SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
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1 | Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
2 | Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 9 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus. |
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1 | Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus. |
2 | Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person. |
3 | Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28b Internet-Domains - Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains: |
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a | die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen; |
b | die generischen Domains, für deren Verwaltung schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften zuständig sind; |
c | die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind; |
d | die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten - Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere: |
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a | die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind; |
b | die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet; |
c | Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln; |
d | die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen; |
e | die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind; |
f | Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten - Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere: |
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a | die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind; |
b | die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet; |
c | Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln; |
d | die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen; |
e | die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind; |
f | Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 61 - Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung - 1 Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien: |
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1 | Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien: |
a | Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste; |
b | den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften; |
c | der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität; |
d | dem Schutz kritischer Infrastrukturen; |
e | der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen. |
2 | Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen. |
3 | Die Verfügungen des BAKOM müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 17 Registrarvertrag - 1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn: |
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1 | Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn: |
a | er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und |
b | er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat. |
2 | Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die gesuchstellende Person die folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags. |
b | Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz. |
c | Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin. |
d | Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen. |
e | Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden. |
f | Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 auf. |
g | Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen. |
3 | Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfüllt. |
4 | Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen. |
5 | Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. |
6 | Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag). |
7 | Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren. |
8 | Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28d Verwaltung der Internet-Domains: Grundsätze - Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: |
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a | Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet. |
b | Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt. |
c | Die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten geschützt. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters - 1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur. |
|
1 | Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur. |
2 | Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen. |
3 | Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt. |
4 | Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar. |
5 | Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über: |
a | an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird; |
b | im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200344: an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren; |
c | an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters. |
6 | Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 61 - Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation - 1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs. |
|
1 | Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs. |
2 | Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.16 |
3 | Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf - 1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin: |
|
1 | Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin: |
a | eine solche Verfügung verlangt; |
b | ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und |
c | eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt. |
2 | Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
|
1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung - 1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: |
a | mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; |
b | schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder |
c | Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen. |
2 | Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und |
b | die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. |
3 | Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. |
4 | Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: |
|
a | die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; |
b | die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; |
c | die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
|
1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
2 | Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 34 Beanstandete Produkte - 1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. |
|
1 | Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. |
2 | Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt: |
a | mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf; |
b | durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss; |
c | auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss. |
3 | Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten: |
a | die Ursachen der Mängel abzuklären; |
b | geeignete Massnahmen zu treffen; |
c | die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren. |
4 | Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. |
5 | Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch: |
a | zurückweisen; |
b | an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen; |
c | zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen; |
d | auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 34 Beanstandete Produkte - 1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. |
|
1 | Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an. |
2 | Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt: |
a | mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf; |
b | durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss; |
c | auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss. |
3 | Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten: |
a | die Ursachen der Mängel abzuklären; |
b | geeignete Massnahmen zu treffen; |
c | die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren. |
4 | Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen. |
5 | Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch: |
a | zurückweisen; |
b | an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen; |
c | zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen; |
d | auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. |
2 | Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. |
3 | Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. |
4 | Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 58 Gebühren - 1 Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Gebühren werden erhoben für: |
a | die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet; |
b | die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts; |
c | die Nachkontrolle eines Betriebs; |
d | den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme); |
e | die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient; |
f | die Kontrolle eines Zerlegebetriebs; |
g | die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird; |
h | besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden; |
i | Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei. |
3 | Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur. |
4 | Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben. |
5 | Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die Bundesbehörden fest. |
6 | Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 19 Nachahmung und Verwechslung - 1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
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1 | Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. |
2 | Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
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1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
|
1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 30 - 1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
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1 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: |
a | wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen verstösst; |
b | wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; |
c | wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; |
d | wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; |
e | wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen. |
2 | Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens: |
a | wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen dies vorsieht; |
b | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist; |
c | wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; |
d | wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain-Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage; |
e | wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungsdienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden; |
f | wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; |
g | wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. |
3 | Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: |
a | einen Domain-Namen technisch zu blockieren46 oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namensservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; |
b | einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; |
c | einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; |
d | alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; |
e | alle Informationen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; |
f | einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; |
g | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten; |
h | den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.48 |
4 | Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen: |
a | wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; |
b | für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.49 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 31 Wirkung eines Widerrufs - 1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
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1 | Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. |
2 | Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. |
3 | Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |