Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3410/2017

Urteil vom22. März 2019

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 9. Oktober 2015. Am 26. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 11. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen an.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Nordprovinz. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Seine Familie (...), weshalb er (...) gelebt habe. Sein Vater sei seit dem Jahre 2009 verschollen. Seither suche seine Mutter nach den Vater. Sie sei (...) einer (...) gewesen, welche sich bei (...) engagiert habe. Deshalb sei sie von den heimatlichen Behörden in den letzten Jahren wiederholt bedrängt, misshandelt und sexuell belästigt worden. Diese hätten ein Problem damit, dass die (...) im Herbst 2015 mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet und Informationen (...) weitergegeben habe. Weiter werde dadurch bekannt, dass deren Frauen sexuellen Belästigungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt seien. Die Mutter stehe auch deshalb im Fokus der Behörden, weil ihr verschollener (...) ein bekennendes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und sie anlässlich einer Demonstration sein Bild und das seiner Ehefrau auf sich getragen und gezeigt habe. Nach dieser Aktion hätten Beamte des Criminal Investigation Departements (CID) im September 2015 die Mutter nach D._______ verschleppt und dort misshandelt. Im (...) sei die Mutter zu Hause abermals von CID-Beamten misshandelt worden, was er - der Beschwerdeführer - zum ersten Mal miterlebt habe. In der Absicht, seine Mutter zu verteidigen, habe er einen Beamten niedergeschlagen. Daraufhin sei er überwältigt, weggebracht und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen, wo er von seiner Mutter erfahren habe, dass der CID sie aufgefordert habe, ihn den Behörden zu übergeben. Daraufhin habe die Familie einen Schlepper organisiert. Da dieser erklärt habe, die Anwesenheit von Frauen würde die Flucht erschweren, habe seine Mutter entschieden, dass vorerst nur er ausreisen solle. Gemäss Auskunft seiner Mutter hätten die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm gesucht und sie abermals bedrängt. Sie würde mittlerweile zusammen mit seiner Schwester bei einem (...) leben.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz über die Vermisstenmeldung betreffend seinen Vater, ein Schreiben von Amnestie International, Unterlagen Asylgesuch der Mutter bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka, Gesuch der Tante des Beschwerdeführers beim SEM um Familienasyl und ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers sowie eines der (...) Association zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm die bezeichnete Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem nahm sie zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anhörung Stellung.

F.
Am 17. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer
einen medizinischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste E._______ (UPD) vom 30. November 2017 zu den Akten.

H.
Mit Schreiben vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Abschlussberichte der UPD vom 22. Februar 2018 sowie vom 30. Oktober 2018 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 -7 und Art. 84 ) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten.

3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.

4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Anlässlich der BzP habe er erklärt, die Soldaten seien seit dem Jahre 2010 zwei oder drei Mal pro Jahr zu Hause vorbeigekommen. Bei der Anhörung habe er angegeben, die Besuche hätten zwei bis drei Mal pro Monat stattgefunden, durch Soldaten und CID-Beamte. Die Schilderungen des Vorfalls im (...), als der Beschwerdeführer einen Beamten niedergeschlagen haben soll, seien ebenfalls widersprüchlich, insbesondere bezüglich der Anzahl der anwesenden Beamten sowie des Ortes des Verhörs. Die Angaben zum Ablauf der früheren Besuche der Sicherheitskräfte, deren Verhalten dem Beschwerdeführer und seiner Schwester gegenüber sowie zum Grund und Zweck der Besuche seien ebenfalls inkonsistent. Sodann würden sich Widersprüche zum Verhältnis des Vaters zur LTTE sowie zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben. Ferner habe er den Vorfall, welcher zur Festnahme und die Festnahme als solche detailarm, schematisch und teilweise emotionslos dargelegt. Zentrale Punkte zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft wie das Engagement der Mutter für die (...), die behördliche Aufforderung an die Mutter, ihn den Behörden auszuhändigen sowie der Einsatz einer Waffe anlässlich der Misshandlungen habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich teilweise um leicht reproduzierbare Beweismittel oder deren Inhalt stünde nicht in direktem Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers. Die Erklärungen von Drittpersonen könnten darüber hinaus nicht verifiziert werden und hätten oft den Charakter von Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise einen verminderten Beweiswert. Die Demonstrationsteilnahme in der Schweiz vermöge keinen Risikofaktor beziehungsweise keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen.

