Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2682/2019

Urteil vom 22. März 2021

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Johannes Vontobel, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge für die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen 2017.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Mai 2018 reichte der B._______ (nachfolgend: B._______) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die Durchführung der eidgenössischen Berufsprüfungen (...) sowie der eidgenössischen höheren Fachprüfung (...) ein. Insgesamt ersuchte der B._______ um einen Betrag von insgesamt CHF 2'396'091.-.

B.
In der Folge stellte die Vorinstanz verschiedene Rückfragen und thematisierte insbesondere die Höhe der Kosten für die Administration, worauf der B._______ und, im Auftrag der Trägerschaft der Berufs- und höheren Fachprüfungen (...), die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) weitere Informationen einreichten. Am 12. November 2018 fand eine Besprechung zwischen der Vorinstanz und Mitgliedern der A._______ statt.

C.
Mit Verfügung vom 29. April 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch um finanzielle Unterstützung für die Durchführung der eidgenössischen Berufsprüfungen (...) sowie der eidgenössischen höheren Fachprüfung (...) teilweise gut und sprach der A._______ einen Betrag von insgesamt CHF 2'037'648.- (inklusive allfälliger Mehrwertsteuer) zu.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ am 31. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Bundesbeiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Eidg. Berufsprüfung (...) und Eidg. höhere Fachprüfung (...) seien auf insgesamt CHF 2'085'792.30 festzulegen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. April 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung rügt sie eine unrichtige Rechtsanwendung, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Vorinstanz.

E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 22. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

G.
Mit Duplik vom 13. November 2019 beantragt die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung, worunter die Vorinstanz fällt (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]; Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]).

1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.1 Beschwerde erhoben hat im vorliegenden Fall die A._______ in eigenem Namen.

1.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die A._______ als Gesuchstellerin und Adressatin bezeichnet. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das Gesuch indessen durch den B._______ gestellt, einem der Träger der Berufs- und höheren Fachprüfungen im (...). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die A._______ sei selbst die Trägerschaft der Berufs- und höheren Fachprüfungen im (...) und damit eine Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
und 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG, ist offensichtlich unzutreffend: Die Trägerschaft dieser Prüfungen setzt sich zusammen aus mehreren Vereinen, nämlich dem B._______, der C._______ und der D._______ (nachfolgend: Trägerschaft). Die A._______ übernahm erst ab Ende August 2018 die Rolle der B._______ als Gesprächspartnerin der Vorinstanz. Wie sie in ihrem Schreiben vom 3. April 2019 darlegte, handelte sie dabei "im Auftrag der Trägerschaften". Wenn die Vorinstanz in der Folge die A._______ in der angefochtenen Verfügung als Gesuchstellerin bezeichnete, erscheint dies daher als unzutreffend.

Die A._______ ist insofern allenfalls formelle, nicht aber materielle Verfügungsadressatin. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung überhaupt beschwert und im eigenen Namen zur Beschwerde legitimiert sein könnte.

1.2.3 Hinzu kommt, dass beschwerdelegitimiert nur sein kann, wer partei- und prozessfähig ist (Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 48). Unter Parteifähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, im Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Dabei gilt - analog zu den Grundsätzen des Zivilprozessrechts - als parteifähig, wer rechtsfähig ist (Häner, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 48).

Wie sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen auf der Webseite der A._______ ergibt, setzt sich die A._______ aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die von der Trägerschaft der Berufs- und höheren Fachprüfungen im (...) für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Aufgrund dieser Beschreibung drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei der A._______ weder um einen Verein noch um eine andere Art von juristischer Person handelt.

Es erscheint daher als sehr zweifelhaft, ob die A._______ überhaupt über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und prozessfähig ist.

