

1. Der Kontostamm Nr. [...], lautend auf B._______ Limited (Kontoinhaberin), bei der Bank [...] wird gesperrt.

2. Die Vermögenswerte auf dem Kontostamm aus Ziff. 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Kontostamm später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

sowie

1. Der Kontostamm Nr. [...], lautend auf B._______ Limited (Kontoinhaberin), bei der Bank [...] wird gesperrt.

2. Die Vermögenswerte auf dem Kontostamm aus Ziffer 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Kontostamm später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zur Begründung der Vermögenssperren führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, spätestens seit Beginn des russischen Angriffskrieges seien die ukrainischen Untersuchungsbehörden nicht mehr in der Lage, die Strafuntersuchungen durchzuführen bzw. die Anforderungen an die Rechtshilfeverfahren zu erfüllen, weshalb die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Sperrung der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG erfüllt seien.

C.
Gegen diese Verfügungen erhoben A._______ Limited und B._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 24. April 2023 Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren (Verfahren B-2284/2023):

1. Es sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 [...] gegen die A._______ Limited sowie die darin verfügten Vermögenssperren aufzuheben; und zwar

1.1 die Sperrung der Vermögenswerte der A._______ Limited, welche auf den Konten mit den IBAN [...] und [...] bei der Bank [...] verbucht sind, sowie

1.2 die Sperrung der Vermögenswerte der A._______ Limited im Depot Nr. [...] bei der Bank [...].

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 gegen die A._______ Limited aufzuheben und in der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesrates.

und (Verfahren B-2286/2023 und B-2324/2023)

1. Es sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 [...] gegen die B._______ Limited sowie die darin verfügte Sperre des Kontostamms Nr. [...], bei der Bank [...], aufzuheben.

2. Es sei die Verfügung des Bundesrates vom 15. Februar 2023 [...] gegen die B._______ Limited sowie die darin verfügte Sperre des Kontostamms Nr. [...], bei der Bank [...], aufzuheben.

3. Eventualiter zu den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 seien die beiden Verfügungen des Bundesrates vom 15. Februar 2023 gegen die B._______ Limited aufzuheben und in der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesrates.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die angefochtenen Verfügungen würden die gesetzlichen Voraussetzungen der Vermögenssperren nicht erfüllen (Beschwerden, je Rz. 14 ff.).

Die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft geführte Untersuchung gegen den wirtschaftlich Berechtigten C._______ habe keinerlei Erkenntnisse zu einer verbrecherischen Vortat hervorgebracht (Beschwerden, je Rz. 26 ff.). Auch sei im Rechtshilfeverfahren kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Straftaten und den gesperrten Vermögenswerten geprüft, geschweige denn festgestellt und entsprechend dokumentiert worden (Beschwerden, je Rz. 17, 41 ff.). Es läge somit kein einziger Hinweis vor, wonach die vom Bundesrat gesperrten Vermögenswerte wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben worden seien (Beschwerden, je Rz. 45 ff.). Im Übrigen sei die Kaufpreiszahlung der F._______ Limited vom 8. Juli 2010 an die G._______ Limited in der Höhe von [...] USD rechtmässig erfolgt und stelle keinen nicht gebührenden Vermögensvorteil dar (Beschwerden, je Rz. 102 ff.).

Hinzu komme, dass in derselben Angelegenheit im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich je Strafuntersuchungen eingestellt worden seien sowie in Italien ein Freispruch ergangen sei. Niemand dürfe aber für den gleichen Sachverhalt zweimal strafrechtlich belangt werden (Beschwerden, Rz. 21, 168 ff., 238 bzw. Rz. 21, 169 ff., 220).

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche EU-Sanktionen gegen
C._______ und seinen Vater D._______ von den europäischen Gerichten für nichtig erklärt und aufgehoben worden seien, weshalb die Sperrung der Vermögenswerte auch deshalb nicht mehr im Interesse der Schweiz lägen (Beschwerden Rz. 22, 195 ff. bzw. Rz. 22, 177 ff.).

Die Strafuntersuchungen in der Ukraine und das Rechtshilfeverfahren seien nicht aufgrund des angeblichen Versagens der staatlichen Strukturen gescheitert. Vielmehr habe es damit zu tun, dass keine strafrechtlich relevanten Handlungen vorlägen (Beschwerden Rz. 23, 201 ff. bzw. Rz. 23, 183 ff.).

Schlussendlich sei deutlich zu machen, dass der Bundesrat den Sachverhalt fehlerhaft und hinsichtlich verschiedener Aspekte falsch und unzureichend abgeklärt (Beschwerden Rz. 240 ff. bzw. Rz. 222 ff.) und mit der knappen Begründung der Sperrungsverfügungen das rechtliche Gehör verletzt habe (Beschwerden Rz. 224 ff. bzw. Rz. 206 ff.). Weiter verletze die Fortdauer der Sperrung der Vermögenswerte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Beschwerden Rz. 243 ff. bzw. Rz. 225 ff.).

D.
Mit Vernehmlassungen vom 14. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Verfahren seien einzig die gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Vermögenssperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe zu prüfen, welche erfüllt seien (Vernehmlassungen, je Rz. 2, 10 ff.).

Was den Grundsatz "ne bis idem" angehe, gelte es festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Straf-, sondern um ein Verwaltungsverfahren handle. Im Übrigen gelte der Grundsatz nur, wenn die Strafklage "vollständig verbraucht sei", was für die Einstellungsverfügungen in Österreich und Lichtenstein nicht gelte. Zum italienischen Urteil sei anzumerken, dass damit über andere Vermögenswerte entschieden worden sei (Vernehmlassungen, je Rz. 3 ff.).

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Kriterien für die Sperrung von Vermögenswerten in der europäischen Union nicht identisch seien mit denjenigen der Schweiz, was höchstrichterlich bestätigt worden sei (Vernehmlassungen, je Rz. 5).

Die Strafverfolgungsbehörden in der Ukraine operierten unter erschwerten Umständen und seien mit der Verfolgung von Kriegsverbrechen offensichtlich ausgelastet, wenn nicht gar überlastet. Das würden auch die Berichte der Schweizer Botschaft in Kiew und des Basel Institutes on Governance deutlich machen. Es sei deshalb von einer mangelnden Verfügbarkeit des Justizsystems und folglich von einem Versagen staatlicher Strukturen auszugehen (Vernehmlassungen, je Rz. 14).

Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Sperrungsverfügungen ausreichend begründet worden seien und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde (Vernehmlassungen, je Rz. 15).

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2023 wurden die Verfahren
B-2284/2023, B-2286/2023 und B-2324/2023 auf Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter vereinigt und unter der Geschäftsnummer B-2284/2023 weitergeführt.

F.
Am 18. September 2023 machten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik erneut geltend, dass die staatlichen Strukturen der Ukraine keinesfalls versagt hätten. Die von der Vorinstanz erwähnten Berichte der Schweizer Botschaft und des Basel Institutes on Governance seien sehr allgemein gehalten und würden sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall befassen (Replik Rz. 2, 7).

Die ukrainische nationale Antikorruptionsbehörde (nachfolgend: NABU) setze ihren Kampf gegen die Korruption erfolgreich fort. Die eigens für die Korruptionsbekämpfung geschaffene Sonderstaatsanwaltschaft (nachfolgend: SAPO) habe innerhalb von sieben Jahren 380 Anklagen verfasst, was ihre Effektivität unter Beweis stelle (Replik Rz. 11, Beschwerdebeilage 87). Auch das Hohe Anti-Korruptionsgericht (nachfolgend: HACC) habe einwandfrei funktioniert und Urteile erlassen, welche die Einziehung von Vermögenswerten angeordnet hätten (Replik Rz. 60 ff.). Insgesamt gelinge es der Vorinstanz nicht, darzulegen, warum die ukrainischen Antikorruptions-Behörden durch den Angriffskrieg überlastet oder gar handlungsunfähig seien (Rz. 78).

Im Übrigen habe der Grundsatz "ne bis in idem" uneingeschränkt zu gelten. Auch das Verwaltungsverfahren verlange eine strafrechtliche Handlung, wenn es voraussetze, dass die gesperrten Vermögenswerte wahrscheinlich durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien (Replik Rz. 82). Im Urteil des Tribunale Ordinario di Milano [...] sei jedoch festgehalten worden, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um keine Korruption handle. Gemäss dem Schengener Durchführungsübereinkommen dürfe aber, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sei, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht mehr verfolgt werden (Replik Rz. 87 ff.).

