Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-470/2007
teb/dua
{T 0/2}

Urteil vom 18. April 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller

X._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / N _______

Sachverhalt:

I.

A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte am 5. Mai 2006 in die Schweiz und stellte am 8. Mai 2006 im Empfangszentrum Genf ein Asylgesuch. Am 12. Mai 2006 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 das rechtliche Gehör zu seinem vorgängigen Aufenthalt in den Niederlanden und hörte ihn am 28. Juni 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
A.b. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für eine Ölfirma in A._______ tätig gewesen. Nachdem der Vorgesetzte des Vaters sowie einer seiner Kollegen getötet, Anfang Januar 2006 auf das Auto des Vaters geschossen worden sei und überdies schriftliche Drohungen am Arbeitsplatz seines Vaters eingegangen seien, habe sein Vater beschlossen, den Irak mit der ganzen Familie zu verlassen. Im Januar/Februar 2006 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und zunächst in den Iran gelangt. Bei der Weiterreise in Richtung Türkei sei die Familie getrennt worden. Er sei daraufhin alleine in die Schweiz eingereist. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2006 räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt ein, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz eine Woche in den Niederlanden aufgehalten, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei jedoch abgelehnt worden, weil er keine Identitätspapiere vorgelegt habe.
A.c. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs am 7. August 2006 unangefochten in Rechtskraft.

II.

B.
B.a. Das schweizerische Grenzwachtkorps liess dem BFM am 9. August 2006 diverse Identitätsdokumente des Beschwerdeführers zukommen, welche aus einer Briefsendung stammten, die durch das Briefzollamt Zürich abgefangen worden war. Bei den fraglichen Identitätsdokumenten handelte es sich um den irakischen Reisepass, die irakische Identitätskarte sowie die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde (alles Originale) des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die Sicherstellung dieser Identitätsdokumente in Kenntnis.
B.b. In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 unter anderem mit, dass eine Rückübernahme durch die Niederlande geprüft werden müsse.
B.c. Die zuständigen niederländischen Behörden stimmten dem Rückübernahmegesuch des BFM vom 13. Dezember 2006 am 20. Dezember 2006 zu.
B.d. Am 16. Januar 2006 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer im Auftrag des BFM das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug in die Niederlande. Dabei sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
C. Mit Verfügung vom selben Tag - eröffnet ebenfalls am 16. Januar 2006 (18:00 Uhr) - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und in die Niederlande zurückzukehren und beauftragte die zuständige Behörde des Kantons Bern mit dem unverzüglichen Vollzug der Wegweisung in die Niederlande. Ausserdem entzog das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2007 (Datum Fax und Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme vorerst weiterbestehe (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Im Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, und das BFM sei anzuweisen, vorerst auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ausserdem sei das Migrationsamt des Kantons Bern aufzufordern, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und auf die für den 19. Januar 2007, 12:30 Uhr, vorgesehene Ausschaffung zu verzichten (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Der Beschwerdeführer liess zudem darum ersuchen, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren).
E. Nachdem die Beschwerde dem zuständigen Instruktionsrichter am 19. Januar 2007 um 14:07 Uhr gerichtsintern zugeteilt worden war, verfügte dieser mit Zwischenverfügung vom selben Tag (Telefax von 14:34 Uhr) umgehend die provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. In der Folge teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei bereits um 12:30 Uhr nach Amsterdam abgeflogen.
F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 äusserte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zum erfolgten Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Niederlande und ersuchte um die Ergreifung von Massnahmen gegen eine allenfalls durch die niederländischen Behörden geplante Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Irak.
G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz werde später entschieden werden.
H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser befinde sich wieder in der Schweiz. Ausserdem ersuchte er um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten, was ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 auch gewährt wurde.
J. In seiner Replik vom 9. Februar 2007 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Ziffern 1 und 3 der Beschwerdebegehren vom 18. Januar 2007 fest. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer Frist zwecks Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Nachdem der Instruktionsrichter diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 entsprochen hatte, reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Februar 2007 eine weitere Stellungnahme ein.
K. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. März 2007 eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1. Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die ausländische Person freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG (Art. 26 Abs. 1
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]).
3.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
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SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
ANAG).

