Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-583/2023

Urteil vom 22. Mai 2024

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._____ GmbH,

(Österreich),

Parteien vertreten durch

Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,

Werdstrasse 2, Postfach, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Telecomdienste und Post, Nummerierung und Adressierung, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand Blockierung / Widerruf der Domain (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in Österreich hat unter anderem die Herstellung und den Vertrieb von Produkten im Kosmetik- und Gesundheitsbereich als Geschäftszweig. Am 17. Mai 2021 führte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn eine amtliche Probenahme durch und überprüfte die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Produkten der A._______ GmbH. Mit Verfügung vom 18. August 2021 verbot die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn der A._______ GmbH unter anderem, bestimmte der untersuchten Produkte in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Des Weiteren ordnete sie an, dass die Internetseite «(...).ch» bis am 30. Oktober 2021 gesetzeskonform anzupassen sei. In dieser Hinsicht führte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn aus, dass auf der Internetseite diverse Produktekategorien wie Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel beworben würden. Die Produkte würden alle sehr ähnlich aussehen und könnten verwechselt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
1    Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
2    Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) dürften aber Produkte, die keine Lebensmittel seien, nicht so beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden könnten.

A.b Am 16. März 2022 setzte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn der A._______ GmbH eine weitere Frist bis zum 31. März 2022, um die am 18. August 2021 angeordneten Massnahmen umzusetzen.

A.c Mit Verfügung vom 26. April 2022 wies die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn die A._______ GmbH darauf hin, dass auf der Website nach wie vor Produkte angeboten würden, die in der Schweiz nicht als Lebensmittel in Verkauf gebracht werden dürfen oder für deren Vertrieb eine Bewilligung benötigt werde. Sie gewährte der Gesellschaft eine letzte Frist bis zum 15. Mai 2022, um deren Website gesetzeskonform anzupassen. Bei Nichtbefolgen der Massnahmen der Verfügung vom 18. August 2021 innert dieser Frist werde das Verfahren zur Sperrung der Website «(...).ch» eingeleitet.

A.d Mit dem als Widerruf mit späterer Zuteilungsverweigerung des Domain-Namens «(...).ch» bezeichneten Schreiben vom 28. Juni 2022 bat die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn die privatrechtliche Stiftung B._______ (nachfolgend: B._______), die als Registerbetreiberin die zentrale Datenbank mit den Domain-Namen der Endungen «.ch» und «.li» betreibt, die Zuteilung des Domain-Namens «(...).ch» an die Firma A._______ GmbH zu widerrufen und ihr diese Domain künftig nicht erneut zuzuteilen. Am 4. Juli 2022 löschte die B._______ die Domain «(...).ch».

B.

B.a Am 27. Juli 2022 ersuchte die A._______ GmbH das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend: BAKOM), es seien die Sperrung und der Widerruf der Domain «(...).ch» aufzuheben, und es sei die B._______ anzuweisen, die Website «(...).ch» wieder in Betrieb zu setzen.

B.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wies das BAKOM das Gesuch der A._______ GmbH vom 27. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte das BAKOM im Wesentlichen aus, die B._______ als Registerbetreiberin widerrufe die Zuteilung eines Domain-Namens gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
der Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 (VID; SR 784.104.2), wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordne. Die B._______ habe die Bestimmung korrekt angewendet. Die dem Widerruf zu Grunde liegende Verfügung sei von der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine nichtige Verfügung liege nicht vor. Der B._______ komme lediglich eine vollziehende Funktion zu. Sie müsse die Verfügung nicht auf formelle oder materielle Mängel hin überprüfen. Dies obliege den Gerichten im Rahmen der Prüfung derjenigen Rechtsmittel, die gegen die Anordnung des Widerrufs durch die zuständige Behörde erhoben würden.

C.

C.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung des BAKOM vom 15. Dezember 2022 aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 1). Die B._______ sei anzuweisen, das Verfahren betreffend Widerruf der Zuteilung des Domain-Namens «(...).ch» einzustellen (Rechtsbegehren Nr. 2) und die Sperre der Domain «(...).ch» aufzuheben (Rechtsbegehren Nr. 3). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, der Widerruf der Zuteilung der Domain «(...).ch» sei erfolgt, ohne dass die dafür erforderliche Anordnung gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID vorgelegen habe. Der Widerruf könne nur mittels anfechtbarer Verfügung im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren mit den geltenden Verfahrensgarantien angeordnet werden. Die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe in ihren Verfügungen jedoch keinen Widerruf angeordnet.

C.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 beantragte die B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen und der Beschwerde.

C.c Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 die Abweisung der vorsorglich beantragten Aufhebung der technischen Blockierung des Domain-Namens sowie die Abweisung der Hauptbegehren der Beschwerdeführerin.

C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

C.e Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. April 2023. Hierbei hält sie insbesondere fest, dass ihr Rechtsbegehren Nr. 2 im Falle der Gutheissung der Beschwerde dahingehend auszulegen sei, dass ihr die Domain «(...).ch» auf ihren Antrag ohne Verzug und ohne Vorbehalte, das heisst ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen wieder zuzuteilen sei.