G.
Mit Duplik vom 27. November 2023 wies die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass das ukrainische Justizsystem gemäss einer aktuellen Einschätzung der Schweizer Botschaft vom 16. November 2023 bereits vor dem Angriffskrieg Russlands teilweise dysfunktional gewesen sei. Die im Bericht geschilderten Vorfälle zeichneten zum Teil ein besorgniserregendes Bild, so dass nicht von einem ganzheitlich funktionierenden Justizsystem gesprochen werden könne (Duplik Rz. 4). Im Übrigen habe die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 3. November 2023 auf Nachfrage darüber informiert, dass unter anderem der leitende Staatsanwalt des vorliegenden Verfahrens zum Militärdienst einberufen worden sei und sich die Arbeiten dadurch erheblich verzögern würden. Hinzu käme, dass sich gemäss Aussagen der ukrainischen Behörden relevante Zeugen im Ausland befänden und derzeit nicht einvernommen werden könnten (Duplik Rz. 10). Des Weiteren halte auch das Basel Institute on Governance in seinem Bericht vom 23. Oktober 2023 fest, dass der Ausnahmezustand und die Mobilmachung in allen öffentlichen Institutionen zu einer starken Unterbesetzung bzw. Überlastung geführt hätten. Der Bericht würde zusätzlich bestätigen, dass wichtige Zeugen im Ausland wohnen würden und für die Einvernahmen nicht zur Verfügung stünden. Auch die Einvernahme des Beschuldigten C._______ sei noch ausstehend. Auch er halte sich nicht in der Ukraine auf (Duplik Rz. 11). Insgesamt müsse für das vorliegende Verfahren von einem Versagen der staatlichen Strukturen ausgegangen werden (Duplik Rz. 12).

H.
Mit Stellungnahme zu den Noven vom 23. Januar 2024 begründeten die Beschwerdeführerinnen, warum die neu eingeholten Berichte des Basel Institute on Governance und der Schweizer Botschaft sowie das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung seien: Es werde weder behauptet noch erwähnt, dass das Straf- und Rechtshilfeverfahren in Bezug auf C._______ aufgrund einer mangelnden Verfügbarkeit der Justiz nicht ordentlich und effektiv habe durchgeführt werden können. Vielmehr hätten die ukrainischen Behörden bisher keine belastbaren Beweismittel gefunden (Stellungnahme Noven Rz. 5, 8, 19, 24, 35).

I.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. Februar 2024 verwies die Vorinstanz nochmals auf die ausserordentliche Lage, in der sich die Ukraine aufgrund des russischen Angriffskrieges derzeit befinde. In diesem Zusammenhang sei es fragwürdig, Zeugen, welche sich in Russland befänden und Beweismittel, welche in den besetzten Gebieten nicht zugänglich seien, als übliches Risiko einer Strafuntersuchung darzustellen, wie das die Beschwerdeführerinnen getan hätten (unaufgeforderte Stellungnahme, S. 2).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.3 Der Bundesrat ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. b Ziff. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind damit zur Beschwerde legitimiert.

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition. Rechtsprechung und Lehre anerkennen aber, dass dem Bundesrat angesichts der politischen und diplomatischen Implikationen bei der Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, weshalb die gerichtliche Überprüfung mit entsprechender Zurückhaltung vorzunehmen ist (BGE 141 I 20 E. 5.2 und 132 I 229 E. 10.3; Urteile des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2.2 und 8.2.3; B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.5; Alain Chablais, La nouvelle loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite, Jusletter 11. Januar 2016, Rz. 39).

2.3 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände ohne Zurückhaltung. Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BGer 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.2; 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.3; Urteile des BVGer B-3427/2019 vom 7. Januar 2021 E. 2.4 und 2.5, B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.4).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BVGer B-2113/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1).

3.

3.1 Als wichtiger Finanzplatz ist die Schweiz immer wieder mit der Frage der Rückerstattung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten auf Schweizer Bankkonten von politisch exponierten Personen konfrontiert (Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5266). Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte haben gezeigt, dass eine Herausgabe solcher Potentatengelder durch internationale Rechtshilfe regelmässig an den Verjährungsfristen des Rechtshilfeverfahrens zu scheitern drohte. Das liegt zum einen an den hohen Anforderungen, die an den Nachweis bestimmter Wirtschaftsdelikte und der Herkunft in der Schweiz befindlicher Vermögenswerte aus ebendiesen Delikten gestellt werden. Zum anderen sind Staaten in Transitionsprozessen mangels Ressourcen und Know-how oftmals schlicht nicht imstande, wirksame Ermittlungen und Rechtshilfeverfahren durchzuführen (Frank Meyer, Das neue SRVG oder "Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muss", Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 134/2016, S. 291, 295).

3.2 Bereits mit dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG, AS 2011 275) war eine subsidiäre verwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage geschaffen worden, um bemakeltes Vermögen trotz Scheitern der Rechtshilfe einzuziehen und rückführen zu können. Dieses Gesetz kam lediglich einmal zur Anwendung, und zwar in Bezug auf das Vermögen des ehemaligen haitianischen Staatspräsidenten Jean-Claude Duvalier (Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in der Folge die Rechtsstaatlichkeit der verwaltungsrechtlichen Sperrung (Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2, 4.2 und 4.3) und der verwaltungsrechtlichen Einziehung (Urteile des BVGer B-261/2020 vom 6. Mai 2024 E. 11; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 5.4, 6.4 und 6.5).

3.3 Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).

3.4 Die einzelnen Verfahrensschritte des SRVG lassen sich dabei wie folgt darstellen (Meyer, a.a.O., S. 291, 296 ff.): In einem ersten Schritt kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat die vorsorgliche Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen (Art. 3 Abs. 1
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
und 2
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG). Als zweiter Schritt folgt das "Interregnum" zwischen vorsorglicher Sperrung und der Klarheit über das mögliche Scheitern der Rechtshilfebemühungen im Herkunftsstaat. Nach dem Scheitern der Rechtshilfe können die Vermögenswerte sodann in einem dritten Schritt im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden (Art. 4 Abs. 1
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
und 2
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG). Im Einziehungsverfahren im engeren Sinn beauftragt der Bundesrat in einem vierten Schritt das Eidgenössische Finanzdepartement, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu erheben (Art. 14 Abs. 1
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 14 Bedingungen und Verfahren - 1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
1    Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2    Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
a  der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b  unrechtmässig erworben wurden; und
c  vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
3    Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
4    Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.
SRVG). Im letzten und fünften Schritt werden die eingezogenen Vermögenswerte über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse an das jeweilige Land zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 18 Verfahren - 1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.
1    Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.
2    Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.
3    Solche Abkommen können insbesondere regeln:
a  die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten unterstützt werden sollen;
b  die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;
c  die an der Rückerstattung beteiligten Partner;
d  die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.
4    Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
5    Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein.
SRVG).

3.5 Im vorliegenden Verfahren steht die Rechtmässigkeit der Sperrung im Hinblick auf die Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG in Frage. Der Artikel lautet wie folgt:

Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:

a.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;

b.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder

c.die juristischen Personen gehören:

1.über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder

2.an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.

2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.

b.Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).

c.Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.

3 [...]

3.6 Bei der Sperrung gemäss Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die sicherstellt, dass die verdächtigen Gelder im Hinblick auf das Klageverfahren nicht abfliessen können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und 2.5; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die eigentumsrechtlichen Fragen werden dabei nicht behandelt und bleiben dem darauffolgenden Klageverfahren nach Art. 14 ff
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 14 Bedingungen und Verfahren - 1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
1    Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2    Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
a  der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b  unrechtmässig erworben wurden; und
c  vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
3    Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
4    Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.
. SRVG vorbehalten (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vermögenssperrungen des Bundesrates vom 15. Februar 2023 die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
bis c SRVG erfüllen.

4.

4.1 Vorläufige Sicherstellung (Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG)

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. September 2017 sowie mit der Anpassung der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. September 2017 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) den Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 6. Juli 2015 und dessen Ergänzungen vom 24. Mai 2016, 27. Februar 2017, 6. Juli 2017 und 18. August 2017. Das BJ sperrte bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens mehrere Kontostämme, unter anderem derjenigen Konten, deren Sperrungen im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind (act. 13 und 14 der Vorakten). Die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG, wonach die Vermögenswerte im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt worden sein müssen, ist damit erfüllt, wovon im Übrigen auch die Verfahrensbeteiligten ausgehen (vgl. Vernehmlassung Rz. 11, Replik Rz. 97).

4.2 Versagen staatlicher Strukturen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG)

4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Begriff des "Versagens staatlicher Strukturen" beziehe sich auf ein konkretes Rechtshilfeverfahren. Geprüft werde, ob der ersuchende Staat in dem bestimmten Fall fähig und willens sei, ein Strafverfahren durchzuführen, das den Anforderungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entspreche. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren endgültig nicht erfüllt werden könnten. Bereits der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass das Einziehungsverfahren ausgesetzt bzw. abgeschrieben werden könne, wenn das Rechtshilfeverfahren doch noch zum Abschluss komme (Vernehmlassung Rz. 13). Die ukrainischen Behörden seien seit der Eröffnung des Strafverfahrens auf erhebliche Schwierigkeiten gestossen. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges hätten sich die entsprechenden Probleme verschärft. Die vorhandenen Ressourcen könnten nicht wie gewünscht für die Fortführung und den Abschluss der älteren und komplexeren Verfahren eingesetzt werden. Unter diesen Umständen sei von einer mangelnden Verfügbarkeit des Justizsystems und folglich von einem Versagen der staatlichen Strukturen auszugehen (Vernehmlassung Rz.14), womit die grundsätzlichen Bemühungen der ukrainischen Behörden im Kampf gegen die Korruption nicht in Abrede gestellt werden sollten. Freilich sei unbestritten, dass solche Bemühungen nach einem Regierungswechsel Zeit bräuchten (Duplik Rz. 4).

4.2.1.1 Um zu verdeutlichen, dass das Justizsystem in der Ukraine völlig oder weitgehend zugsammengebrochen sei, verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf mehrere Berichte der Botschaft in Kiew und des Basel Institutes on Governance sowie auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine.

4.2.1.2 Im Bericht der Schweizer Botschaft in Kiew vom 15. Juni 2022 wird unter anderem festgehalten, dass die ukrainische Justiz bereits vor dem Krieg dysfunktional gewesen sei. Seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 sei die Situation aber noch schwieriger geworden (act. 35 der Vorakten, S. 2 und 3).

4.2.1.3 Das Basel Institute on Governance, eine unabhängige Organisation, welche staatliche Institutionen berät, hielt in ihrem Bericht vom 4. Juli 2022 fest, dass die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine auf grosse personelle und organisatorische Schwierigkeiten stosse (act.37 der Vorakten, S. 4 und 5):

"The top positions at the NABU, SAPO, the High Anti-Corruption Court (HACC), State Bureau of Investigations (SBI) and the Asset Recovery and Management Agency (ARMA), which investigate, prosecute, adjudicate corruption cases and manage returned assets, respectively, are all vacant. In some cases, all that's necessary is to finalize a stalled selection process (SAPO). In others (NABU, ARMA and HACC), selection committees will have to be appointed and free and fair competitions completed. [...]. Many of the accused in the proceedings related to Yanukovych are fugitives and cannot be arrested. In these cases "in absentia trials" is the only realistic option."

In seiner aktuellsten Einschätzung der Lage vom 23. Oktober 2023 konkretisiert das Basel Institut on Governance die Schwierigkeiten, mit welchen sich die ukrainischen Behörden zurzeit zu befassen haben (Duplik Beilage 7, S. 3 bis 6):

"The following are factors negatively impacting the capacity of key institutions in charge of investigating and prosecuting large scale corruption and financial crime cases since the beginning of the full scale invasion of Ukraine by Russia in February 2022, including the cases of C._______ and of [...]. These key institutions are, notably, the Office of the Prosecutor General (OPG), the National Anti-Corruption Bureau of Ukraine (NABU) and the Special Anti-Corruption Prosecutor's Office (SAPO). Shortage of (qualified) staff: On 27 July 2023, the Ukrainian Parliament prolonged martial law and general mobilization until 15 November 2023, and further extensions are inevitable. According to official statements by the Ministry of Defense, Ukraine continues to follow its mobilization plan. As of September 2023, mobilization is continuing at the same intensity since the start of the war. An intensification of the mobilization is not unlikely in the coming month. [...] In the case of NABU in particular, we have further seen a significant and continuous increase in case load, as a consequence of which NABU is in need of increasing its staff numbers. In June 2023, NABU informed that it has initiated amendments to the Law on NABU to increase the number of employers from currently 700 to 1000 people; it should be noted that out of the currently 700 staff, only 246 are detectives. Even if the amendment to the law is successful, NABU will struggle to recruit more staff in view of the above described challenges. [...] The collection of evidence in cases where the suspected crimes have been committed in regions that have now been completely occupied by the Russian armed forces continues to be strictly impossible. The territories of Luhansk and Donetsk regions have been occupied since 2014. [...] lt can however be noted specifically that in the case of C._______, two key witnesses are located abroad, with one of them being a citizen of the Russian Federation. Their statements will be critical in order to prove the crime. [...] The repeated transfer of case files, including the files concerning the cases of C._______ and [...] first in 2020 from OPG to NABU, and in December 2022 in one case [...] from NABU to ESBU, as well as the temporary transfer of numerous case files into "safe" regions during times of heavy shelling of Kyiv have further complicated and delayed the investigation process. Notably, we are aware that during the transfer of case files in 2020 a large amount of information was lost, forcing NABU to retrace numerous investigation steps in order to document the process anew and rebuild evidence. [...] Legal and procedural challenges: [...] The case against C._______ was opened in late 2014, and according
to the prosecutor in charge of the case, the final deadline for bringing the case to Court for consideration is 2 June 2025."

4.2.1.4 Der zweite Bericht der Schweizer Botschaft in Kiew datiert vom 16. November 2023 und beschreibt einerseits die einzelnen Reformbemühungen der ukrainischen Justiz (Duplik Beilage 1, S. 6 und 8). Andererseits habe es in der Folge aber auch wieder Rückschritte und Angriffe auf die ukrainischen Bemühungen einer unabhängigen Korruptionsbekämpfung gegeben (Duplik Beilage 1, S. 11 bis 14).

4.2.1.5 Weiter verwies die Vorinstanz auch noch auf ein Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 3. November 2023 (Duplik Beilage 5 S. 2 f.):

"Based on the requirements of the law, on 13.11.2019 the criminal proceeding was transferred to NABU for further investigation, which was reflected in the URPTI. [...] After the criminal proceedings were transferred to NABU, a new team of detectives was established on 05.12.2019. Additionally, a new composition of the team of prosecutors of the SAPO was set up on 13.11.2019. [...] Since February 2022, H._______ [...], as well as eleven (11) other prosecutors of SAPO have been mobilized to the Armed Forces of Ukraine to carry out tasks for the defence of Ukraine and have been serving in the military to the present day. [...] In addition, the risks continue to exist that other detectives of NABU and prosecutors of SAPO will be asked to carry out tasks for the defence of Ukraine. [...] At present, the final decision in criminal proceeding No. [...] has not been taken. Due to the need to obtain information for further investigation, on 22.07.2019, the pre-trial investigation in the criminal proceeding was suspended in connection with the implementation of relevant actions within the framework of international cooperation. To date, no decision has been made to send the indictment against C._______ for consideration by the court based on the above-mentioned facts. [...] The criminal proceeding against D._______ and C._______ is under strong time pressure in terms of the statute of limitations for prosecution. [...] In these cases, a person shall be released from criminal liability if fifteen years have passed since committing the criminal offence. Given the above, if the court does not consider the criminal proceedings by 02.06.2025 (that is, within 20 months), D._______ and C._______ will be released from criminal liability due to the expiration of the statute of limitations."