7.

In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend vorgebracht, die Vorinstanz stütze sich bei der Ablehnung des Asylgesuches auf nicht asylrelevante Kleinigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht habe, und schliesse daraus auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Da der Beschwerdeführer zur Zeit der Übergriffe auf seine Mutter zwischen (...) und (...) Jahren alt gewesen sei, hätte er diese einerseits nicht vollständig einordnen können und andererseits sei er nicht jedes Mal dabei gewesen beziehungsweise darüber informiert worden. Folglich habe er bezüglich der Häufigkeit der Besuche auch keine genauen Angaben machen können. Weiter sei nachvollziehbar, dass er nicht exakt habe angeben können, wie viele Personen an dem Handgemenge, welches zu seiner Festnahme geführt habe, beteiligt gewesen seien. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er diesen Vorfall, die darauffolgende Haft sowie die Freilassung detailliert und widerspruchsfrei schildern können. In Bezug auf den Ort seines Verhörs sowie den Ort seiner Freilassung habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Es sei unerheblich, ob sein Vater LTTE-Mitglied gewesen sei, da er aufgrund der Aktivitäten seiner Mutter verfolgt werde. Die allenfalls ungenaue Beschreibung seines Reisweges sei aufgrund des Alters und des erstmaligen Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nachvollziehbar und im Übrigen ebenfalls nicht asylrelevant. Bezüglich den ihm durch den Schlepper erteilten Anweisungen habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer nie über eine innerstaatliche Fluchtalternative Gedanken gemacht habe sei nachvollziehbar, da er die Entscheidung seiner Mutter, ihn ins Ausland zu schicken, nicht habe in Frage stellen wollen. Weiter habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid das (...) Alter sowie seine psychische Verfassung nicht genügend berücksichtigt. Anlässlich der Anhörung habe die Hilfswerkvertretung bezüglich seiner psychischen Verfassung erhebliche Bedenken geäussert. Weiter habe - gemäss Hilfswerksvertreter - der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers öfters gewertet, was möglicherweise der Sachverhaltsabklärung geschadet habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es als grotesk, das Asylgesuch allein aufgrund von ungenauen Angaben, die noch nicht einmal den Kern des Gesuchs betreffen würden, abzulehnen.

Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sexuelle Gewalt gegen tamilische Frauen in Sri Lanka sei weit verbreitet und die Übergriffe würden kaum verfolgt werden. Oftmals werde sexuelle Gewalt auch gezielt als Einschüchterungs- und Folterinstrument, insbesondere bei Verdacht auf Verbindung zur LTTE, eingesetzt. Alleinstehende Frauen seien bei (...) von den Behörden abhängig, was sie einem besonderen Risiko sexueller und psychologischer Gewalt aussetze. Die Mutter des Beschwerdeführers habe als (...) der (...) auf (...) aufmerksam gemacht und sei seit Jahren selber Opfer (...). Mit Blick auf den Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter, welche aufgrund weiterer Misshandlungen mittlerweile ihren Wohnort gewechselt habe, stünden auch nach seiner Ausreise im Visier der Sicherheitsbehörden. Im Falle einer Rückkehr würden die Repressalien gegen ihn weitergehen.

8.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe auch die früheren Besuche der Sicherheitskräfte mitbekommen. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, die Sicherheitskräfte seien immer wieder gekommen und hätten nicht nur die Mutter geschlagen. Ob er die Besuche selber mitbekommen oder nachträglich von der Mutter erfahren habe, sei letztendlich unerheblich. Eine einleuchtende Erklärung, weshalb seine Angaben zur Anzahl der Besuche anlässlich der BzP von denjenigen anlässlich der Anhörung so stark voneinander abweichen würden, könne der Beschwerdeführer nicht liefern. Weiter sei die Schilderung des Reiseweges zwar nicht per se asylrelevant, lasse jedoch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu. Schliesslich handle es sich beim Hilfswerkvertreter nicht um eine psychologisch geschulte Fachperson und die Erfahrung zeige, dass auch traumatisierte Personen schwierige Erlebnisse in konsistenter und substantieller Weise wiedergeben könnten.

9.