C.f Die Vorinstanz duplizierte am 5. Juni 2023. Gleichentags liess sich auch die Beschwerdegegnerin nochmals vernehmen.

C.g Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin sind vom 20. Juli 2023 datiert.

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese unmittelbar betroffen. Ihren Anträgen ist im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, weshalb sie beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 15. Dezember 2022 hat. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des BAKOM vom 15. Dezember 2022. Ein Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4). Das mit der Replik gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, mit dem sie als Folge der Verfügungsaufhebung die Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses vor dem Widerruf verlangt, ist vorliegend als Präzisierung zulässig.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.2 und einschlägig A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 2).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.9.2 m.H.). Es würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2, A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 149 II 320 E. 3; Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.1 m.w.H.).

Die angefochtene Verfügung beurteilt sich demzufolge nach dem am 15. Dezember 2022 geltenden Recht.

3.2 Zum besseren Verständnis sind nachfolgend vorab die Rechtsgrundlagen, einige technische Aspekte sowie Begriffe und Zuständigkeiten darzulegen.

3.2.1 Im Internet verwenden Computer zur Kommunikation untereinander die sog. IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen). Jedes mit dem Internet verbundene Informatikgerät (IT-Gerät) kann von den anderen anhand seiner individuellen IP-Adresse unterschieden resp. identifiziert werden. Einem IT-Gerät kann zusätzlich ein Domain-Name zugewiesen werden. Dieser ist im Gegensatz zu den langen Zahlenfolgen der IP-Adressen be-
nutzerfreundlicher für die Geräte-Identifizierung im Netz (zum Ganzen: Erläuterungsbericht vom 13. Februar 2014 «Verordnung über die Internet-Domains [VID]», S. 2 [nachfolgend: Erläuterungsbericht 2014]).

Innerhalb des Domain-Namen-Systems (Domain Name System [DNS]) sind die Domain-Namen hierarchisch organisiert und verwaltet. Sie sind unterteilt in Domains der ersten Ebene (TLD; Top Level Domain), der zweiten Ebene und gegebenenfalls in andere Unter-Domains. Die TLD bezeichnen Organisations- und Tätigkeitskategorien nach Art (gTLD; z. B. «.com» für kommerzielle Unternehmen), Länder oder Gebiete (ccTLD oder country code TLD; z. B. «.ch» für die Schweiz) oder auch internationale Organisationen (iTLD wie «.int»; Erläuterungsbericht 2014, S. 2).

Zur Gewährleistung einer zuverlässigen Verwaltung der Domain-Namen bestehen als «Registerbetreiberinnen» (Registry) bezeichnete Einheiten, die innerhalb des DNS jeweils für eine Domain der ersten Ebene verantwortlich zeichnen. Die Aufgabe der Registerbetreiberinnen besteht vor allem in der Verwaltung der elektronischen Datei oder Datenbank mit allen Adressierungsinformationen zur jeweiligen Domain. Die erwähnte «Auflösung», nämlich die Bestimmung der IP-Adresse ausgehend vom Domain-Namen, wird von DNS-Servern, in denen die Adressierungsinformationen gespeichert sind, gewährleistet. Die root (dt. Wurzel) stellt die obere Ebene der Datenbank des DNS dar. Die Root-Server enthalten alle dieselbe root zone file, eine Datei, in der sich die Referenzen der Registerbetreiberinnen finden, welche die Dateien der Domains der sog. ersten Ebene verwalten (Top Level Domain, TLD; vgl. auch Art. 9 ff
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 9 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.
1    Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.
2    Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.
3    Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
. der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains [VID, SR 784.104.2], in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; seither erneut revidiert per 1. September 2023 und per 1. Januar 2024, und deren Anhang; vgl. auch www.bakom.admin.ch > Startseite > Digitalisierung und Internet > Internet > Internet Domain Namen > .ch, besucht am 5. März 2024; Erläuterungsbericht 2014, S. 2).

Da ein grosser Teil der elektronischen Kommunikation über das Internet abgewickelt wird, bilden die Domain-Namen und die IP-Adressen als Adressierungselemente einen wichtigen Bestandteil der modernen Telekommunikation (Erläuterungsbericht 2014, S. 2).

3.2.2 Art. 92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) weist dem Bund eine umfassende Kompetenz im Telekommunikationsbereich zu. Diese umfasst auch die Kompetenz über die Domain-Namen (Erläuterungsbericht 2014, S. 3).

Art. 28 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) konkretisiert die verfassungsmässige Kompetenz des Bundes und weist der Vorinstanz die Verwaltung der Adressierungselemente im Bereich der Telekommunikation zu, soweit deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat (vgl. BGE 131 II 162. E. 2.1 zum vorrevidierten Recht). Seit 1. Januar 2021 finden sich im FMG spezifische gesetzliche Regelungen über Internet-Domains und deren Verwaltung (Art. 28b
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28b Internet-Domains - Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains:
a  die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen;
b  die generischen Domains, für deren Verwaltung schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften zuständig sind;
c  die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind;
d  die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.
bis Art. 28e
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten - Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere:
a  die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;
b  die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;
c  Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;
d  die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen;
e  die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;
f  Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.
FMG, AS 2020 6159, BBl 2017 6559). Gemäss Art. 28e
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten - Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere:
a  die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;
b  die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;
c  Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;
d  die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen;
e  die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;
f  Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.
FMG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) regelt der Bundesrat die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden.

3.2.3 Die Vorinstanz hat das Mandat für die Verwaltung der «.ch-Domain-Namen» (Funktion der Registerbetreiberin, Registry) im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung im Jahr 2016 an B._______ vergeben. Dieses Mandat galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 und wurde um weitere fünf Jahre, also bis Ende 2026 verlängert. Seit 2015 schreiben die gesetzlichen Regelungen für «.ch-Domain-Namen» eine strikte Trennung zwischen den Funktionen der Registerbetreiberin und der Registrare vor (vgl. zur früheren Regelung: Art. 61
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 61 - Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen.
VID in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Deshalb darf B._______ als Registerbetreiberin die Registrierung von «.ch-Domain-Namen» nicht direkt an Endkundinnen und Endkunden anbieten (vgl. www.bakom.admin.ch > Startseite > Digitalisierung und Internet > Internet > Internet Domain Namen > .ch, besucht am 5. März 2024; Art. 32 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung - 1 Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
1    Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
a  Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
b  den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften;
c  der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
d  dem Schutz kritischer Infrastrukturen;
e  der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
2    Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3    Die Verfügungen des BAKOM müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren.
VID in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

3.2.4 Die Registrare (oder Registrierungsstellen) sind zugelassene Wiederverkäufer von Domain-Namen, die mit der Registerbetreiberin vertraglich und operativ verbunden sind. Sie bieten ihre Leistungen Endkundinnen und Endkunden an (Art. 17
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 17 Registrarvertrag - 1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
1    Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
a  er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und
b  er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.
2    Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die gesuchstellende Person die folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags.
b  Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz.
c  Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin.
d  Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen.
e  Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden.
f  Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 auf.
g  Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.
3    Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfüllt.
4    Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.
5    Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
6    Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).
7    Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.
8    Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
VID und Anhang zur VID; www.bakom.admin.ch > Startseite > Digitalisierung und Internet > Internet > Internet Domain Namen > .ch, besucht am 5. März 2024).

3.2.5 Als Halterin bzw. Halter wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, der von der Registerbetreiberin das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt wurde (Art. 28d Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28d Verwaltung der Internet-Domains: Grundsätze - Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a  Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet.
b  Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt.
c  Die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten geschützt.
FMG; Art. 28 ff
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters - 1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
1    Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2    Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.
3    Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.
4    Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.
5    Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:
a  an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird;
b  im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200344: an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren;
c  an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters.
6    Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.
. VID, Anhang zur VID; im Erläuterungsbericht 2014, S. 11, noch als Inhaber/Inhaberin bezeichnet; in Art. 61 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 61 - Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen.
VID in der bis 31. Oktober 2016 gültig gewesenen Fassung als Endkunde/Endkundin).

3.3 Die Verwaltung von Internet-Domains geht einher mit verschiedenen administrativen Massnahmen, darunter auch Massnahmen zur Bekämpfung der Internetkriminalität. Nachfolgend sind die wichtigsten Massnahmen im Zusammenhang mit der Internet-Domain «.ch» und die damit einhergehenden Verfahrensschritte darzulegen:

3.3.1 Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID um höchstens 30 Tage verlängert werden.

Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID).

Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
VID).

Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation - 1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
1    Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
2    Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.16
3    Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
VID).

Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf - 1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:
1    Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:
a  eine solche Verfügung verlangt;
b  ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
c  eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.
2    Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
VID).

3.3.2 Verschiedene Stellen, unter anderem eine Schweizer Verwaltungsbehörde, können entsprechend ihrer Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten, insbesondere a) einen Domain-Namen technisch zu blockieren [...] oder b) einen Domain-Namen administrativ zu blockieren [...] (Art. 30 Abs. 3 Bst. a
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
- h VID).

Auch die Registerbetreiberin selbst kann provisorische Massnahmen nach Art. 30 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID ergreifen (Art. 30 Abs. 4
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID). Sie kann dies nach Art. 30 Abs. 4 Bst. a
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID tun, wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. Die Massnahmen der Registerbetreiberin sind auf fünf Werktage beschränkt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Halter oder die Halterin den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden (Art. 30 Abs. 4 Bst. b
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID).

3.3.3 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines Registrars widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
- e VID erfüllt sind.

Gemäss 30 Abs. 2 Bst. g VID widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens, wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.

3.3.4 Nach Art. 31 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID wird der Widerruf eines Domain-Namens wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag des betreffenden Halters oder der betreffenden Halterin tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.

Die Vorinstanz entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innert 30 Tagen ab Mitteilung a) einen solchen Entscheid verlangt; und b) im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet (Art. 31 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID).

3.3.5 Unter Vorbehalt längerer Fristen nach der VID kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID).

4.

