Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1232/2019

Urteil vom 22. März 2019

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien C._______, geboren am (...),

Georgien,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn, georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Region E._______), stellten am 9. Februar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 25. Februar 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört.

Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten in Georgien in Not gelebt. Nach einer (...)-Operation seien (...) in seinem Körper gefunden worden, es sei (...) diagnostiziert und eine (...) angeordnet worden. Er habe Medikamente eingenommen bis er diese nicht mehr habe finanzieren können, eine (...) habe er nie gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Chance zu erhalten und sich behandeln zu lassen.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen des Gesundheitszustands ihres Mannes in die Schweiz gereist.

Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, einen Arztbericht (Notification About Health Condition) und Röntgenbilder des "(...)" inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 (eröffnet am 7. März 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Vor-instanz und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.
Am 18. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 -4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18, zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019, E-475/2019 vom 8. Februar 2019).

Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt - was gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist - wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).

4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für den Beschwerdeführer eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.

4.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.

5.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

6.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend- der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.

Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

6.2.4 Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Notification About Health Condition) des "(...)" vom 1. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer im Dezember 2016 ein (...) diagnostiziert. Nachdem dieses im Februar 2017 (...) behandelt worden sei, seien im Dezember 2017 (...) gefunden und er im Anschluss mit (...) behandelt worden. Wegen (...) brauche der Beschwerdeführer eine Behandlung mit (...). Im September 2018 hätten die Ärzte eine (...) angeordnet. Die Behandlung mit (...) habe der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Probleme abgelehnt. Weiter sei der Beschwerdeführer nach der (...) im Februar 2017 drei Monate mit (...) behandelt worden. Er habe die Behandlung selbständig gestoppt. Seit Juni 2018 sei er erneut damit behandelt worden, habe aber die Behandlung wiederholt unterbrochen. Im September 2018 habe er die Medikamenteneinnahme gestoppt.

Dem Arztbericht ist ferner zu entnehmen, dass die Ärzte zu einer vollständigen Abklärung der Krankheit inklusive MRI des gesamten Körpers und dringender Fortführung der (...) raten. Diagnostiziert wurde ein (...), mit chronischem Verlauf.

6.2.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Schwerkranken, der sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Im Arztbericht wurden keine konkreten Hinweise auf die Prognose und die Lebenserwartung gemacht. Gestützt auf die medizinische Dokumentation ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereits in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung befindet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet und der Beschwerdeführer sei bereits seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen. Dem Arztbericht, der klare Anweisungen über die zu erfolgende Behandlung gibt, lässt sich entnehmen, dass eine angemessene medizinische Behandlung in Georgien verfügbar ist. Demnach hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat die Möglichkeit sich einer adäquaten Behandlung unterziehen zu lassen, womit er bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden.

Gemäss eigenen Angaben können die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer Geschwister, ihrer volljährigen Kinder und der Eltern der Beschwerdeführerin zählen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, abgerufen am 20.03.2019). Der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7146/2018 vom 6. Februar 2019).

6.3 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien erweist sich somit als zulässig.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.4.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

6.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

In der Beschwerdeschrift wird angeführt, der Beschwerdeführer leide seit seiner Operation zunehmend unter psychischen Problemen. Dies ist aufgrund seiner Krankheitsgeschichte verständlich. Auch das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist
nachvollziehbar. Eine Behandlung allfälliger psychischer Krankheiten
wäre jedoch auch in Georgien möglich und gewährleistet (Social
Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 20.03.2019). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2.5), stehen dem Beschwerdeführer in Georgien auch die notwendige medizinische ([...]-)Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er seit kurzem eine Invalidenrente beziehe (SEM-Akte A8/14 F21). Damit steht fest, dass er auch staatliche Hilfe beziehen kann und nicht vollständig auf sich alleine gestellt ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann mit ihren zwei erwachsenen Kindern, ihren Geschwistern sowie den Eltern der Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz, das ihnen nötigenfalls zusätzlich Unterstützung bieten kann.

6.5 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Pässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-1232/2019
Data : 22. marzo 2019
Pubblicato : 02. aprile 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Allontanamento Dublino (Art. 107a LAsi)
Oggetto : Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2019


Registro di legislazione
CEDU: 3
Cost: 25
LAsi: 3  5  8  18  31a  44  93  105  106  108  110a  111  111a
LStr: 83
LTAF: 31  32  33
LTF: 83
PA: 5  48  49  52  55  63  65
TS-TAF: 1  3
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
georgia • tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • stato di salute • rapporto medico • stato d'origine • ammissione provvisoria • effetto sospensivo • legge sull'asilo • fratelli e sorelle • casale • speranza di vita • anticipo delle spese • fattispecie • persona interessata • decisione • corte europea dei diritti dell'uomo • diritto d'asilo • decisione d'irricevibilità • angustia
... Tutti
BVGE
2017-VI-7 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/50 • 2011/9 • 2008/34
BVGer
D-5433/2014 • D-5673/2018 • D-7146/2018 • D-7412/2018 • E-1232/2019 • E-475/2019
GICRA
2003/18
AS
AS 2016/3101