9.1

9.1.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung sowie den eingereichten medizinischen Berichten die korrekte Durchführung der Anhörung in Frage stellt, sind diese Rügen vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

9.1.2 Gemäss Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung habe der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers öfters gewertet. Er habe sich mehrmals geärgert und in einem wertenden Ton mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dies habe möglicherweise der Sachverhaltsfeststellung geschadet.

Dazu ist festzuhalten, dass sich die beanstandete "Wertung" in erster Linie in einer bestimmten Verhaltensweise des Dolmetschers gegenüber dem Beschwerdeführer zu manifestiert haben scheint. Dass sich das Verhalten auf den protokollierten Aussageinhalt ausgewirkt hätte, wird vom Hilfswerkvertreter dabei als Vermutung geäussert. Die Durchsicht des Protokolls erweckt jedoch nicht den Eindruck, der Aussageinhalt sei durch Fremdwertung beziehungsweise durch Fremdinterpretation verfälscht worden. Solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dargelegt. Weiter ist festzuhalten, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer in seiner Muttersprache übersetzt wurde und dieser unterschriftlich dessen Vollständigkeit und Korrektheit bestätigte. Sodann war auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers während der Anhörung anwesend. Sie hat keine Einwände gegen den Dolmetscher und dessen Verhalten erhoben und hat das Protokoll ebenfalls unterzeichnet. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Befrager bei einem unkorrekten Verhalten eingegriffen und den Dolmetscher zu einem einwandfreien Betragen angehalten hätte.

9.1.3 Die Hilfswerkvertretung äusserte weiter die Ansicht, der Beschwerdeführer leide an einer traumatischen Erfahrung. Er habe an der Anhörung aufgeregt und verwirrt gewirkt, habe teilweise gezittert und Tränen in den Augen gehabt. Er habe unter anderem keine klaren Angaben zu Orten und Daten machen können. Die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der zu Hause erschienenen Beamten sowie zur Häufigkeit ihrer Besuche seien nach Ansicht der Hilfswerkvertretung auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es werde deshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt. In den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichten der Universitären Psychiatrischen Dienste E._______ (UPD) vom 30. November 2017, vom 22. Februar 2018 sowie vom 30. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert. Gemäss den Berichten weise er dissoziative Abwesenheitszustände und Vermeidungsverhalten bezüglich Situationen auf, welche potentielle Dissoziation auslösen könnten, wie beispielsweise Gespräche über seine Erlebnisse. Den Berichten lässt sich entnehmen, dass die PTBS-Diagnose bereits im Jahre 2016 durch den psychologischen Dienst des Zentrums (...) gestellt wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Rechtsvertretung irgendwelche Vorbehalte äusserten, welche auf eine eingeschränkte Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten. Aufgrund der Unterlagen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Insofern sind keine Umstände ersichtlich, welche bei der Vorinstanz begründete Zweifel an der Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten wecken müssen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Die geltend gemachte PTBS-Diagnose kann nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung per se nicht befragungsfähig gewesen, zumal sich die medizinischen Berichte diesbezüglich auch nicht konkret äussern und erfahrungsgemäss Anhörungen bei Personen mit solchen Diagnosen grundsätzlich möglich sind. Im Übrigen lassen sich dem Protokoll auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Somit durfte das SEM das Befragungsprotokoll seinem Entscheid zugrunde legen. Die gestellte Diagnose beziehungsweise die vom Hilfswerkvertreter gemachten Beobachtungen werden im Folgenden bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sowie beim Wegweisungsvollzug zu behandeln sein (vgl. E. 8.2).

9.1.4 Aufgrund des Ausgeführten ist von der rechtskonformen Erstellung des Protokolls auszugehen und es besteht demgemäss keine Veranlassung, die Anhörung zu wiederholen.