4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 15. Dezember 2022, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2022 gegen die Beschwerdegegnerin abgewiesen und ihr hierfür Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 630.- auferlegt hat.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe das Widerrufsverfahren lediglich angedroht, aber nicht im Rahmen einer Verfügung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Internet-Domain geprüft und entsprechend nicht angeordnet. Die Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn sei sodann auch bezüglich der Beanstandungen unpräzis. Es sei keine Interessenabwägung erfolgt, ob ein derartiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig wäre. Zu diesem Punkt habe sie, die Beschwerdeführerin, sich vor der Vornahme der Massnahme auch nicht äussern können, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Sperrung verletze somit das Legalitätsprinzip und die Rechtsweggarantie. Fehle es aber an einer vollstreckbaren Verfügung, so habe die Beschwerdegegnerin keine vorsorgliche Sperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Bst. a
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID vornehmen können.

4.1.2 Die Vorinstanz hält dem grundlegend entgegen, dass weder eine technische Blockierung gemäss Art. 15 ff
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
. VID noch eine provisorische Massnahme streitig sei. Vielmehr liege ein Widerruf vor. Dieser sei mit der Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 angeordnet worden und in Rechtskraft erwachsen. Damit habe die Registerbehörde die Anordnung zu vollziehen. Vollstreckbar sei eine Verfügung gemäss den Voraussetzungen nach Art. 39 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG. Die Registerbehörde habe lediglich zu prüfen, ob eine zuständige Behörde die Anordnung getroffen habe und die Anordnung rechtskräftig sei. Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID bilde keine rechtliche Grundlage für einen Widerruf eines Domain-Namens. Die rechtlichen Grundlagen seien vielmehr in den
massgebenden Sacherlassen vorgesehen bzw. diesen zu entnehmen. Die Verfügung sei auch nicht offensichtlich nichtig.

4.1.3 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, sie sei am 28. Juni 2022 bzw. am 29. Juni 2022 von der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn angewiesen worden, den fraglichen Domain-Namen zu widerrufen und künftig nicht erneut zuzuteilen. Es handle sich um einen Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID, der mit einer Sperrung kombiniert sei, die eine Neuregistrierung verhindere. Die Sperrung sei lediglich in Art. 25 Abs. 2 Bst. c
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID aufgeführt, diene aber dazu, dem Widerruf Geltung zu verschaffen, da ansonsten der Domain-Name nach einer Sperrfrist wieder zur Registrierung frei werde. Sinngemäss führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, auch in technischer Hinsicht sei ein Widerruf erfolgt. Aus technischen Gründen sei es ihr nicht möglich, eine Wiedereintragung des Domain-Namens auf eine bestimmte Halterin vorzunehmen, sondern es müsse eine Neueintragung erfolgen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einstellung des Verfahrens sei daher aus technischen Gründen nicht möglich. Ihr, der Registrierungsbehörde, komme nach dem Konzept der VID eine rein technisch-administrative Rolle zu. Alle in Art. 30 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
und 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID zu erfüllenden Massnahmen seien rein formeller Natur und würden keinerlei Ermessensspielraum beinhalten. Sie nehme demzufolge lediglich Vollzugshandlungen vor. Eine qualitative Rechtskontrolle der zu vollziehenden Anordnungen durch sie würde einen unzulässigen Eingriff in den Kompetenzbereich der verfügenden Fachinstanz darstellen und sei ihr auch von der organisatorischen Konzeption als blosse Registerbetreiberin nicht möglich. Gleiches ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2017, worin ausgeführt worden sei, dass die Vorinstanz lediglich prüfe, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID eingehalten seien. Ob sich der Widerruf als gerechtfertigt erweise, sei dagegen im Verwaltungs- bzw. Strafverfahren zu entscheiden.

4.2 In einem nächsten Schritt ist auf die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz einzugehen.

4.2.1 Nach Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.

Anders als bei Art. 30 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID handelt es sich dabei nicht um eine «Kann-«Bestimmung (vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht 2014, S. 30). Ausserdem ist in Art. 31 Abs. 2 Bst. a
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID zwar festgehalten, dass die Vorinstanz über den Widerruf eines Domain-Namens entscheidet, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung einen solchen Entscheid verlangt. Die Vorinstanz überprüft aber einzig, wie bereits das Verwaltungsgericht Zürich in einem Entscheid vom 23. November 2017 überzeugend festgehalten hat (VB.2016.00519, E. 6.3), ob die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID eingehalten sind. Sind sie erfüllt, muss ein Widerruf erfolgen. Die Registerbetreiberin ihrerseits hat den Widerruf einzig zu vollziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Ob sich der Widerruf als gerechtfertigt erweist, ist - wie erwähnt - in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren zu entscheiden.