4.
4.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die niederländischen Migrationsbehörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das einschlägige Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten [das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande] über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003, hiernach: Rückübernahmeabkommen Benelux) zugestimmt. Aus den Akten - insbesondere auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei ausserdem nichts ersichtlich, was den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Angesichts der Zusicherung einer sofortigen Rückübernahme durch die niederländischen Behörden überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz an einem sofortigen Vollzug das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.2. In der Beschwerde wird vorab festgestellt, dem BFM sei im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bereits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer von den Niederlanden her kommend in die Schweiz eingereist sei. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach seiner vorläufigen Aufnahme eine Wohnung gefunden und an Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. In dem halben Jahr, in dem er in der Schweiz gelebt habe, habe er Freundschaften geschlossen und sich zunehmend integriert. Er habe zwar gewusst, dass sein Aufenthalt in der Schweiz zeitlich begrenzt sei, sei aber angesichts der Situation im Irak davon ausgegangen, dass er vorerst in der Schweiz würde bleiben können. Dies sei ihm von den Behörden auch bestätigt worden. Am Termin vom 16. Januar 2007 beim Migrationsdienst des Kantons Bern sei dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt worden, er müsse in die Niederlande zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe zwar eigentlich in der Schweiz bleiben wollen, habe sich aber dennoch bereit erklärt, in die Niederlande auszureisen, zumal ihm grundsätzlich versichert worden sei, dass er dort vorerst nicht in den Irak ausgeschafft werden würde. Er habe sich beim Migrationsdienst nach der Ausreisefrist erkundigt, da er sich vor seiner Ausreise ordentlich verabschieden, den Mietvertrag auflösen und seine inzwischen angeschafften Gegenstände veräussern wollte. Daraufhin habe er erfahren, dass er umgehend in Haft genommen und die Schweiz sofort, ohne jegliche Ausreisefrist, verlassen müsse. Dieses Vorgehen der Vorinstanz widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien und verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz unauffällig verhalten, an alle Regeln gehalten und hätte eine korrekte staatliche Anordnung ohne weiteres befolgt. Somit habe kein Grund bestanden, auf eine angemessene Ausreisefrist zu verzichten und einen sofortigen Wegweisungsvollzug anzuordnen.
4.3. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zunächst Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG und kommt dabei zum Schluss, dass diese Bestimmung betreffend aufschiebende Wirkung und sofortiger Vollzug auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei; denn auch Personen, welche im Rahmen eines Asylentscheids aus der Schweiz weggewiesen, aber vorläufig aufgenommen worden seien, unterstünden ab Rechtskraft des Asylentscheids und damit auch bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem ANAG. Die Vorinstanz verweist sodann auf Art. 26 Abs. 1
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
VVWA, wonach der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet werden könne. Zur Frage der damit verbundenen Interessenabwägung führt das Bundesamt aus, die Rückübergabe von Ausländern habe gemäss dem Rückübernahmeabkommen Benelux innerhalb von 30 Tagen ab erteilter Zustimmung zu erfolgen. Die Niederlande hätten der Rückübernahme am 20. Dezember 2006 zugestimmt. Die Rückübernahme habe am letzten Tag der 30-tägigen Frist stattgefunden. Angesichts der erwähnten Frist sei davon auszugehen gewesen, dass die Ausreise in die Niederlande zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres mehr möglich gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer im Übrigen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden gewesen sei, habe auch eine allfällige selbständige Ausreise in die Niederlande nicht als gesichert gelten können. Ausserdem habe die betroffene ausländische Person bei Rückübernahmen gestützt auf zwischenstaatliche Abkommen keine Parteistellung und könne daher im Rahmen einer Rückübernahmezusicherung nicht nach eigenem Belieben in den anderen Vertragsstaat reisen. Dem Beschwerdeführer seien durch den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande keine asylrechtlichen Nachteile erwachsen. In den Niederlanden habe der Beschwerdeführer nicht mit einer Rückführung in den Irak zu rechnen, da die niederländischen Behörden zurzeit keine Abschiebungen in den Irak vollzögen. Gemäss Auskunft der niederländischen Migrationsbehörde habe der Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit, dort ein neues Asylgesuch einzureichen. Die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz könne er somit auch vom Ausland her führen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was gegen seine Rückführung in die Niederlande spreche. Auch in der Beschwerdeschrift fänden sich keine Einwände gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Wegweisungsvollzug in die Niederlande an sich, sondern es würden vielmehr ausschliesslich die Vollzugsmodalitäten gerügt. Unter den genannten Umständen sei der sofortige Vollzug der Wegweisung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung als
verhältnismässig zu beurteilen.