9.2 Es ist vorab festzuhalten, dass zahlreiche dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in der Rechtsmitteleingabe vereinzelt und isoliert betrachtet aufgelöst beziehungsweise plausibel erklärt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsorts während des geltend gemachten Verhörs, dem Ort der Freilassung, der Anzahl der anwesenden Beamten und den durch den Schlepper erteilten Instruktionen. Jedoch ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich und ungenau oder konstruiert wirken. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass die abweichenden Angaben zur Häufigkeit der Behördenbesuche (zwei bis dreimal pro Jahr beziehungsweise drei bis viermal pro Monat) nicht befriedigend - weder durch das Alter, noch den Informationsstand des Beschwerdeführers - erklärt werden können. Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest, das Verhalten der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Schwester werde widersprüchlich dargestellt (vgl. SEM-Akten A7/N. 7.01, A18/F182 f. und F193 f.). Sodann bringt er für die Flüchtlingseigenschaft zentrale Elemente wie das Engagement und die Rolle der Mutter in der (...), ihre erlittenen Misshandlungen in D._______ im (...), die anlässlich seiner Verhaftung ausgesprochene Todesdrohung sowie den Umstand, die Mutter sei angewiesen worden ihn auszuliefern, erst anlässlich der Anhörung vor. Bezüglich letzterem Punkt ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Behörden offensichtlich unmittelbar nach seiner Freilassung wieder nach ihm suchten, nachdem er sich gerade erst in ihrer Gewalt befunden haben soll. Bezüglich des Zusammenstosses mit den CID-Beamten im (...) gab der Beschwerdeführer zuerst an, dieser Besuch durch die Beamten sei aus rein sexuellen Motiven erfolgt (vgl. SEM-Akten A18/24 F135 f.), später gab er die Teilnahme an der Demonstration als Grund dafür an (vgl. SEM-Akten A18/24 F203 f.), wobei diese aber bereits Grund für die Misshandlungen der Mutter in D._______ im (...) gewesen sein soll (vgl. SEM Akten A18/24 F154). Auf die Frage, weshalb seine Mutter nach jahrelanger Misshandlung das Land nicht bereits selber verlassen habe, konnte er keine plausible Antwort geben (vgl. SEM-Akten A18/24 F171). Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, ein kohärentes Bild der Geschehensabläufe und deren Ursachen zu vermitteln. Sein geltend gemachter psychischer Gesundheitszustand kann daran letztlich nichts ändern, zumal eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung am Beweismass gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie an der Beweisfolgelast grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Bezüglich der auf Beschwerdeebene nicht gerügten
Beweismittelwürdigung durch das SEM kann auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werden.

9.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Verfolgung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die bisherige Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde vom Gericht in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stop-List aufgeführt wäre. Eine risikobegründende Nähe zur LTTE ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist weder zufolge des behaupteten Behördenkontaktes, noch aufgrund des behaupteten Engagements der Mutter von einer zukünftigen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ist nicht anzunehmen, dass diese einen Risikofaktor zu begründen vermag, da die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als niederschwellig zu qualifizieren ist.

9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK).

11.3 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E 14.3). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch nicht unter Berücksichtigung der Ereignisse Ende des Jahres 2018. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft verfügt und die elementaren Lebensbedürfnisse gedeckt sind (Urteil E. 9.5.9). Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu behördlichen Übergriffen auf tamilische Frauen sowie zu Überwachungsmassnahmen im Vanni-Gebiet vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss dem jüngsten medizinischen Abschlussbericht am 17. Oktober 2018 ein Abschlussgespräch stattfand und keine weiteren Termine geplant wurden (vgl. act. 6 der Beschwerdeakten). Insofern ist den Akten kein fortbestehender Behandlungsbedarf zu entnehmen. Im Übrigen ist unter Verweis auf das Urteil D-7355/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Ausserdem besteht die Möglichkeit, seinen medizinischen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er - auch wenn sich dieses nicht mehr am ursprünglichen Ort befinden sollte - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A7/12 N 3.01). Er hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und verfügt über Berufserfahrung in der (...) (vgl. SEM-Akten A7/12 N 1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass dem noch jungen Gesuchsteller mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AIG).

11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

13.2 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsverbeiständung erfolgt gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 sowie Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von zwölf Stunden zu einem
Stundensatz von Fr. 200.- sowie zusätzliche Aufwände von insgesamt Fr. 137.-, total Fr. 2'537.- aus. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017). Das Honorar ist zudem um die aufgeführte Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- zu reduzieren, da diese vom Gericht nicht entschädigt wird. Weiter erscheint der in der Aufstellung geltend gemachte zeitliche Aufwand zu hoch, ist jedoch unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingaben vom 5. Dezember 2017 sowie 30. November 2018 auf zwölf Stunden zu belassen. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'887. (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'887.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3410/2017
Date : 22. März 2019
Published : 04. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  93  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 8  12  14
VwVG: 5  48  49  52  55  65
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AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101