4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Lage der ukrainischen Justizbehörde habe sich nach dem Überfall Russlands rasch wieder stabilisiert (Beschwerde Rz. 201 ff.). Die Strafuntersuchung gegen C._______ erfolge im vorliegenden Fall durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Kiew und die erstinstanzlichen Gerichte, welche einwandfrei funktionieren würden (Beschwerde Rz. 211 ff.). Allein in den Jahren 2019 bis 2023 seien in mindestens 21 Fällen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine ergangen (Beschwerde Rz. 217). Damit sei auch klar, dass die Untersuchung in der Ukraine und die Rechtshilfe im konkreten Fall keineswegs aufgrund des angeblichen Versagens staatlicher Strukturen gescheitert sei, sondern schlicht mit dem Umstand zu tun habe, dass keine strafbare Handlung vorliege (Beschwerde Rz. 234). Die Berichte der Schweizer Botschaft und des Basel Institute on Governance würden lediglich allgemeine Gründe nennen, welche die Effizienz der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden in Frage stellten: Priorisieren von Kriegsverbrechen, Personalmangel, Verlagerung von Akten und Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung in russischbesetzten Gebieten (Replik Rz. 7). Sie seien aber für das konkrete Verfahren irrelevant (Stellungnahme Noven, Rz. 5). Richtig sei, dass die 2015 gegründete NABU als Ermittlungsbehörde auch jetzt eine zentrale, effektive und erfolgreiche Rolle spiele. Mit der Einrichtung des unabhängigen obersten Antikorruptionsgerichts HACC im Jahre 2019 sei es möglich geworden, dass die vom NABU untersuchten und von der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung SAPO zur Anklage gebrachten Fälle auch tatsächlich von einem unabhängigen und kompetenten Gericht beurteilt würden (Replik Rz. 12). Die sehr hohen Erledigungszahlen sowie diverse Medienberichte hätten deutlich gemacht, dass die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine auch während des russischen Angriffskrieges sehr gut funktioniere (Replik Rz. 23 ff.). Die russische Invasion habe lediglich für ganz kurze Zeit Auswirkungen auf die Personalpolitik und das Rekrutierungsverfahren der NABU gehabt (Replik Rz. 56). Aus den veröffentlichten Statistiken gehe hervor, dass die Ukraine für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 insgesamt 169 Rechtshilfegesuche gestellt habe, wovon 88 gewährt worden seien. Auch das mache deutlich, dass die Ukraine weiterhin in der Lage sei, internationale Rechtshilfeverfahren zügig zu führen und zu erledigen (Replik Rz. 59). Im Strafverfahren gegen C._______ und D._______ seien keine Sachbearbeiter abgezogen worden und es seien auch keine weiteren Zeugenaussagen und Beweiserhebungen
erforderlich, angezeigt oder ausstehend. Dass der Fall nicht zur Anklage gebracht werde, habe ausschliesslich mit der fehlenden Korruptionshandlung zu tun (Replik Rz. 77). Bezüglich des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 3. November 2023 sei festzuhalten, dass auch dieses an keiner Stelle behaupten würde, dass Straf- und Rechtshilfeverfahren in Bezug auf C._______ nicht ordentlich und effektiv durchführen zu können. Bezüglich des leitenden Staatsanwaltes H._______ sei klarzustellen, dass dieser von der Mobilisierung eigentlich ausgenommen gewesen wäre, jedoch habe er sich freiwillig zum Militärdienst gemeldet (Stellungnahme Noven Rz. 8 f.). Der Umstand, weshalb bisher noch keine Anklage erhoben worden sei, liege denn gemäss Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine auch nicht innerhalb der Behörden von NABU und SAPO begründet, sondern habe damit zu tun, dass Drittländer Rechtshilfeersuchen bisher nicht beantwortet hätten (Stellungnahme Noven Rz. 16). Soweit zusätzlich ausgeführt worden sei, es würden wichtige Zeugen fehlen, sei auch das kein ungewöhnlicher Umstand für ein Strafverfahren (Stellungahme Noven Rz. 17). Die Generalstaatsanwaltschaft gebe auch zu, dass das Verfahren gegen D._______ und C._______ keineswegs wegen des grossen Aktenumfanges, Personalmangels oder wegen einer angeblich mangelnden Verfügbarkeit des Justizsystems in der Ukraine nicht vorangetrieben und zur Anklage gebracht werden könne, sondern einzig aufgrund von befürchteten Beweisschwierigkeiten im Verfahren vor Gericht (Stellungnahme Noven Rz. 19, Duplik Beilage 5, S. 4, Frage 8):

"Based on the circumstances of the criminal proceedings, the specified person is an important witness; therefore, without his testimony during the trial, it will be difficult to prove the accusation."

Es könne und dürfe aber nicht sein, dass die ukrainischen Behörden allein wegen befürchteter Beweisschwierigkeiten auf eine Anklageerhebung gegen D._______ und C._______ vorerst verzichteten, den Beschuldigten auf diese Weise das Recht auf eine strafgerichtliche Beurteilung in der Ukraine entzögen und der Schweizer Bundesrat als Vorinstanz des hiesigen Verfahrens dieses eklatante Versäumnis (welches nichts mit einem völligen oder weitgehenden Zusammenbruch des Justizsystems hat) zum Anlass nehme, um die Vermögenswerte auf dem Umweg eines administrativen Verfahrens in der Schweiz zu sperren und einzuziehen, obwohl dieser Vorgang laut der Generalstaatsanwaltschaft in der Ukraine im Strafrechtsverfahren mangels entsprechender Zeugenaussagen nicht möglich wäre. Die Sperrung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unzulässig (Stellungnahme Noven Rz. 19). Soweit geltend gemacht worden sei, der Beschuldigte C._______ habe noch nicht einvernommen werden können, hätten die ukrainischen Behörden jederzeit die Möglichkeit, eine Anklage in Abwesenheit zu erheben, wie sie das beispielsweise im Fall des ehemaligen Präsidenten Yanukovych und dessen Sohn getan hätten, die am 12. Dezember 2022 in Abwesenheit verurteilt worden seien (Stellungnahme Noven, Rz. 22).

4.2.2.1 Um ihren Standpunkt zu verdeutlichen, verweisen die Beschwerdeführerinnen auf die Ukraine-Analyse Nr. 280 vom 8. März 2023 der deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde (Replik Rz. 10, Beschwerdebeilage 87, S. 3):

"Das 2015 gegründete Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) spielt als Ermittlungsbehörde eine zentrale Rolle: Es untersucht solche Fälle der Korruption, in die ranghohe Staatsvertreter:innen verwickelt sind oder große Korruptionsfälle mit einem Schaden von mehr als einer Million Hrywnja. Das NABU hat bereits mehr als 850 Ermittlungsverfahren eingeleitet, auch gegen einflussreiche Personen, und setzt die Arbeit trotz der russischen Invasion unvermindert fort. Die Anklageerhebung bei Ermittlungen, die in die Zuständigkeit des NABU fallen, erfolgt durch die ebenfalls 2015 geschaffene Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO), eine unabhängige Einheit innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft. Während früher Korruptionsermittlungen oft in der selbst korruptionsanfälligen Staatsanwaltschaft versandeten, zeigen 380 Anklagen, dass die SAPO effektiv arbeitet."

4.2.2.2 Mit der Einrichtung des HACC im Jahre 2019 sei es gemäss der ukrainischen Anti-corruption Frontline möglich, dass die von der NABU untersuchten und von der SAPO zur Anklage gebrachten Fälle tatsächlich von einem unabhängigen Gericht beurteilt würden (Replik Rz. 12, Beschwerdebeilage 88 Seite 1 und 2):

"Anti-corruption bodies that were established in Ukraine after the Revolution of Dignity have always been the bone in the throat for Russians. In recent years, they have been systematically destroying the most important ally of Russia in Ukraine, namely corruption. Throughout years of independence, it was corruption that helped Russians to control Ukrainian officials, win elections, block progressive reforms, bribe traitors or seize strategic enterprises. [...] One of key indicators of the work of law enforcement agencies and courts is the final result in the form of final decisions. In 2022, the High Anti-Corruption Court made 37 verdicts in the first instance: 33 guilty verdicts and 4 verdicts of not guilty."

4.2.2.3 Auch die NABU und die SAPO würden einwandfrei funktionieren, was sich aus den vielen Informationen auf den entsprechenden Homepages www.nabu.gov.ua/en/news ergebe, beispielsweise aus einem Eintrag vom 11. September 2023 zum Thema "Independence, effectiveness of Ukraine's anti-corruption system are the right signals for both Europe and Germany" (Beschwerdebeilage 90 S. 1).