1.3 Im vorliegenden Fall kann indessen darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Rechtsfähigkeit und ihre Beschwer darzutun, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie noch darzulegen sein wird.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Organisationen der Arbeitswelt hätten grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Beiträge des Bundes, sofern sie eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen durchführten. Art. 52
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG sehe vor, dass der Bund sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten beteilige. Nach der typischen gesetzgeberischen Systematik wäre dabei zu erwarten gewesen, dass Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG in der Folge den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessen" weiter konkretisiert hätte, was aber nicht der Fall sei. Stattdessen enthalte Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG im Gegensatz zum Grundsatz von Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG plötzlich eine Kann-Vorschrift. Diese Kann-Vorschrift müsse als gesetzgeberisches Versehen betrachtet werden, denn es sei mit dem Sinn und Zweck der gemeinschaftlichen Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Organisationen der Arbeitswelt nicht vereinbar, den involvierten Bundesbehörden freies Ermessen einzuräumen, ob und wie weit sie sich finanziell bei der Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen beteiligen wollten. Sofern dieser Kann-Vorschrift in der Rechtsanwendung überhaupt Relevanz zugestanden werden könne, so nur soweit, als dass damit vom Gesetzgeber habe klargestellt werden sollen, dass nicht alle Anbieter von Berufsprüfungen Bundesunterstützung beanspruchen könnten, sondern nur diejenigen Organisationen der Arbeitswelt, welche über ein Prüfungsreglement verfügten, das von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Organisationen der Arbeitswelt, welche auf der Basis eines von der Vor-instanz genehmigten Prüfungsreglements eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen abnehmen dürften und müssten, Anspruch auf angemessene Beteiligung des Bundes an den Prüfungskosten hätten. Was eine angemessene Beteiligung an den Prüfungskosten bedeute, ergebe sich nicht aus dem Berufsbildungsgesetz selber. Hingegen werde in Art. 65 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 65 - (Art. 56 BBG)
1    Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2    Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) der Bundesbeitrag für die Durchführung von eidgenössischen Fachprüfungen mit höchstens 60% des tatsächlichen Aufwandes begrenzt. Einzig für Prüfungen, welche aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv seien, könne ein Beitrag bis zu 80% des Aufwandes gesprochen werden. Solche Ausnahmegesuche um einen Deckungsbetrag zwischen 60% und 80% seien besonders zu begründen. E contrario ergebe sich, dass Beitragsgesuche bis zu 60% nicht besonders zu begründen seien, weil die Organisationen der Arbeitswelt, welche über ein genehmigtes Prüfungsreglement verfügten, grundsätzlich Anspruch auf angemessene Kostenbeteiligung hätten. Aufgrund von Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG i.V.m. Art. 65
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 65 - (Art. 56 BBG)
1    Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2    Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.

BBV müsse geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Deckungsbeteiligung von bis zu 60% des angefallenen Aufwandes grundsätzlich als angemessen betrachtet habe.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall trotz der Kann-Formulierung in Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG um eine Anspruchssubvention handle, könne offenbleiben, da sie gar nicht bestreite, dass die Beschwerdeführerin für die im Jahre 2017 durchgeführten Prüfungen mit Bundesbeiträgen zu unterstützen sei. Dass das Gesuch zu begründen gewesen sei, ergebe sich auch aus ihren, gestützt auf Art. 66 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
1    Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
2    Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken.
3    In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:
a  den zugesicherten Beitrag;
b  Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung;
c  das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen;
d  die Evaluation der getroffenen Massnahmen.
4    Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:
a  die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern;
b  Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen;
c  die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.
BBV, erlassenen Richtlinien. Gemäss dem Subventionsgesetz müssten die vom Bund mit Subventionen unterstützten Aufgaben zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden. Diese Bestimmungen hätten zum Ziel, die grösstmögliche Effizienz zu gewährleisten und Schranken gegen nicht notwendigen Aufwand und übertriebenen Perfektionismus aufzustellen. Sei dies nicht der Fall, so könne es zu einer Beschränkung der Förderbeiträge kommen. Im vorliegenden Fall genügten die von der Trägerschaft geltend gemachten Administrativkosten diesem subventionsrechtlichen Grundsatz nicht und seien daher für die Berechnung der Subvention zu kürzen gewesen.