4.2.2 Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde betreffend «Blockierung/Widerruf der Domain «(...).ch» erlassen. Die Vor-instanz verweist in den Erwägungen auf Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID, wonach die Registerbetreiberin die Zuteilung eines Domain-Namens widerruft, wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordne. Weiter umschreibt die Vorinstanz die Kompetenzen der Registerbetreiberin. Diese habe einerseits zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit gegeben sei und andererseits, ob eine rechtskräftige Verfügung vorliege. Sie führte hierzu aus, in einem solchen Fall komme der B._______ vollziehende Funktion zu. Deshalb habe diese lediglich die Zuständigkeit der anordnenden Behörde zu prüfen und diese in Anwendung von Art. 47
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG in Verbindung mit § 9 der Solothurnischen Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 11. April 2000 (RVOV; BGS 122.112) in Verbindung mit dem Anhang zur RVOV bzw. Art. 34 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 34 Beanstandete Produkte - 1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
1    Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2    Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a  mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b  durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c  auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3    Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a  die Ursachen der Mängel abzuklären;
b  geeignete Massnahmen zu treffen;
c  die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4    Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5    Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a  zurückweisen;
b  an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c  zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d  auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
LMG zu Recht bejaht. B._______ habe auch zu Recht die formelle Rechtskraft der Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn bejaht. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn sodann nicht nichtig sei. Sinngemäss führte sie weiter aus, es sei weder das Legalitätsprinzip verletzt, noch liege ein willkürliches Handeln vor. Auch sie, die Vorinstanz, könne die materielle und formelle Korrektheit der Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn nicht mehr überprüfen, weshalb sie sich auch nicht zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Halterin äussern könne.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Handlung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2022 als zwingenden Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID betrachtet und daraufhin geprüft hat, ob die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID erfüllt gewesen sind. Diese Vorgehensweise ist korrekt.

4.3 Damit ist darauf einzugehen, welches behördliche Schreiben vorliegend als Anordnung des Widerrufs in Frage kommt.

Die Vorinstanz führt im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ein «Schreiben» der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 18. August 2021 und ein «Schreiben» der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 16. März 2022 an. Danach erwähnt sie eine Verfügung vom 26. April 2022 und die Information der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn an die Registerbetreiberin vom 28. Juni 2022 sowie eine E-Mail der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn an die Registerbetreiberin vom 29. Juni 2022.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 als Grundlage für die Handlung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2022 betrachtete. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die erwähnten vorangehenden beiden «Schreiben» vom 18. August 2021 und vom 16. März 2022, welche von der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn selbst als Verfügungen bezeichnet wurden, ebenfalls als (verfahrensleitende- oder verfahrensabschliessende) Verfügungen zu beurteilen (gewesen) wären. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 gerade noch als genügend verständlich und damit als hinreichend begründet betrachtet werden (zur Begründungspflicht vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.1, A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.3.1 Weiter stellt sich die Frage, was die Lebensmittelkontrolle in der
massgebenden Verfügung vom 26. April 2022 angeordnet hat, insbesondere, ob sie den Widerruf des streitbetroffenen Domain-Namens angeordnet hat. Insoweit ist die Verfügung auszulegen. Der Verfügungscharakter selbst ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Es erfolgt damit keine materielle Überprüfung der Verfügung vom 26. April 2022, mithin ist nicht zu prüfen, ob sie inhaltlich korrekt ist.

4.3.2 Die Verfügung vom 26. April 2022 umfasst vier Abschnitte. Im I. Abschnitt wird die Ausgangslage umschrieben. Im II. Abschnitt folgen die Beurteilung und die Erwägungen, unterteilt in Beurteilungsgrundlagen und Erwägungen. Der III. Abschnitt trägt den Titel «Verfügung». Er enthält drei Massnahmen nach Art. 34
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 34 Beanstandete Produkte - 1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
1    Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2    Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a  mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b  durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c  auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3    Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a  die Ursachen der Mängel abzuklären;
b  geeignete Massnahmen zu treffen;
c  die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4    Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5    Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a  zurückweisen;
b  an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c  zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d  auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
bzw. 36
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
LMG. Diese lauten wie folgt:

1. Das Produkt «(...)» (alte Etikette) bzw. «(...)» (Etikettenvorschlag) darf in der Schweiz ab sofort nicht mehr abgegeben werden. Eine allfällig angepasste Etikette muss vor erneutem lnverkehrbringen des Produktes in der Schweiz von der Lebensmittelkontrolle Solothurn freigegeben werden.

2. Setzen Sie die gemäss Verfügung vom 18. August 2021 an Sie erlassenen Massnahmen um. Wir gewähren Ihnen diesbezüglich eine letzte Frist bis am 15. Mai 2022.

3. Wir erheben Gebühren für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben oder für Kontrollen mit besonderem Aufwand (Art. 58
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 58 Gebühren - 1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Gebühren werden erhoben für:
a  die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet;
b  die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts;
c  die Nachkontrolle eines Betriebs;
d  den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme);
e  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient;
f  die Kontrolle eines Zerlegebetriebs;
g  die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird;
h  besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden;
i  Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei.
3    Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur.
4    Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.
5    Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die Bundesbehörden fest.
6    Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
LMG). Sie haben Gebühren im Betrag·von CHF 396.- zu bezahlen (Rechnung folgt mit separater Post).

Dann folgt der IV. Abschnitt mit den Hinweisen. Diese lauten wie folgt:

1. Bei Nichtbefolgen der Massnahmen der Verfügung vom 18. August 2021 bis am 15. Mai 2022 wird das Verfahren zur Sperrung der Website www.(...).ch eingeleitet.