"The meeting was also attended by the head of the EU Anti-Corruption Initiative and the chairman of the Anti-Corruption Action Center's board. [...]
According to him [NABU's Director Semen Kryvonos], recent anti-corruption cases, such as the exposure of the former beneficial owner of PrivatBank, who embezzled more than UAH 9.2 billion of the bank's funds and the revelation of corruption in the Supreme Court, demonstrate Ukraine's commitment to the right direction."

4.2.2.4 Die statistischen Daten, insbesondere die Halbjahresberichte von NABU und SAPO würden bestätigen, dass die Ermittlungs- und Anklagebehörden ihre Aufgaben aktiv und unvermindert wahrnehmen würden (Beschwerdebeilage 106).

"The first half of 2023 was marked by efficiency for the National Anti-Corruption Bureau of Ukraine. NABU succeeded not only in keeping up with last year's high pace but also in significantly improving its results. [...] In the first half of 2023, NABU and SAPO started 286 investigations, served suspicion notices on 137 persons, and sent 58 indictments against 147 persons to court (compared to 54 indictments against 123 persons for the entire 2022)."

4.2.2.5 Am 6. März 2023 sei zudem gemäss einer Pressemitteilung der NABU Semen Kryvonos durch ein transparentes Auswahlverfahren von einer Kommission ausgewählt und durch das Ministerkabinett zum neuen Direktor ernannt worden (Duplik Rz. 46, Beschwerdebeilage 109).

"Semen Kryvonos, appointed on March 6 as the Director of the National Bureau, is set to preserve the independence of the Bureau and increase its efficiency. Addressing the staff, he noted: "It is an honor for me to be part of this powerful team. You have shown incredible results in 7 years of work. Therefore, the main task that I set before myself is to preserve the achievements and independence of the Bureau's staff, as well as to increase the efficiency of work."

4.2.3 Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG setzt voraus, dass der Herkunftsstaat die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren aufgrund des Versagens seiner staatlichen Strukturen nicht mehr erfüllen kann. Dabei ist an Fälle von sogenannten gescheiterten Staaten («failed states») zu denken, in denen der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, die notwendige Zusammenarbeit zu gewährleisten, entweder, weil er dazu nicht fähig ist oder weil er nicht durchgehend willens ist. Es geht dabei nicht um eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Einschätzung, sondern um eine konkrete Bewertung im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren (Botschaft SRVG BBl 2014 5265 5303). Die Frage, ab wann die Hoffnung auf einen Erfolg der Rechtshilfe so aussichtslos ist, dass ein Schlussstrich gezogen werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Theoretisch betrachtet können Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt werden, wenn die begründete Erwartung erlischt, dass Rechtshilfe zu einem Ergebnis führt (Meyer, a.a.O., S. 291, 309). Wie schon beim RuVG soll sich die Prüfung des staatlichen Versagens grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 3 des Römer Statuts des internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) richten, wobei das Bundesverwaltungsgericht einem autonomen Begriffsverständnis zuneigt und sich bei der Prüfung von den faktischen Begebenheiten des Einzelfalls leiten lässt (Urteil des BVGer B-5905/2012 vom 27. November 2015 E. 2.1 und E 2.2; Meyer, a.a.O., S. 291, 311).

4.2.4

4.2.4.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist vorab in allgemeiner Weise festzuhalten, dass die Ukraine in der Korruptionsbekämpfung seit 2014 grosse Anstrengungen unternommen und mit der Gründung von NABU, SAPO und HACC auch die nötigen institutionellen Voraussetzungen geschaffen hat. Dass die Ukraine auch nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges am 24. April 2022 offensichtlich Willens ist, diese Anstrengungen fortzusetzen, zeigt sich beispielsweise auch durch die Verurteilung des ehemaligen Präsidenten Yanukovych vom 12. Dezember 2022 durch den HACC und der damit verbundenen Anordnung der Einziehung von Vermögenswerten (vgl. Replik Rz. 37, Stellungnahme Noven Rz. 22). Die Beschwerdeführerinnen verweisen in diesem Zusammenhang zu Recht auf eine Vielzahl von Meldungen auf den jeweiligen Homepages der neu gegründeten Institutionen sowie auf Pressemitteilungen dieser Institutionen, mit denen grundsätzlich eine einwandfrei funktionierende Antikorruptionsbehörde dargestellt wird (vgl. Beschwerdebeilagen 88 bis 110).

4.2.4.2 Dem ist aber, in ebenso allgemeiner Weise, entgegen zu halten, dass die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine bereits vor Beginn des russischen Angriffskrieges vor grossen Herausforderungen stand und immer wieder von Rückschlägen betroffen war. Der Reformprozess, welcher auch auf Druck von westlichen Staaten, der EU und anderen internationalen Organisationen durchgeführt wird, dauert noch immer an und ist geprägt von Machtkämpfen, auch innerhalb der Institutionen (Duplik Beilage 1 S. 3 ff.). Für die Beurteilung, ob die staatlichen Strukturen in der Ukraine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG funktionieren, ist allerdings nicht nur auf die Mitteilungen und Presseerklärungen der entsprechenden Institutionen abzustellen (vgl. Beschwerdebeilagen 88 bis 110). Zu prüfen ist vielmehr, ob diese Strukturen in Bezug auf den hier zu beurteilenden Einzelfall funktionieren (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5303).

4.2.4.3 Für das vorliegende Verfahren ist entscheidend, dass die Zuständigkeit zur Führung der Strafuntersuchungen gegen C._______ seit 2014 mehrfach gewechselt hat, auch aufgrund eines Machtkampfes zwischen den Institutionen, lange Zeit umstritten war und erst seit Ende 2019 fest bei der NABU angesiedelt ist (Duplik Beilage 1 S. 5). Dieser Wechsel fünf Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens bedeutete einen grossen administrativen Aufwand und hatte zur Folge, dass die bis anhin mit der Untersuchung betrauten Ermittler vollständig ausgewechselt wurden und sich ein neues Team einer anderen Behörde wieder einarbeiten musste (Duplik Beilage 5 S. 3). Sodann gingen im Jahr 2020 eine Vielzahl von Dokumenten und Beweismittel verloren, welche aufwändig wiederbeschafft werden mussten, was die Untersuchung zusätzlich verzögerte (Duplik Beilage 7 S. 5 f.). Weiter von Bedeutung ist, dass durch den Ausbruch des russischen Angriffskrieges am 24. Februar 2022 die Antikorruptionsbehörden ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen mussten (Replik Rz. 24). Unstrittig ist ferner, dass der leitende Staatsanwalt des Verfahrens gegen C._______, Oberstaatsanwalt H._______, nach Ausbruch des Krieges in den Militärdienst trat und seither für die Leitung der Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht (Duplik Rz. 10, Stellungnahme Noven Rz. 13). Hinzu kommt, dass der Ausgang des russischen Angriffskrieges auch zwei Jahre nach seinem Ausbruch völlig offen ist und neuste Berichte vermuten lassen (statt vieler: Ukraine-Analyse der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde, Chronik , abgerufen letztmals am 2. April 2024), dass die Belastung durch den Krieg für die Untersuchungsbehörden eher zu- als abnehmen wird. All diese Ereignisse haben in ihrer Kumulation bisher eine Strafuntersuchung gegen C._______, welche den Anforderungen an die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gerecht würde, verunmöglicht und werden eine solche in der verbleibenden Zeit bis Juni 2025 auch kaum mehr möglich machen (vgl. Duplik Beilage 5 S. 4 und Duplik Beilage 7 S. 6). Die Hoffnung auf einen Erfolg der Rechtshilfe ist damit so aussichtlos, dass ein Schlussstrich gezogen werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG sind damit erfüllt.