2.1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung (Art. 52 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
. BBG) besteht einerseits in der Ausrichtung von Pauschalbeträgen an die Kantone und andererseits in der Leistung von zweckgebundenen (Direkt-)Beiträgen an die Kantone und an Dritte (Art. 52 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
-3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG). Vorliegend interessiert Art. 52 Abs. 3 Bst. c
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
BBG, wonach der Bund Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen an Dritte leistet. Diese Bestimmung verweist auf Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG, der für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, eine Unterstützung durch den Bund vorsieht. Beiträge nach Art. 53
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
-56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist, zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBG).

2.2 Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat die Art. 59
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes - (Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG)
1    Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.
2    Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen.
3    Nicht zu den Nettokosten zählen:
a  die Kosten für die Vollzugsbehörden;
b  die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.
-66
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66 - 1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
1    Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
2    Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken.
3    In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:
a  den zugesicherten Beitrag;
b  Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung;
c  das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen;
d  die Evaluation der getroffenen Massnahmen.
4    Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:
a  die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern;
b  Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen;
c  die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.
BBV. Die Bundesbeiträge nach Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG decken höchstens 60% des Aufwandes (Art. 65 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 65 - (Art. 56 BBG)
1    Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2    Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
BBV). Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80% des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen (Art. 65 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 65 - (Art. 56 BBG)
1    Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2    Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
BBV).

2.3 Beiträge nach Art. 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG sind Finanzhilfen i.S.v. Art. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG.

Nach Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 173 f.). Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Vor-aussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (BGE 118 V 16 E. 3a; 116 Ib 309 E. 1b, je mit Hinweis). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so entfällt der Anspruchscharakter einer Subvention dadurch nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2; 110 Ib 297 E. 1).

Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (in diesem Sinn: Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, Rz. 70). Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt (Schaerer, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409 ff.; Schindler, a.a.O., Rz. 431; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, weist eher auf eine Ermessenssubvention hin (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 408; Möller, a.a.O., S. 43 f.; BGE 118 V 19 E. 3a mit Hinweis).

2.4 Der Vorinstanz steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Frage der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch bei Ermessenssubventionen an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bisher die Frage offengelassen, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
1    Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.
2    Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.
3    Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
a  Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
b  Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
c  Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
d  Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
. BBG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (vgl. Urteile des BVGer B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2; B-5057/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2 und B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).

2.5 Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben. Wie dargelegt, sieht das Berufsbildungsgesetz selbst vor, dass Beiträge gemäss Art. 53
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
1    Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
2    Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
a  Angebote an:
a1  Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
a10  Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50);
a2  Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
a3  Berufsfachschulen (Art. 21),
a4  überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
a5  allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
a6  vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
a7  Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
a8  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32),
a9  Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
b  die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.
-56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG nur gewährt werden, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist, zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst (Art. 57
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 57 Bedingungen und Auflagen - 1 Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
1    Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a  bedarfsgerecht ist;
b  zweckmässig organisiert ist;
c  ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2    Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
BBG). Auch das Subventionsgesetz, das für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt, soweit nicht andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG), sieht ausdrücklich vor, dass nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen - 1 Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
1    Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
2    Kapitalzinsen bei Bauwerken sind nicht anrechenbar.
3    Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:
a  Abschreibungen werden nur im branchenüblichen Ausmass berücksichtigt;
b  Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit sie mit nichtrückzahlbaren Finanzhilfen und Abgeltungen mitfinanziert worden sind.
SuG).

Selbst wenn die Beiträge des Bundes an die Durchführung von Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen daher als Anspruchssubventionen eingestuft würden, wäre mit der Vorinstanz - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Beiträge der geltend gemachte Aufwand nicht bereits deswegen anrechenbar ist, wenn er tatsächlich angefallen ist, sondern dass die Anrechenbarkeit auch voraussetzt, dass der Aufwand für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich war.