2. Falls die verfügten Massnahmen nicht termingerecht umgesetzt werden, wird erneut Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen eingereicht.

3. Wir machen Sie auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Es folgen eine Höflichkeitsklausel und die Unterschrift, eine Aufzählung der Beilagen und der Adressaten, die die Verfügung in Kopie erhalten, sowie die Rechtsmittelbelehrung.

Die in der Verfügung vom 26. April 2022 erwähnte Verfügung vom 18. August 2021 ist gleichartig aufgebaut. Die massgeblichen Passagen werden nachfolgend wiedergegeben:

«II. Beurteilung und Erwägungen ...

Erwägungen ...

Internetseite

Schon eine nicht abschliessende Beurteilung der Internetseite (...).ch zeigt, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So werden auf (...).ch/(...), diverse Produktkategorien subsummiert. Neben
Nahrungsergänzungsmitteln wie (...)werden Arzneimittel wie (...) und ein (...) beworben. Die Produkte sehen alle sehr ähnlich aus und können verwechselt werden. Gemäss Art. 19
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
1    Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
2    Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
Bst. 2 LMG dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

Die Internetseite muss gesetzeskonform angepasst werden.

III. Verfügung ...

4. Die Internetseite (...).ch ist bis am30. Oktober 2021 gesetzeskonform anzupassen.»

4.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn in der Verfügung vom 18. August 2021 zwar die Internetseite der Produkteanbieterin beanstandet und deren Änderung verlangt hatte, Konsequenzen im Falle einer Nichtbefolgung der Anordnung waren damals jedoch nicht angedroht worden. Mit Verfügung vom 26. April 2022 gewährte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn der Produkteanbieterin eine «letzte Frist» zur Anpassung der Internetseite bis zum 15. Mai 2022. Nun zeigte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn jedoch die Konsequenzen auf, falls die Produkteanbieterin der Aufforderung keine Folge leisten würde. Zwar sind diese Konsequenzen nicht unter «III. Verfügung», sondern erst unter dem IV. Titel «Hinweise» aufgeführt, können im hier zu beurteilenden Fall aufgrund des Aufbaus und der Systematik der gesamten Verfügung aber dennoch als Bestandteil derselben betrachtet werden.

Nach dem Wortlaut des Hinweises wird bei Nichtbefolgung der angeordneten Massnahmen das Verfahren zur Sperrung der Website eingeleitet. Daraus ergibt sich klar, dass ein weiteres Verfahren folgen wird. Auch wenn dieses nachfolgende Verfahren die Sperrung der Website zum Ziel haben wird, die Sperrung selbst ist bis dahin noch nicht angeordnet worden bzw. verfügt worden. In diesem Sinne ist der besagte Hinweis als sog. Säumnisandrohung zu verstehen.

Es ist für den Empfänger der Verfügung nicht ersichtlich, welche technischen Folgen mit der angedrohten Sperrung einhergehen werden. Mit anderen Worten ist für ihn nicht erkennbar, was unter dem Begriff der «Sperrung» zu verstehen ist. Dies zeigen in aller Deutlichkeit das Begehren und die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 27. Juli 2022 an die Vorinstanz, worin von Sperrung/Widerruf/Löschung gesprochen wird. Ferner ist nicht ersichtlich, dass damit die bisherige Zuteilung der Domain aufgehoben und eine erneute Zuteilung des betroffenen Domain-Namens ausgeschlossen sein soll. Auch z. B. ab wann die auf der Domain basierenden Website gesperrt sein würde, ergibt sich nicht aus der Verfügung vom 26. April 2022. Vielmehr zeigte erst das Schreiben der Lebensmittelkontrolle vom 28. Juni 2022, was sie mit der Sperrung beabsichtigte.

Vor diesem Hintergrund kann die Nichteinhaltung der mit Verfügung vom 26. April 2022 letztmals erstreckten Frist für die Anpassung der Website nicht als eingetretene Bedingung für das Wirksamwerden eines bereits angeordneten Widerrufs und eines Verbots einer erneuten Zuteilung der Domain «(...).ch» an die Beschwerdeführerin betrachtet werden.

4.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demzufolge festzuhalten, dass die Verfügung vom 26. April 2022 weder einen Widerruf der Zuteilung des Domain-Namens «(...).ch» anordnet noch ein Verbot einer erneuten Zuteilung desselben an die Beschwerdeführerin. Damit gereicht die Verfügung vom 26. April 2022 hierfür nicht als Vollstreckungstitel. Die Verfügung erweist sich zudem als zu wenig konkret und ist damit auch aus diesem Grunde nicht vollstreckbar.

4.4 Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2022 bzw. die E-Mail vom 29. Juni 2022 materielle Verfügungen bzw. Entscheide sind und als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID dienen können. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat sie denn auch in erster Linie der Aufforderung der Lebensmittelkontrolle im Schreiben vom 28. Juni 2022 Folge geleistet.

