Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-306/2012
Urteil vom 22. März 2013
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
Der 1965 in Marokko geborene A._______ reiste 1982, im Alter von 17 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Aus seiner 1993 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe ging ein Sohn hervor, der noch im selben Jahr zur Welt kam. Nachdem diese Ehe im Jahr 1999 geschieden worden war, heiratete A._______ im Jahr 2000 eine ukrainische Staatsangehörige. Dieser Ehe entstammt eine 2006 geborene Tochter. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2009 wurde davon Vermerk genommen, dass das Ehepaar seit dem 1. Dezember 2008 auf unbestimmte Zeit getrennt lebt; die Obhut über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugesprochen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011).
B.
Zwischen 1991 und 2009 wurde A._______ mehrfach straffällig, wobei gegen ihn am 28. Oktober 1991 und am 7. Februar 2002 wegen eher geringfügiger Delikte nur ein Strafbefehl erlassen wurde. Am 18. Dezember 1995 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Anstiftung zu einfachem Raub und Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2009 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldfälschung für schuldig befunden und zu 7 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen der vorgängigen strafrechtlichen Ermittlungen war er bereits am 20. September 2005 verhaftet worden und am 26. März 2008 in den vorzeitigen Strafvollzug eingetreten.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm die Verurteilungen von A._______ zum Anlass, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Die gegen die entsprechende Verfügung vom 6. Mai 2010 erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 vom 14. September 2011).
D.
Zwei Tage vor der Entlassung aus dem Strafvollzug, am 26. August 2010, wurde A._______ von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Hierbei wurden ihm Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen in Aussicht gestellt, zu denen er sich dahingehend äusserte, dass er die Schweiz keineswegs verlassen wolle (vgl. das entsprechende, von A._______ unterschriebene Einvernahmeprotokoll).
E.
Mit Schreiben vom 17. November 2011 setzte die kantonale Migrationsbehörde die Ausreisefrist für A._______ auf den 20. Dezember 2011 fest und beantragte gleichzeitig beim BFM die Prüfung von Fernhaltemassnahmen.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Es begründete diese Massnahme insbesondere mit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 10. Juni 2009 und der damit von A._______ ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zusätzlich wurde A._______ zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
G.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 17. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, diese sei aufzuheben und die Sache "zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen". Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ihm die angefochtene Verfügung eröffnet, ohne ihn vorgängig von der Prüfung eines Einreiseverbots in Kenntnis zu setzen. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf deren Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Abgesehen davon habe die Vorinstanz sich nicht mit seinen privaten Interessen auseinandergesetzt. Diese Interessen seien gewichtig, lebten doch alle seine Familienangehörigen - seine Kinder, seine Mutter und seine Schwester - in der Schweiz.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass dem Beschwerdeführer am 26. August 2010 durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör im Hinblick auf Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt worden sei. Danach habe zwar noch über die dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsmittel gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung entschieden werden müssen; im Zeitpunkt des verfügten Einreiseverbots hätten aber keinerlei Hinweise auf neue Tatsachen, die auch seine erneute Stellungnahme erfordert hätten, vorgelegen. Die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers seien bei dieser Verfügung mitberücksichtigt worden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
J.
Mit Replik vom 17. April 2012 nimmt der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er macht geltend, von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich am 26. August 2010 könne keine Rede sein, habe diese ihn doch lediglich aufgefordert, sich zu einer "möglichen Fernhaltemassnahme" auf der Grundlage der Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-/EFTA-Staaten zu äussern. Was hiermit gemeint gewesen sei, sei für ihn unverständlich geblieben und er habe daher die Aufforderung, sich zu äussern, lediglich zur Kenntnis nehmen können. Abgesehen davon sei seinem Rechtsvertreter nicht die Möglichkeit gegeben worden, an der polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2010 teilzunehmen. Der Gehörsanspruch sei auch deshalb nicht gewahrt worden, weil die Vorinstanz das Einreiseverbot erst 15 Monate später erlassen habe. Für den Fall, dass das Gericht von einer Heilbarkeit der Gehörsverletzung ausgehe, beantrage er, dass ihm eine angemessene Frist gesetzt werde, um sich in der Sache selbst zu äussern.
K.
Mit Verfügung vom 24. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bereits die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten habe und dass über die strittige Frage der Gehörsverletzung und gegebenenfalls über die Frage der materiellen Begründetheit des Einreiseverbots in einem integralen Entscheid zu befinden sei. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer ergänzenden Eingabe nach Massgabe von Art. 32

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung hauptsächlich in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihm das Einreiseverbot eröffnet, ohne ihn zuvor über die Prüfung einer solchen Massnahme unterrichtet zu haben. Auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 26. August 2010 sei ihm hierzu nicht das rechtliche Gehör zugewährt worden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei gar nicht klar gewesen, worum es gehe und was insbesondere mit dem Begriff "Fernhaltemassnahme" gemeint gewesen sei, ist allerdings festzustellen, dass er sich bei der Einvernahme vom 26. August 2010 ausführlich und ohne sprachliche Schwierigkeiten zu seiner Situation geäussert und dargelegt hat, die Schweiz gar nicht erst verlassen zu wollen. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Bedeutung der in Aussicht gestellten Fernhaltemassnahme prinzipiell bewusst war, dass er diese aber aufgrund des erhofften weiteren Verbleibs in der Schweiz gar nicht mehr weiter thematisierte. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer auch geäussert, dass sein Rechtsvertreter ihm bezüglich des weiteren Aufenthalts behilflich sein werde und sich mit ihm in Verbindung setzen werde. Der Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck gebracht, bei seiner Einvernahme auf dessen rechtliche Vertretung verzichten zu wollen. Auch wenn er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren das Gegenteil behauptet, so ergab sich für die kantonale Behörde seinerzeit keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter an der Einvernahme teilhaben zu lassen (vgl. den Wortlaut von Art 11 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
4.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
4.1 Die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |

SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) BPI Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems - 1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen. |
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
5.
Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot insbesondere mit der am 10. Juni 2009 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldfälschung begründet. Zweifellos stellen diese Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
6.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juni 2009 verhängte Freiheitstrafe belief sich auf 7 Jahre und 5 Monate und wurde zu zwei Dritteln verbüsst. Das Bezirksgericht Zürich hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bis sehr schwer bezeichnet, u.a. auch deshalb, weil er während einer noch laufenden strafrechtlichen Probezeit in den Kokainhandel einstieg und in den Jahren 2000 bis 2005 mit 26 Kilogramm reinem Kokain-Hydrochlorid gehandelt hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat er rund 500'000 Franken, die aus dem einzig finanziell motivierten Drogenhandel stammten, für seinen luxuriösen Lebenswandel verwendet (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 E. 3.1).
6.2 Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers spricht für eine besondere Gefährlichkeit. Geht es um die Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen, so ist im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei Delikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2010). Selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls ist dabei nicht hinzunehmen; gleichzeitig darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen sowie zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 E. 3.1).
6.3 Ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten, ist damit zu bejahen. Seine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einhergehend mit Gewinnsucht und der gesundheitlichen Gefährdung anderer, rechtfertigt selbst die Anordnung eines zeitlich unbefristeten Einreiseverbots. Die fehlende Befristung bedeutet dabei nicht, dass das Einreiseverbot für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme besteht im Allgemeinen etwa 10 Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seine privaten Interessen, sprich das Vorhandensein von Familienangehörigen in der Schweiz, ungenügend berücksichtigt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sein Privat- und Familienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird. Das Bundesgericht, das letztinstanzlich über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung entschieden hat, hat jedenfalls festgestellt, den Anforderungen von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das unbefristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers und der sich hieraus ergebenden Gefährdung der Allgemeinheit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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