3.
Die Vorinstanz begründet die nur teilweise Gutheissung des Gesuchs nicht mit Zweifeln daran, ob der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für die Administration effektiv angefallen sei, sondern allein damit, dass sie diesen Aufwand nicht im vollen Umfang als notwendig erachtet.

Sie führt aus, die Trägerschaft sei zwar frei in der Ausgestaltung und Durchführung der Prüfungsadministration. Die Richtlinien über die Beitragsgewährung sähen auch vor, dass Kosten für die Administration anrechenbar seien hinsichtlich Prüfungssekretariat (Organisation, Ausschreibung, etc.), Buchführung/Treuhand, Büromaterial (Fotokopien, Drucksachen, Porti, etc.), Büroinfrastruktur (Telefon, EDV, etc.) und Verbrauchsmaterial. Allerdings müssten diese Aufwände die subventionsrechtlichen Grundsätze erfüllen. Gemäss dem Subventionsgesetz müssten die vom Bund mit Subventionen unterstützten Aufgaben zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden. Diese Bestimmungen hätten zum Ziel, grösstmögliche Effizienz zu gewährleisten und Schranken gegen nicht notwendigen Aufwand und übertriebenen Perfektionismus aufzustellen. Sei dies nicht der Fall, so könne es zu einer Beschränkung der Förderbeiträge kommen. Im vorliegenden Fall betrügen die Kosten für die Prüfungsadministration 2017 zwischen 50% und 60% der von den Kandidaten zu leistenden Prüfungsgebühren. Während die gesamten Administrationskosten für die Prüfungsdurchführungen zwischen 2011 und 2013 leicht gesunken seien, hätten sie ab 2014 bis 2016 markant zugenommen. Ein ähnliches Bild ergebe sich auch bezüglich der Entwicklung der Administrationskosten pro Kandidat. Nach einer Abnahme zwischen 2011 und 2013 von CHF 719.- im Jahr 2011 auf CHF 540.- im Jahr 2013 seien die Kosten ab 2014 bis 2016 deutlich angestiegen von CHF 1'098.- im Jahr 2014 auf CHF 1'231.- im Jahr 2016. Dieser Trend habe sich im Jahr 2017 mit einer erneuten Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr von CHF 177'891.- bzw. ca. 20% fortgesetzt. Es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, im Rahmen ihrer allgemein gehaltenen Eingaben schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wieso die Trägerschaft mehrerer Prüfungen zu Fixkosten auf höherem Niveau führen solle und es nicht vielmehr erlaube, daraus Synergien zu nutzen und so die Kosten pro Kandidat zu senken. Fraglich sei auch, inwiefern bauliche Anpassungsarbeiten an der Büroinfrastruktur, die Kompletterneuerung der Begrünung der Büroräumlichkeiten oder die Anschaffung von Stühlen für Sitzungszimmer zwingend notwendige Aufwände für die mit Subventionen unterstützte Durchführung von Berufs- und höheren Fachprüfungen darstellten. Auch die geltend gemachten hohen Kosten pro Arbeitsplatz in der Prüfungsadministration hätten nicht erklärt werden können.