4.4.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und - soweit hier interessierend - die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben. Es handelt sich somit um hoheitliche, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 [VRG SO, BGS 124.11] und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG: BGE 141 II 233 E. 3.1, 139 V 143 E. 1.2, 135 II 38 E. 4.3; Urteile des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2.1; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.). Vom sogenannt materiellen Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Verfügungen werden nämlich in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen als solche bezeichnet werden und sind den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen (§ 21 VRG SO und Art. 34 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
. VwVG; Urteile des BVGer A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, A-3427/2007 vom 19. Juni 2007 E. 1.2; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 871). Die Formvorschriften sind aber nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung; auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen somit nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (BGE 143 II 268 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-3427/2007 vom 19. Juni 2007 E. 1.2). Die Missachtung von Form-erfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 872 und Rz. 1078 f.). Die den Formvorschriften widersprechende Verfügung kann zudem angefochten werden. Sind die Formerfordernisse schwer verletzt worden, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (BGE 137 I 273 E. 3.1; vgl. Urteil des BVGer A-3427/2007 vom 19. Juni 2007 E. 1.2; Häfelin et al., a.a.O., Rz. 872 und Rz. 1078; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7191/2023 vom 7. März 2024 E. 1.3.1).

4.4.2 Die E-Mail der kantonalen Lebensmittelkontrolle vom 29. Juni 2022 erfüllt im hier zu beurteilenden Kontext lediglich eine Übermittlungsfunktion. Ihr kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zu. Es kann sodann offenbleiben, ob das per E-Mail übermittelte Schreiben vom 28. Juni 2022 die Anforderungen an die Schriftlichkeit oder eine elektronische Verfügung/Zustellung erfüllt. Auch die weiteren Formerfordernisse an eine Verfügung wurden nicht gewahrt. Inhaltlich betrachtet enthält dieses Schreiben den Hinweis, dass mit Verfügung vom 26. April 2022 die Frist zur Anpassung der Website letztmals bis zum 15. Mai 2022 erstreckt worden ist und dass bei Nichteinhaltung dieser Frist das Verfahren zur Sperrung der Website eingeleitet werde. Weiter enthält das Schreiben die Feststellung, dass die angeordneten Auflagen zur gesetzeskonformen Anpassung der Website bis dato nicht erfüllt worden sind und die Bitte an die Beschwerdegegnerin, die Zuteilung der Domain «(...).ch» zu widerrufen und künftig der Beschwerdeführerin nicht erneut zuzuteilen.

Eine individuell konkrete Aufhebung eines Rechts, mithin ein Widerruf der Domain «(...).ch», d.h. eine Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erblicken. Und selbst wenn dieses Schreiben vom 28. Juni 2022 als materielle Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin betrachtet werden könnte, so wäre es ihr nicht rechtsgenüglich eröffnet worden, da es nicht an sie erging. Zudem enthält es keinerlei Hinweise auf die rechtlichen Bestimmungen für einen Widerruf der Domain bzw. dem Verbot einer erneuten Zuteilung. Insgesamt würde ihm ein schwerwiegender Mangel anhaften und eine solche Verfügung (gegenüber der Beschwerdeführerin) wäre als nichtig zu betrachten.

4.4.3 Als Fazit ist festzuhalten, dass es an einer Verfügung über den Widerruf der Domain «(...).ch» bzw. einem Verbot für eine erneute Zuteilung mangelt. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 Bst. g
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID zu Unrecht bejaht.

4.4.4 Die Frage, ob das Schreiben vom 28. Juni 2022 stattdessen eine vorsorgliche Sperrung der Website im Sinne einer technischen oder einer administrativen Blockierung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden, weil es auch diesbezüglich an einer verfügungsweisen Anordnung mangeln würde und die Voraussetzungen für eine provisorische Sperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID Ingress (vorläufige Anordnung) daher nicht erfüllt wären.

Eine provisorische Massnahme der Registerbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 4
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
VID fällt sodann schon aufgrund des Sachverhalts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat und dies auch keineswegs beabsichtigt hat, ausser Betracht.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 15. Dezember 2022 aufzuheben ist.

Für den Fall einer Gutheissung beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin vom Gericht anzuweisen sei, ihr die Domain «(...).ch» auf ihren Antrag ohne Verzug und ohne Vorbehalte, d.h. ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen.

Art. 31
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.).

Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde. Dies bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hält zwar fest, dass es technisch nicht möglich sei, den Widerruf rückgängig zu machen, was auch für eine unmittelbare Neuzuteilung an die Beschwerdeführerin (Eintragung der Beschwerdeführerin als Halterin) oder eine Wiederaufschaltung der vormals unter «(...).ch» betriebenen Webseite (Eintragung der entsprechenden Namensserver) gelte. Bei einer Gutheissung der Beschwerde bestehe aber die Möglichkeit der erneuten Registrierung des Domain-Namens, was jedoch von der Beschwerdeführerin ausgehen müsse. Als Registerbetreiberin sei ihr daran gelegen, im Rahmen des Machbaren allfällige Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund ist es sowohl rechtlich geboten als offenbar auch in tatsächlicher Hinsicht möglich, den Zustand vor dem Widerruf wieder herbeizuführen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rechtsverhältnisse, wie sie vor dem Widerruf bestanden haben, herzustellen. Sie ist daher anzuweisen, die nötigen Handlungen - gegebenenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - vorzunehmen, damit die Beschwerdeführerin den Domain-Namen «(...).ch» wieder nutzen kann.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gleich wie bei der Prüfung des Widerrufs, dessen Anordnung nicht materiell überprüft wird, auch bei der Vollstreckung eines den Widerruf beseitigenden Entscheids die Voraussetzungen der erneuten Nutzung des Domain-Namens nicht materiell zu überprüfen sind.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 18. August 2021 an die Beschwerdeführerin ergangene Auflage zur gesetzeskonformen Anpassung der Website in Rechtskraft erwachsen ist und infolgedessen weiterhin Bestand hat. Auch die mit Verfügung vom 26. April 2022 angedrohte Säumnisfolge hat weiterhin Bestand. Es bleibt der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn unbenommen, die zulässigen Schritte - sollten solche weiterhin als erforderlich erachtet werden - im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Domain «(...).ch» etc. einzuleiten.