4.3 Wahrung der Schweizer Interessen (Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG)

4.3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die vom Rat der europäischen Union erlassenen restriktiven Massnahmen in Form des Beschlusses 2014/119/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, je vom 5. März 2014, seien vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil [...] betreffend C._______ für nichtig erklärt worden (Beschwerde Rz. 22, 195 ff.). Damit seien sämtliche Sanktionen der EU gegen C._______ aufgehoben. Es bestehe deswegen auch kein Interesse der Schweiz über das SRVG weiterhin restriktive Massnahmen aufrecht zu erhalten (Beschwerde Rz. 200). Ob das europäische Recht und das SRVG unterschiedliche Voraussetzungen für eine Vermögenssperrung vorsehen würden, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Wesentlich sei, dass die EU als einer der wichtigsten Handelspartner der Schweiz keine Veranlassung mehr für restriktive Massnahmen gegen C._______ sehe (Replik Rz. 94).

4.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Kriterien der Europäischen Union für eine Sperrung nicht identisch seien mit denjenigen der Schweiz (Vernehmlassung Rz. 5). Dass die Sperrung von Vermögenswerten der Wahrung der Schweizer Interessen dienen würde, könne vor dem Hintergrund des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine und der vom Bundesrat gegenüber der ukrainischen Bevölkerung ausgedrückten Solidarität und Unterstützung nicht in Frage gestellt werden. Eine Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung sei ein Beitrag zu Gerechtigkeit und zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und diene dem Wiederaufbau der Ukraine (Vernehmlassung Rz. 5, 12).

4.3.3 Bei der Wahrung der Schweizer Interessen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG handelt es sich im Allgemeinen um das Interesse der Schweiz, die bilateralen Beziehungen zu dem betreffenden Land nicht zu gefährden oder die Reputation der Schweiz zu schützen. In Einzelfällen mögen politische Überlegungen gegen eine Sperrung sprechen. Entscheidend ist aber der Gesamtkontext der aussenpolitischen, menschenrechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz (Botschaft SRVG, 2014 5265, 5300 und 5304).

4.3.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf das vom Europäischen Gerichtshof erlassene Urteil [...] (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ausführen, allein aufgrund der fehlenden Sanktionierung von C._______ durch die EU könne ein Interesse der Schweiz an einer Vermögenssperrung ausgeschlossen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 3
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG vom Bundesrat, seine Sperrungsmassnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht in der Regel mit den Massnahmen der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen abzustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass die Anforderungen an Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG ("Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben") weniger hoch sind, als die Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Europäischen Rates vom 5. März 2014 ("Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden"). Der Gesetzgeber wollte, dass die Schweiz im Bereich der Blockierung von Vermögenswerten gefallener Potentaten mit gutem Beispiel vorangeht, weshalb weitergehende Sperrungen als diejenigen der EU zulässig sind. Das bedeutet aber auch, dass der Bundesrat bei einer Vermögenssperrung die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz höher gewichten kann, als die strikte Koordination der Massnahmen mit dem Ausland (Urteil des BVGer B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3.1; bestätigt in BGE 146 I 157 E. 4.3.2). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz liegt es im Interesse der Schweiz, die blockierten Gelder, welche möglicherweise durch Korruption erworben worden sind, einer juristisch materiellen Überprüfung zuzuführen. Der Bundesrat hat mit der Ausrichtung der Ukraine Recovery Conference am 4./5. Juli 2022 in Lugano sowie der Ausrichtung der geplanten Ukraine-Friedenskonferenz am 15./16. Juni 2024 entschieden, beim Wiederaufbau der Ukraine auch im internationalen Umfeld eine gewichtige Rolle zu spielen, so dass die Sperrungen der Vermögenswerte auch unter diesem Blickwinkel im öffentlichen Interesse der Schweiz liegen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG erfüllt sind.

4.4 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass die kumulativen Voraussetzungen der Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung nach Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
bis c SRVG im vorliegenden Fall erfüllt sind.

5.
Neben den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen rügen die Beschwerdeführerinnen zusätzlich, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich nicht um verdächtige Gelder im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG. Die Sperrungen würden auch den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Hinzu komme, dass die knappe Begründung der Sperrungen nicht den Anforderungen an das rechtliche Gehör genüge und die Massnahmen auch nicht verhältnismässig seien. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen.

5.1 Unvollständige Feststellung des Sachverhalts

5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, eine Vermögenssperrung nach Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG setze zusätzlich voraus, dass es sich um Gelder handle, welche gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG wahrscheinlich aus Korruption, ungetreuer Geschäftsführung oder anderer Verbrechen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG) stammen würden (Beschwerde Rz. 17, 220). Der zentrale Vorwurf, gemäss welchem der D._______ [...] dafür gesorgt haben soll, dass E._______ [...] gewählt worden sei und im Gegenzug Vermögensvorteile in Höhe von [...] USD erhalten habe, die unter anderem auch auf den Konten der Beschwerdeführerinnen deponiert seien, hätten sich als völlig haltlos erwiesen (Beschwerde Rz. 16, 46 ff.). Es stehe ausser Frage, dass die entsprechende Vortat gar nicht vorliegen könne (Beschwerde Rz. 47 ff.): Die Nominierung sei durch die Koalition [...] erfolgt (Beschwerde Rz. 59 ff.). D._______ habe somit weder faktisch noch parteirechtlich die Kompetenz gehabt, E._______ als Kandidaten [...] vorzuschlagen (Beschwerde Rz. 66, 97 ff.). Im Übrigen sei die Kaufpreiszahlung der F._______ Limited vom 8. Juli 2010 über [...] USD rechtmässig erfolgt und stelle keinen nicht gebührenden Vermögensvorteil dar (Beschwerde Rz. 102 ff.). Hinzu komme, dass die Untersuchung der Bundesanwaltschaft gegen C._______ ebenfalls keinerlei Erkenntnisse zu einer verbrecherischen Vortat ergeben habe, weshalb sie mit Verfügung vom 18. Juli 2018 eingestellt worden sei (Beschwerde Rz. 26 ff., act. 16 der Vorakten).

5.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Frage der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten sei (Vernehmlassung Rz. 2 und 7; Duplik Rz. 15). Wenn die Beschwerdeführerinnen auf die fehlende Prüfung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG verweisen würden, gingen sie fälschlicherweise davon aus, dass eine Vermögensperre nach Art. 3
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG vorliegen müsse, um eine Vermögensperre nach Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG anordnen zu können. Dem sei aber nicht so (Vernehmlassung Rz. 9). Im Übrigen sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft keinesfalls nach einer materiellen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Vielmehr sei das Verfahren eingestellt worden, weil bereits die ukrainischen Behörden im selben Sachzusammenhang eine Strafuntersuchung gegen C._______ führen würden (Duplik Rz. 14; act. 16 Rz. 1.27 der Vorakten).

5.1.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermögenssperrung nach Art. 3
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG keine Voraussetzung für eine Vermögenssperrung nach Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG darstellt. Allgemein werden die betreffenden Gelder zwar in den meisten Fällen bereits mit einer vorsorglichen Sperrung nach Art. 3
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
SRVG belegt worden sein, um die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat zu erleichtern, doch ist eine solche nicht unbedingt erforderlich (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus eine weitere Klärung der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte anstreben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Die eigentumsrechtlichen Aspekte sind, wie bereits erwähnt, im darauffolgenden Klageverfahren zu erörtern (vgl. E. 3.6 hiervor; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5325).

5.2 Verletzung Grundsatz "Ne bis in idem"

5.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zusätzlich, dass die Vorwürfe gegen C._______ mehrfach gerichtlich überprüft worden seien und dass das erneute Verfahren gegen den Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062, nicht in der SR veröffentlicht) verstossen würde. Mit Beschluss vom [...] habe das Bezirksgericht Petscherskyi der Stadt Kiew festgestellt, dass keine hinreichende Verdachtslage gegen C._______ bestehe, weshalb der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine auf Beschlagnahme von Vermögenswerten abgewiesen worden sei (Beschwerde Rz. 171). Auch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen C._______ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei bereits im [...] eingestellt (Beschwerde Rz. 175). Am [...] sei sodann das strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts auf Geldwäscherei ebenfalls eingestellt worden (Beschwerde Rz. 179). Schlussendlich habe das Tribunale Ordinario di Milano mit Urteil vom [...] C._______ vom Vorwurf der Bestechung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Wahl von E._______ [...] freigesprochen (Beschwerde Rz. 187). Das italienische Urteil halte fest, dass eine entsprechende Vortat ausgeschlossen werde könne (Beschwerde Rz. 190, Replik Rz. 93).