Die Vorinstanz legt dar, sie habe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Administrationskosten vergleichsweise auf die Daten der im Jahr 2016 von sämtlichen Prüfungsträgern angegebenen Administrationskosten abgestellt, und zwar gruppiert nach Grösse der Prüfung (1-9 Teilnehmende, 10-24 Teilnehmende, 25-96 Teilnehmende, 100-499 Teilnehmende, über 500 Teilnehmende), um so den unterschiedlichen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Aus diesen angegebenen Administrationskosten habe sie den Medianwert bestimmt. In der Folge habe sie diesen Medianwert um 50% erhöht, was zu vertretbaren maximalen Administrationskosten pro teilnehmende Person von CHF 2'800.- für die kleinsten Prüfungen bis zu CHF 500.- für Prüfungen mit über 500 Teilnehmenden führe. Für die (...)-branche mit kleineren und grösseren Prüfungen und total 675 Teilnehmenden habe die Vorinstanz einen Mischsatz von CHF 1'000.- angewendet. Andererseits seien im Hinblick auf vergleichbare Werte auch die durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung beigezogen worden. Dieser Vergleich zeige, dass die durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Beschwerdeführerin praktisch doppelt so hoch seien wie diejenigen der Bundesverwaltung.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Die Vorinstanz erkläre weder in der angefochtenen Verfügung noch anderweitig transparent, welche Kosten zu hoch seien, mit Ausnahme der Informatik. Sie stelle vermeintliche Synergien bei einem gemeinschaftlichen Prüfungssekretariat für mehrere unterschiedliche Berufsprüfungen fest, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Sie basierten daher auf reinen Hypothesen. Nicht alle Prüfungen fänden indessen jedes Jahr und in allen Regionen statt, doch könne nicht jedes Mal neues Personal neu rekrutiert werden, so dass die Fixkosten für Personal und Infrastruktur auch bei Prüfungen, welche nur alle zwei Jahre stattfänden, gleich hoch seien. Bei der Berufsprüfung (...) habe es in vergangenen Jahrgängen schon so wenige Kandidaten gegeben, dass die Prüfung gar nicht erst habe durchgeführt werden können. Dennoch sei im Vorfeld zu gewährleisten gewesen, dass ein Prüfungssekretariat zur Verfügung gestanden hätte. Nach der Pro-Kopfberechnung der Vorinstanz hätte aber mangels Kandidaten gar kein anrechenbarer Administrativaufwand vorgelegen. Im Jahr 2017 habe es objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Kostensteigerung vor allem im Personalwesen gegeben. Die Vorinstanz berufe sich ohne weitere Begründung auf durchschnittliche Administrationskosten, lege aber nicht offen, wie diese Erfahrungswerte erhoben worden seien und warum diese als Vergleichswerte herangezogen werden sollten. Die Frequenz, die Kandidatenzahlen, die Prüfungsanzahl, die Komplexität und der Umfang von Berufsprüfungen könnten sich je nach Branche und Organisation massiv unterscheiden. Die Vorinstanz vergleiche daher unterschiedliche Sachverhalte ohne sachliche Begründung miteinander. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich mit 679 Kandidaten im Jahr 2017 zwar um eine grosse Prüfungskommission mit fünf verschiedenen Berufsprüfungen. Die einzelnen Berufsprüfungen hätten aber sehr unterschiedliche Absolventenzahlen, während der Grundaufwand für die Prüfungsorganisation unabhängig von der Kandidatenanzahl nahezu identisch sei. Prüfungen mit wenig Kandidaten kosteten pro Kandidat deutlich mehr als grosse Prüfungen. Ausserdem seien die Administrativkosten ebenfalls höher, weil der Aufwand in drei verschiedenen Sprachregionen anfalle. Sie habe aufgrund der ständigen Praxis der Vorinstanz in den Vorjahren davon ausgehen dürfen, dass der Bundesbeitrag 60% des effektiv angefallenen Aufwandes betrage, soweit dieser anrechenbar sei. Das beinhalte auch das berechtigte Vertrauen darauf, dass die Anrechenbarkeit vom effektiven Aufwand konkret überprüft werde und dabei nicht
mit Pauschalierungen gearbeitet werde. Sofern eine solche Praxisänderung zur Pauschalierung des anrechenbaren Aufwandes mit den gesetzlichen Vorgaben überhaupt vereinbar sei, was sie bestreite, könne diese jedenfalls aufgrund des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend eingeführt werden.