6.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden, unter Berücksichtigung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Zwischenverfügung vom 2. März 2023.

6.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz hat ebenfalls keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdegegnerin sodann übte als Registerbetreiberin zwar eine öffentliche Aufgabe aus. Sie hat jedoch keine Verfügungskompetenz (vgl. Art. 31
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
VID) und ist auch keine eigentliche Gegenpartei der Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, ihr vorliegend Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat antragsgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Unter Berücksichtigung des geschätzten notwendigen Aufwands erscheinen Fr. 3'000.- als angemessen. In der hier erstmals zu beurteilenden Konstellation rechtfertigt es sich, sie vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die nötigen Handlungen vorzunehmen, damit die Beschwerdeführerin den Domain-Namen «(...).ch» wieder nutzen kann.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und zur Kenntnis an die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-583/2023
Datum : 22. Mai 2024
Publiziert : 03. Juni 2024
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Post, Fernmeldewesen
Gegenstand : Blockierung / Widerruf der Domain "(...).ch"


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
FMG: 28 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
28b 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28b Internet-Domains - Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains:
a  die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen;
b  die generischen Domains, für deren Verwaltung schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften zuständig sind;
c  die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind;
d  die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.
28d 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28d Verwaltung der Internet-Domains: Grundsätze - Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a  Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet.
b  Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt.
c  Die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten geschützt.
28e
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten - Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere:
a  die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;
b  die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;
c  Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;
d  die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen;
e  die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;
f  Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.
LMG: 19 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
1    Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden.
2    Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
34 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 34 Beanstandete Produkte - 1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
1    Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2    Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
a  mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
b  durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
c  auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3    Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
a  die Ursachen der Mängel abzuklären;
b  geeignete Massnahmen zu treffen;
c  die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4    Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5    Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
a  zurückweisen;
b  an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
c  zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
d  auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
36 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
47 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
58
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 58 Gebühren - 1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Gebühren werden erhoben für:
a  die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet;
b  die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts;
c  die Nachkontrolle eines Betriebs;
d  den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme);
e  die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient;
f  die Kontrolle eines Zerlegebetriebs;
g  die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird;
h  besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden;
i  Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei.
3    Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur.
4    Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.
5    Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die Bundesbehörden fest.
6    Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VID: 9 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 9 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.
1    Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.
2    Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.
3    Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
15 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
1    Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um:
a  mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b  schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
c  Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2    Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b  die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3    Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4    Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13
15b 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation - 1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
1    Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
2    Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.16
3    Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
15c 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf - 1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:
1    Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:
a  eine solche Verfügung verlangt;
b  ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
c  eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.
2    Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
17 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 17 Registrarvertrag - 1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
1    Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
a  er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und
b  er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.
2    Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die gesuchstellende Person die folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags.
b  Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz.
c  Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin.
d  Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen.
e  Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden.
f  Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 auf.
g  Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.
3    Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfüllt.
4    Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.
5    Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
6    Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).
7    Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.
8    Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
25  28 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters - 1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
1    Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2    Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.
3    Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.
4    Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.
5    Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:
a  an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird;
b  im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200344: an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren;
c  an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters.
6    Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.
30 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
1    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:
a  wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst;
b  wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden;
c  wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren;
d  wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
e  wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
2    Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:
a  wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht;
b  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
c  wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet;
d  wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;
e  wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden;
f  wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt;
g  wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.
3    Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:
a  einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b  einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c  einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d  alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e  alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f  einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h  den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48
4    Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a  wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b  für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49
31 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
1    Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.
2    Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3    Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
32 
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung - 1 Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
1    Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
a  Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
b  den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften;
c  der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
d  dem Schutz kritischer Infrastrukturen;
e  der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
2    Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3    Die Verfügungen des BAKOM müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren.
61
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 61 - Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
39 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
130-V-1 • 131-I-153 • 131-II-162 • 131-II-200 • 131-V-164 • 134-I-83 • 135-II-38 • 137-I-273 • 137-II-266 • 139-V-143 • 141-II-233 • 141-III-28 • 142-II-451 • 143-II-268 • 149-II-320
Stichwortregister
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BVGE
2012/33 • 2010/19 • 2009/46
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AS
AS 2020/6159
BBl
2017/6559