Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5243/2016

Urteil vom 22. Mai 2017

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG,

Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangs-
gebühren,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ und ihr Ehemann B._______ führten an der Adresse Z._______ einen gemeinsamen Haushalt. B._______ hatte sich bei der Billag AG für den Radio- und Fernsehempfang an dieser Adresse angemeldet.

Seit 2011 lebt das Ehepaar nach eigenen Angaben getrennt: B._______ zog per 1. Dezember 2011 in einen neuen Haushalt. A._______ wohnt weiterhin an der Adresse Z._______.

B.
Am 3. September 2014 meldete sich A._______ per Online-Formular selber für den Radio- und Fernsehempfang an der Adresse Z._______ an. Sie gab dabei an, die Empfangsgeräte würden seit dem 1. Oktober 2009 betrieben. Mit Schreiben vom 3. September 2014 bestätigte die Billag AG die Anmeldung und legte den Beginn der Gebührenpflicht auf den 1. November 2009 fest.

A._______ teilte der Billag AG darauf telefonisch mit, die Empfangsgebühren für den Haushalt an der Adresse Z._______ seien bisher B._______ in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungen seien auch nach dem Jahr 2011 an diese Adresse zugestellt worden. Sie habe die entsprechenden Beträge stets bezahlt. Es seien daher keine Rechnungen mehr offen. Mit Schreiben vom 17. September 2014 bestätigte sie diese Angaben.

Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 6. November 2014 mit, ihre Anmeldung sei "per 1. Januar 2011 korrigiert" worden, da sie bis zu diesem Zeitpunkt im gleichen Haushalt wie B._______ gewohnt habe.

C.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte A._______ der Billag AG mit, sie habe die Empfangsgebühren "für das ganze Jahr 2014" bezahlt. Sie gehe davon aus, dass die Angelegenheit nun endlich erledigt sei.

D.
Am 3. Dezember 2014 erliess die Billag AG eine Verfügung. Sie stellte fest, A._______ sei ab dem 1. Dezember 2011 für den Radio- und für den Fernsehempfang gebührenpflichtig.

Die Billag AG stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, die bisherigen Zahlungen seien unter der Kundennummer von B._______ erfolgt. Es sei mithin dessen Gebührenpflicht erfüllt worden. Da B._______ ab dem 1. Dezember 2011 in einem anderen Haushalt gewohnt habe, seien ab diesem Zeitpunkt für den Haushalt an der Adresse Z._______ keine Gebührenzahlungen mehr geleistet worden. Dass die Rechnungen nicht von B._______ selber, sondern von A._______ beglichen worden seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Dies sei eine Frage des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen diesen zwei Personen.

E.
Mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 bestätigte B._______ gegenüber der Billag AG, dass die unter seiner Kundennummer erhobenen Empfangsgebühren jeweils von A._______ bezahlt worden seien. Weiter legte er dar, die Empfangsgebühren für seinen neuen Haushalt würden von seiner Lebenspartnerin C._______ bezahlt, welche selber bei der Billag AG angemeldet sei.

Die Billag AG führte in einer E-Mail vom 17. Dezember 2014 an B._______ aus, sie habe keine Anmeldung von C._______ gefunden.

F.
Am 15. Dezember 2014 (Poststempel) reichte A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 3. Dezember 2014 ein. Sie machte geltend, sie habe gegenüber der Billag AG mehrmals beanstandet, dass die Rechnungen für den Radio- und Fernsehempfang an der Adresse Z._______ auf B._______ ausgestellt worden seien. Trotz dieser Reklamationen seien die Rechnungen nicht auf ihren Namen geändert worden.

G.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab.

Das BAKOM führte aus, ab dem 1. November 2011 (recte: 1. Dezember 2011) habe für den Haushalt an der Adresse Z._______ keine Gebührendeckung mehr bestanden, da die Gebührenpflicht von B._______ ab diesem Zeitpunkt für dessen neuen Haushalt gegolten habe. An der Adresse Z._______ sei daher A._______ gebührenpflichtig geworden. Die von ihr geltend gemachten telefonischen Reklamationen bei der Billag AG seien nicht belegt. Auch die vom BAKOM getätigten Beweiserhebungen hätten diesbezüglich zu keinem Ergebnis geführt. Wie die Billag AG zutreffend ausgeführt habe, spiele es sodann keine Rolle, wer die auf B._______ lautenden Rechnungen beglichen habe. Es stehe A._______ frei, die für B._______ geleisteten Zahlungen auf dem Zivilweg zurückzufordern zu versuchen. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Lebenspartnerin von B._______ (C._______) möglicherweise ihrerseits schon Empfangsgebühren beglichen habe. Denn die Gebührenpflicht von B._______ sei auf jeden Fall bis zu einer allfälligen Abmeldung weitergelaufen.

H.
Am 29. August 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 10. August 2016 ein. Sie beantragt die Aufhebung dieser Verfügung (und jener der Billag AG).

I.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2016 die Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

K.
Die Beschwerdeführerin reicht keine weitere Stellungnahme ein.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).

Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
VwVG).