3.1 Die Richtlinien der Vorinstanz über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen - Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
BBG und Artikel 65
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 65 - (Art. 56 BBG)
1    Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2    Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
BBV vom 15. April 2013 (nachfolgend: Richtlinien 2013), welche hier unbestrittenermassen zur Anwendung kommen, verweisen auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen im Berufsbildungsgesetz und im Subventionsgesetz. Zur Bemessungsgrundlage führen sie aus, die Grundlage zur Bemessung der Beitragsgewährung seien die Vollkosten je Prüfung, d.h. die Vorinstanz finanziere einen Anteil am massgebenden Aufwand gemäss Erfolgsrechnung (Art. 4.1 Richtlinien 2013). Dass der Aufwand nicht anrechenbar sei, wenn er im Vergleich zum Medianwert aller Prüfungen eine bestimmte Grenze überschreite, ist in den Richtlinien nicht konkret vorgesehen.

Bei den Richtlinien 2013 handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, welche sich an die mit dem Vollzug betrauten Behörden wendet. Ihre Hauptfunktion ist die Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten und insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuieren. Gerichte sind nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, berücksichtigen sie bei der Entscheidfindung aber insoweit, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2; 130 V 163 E. 4.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 87; Schindler, a.a.O., Rz. 435 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 Rz. 11 ff.).

Die Richtlinien 2013 sehen zwar nicht konkret vor, dass geltend gemachter und effektiv angefallener Aufwand nicht anrechenbar sei, wenn er im Vergleich zum Medianwert dieser Aufwandkategorie bei allen Prüfungen eine bestimmte Grenze überschreitet. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aber aus dem auch auf die vorliegend in Frage stehenden Beiträgen anwendbaren Subventionsgesetz, dass Aufwendungen anrechenbar sind, sofern sie nicht nur tatsächlich entstanden, sondern für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe auch unbedingt erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen - 1 Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
1    Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
2    Kapitalzinsen bei Bauwerken sind nicht anrechenbar.
3    Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:
a  Abschreibungen werden nur im branchenüblichen Ausmass berücksichtigt;
b  Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit sie mit nichtrückzahlbaren Finanzhilfen und Abgeltungen mitfinanziert worden sind.
SuG, E. 2.5 hievor). Dass die Vorinstanz - im Widerspruch zu dieser Bestimmung - keine Prüfung vornehme, ob der geltend gemachte Aufwand auch erforderlich sei, kann den Richtlinien 2013 nicht entnommen werden und die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die eine derartige ständige Praxis belegen würden.

Der Umstand, dass in den Richtlinien nicht konkret vorgesehen ist, dass geltend gemachter und effektiv angefallener Aufwand nicht anrechenbar sei, wenn er im Vergleich zum Medianwert dieser Aufwandkategorie bei allen Prüfungen eine bestimmte Grenze überschreite, ist daher nicht entscheidrelevant.

3.2 Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einreichte, geht hervor, dass die in der Administration der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen durch den B._______ eingestellt wurden. Anzunehmen ist auch, dass die Miete der Räumlichkeiten sowie der übrige Aufwand in erster Linie beim B._______ angefallen ist, da aus den Unterlagen auch hervorgeht, dass der B._______ der Beschwerdeführerin den gesamten in Frage stehenden Betrag von CHF 842'000.- für Dienstleistungen (Prüfungssekretariat) für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt hatte. Aus dieser Abrechnung geht auch hervor, dass die höhere Fachprüfung (...) 118 Kandidaten zählte, die Berufsprüfungen (...) 418 Kandidaten, (...) 79 Kandidaten und (...) 67 Kandidaten. Die Berufsprüfung (...) wurde im Jahr 2017 offenbar überhaupt nicht durchgeführt und der B._______ schied bei der Verteilung der Sekretariatskosten auf die verschiedenen Prüfungen für diese Prüfung keine Kosten aus.

In den statistischen Zahlen, auf welche die Vorinstanz abstellt, werden die Prüfungen in Grössen von 1-9, 10-24, 25-99, 100-499 sowie über 500 Teilnehmende eingeteilt. Für die dritte und vierte Grössenklassen, die aufgrund der Kandidatenzahlen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall interessieren, ermittelte die Vorinstanz offenbar Medianwerte pro Kandidat von CHF 799.- beziehungsweise CHF 807.-.