Wer aber durch eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens rechtskräftig abgeurteilt worden sei, dürfe grundsätzlich wegen derselben Tat nicht mehr verfolgt werden. Entsprechend könne der dem Rechtshilfeverfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt und die darin vorgetragenen Vorwürfe auch nicht länger in der Schweiz aufrechterhalten werden und als Grundlage für eine Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung nach Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG dienen (Beschwerde Rz. 21). Nach Art. 54 SDÜ liege immer dann eine abgeurteilte Sache vor, wenn die Sache in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft worden sei. Auch ein Freispruch oder eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen eines Lebenssachverhaltes stelle, ebenso wie ein Freispruch mangels Beweise, eine abgeurteilte Sache dar (Replik Rz. 89).

5.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt (Vernehmlassung Rz. 3; Duplik Rz. 14). Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Grundsatz "ne bis in idem" sei deshalb nicht einschlägig. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 54 SDÜ dieses Verfahrenshindernis nur gelte, wenn die Strafklage "vollständig verbraucht" sei (Vernehmlassung Rz. 3). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Petscherskyi vom [...] sei Berufung eingelegt worden und das Berufungsgericht habe mit Urteil vom [...] den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und der Beschlagnahme der Vermögenswerte zugestimmt. Zudem sei dem BJ von der NABU mit Schreiben vom 9. November 2021 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass das Verfahren gegen C._______ nicht eingestellt, sondern nach ukrainischem Strafprozessrecht ausgesetzt worden sei (Vernehmlassung Rz. 6). Hinsichtlich der erwähnten Entscheide im Fürstentum Liechtenstein, in Österreich und Italien sei zu beachten, dass diese Verfahren nicht die gesperrten Vermögenswerte in der Schweiz betreffen würden (Vernehmlassung Rz. 4). In den Einstellungsverfügungen in Österreich und Liechtenstein sei auch keine materielle Prüfung vorgenommen worden (Duplik Rz. 14). Zum Urteil des Tribunale Ordinario di Milano vom [...] sei anzumerken, dass damit, anders als die Beschwerdeführerinnen dies ausgeführt hätten, eine strafbare Vortat eben gerade nicht ausgeschlossen worden sei (Vernehmlassung Rz. 4; Beschwerdebeilage 70 S. 4).

5.2.3 Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt das "Verbot der Doppelbestrafung" in Art. 54 SDÜ wie folgt:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

Der EuGH legt den Begriff "derselben Tat" dahingehend aus, das massgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels sei die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse (Urteil des EuGH C-436/04 vom 9. März 2006, Van Esbroek, Slg. 2006 I-02333, Randnr. 42; Urteil des BGer 6B_716/2020 vom 2. März 2021 E. 1.7.3).

Nach dem Wortlaut von Art. 54 SDÜ darf niemand in einem Vertragsstaat wegen derselben Tat wieder verfolgt werden, derentwegen er in einem anderen Vertragsstaat bereits "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist. Das ist der Fall, wenn die Strafklage vollständig verbraucht ist. Diese Frage ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, der die fragliche Entscheidung erlassen hatte. Ist die Strafklage nicht endgültig verbraucht, kann die Entscheidung nicht als Verfahrenshindernis angesehen werden (Urteil des EuGH C-486/14 vom 29. Juni 2016 Kossowski,
ECLI:EU:C:2016:483, Randnr. 33 bis 35; Urteil des BGer 6B_716/2020 vom 2. März 2021 E. 1.7.4).

5.2.4 Zu den von den Beschwerdeführerinnen genannten Entscheidungen ist vorab anzumerken, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Peterscherskyi der Stadt Kiew vom [...], dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vermögensgelder seien zu sperren, nicht zu folgen, vom Berufungsgericht am [...] gemäss der unwidersprochenen Darstellung der Vorinstanz aufgehoben wurde (Vernehmlassung Rz. 6, Replik Rz. 95, Beschwerdebeilage 64). Der Verständigung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom [...], wonach die Vorerhebung gegen C._______ wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingestellt worden sei, sind keine Hinweise auf eigene Ermittlungen der Behörden zu entnehmen. Auch fehlt eine kurze Aufzeichnung der sie dazu bestimmenden Erwägungen gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 StPO des Fürstentums Liechtenstein (Beschwerdebeilage 65). Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Wien vom [...] sowie der Einstellungsbegründung vom [...] kann entnommen werden, dass keine konkrete geldwäschereitaugliche Vortat ermittelt werden konnte und dass es auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür gab, dass es sich bei den in Österreich ermittelten Geldern und Transaktionen um Vermögensbestandteile handelte, die aus strafbarer Handlung herrührten. Das Verfahren wurde gemäss § 190 Ziff. 2 StPO Österreichs eingestellt (Beschwerdebeilagen 66 und 67). Allerdings bleibt fraglich, ob es sich hierbei um dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ handelt. Im Urteil desTribunale Ordinario di Milano vom [...] erwähnt das Gericht in Teilen denselben Tatvorwurf, welcher auch dem Rechtshilfeersuchen vom 24. Mai 2016, 27. Februar 2017, 6. Juli 2017 und 18. August 2017 zu Grunde gelegt wurde. Demnach soll D._______, der Vater von C._______, [...], dafür gesorgt haben, dass E._______ [...] gewählt wurde und im Gegenzug Vermögensvorteile in der Höhe von bis zu [...] USD erhalten haben, die unter anderem auch auf Schweizer Konten überwiesen worden seien, an denen sein Sohn C._______ wirtschaftlich begünstigt sei (Beschwerdebeilage 70 S. 2 und 3):

"[...], concernente somme di denaro frutto del reato di corruzione commesso in Ucraina tra ilmarzo e iI luglio 2010, consistente nella ricezione di una tangente di [...] UAH (circa [...] dollari) in cambio della proposizione della candidatura di D._______ alla carica di [...], reato per 11 quale risulta indagato C._______ in qualità di concorrente materiale unitamente al padre D._______, nelle rispettive qualità,all'epoca dei fatti, di [...] e in particolare per avere messo a disposizione la società "G._______Limited" con sede a Nicosia (CIPRO), di sua proprietà, per dissimulare il pagamento della tangente tramite una operazione di compravendita immobiliare."

Das Tribunale Ordinario di Milano sprach C._______ mit Urteil vom [...] vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 425 Abs. 3 des italienischen Strafprozessrechts frei, ohne aber eine widerrechtliche Vortat ausgeschlossen zu haben (Beschwerdebeilagen 70 S. 4 und 5).

5.2.5 Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit - 1 Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:
1    Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:
a  das Vermögen der Person, welche die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte hat oder an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, begünstigt durch die Ausübung des öffentlichen Amts durch die ausländische politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und
b  der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden ausländischen politisch exponierten Person während deren Amtszeit notorisch hoch war.
2    Der Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.
3    Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.
SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).

5.2.6 Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
SRVG ganz grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 14 Bedingungen und Verfahren - 1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
1    Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2    Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
a  der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b  unrechtmässig erworben wurden; und
c  vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
3    Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
4    Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.
SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 33 zu Art. 56; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5302). Die Beschwerdeführerinnen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine solche Sperrung eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite hat, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309) und hat mit Art. 9
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte - Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG immerhin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben (Urteile des BVGer B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.8).

5.2.7 Nach den gemachten Ausführungen steht fest, dass die Sperrung im Hinblick auf die Einziehung im vorliegenden Verfahren nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst, weshalb sich die entsprechende Rüge ebenfalls als unbegründet erweist.

5.3 Verletzung rechtliches Gehör

5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich zusätzlich auf den Standpunkt, mit der knappen Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2023 verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Beschwerde Rz. 228 ff.) Aus der Verfügung gehe insbesondere nicht hervor, auf welche Schwierigkeiten die ukrainischen Behörden bei der Strafuntersuchung gegen C._______ gestossen seien (Beschwerde Rz. 225).

5.3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, auf welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen sie sich bei der Sperrung der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe stützt (Verfügung, Rz. 16 ff.). Die Entscheidbegründung ist so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über dessen Tragweite Rechenschaft geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen konnten (vgl. BGE 148 II 310 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz auf Rüge hin ihre Erwägungen nochmals vertieft (Vernehmlassung, Rz. 3, 6 ff., 12 ff., Replik Rz. 8, 10, 12 ff.).

5.3.4 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt, erweist sich demnach als unbegründet.

5.4 Verhältnismässigkeit

5.4.1 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen schliesslich ohne vertiefte Begründung auf den Standpunkt stellen, die Vermögenssperrungen seien unverhältnismässig, weil die gesperrten Vermögenswerte nachweislich nicht widerrechtlich erworben worden seien (Beschwerde Rz. 243, Replik Rz. 96), sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass die eigentumsrechtlichen Fragestellungen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.6 und E. 5.1.3 hiervor). Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Erforderlich ist, dass die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen den Ausschlag für eine vorsorgliche Massnahme geben und dass diese verhältnismässig erscheint (Seiler, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 56). Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zu dieser Interessenabwägung nicht.

5.4.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist den öffentlichen Interessen, das Klageverfahren durchführen und die eigentumsrechtlichen Fragen klären zu können gegenüber dem privaten Interesse, wieder uneingeschränkt über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen, den Vorzug zu geben. Dies umso mehr, als mit der Härtefallregelung von Art. 9
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte - Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
SRVG bereits ein gesetzlicher Interessensausgleich geschaffen wurde, der die lange Dauer des Verfahrens zu Lasten der privaten Interessen berücksichtigt. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Sperrung sei unverhältnismässig, ist deshalb unbegründet.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
bis c SRVG kumulativ erfüllt und die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Rügen unbegründet sind. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

6.

6.1 Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

6.2 Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen leisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 42'700. (B-2284/2023, Beschwerdeführerin 1) und Fr. 8'300. (B-2286/2023, Beschwerdeführerin 2) sowie Fr. 1'000. (B-2324/2023 Beschwerdeführerin 2).

6.3 Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht der ähnlichen Sach- und Rechtsfragen der vereinigten Verfahren rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je um einen Viertel der ursprünglichen Kostenvorschüsse zu reduzieren und auf Fr. 32'025. (B-2284/2023, Beschwerdeführerin 1) und Fr. 6'225. (B-2286/2023, Beschwerdeführerin 2) sowie Fr. 750. (B-2324/2023 Beschwerdeführerin 2) festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

6.4 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Vorinstanz ist aufgrund von Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Es werden der Beschwerdeführerin 1 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'025. sowie der Beschwerdeführerin 2 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'225. und Fr. 750. auferlegt. Diese Beträge werden den Kostenvorschüssen von Fr. 42'700. (Beschwerdeführerin 1) sowie Fr. 8'300. und Fr. 1'000. (Beschwerdeführerin 2) entnommen. Die Restbeträge von Fr. 10'675. (Beschwerdeführerin 1) sowie Fr. 2'075. und Fr. 250. (Beschwerdeführerin 2) werden den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Reto Finger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Juni 2024

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; drei Rückerstattungsformulare [B-2284/2023 für die Beschwerdeführerin 1, B-2286/2023 und B-2324/2023] für die Beschwerdeführerin 2).

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 471.1-029; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2284/2023
Datum : 22. Mai 2024
Publiziert : 13. Juni 2024
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Aussenhandel, Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie
Gegenstand : Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SRVG (Ukraine)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
184
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 184 Beziehungen zum Ausland - 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
1    Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2    Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3    Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SRVG: 3 
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b  Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c  Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.
3    Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.
4 
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe - 1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
1    Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:
a  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c  die juristischen Personen gehören:
c1  über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
c2  an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.
2    Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b  Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c  Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.
3    Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.
9 
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte - Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.
14 
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 14 Bedingungen und Verfahren - 1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
1    Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2    Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
a  der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b  unrechtmässig erworben wurden; und
c  vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
3    Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
4    Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.
15 
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit - 1 Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:
1    Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:
a  das Vermögen der Person, welche die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte hat oder an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, begünstigt durch die Ausübung des öffentlichen Amts durch die ausländische politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und
b  der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden ausländischen politisch exponierten Person während deren Amtszeit notorisch hoch war.
2    Der Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.
3    Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.
18
SR 196.1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
SRVG Art. 18 Verfahren - 1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.
1    Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.
2    Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.
3    Solche Abkommen können insbesondere regeln:
a  die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten unterstützt werden sollen;
b  die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;
c  die an der Rückerstattung beteiligten Partner;
d  die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.
4    Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
5    Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-I-229 • 136-I-184 • 139-V-496 • 141-I-20 • 141-III-28 • 142-II-49 • 142-III-433 • 143-III-65 • 146-I-157 • 148-II-299
Weitere Urteile ab 2000
1D_2/2013 • 2C_127/2018 • 6B_716/2020 • 6S.477/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ukraine • sperrung • vorinstanz • replik • duplik • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • frage • strafuntersuchung • beilage • politisch exponierte person • wille • ne bis in idem • stelle • russland • anklage • verfahrenskosten • geld • kiew • vortat • bundesgericht • vertragspartei • not • wirtschaftlich berechtigter • beweismittel • sachverhalt • zeuge • ruvg • beschuldigter • strafbare handlung • leiter • beginn • innerhalb • weiler • nahestehende person • rechtshilfe in strafsachen • vorsorgliche massnahme • staatsanwalt • liechtenstein • sanktion • privates interesse • frist • vater • region • verdacht • verfahrensbeteiligter • freispruch • nichtigkeit • pressemitteilung • bundesamt für justiz • ungetreue geschäftsbesorgung • rechtshilfegesuch • gewicht • entscheid • römer statut des internationalen strafgerichtshofs • dauer • ersuchender staat • orden • rechtsmittelbelehrung • kriegsverbrechen • internationale organisation • italienisch • verurteilung • wiederaufbau • strafsache • gerichtsurkunde • unschuldsvermutung • tag • analyse • statistik • gerichtsschreiber • verfassung • gesetzmässigkeit • kosten • eröffnung des verfahrens • angabe • kommunikation • richterliche behörde • akte • vermutung • anspruch auf rechtliches gehör • unterschrift • ermessen • efd • beendigung • rechtsbegehren • druck • parlament • prozessvoraussetzung • besetztes gebiet • staatsorganisation und verwaltung • unrichtige auskunft • jahreszeit • provisorisch • strafprozess • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • eu • gerichtshof der europäischen union • verhältnismässigkeit • schengen-besitzstand • verlängerung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • schutzmassnahme • rückerstattung • beteiligung oder zusammenarbeit • koordination • veranstaltung • zugang • zahl • widerrechtlichkeit • bern • rechtskraft • verordnung • eröffnung des entscheids • einziehung • schriftstück • beschlagnahme • sicherstellung • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • begründung des entscheids • ausserordentlichkeit • überprüfungsbefugnis • form und inhalt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • judikative • flugbewegung • aussenlandung • gerichts- und verwaltungspraxis • emrk • verhältnis zwischen • voraussetzung • staatsvertragspartei • gesuch an eine behörde • abstimmungsbotschaft • beschränkung • eintragung • sachmangel • gericht • beurteilung • formmangel • berufliche vorsorge • falsche angabe • anhörung oder verhör • auskunftspflicht • mitwirkungspflicht • information • politische partei • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung • umfang • sachlicher geltungsbereich • ausgabe • einstellung der untersuchung • pferd • kandidat • aussenpolitik • eigentum • amtssprache • chronik • schaden • initiative • sender • know-how • abschluss des rechtshilfeverfahrens • wesentlicher punkt • rechtsanwalt • europäischer rat • bundesstrafgericht • sprache • verurteilter • mitgliedstaat • richtigkeit • wiese • von amtes wegen • kausalzusammenhang • kenntnis • management • nebenstrafe • amtsblatt • personalpolitik • fund • kostenvorschuss • rechtslage • transaktion • juristische person • lausanne • charakter • beschwerdekammer • bundeshaus • who • privatbank • strafgericht • rechtsdienst • erwachsener • factor • verhalten
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2008/48 • 2007/6
BVGer
B-2113/2018 • B-2284/2023 • B-2286/2023 • B-2324/2023 • B-261/2020 • B-2752/2023 • B-2760/2023 • B-3427/2019 • B-3901/2018 • B-547/2023 • B-5905/2012 • B-5932/2018 • C-1371/2010 • C-2528/2011
AS
AS 2011/275
BBl
2014/5265
EU Verordnung
208/2014