3.
Das Kapitel des RTVG betreffend die Empfangsgebühren (Artikel 68 bis 71) wurde am 26. September 2014 revidiert. Die geänderten Bestimmungen sind per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden. Sie sehen neu die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vor. Wie aus der Übergangsbestimmung von Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG hervorgeht, ist der Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe erhoben wird, allerdings noch vom Bundesrat zu bestimmen. Der entsprechende Entscheid soll "zu gegebener Zeit" erfolgen (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Bis zum Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe erhoben wird, wird die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht erhoben (vgl. Art. 109b Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVG und Art. 86 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
RTVV).

Auf die vorliegende Streitigkeit sind damit noch die Artikel 68 bis
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
70 RTVG in der Fassung vom 24. März 2006 anwendbar (AS 2007 737; nachfolgend: alt Art. 68 bis
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
70 RTVG).

4.
Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt (alt Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Die Gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet (vgl. alt Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG).

Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Erstinstanz vorgängig melden; ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (vgl. alt Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG und Art. 60
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV in der Fassung vom 9. März 2007 [AS 2007 787]).

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (alt Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Erstinstanz gemeldet worden ist (vgl. alt Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG).

5.
Die Erstinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 zum Beginn der Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin geäussert und diesbezüglich eine Feststellung getroffen. Sie hat aber darauf verzichtet, die ausstehenden Beträge in dieser Verfügung zu beziffern und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz in seinen jüngeren Entscheiden darauf hingewiesen, dass nur dann eine Feststellungsverfügung zu erlassen ist, wenn die Interessen der betroffenen Person nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1, A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.1.1 und A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1).

Geht es allein um die Nachforderung von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeitraum, hat die Erstinstanz daher eine Leistungsverfügung zu erlassen, d.h. die gebührenpflichtige Person unmittelbar zur Zahlung der ausstehenden Gebühren zu verpflichten (vgl. Urteil des BVGer A-3982/
2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.3). Die Erstinstanz hat die Verfügung dabei so auszugestalten, dass diese einen Titel für eine definitive Rechtsöffnung darstellt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.4).

Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn sich die Streitigkeit nicht nur auf einen verstrichenen Zeitraum bezieht, sondern sich auch mit unbestimmtem Zeithorizont in die Zukunft richtet: Der Erlass einer Leistungsverfügung ist in diesem Fall nicht möglich, da sich eine solche nur auf eine abgeschlossene Gebührenperiode beziehen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 und 3.1.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.1.3).

5.2 Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass eine Anwendung der Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zum selben Resultat führt:

Äussert sich die Erstinstanz allein zur Gebührenpflicht der betroffenen Person, ohne diese zur Bezahlung der bereits ausstehenden Beträge zu verpflichten, so stellt ihre Verfügung einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine materiellrechtliche Vorfrage dar (sog. Vorentscheid; vgl. dazu Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 44
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Rz. 22). Wie aus Art. 46
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG hervorgeht, ist auf eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur einzutreten, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG). Wurde keine Beschwerde erhoben oder auf diese nicht eingetreten, so kann der betreffende Entscheid noch mit einer Beschwerde gegen den jeweiligen Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG).

Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass sich die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen soll (vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 93
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]: BGE 141 III 80 E. 1.2, BGE 134 III 188 E. 2.2 und BGE 133 III 629 E. 2.1). Ist dies für die Parteien nicht mit zu grossen Nachteilen verbunden und ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen etwas anderes geboten, soll daher nur gegen Endentscheide Beschwerde geführt werden können.

Die Höhe der Radio- bzw. der Fernsehempfangsgebühr ist für alle gebührenpflichtigen Personen beziehungsweise für alle Haushalte einheitlich festgelegt. Äussert sich die Erstinstanz in einem ersten Schritt nur zur Gebührenpflicht, nicht jedoch zur Höhe der ausstehenden Gebühren, bedeutet dies daher keine bedeutende Einsparung an Zeit oder Kosten. Auch der betroffenen Person entstehen keine Nachteile, wenn die Erstinstanz direkt eine Endverfügung erlässt. Auch aus diesem Grund hat die Erstinstanz, wenn es allein um die Nachforderung von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeitraum geht, direkt eine vollstreckbare Leistungsverfügung zu erlassen.

5.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie bereits ab dem 1. Dezember 2011 Empfangsgebühren zu entrichten hat. Dies mit der Begründung, für ihren Haushalt seien keine Empfangsgebühren nachzufordern, da die auf B._______ lautenden, an die Adresse Z._______ zugestellten Rechnungen stets bezahlt worden seien. Die letzte dieser Rechnungen deckte eine Gebührenperiode bis zum 31. Dezember 2014 ab. Für den Zeitraum danach hat die Beschwerdeführerin ihre Gebührenpflicht gegenüber der Erstinstanz anerkannt. Streitig ist mithin die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2014.