3.3 Als Rechtfertigung, warum ihre Administrativkosten wesentlich höher seien, macht die Beschwerdeführerin geltend, bis Ende 2015 sei das Prüfungssekretariat für die Erfüllung der operationellen Aufgaben im Aufbau begriffen gewesen. In früheren Jahren sei der Personalbestand sehr knapp bemessen gewesen und das Verbands- und Schulpersonal der B._______-Schule habe der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Durchführung der Berufsprüfungen leisten müssen. Damit habe eine Quersubventionierung durch das Schulsekretariat stattgefunden. Bis Ende 2016 habe der Leiter dieser Schule den Betrieb der Beschwerdeführerin im Nebenamt betrieben, was heute nach Intervention der Vorinstanz nicht mehr zulässig sei. Ab 2017, im Zuge der Reorganisation und Professionalisierung des Verbandes sei für die Beschwerdeführerin eine Leitungsperson angestellt worden. Damit sei ein Professionalisierungsschub ange-stossen und ebenso die von der Vorinstanz geforderte Entflechtung von Schul- und Prüfungsbetrieb erfüllt worden. Zu einem erheblichen Mehraufwand habe auch die Tatsache geführt, dass die Vorinstanz die Gleichbehandlung aller Sprachregionen in der Schweiz gefordert habe. So würden heute in allen Sprachregionen von den Schulinstitutionen örtlich und personell unabhängige Sekretariate geführt. Der Aufwand für das Personal und die Infrastruktur sei dadurch nachhaltig gestiegen. Das Gremium der Beschwerdeführerin, bestehend aus den fünf Präsidenten der Prüfungskommission und zwei sprachregionalen Vizepräsidenten, welches prüfungsübergreifende Standards festlege und kontrolliere, habe seit 2015 seinen Einsatz im Zusammenhang mit dem Professionalisierungsschub erhöhen müssen.

Diese Argumente mögen teilweise erklären, warum die Administrationskosten für die Durchführung der in Frage stehenden Prüfungen im (...)-bereich in den letzten Jahren gestiegen sind. Sie erklären indessen nicht, warum die Administration dieser Prüfungen derart wesentlich teurer sein sollte als die Administration anderer eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen. So gehört es insbesondere zu den Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen, dass die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 2 Bst. c
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
BBV). Dass die Administration so ausgelegt werden muss, dass alle Sprachregionen bedient werden können, ist daher kein Argument, dass die höheren Administrationskosten der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Trägern anderer eidgenössischer Berufs- und höherer Fachprüfungen rechtfertigen könnte.

3.4 Warum die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht bereits im Vorjahr ihre Administrationskosten als teilweise nicht anrechenbar eingestuft hat, einen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens darin, dass dies auch bei den für das Jahr 2017 geltend gemachten, nach der Darstellung der Vorinstanz um 20% höheren Kosten der Fall sein würde, ableiten könnte, ist nicht nachvollziehbar.

3.5 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die geltend gemachten Administrativkosten seien nicht in diesem Umfang für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlich und könnten nur bis zu einem Betrag von CHF 1'200.- pro Prüfungskandidat angerechnet werden.

4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, ist entscheidend, ob der zur Debatte stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG die Beschwerde vor Bundesgericht gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Ob die Beiträge an die Durchführung von Berufs- oder eidgenössischen Fachprüfungen als Anspruchs- oder als Ermessenssubventionen einzustufen sind, wurde durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt (Urteil des BGer 2C_258/2012 vom 22. März 2012 E. 2.1; Urteil des BVGer B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 6). Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, denn ihre Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. März 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2682/2019
Date : 22. März 2021
Published : 13. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Beiträge für die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen 2017


Legislation register
BBG: 52  53  56  57  61
BBV: 25  59  65  66
BGG: 42  48  82  83
SuG: 2  3  14  35
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  48  63  64
BGE-register
110-IB-297 • 116-IB-309 • 118-V-16 • 122-I-267 • 130-V-163 • 132-V-200 • 145-I-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_258/2012
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