Die Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 somit nicht über eine Streitigkeit zu befinden, die sich in die Zukunft richtete. Vielmehr endete die streitige Gebührenperiode am Ende jenes Monats, in dem die Verfügung erging. Die Erstinstanz hätte daher eine Leistungsverfügung erlassen können und müssen.

5.4 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zum Erlass einer Leistungsverfügung an die Erstinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 5).

6.
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, ihre materiellen Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Leistungsverfügung der Erstinstanz nochmals vorzubringen. Da seit dem Erlass der Feststellungsverfügung der Erstinstanz schon zweieinhalb Jahre verstrichen sind, rechtfertigt es sich indes, im Rahmen des vorliegenden Urteils bereits einige Hinweise zu den sich stellenden materiellen Fragen anzubringen.

6.1 Wie bereits erwähnt, sind das Bereithalten oder Betreiben von Empfangsgeräten der Erstinstanz vorgängig zu melden; ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (vgl. wiederum alt Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um eine Massenverwaltung handelt, ist diese Meldepflicht relativ streng zu handhaben (vgl. Urteil des BGer 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 und Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 und A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1).

Zu beachten ist dabei, dass die Empfangsgebühren zwar pro Haushalt geschuldet sind, die Gebührenpflicht jedoch stets auf jene Person bezogen wird, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat (vgl. dazu alt Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Deren Anmeldung deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haushalt durch sie selber, durch ihre Hausgenossen und durch sämtliche Besucher ab (vgl. Urteil des BVGer A-2489/2013 vom 21. Januar 2014 E. 6.1). Zieht die betreffende Person um, so decken ihre Gebührenzahlungen den Radio- bzw. Fernsehempfang im neuen Haushalt ab. Zwar obliegt es ihr, der Erstinstanz ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Dies ist in administrativer Hinsicht (Zustellung der Rechnungen etc.) von Bedeutung (vgl. dazu Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.3). Auch wenn die Meldung des Umzugs verspätet erfolgt, werden die Empfangsgebühren von dieser Person jedoch nicht doppelt (einmal für den früheren und einmal für den neuen Haushalt) bezogen.

Anders verhält es sich bei Eintritt eines Ereignisses, aufgrund dessen die Gebührenpflicht einer Person entfällt: Wie aus alt Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG hervorgeht, endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Monats, in dem dieses Ereignis der Erstinstanz gemeldet worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_629/2007 vom 13 März 2008 E. 2.1). Auch wer neu mit einer anderen Person zusammen wohnt, welche bereits Empfangsgebühren bezahlt, bleibt daher bis zur erfolgten Abmeldung gebührenpflichtig (vgl. dazu Urteile des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2 und 5.1.1 sowie A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.2 und 5.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1). Kommen die betreffenden Personen ihren Meldepflichten nicht nach, kann es daher zu einem mehrfachen Bezug der Empfangsgebühren für den gleichen Haushalt kommen (vgl. Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).

6.2 Wie aus einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, kann die gebührenpflichtige Person ihre eigene Gebührenpflicht zudem nicht durch die Bezahlung von Rechnungen erfüllen, die auf eine andere Person lauten (vgl. Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.2 [letzter Absatz]).

6.3 Die Erstinstanz kam in Anwendung dieser Grundsätze zum Schluss, die Empfangsgebühren für den Radio- und Fernsehempfang an der Adresse Z._______ seien von der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 nachzufordern. Die Beschwerdeführerin hätte sich in einer allfälligen Beschwerde gegen die Leistungsverfügung der Erstinstanz gegebenenfalls also mit diesen Grundsätzen auseinanderzusetzen.

7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG [e contrario]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr zurückzuerstatten. Der Erstinstanz und der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG).

7.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mangels externer Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatzfähigen Kosten angefallen, weshalb ihr keine Parteienschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne von Erwägung 5 an die Erstinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5243/2016
Datum : 22. Mai 2017
Publiziert : 30. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82  93
RTVG: 68 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
68bis  99 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3    Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
109b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
1    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
2    Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen).
3    Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
4    Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
5    Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
RTVV: 60 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
86
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
1    Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102
2    Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104).
3    Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  44  46  48  49  50  52  61  63  64
BGE Register
133-III-629 • 134-III-188 • 141-III-80
Weitere Urteile ab 2000
2A.621/2004 • 2C_629/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • angabe • beginn • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betroffene person • beweisführung • beweismittel • bezogener • bundesamt für kommunikation • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über radio und fernsehen • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • definitive rechtsöffnung • e-mail • ehegatte • eintragung • empfang • endentscheid • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • fernsehsendung • frage • frist • gemeinsamer haushalt • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gutheissung • haushalt • inkasso • kommunikation • kostenvorschuss • lausanne • medien • meldepflicht • monat • radio und fernsehen • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • sachverhalt • sektion • stelle • tag • telefon • unterschrift • uvek • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • vorfrage • vorinstanz • wiese • zahl • zwischenentscheid
BVGer
A-2489/2013 • A-3702/2011 • A-3982/2015 • A-4133/2016 • A-5243/2016 • A-6460/2012 • A-778/2014 • A-8174/2010
AS
AS 2007/737 • AS 2007/787