4.4. In der Replik vom 9. Februar 2007 wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei falsch. Einerseits sei das rechtliche Gehör nicht respektive nicht korrekt gewährt worden, andererseits verstosse die Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, da dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist eingeräumt worden sei, um seine Wohnung aufzulösen und sich ordentlich zu verabschieden. Die Vorinstanz habe bereits im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewusst, dass der Beschwerdeführer via die Niederlande in die Schweiz gekommen sei. Zudem sei das Rückübernahmeabkommen Benelux schon damals in Kraft gewesen. Das BFM hätte daher die Möglichkeit gehabt, die vorläufige Aufnahme entweder gar nicht zu gewähren oder diese ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erhalts der Rückübernahmezusicherung durch die Niederlande zu beschränken. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer jedoch ohne Einschränkungen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer allenfalls in die Niederlande zurückgeschafft werde. Der Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, dass er zumindest die in der Verfügung vom 5. Juli 2006 erwähnten 12 Monate in der Schweiz werde bleiben können. Nachdem die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, habe sich das BFM entschieden, den Beschwerdeführer in die Niederlande zurückzuschicken. Die angefochtene Verfügung sei jedoch vermutlich gefällt worden, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören.
4.5. In der zweiten Stellungnahme vom 14. Februar 2007 wird erneut gerügt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt. Das rechtliche Gehör sei von einer kantonalen Stelle gewährt worden, welche über keine Kompetenzen zu verfügen scheine, sondern bloss die Entscheide des Bundes umsetze. Das rechtliche Gehör müsse von jener Behörde gewährt werden, welche den Entscheid fälle. Der Migrationsdienst habe lediglich die Funktion eines Boten ausgeübt, indem er dem Beschwerdeführer die Verfügung ausgehändigt und ihn in Ausschaffungshaft genommen habe.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat und ob sie dabei in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Normen vorgegangen ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob der vom BFM angeordnete sofortige Vollzug der Wegweisung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtmässig war oder nicht. Hingegen sind die verfahrensrechtlichen Anträge in Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 18. Januar 2007 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von vorsorglichen Massnahmen, Anordnung der Entlassung aus der Ausschaffungshaft) inzwischen gegenstandslos geworden (vgl. auch die in der Folge eingeschränkten Rechtsbegehren in der Replik vom 9. Februar 2007), weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
5.1. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dem Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt worden. Sinngemäss wird ausserdem eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht. Dazu ist Folgendes festzustellen:
5.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt. Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 das rechtliche Gehör zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Ausschaffung in die Niederlande gewährte. Der Beschwerdeführer hatte dabei ausreichend Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die geplante Massnahme anzubringen und seine allfälligen Vorbehalte zu begründen, zumal er bereits seit Dezember 2006 wusste, dass sich das BFM mit der Möglichkeit seiner Rückschaffung in die Niederlande befasste (vgl. das Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2006). Die Tatsache, dass nicht das BFM selber, sondern eine kantonale Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegennahm (unter anschliessender Weiterleitung an das BFM), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das BFM gewährt das rechtliche Gehör häufig in schriftlicher Form. Das vorliegend gewählte Vorgehen, bei dem der Migrationsdienst dem Beschwerdeführer im Auftrag des BFM (vgl. das Schreiben des BFM an den Migrationsdienst vom 28. Dezember 2006) in mündlicher Form das rechtliche Gehör gewährte und wobei dem BFM das Protokoll anschliessend schriftlich (vorab per Telefax) zugestellt wurde, unterscheidet sich im Ergebnis nicht wesentlich von der schriftlichen Gehörsgewährung durch das BFM selbst. Im Übrigen ist es im Asylverfahren gesetzlich vorgesehen und oft auch zweckmässig, dass Anhörungen nicht vom BFM, sondern von einer anderen, allenfalls auch kantonalen Behörde durchgeführt werden (vgl. beispielsweise Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG). Nachdem das BFM das Protokoll der Gehörsgewährung erhalten hatte, erliess es noch am selben Tag die angefochtene Verfügung. Darin erwähnte das BFM sowohl den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorgängig angehört worden war, als auch dessen gegenüber dem Migrationsdienst gemachten Vorbringen, woraus ersichtlich ist, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt wurde.
5.1.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dem BFM sei im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits bekannt gewesen, dass er sich vorgängig in den Niederlanden aufgehalten habe. Trotzdem sei ihm die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Somit habe er darauf vertrauen können, dass er zumindest die in der Verfügung vom 5. Juli 2006 erwähnten 12 Monate in der Schweiz werde bleiben können. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36, BGE 126 II 377 E. 3a S. 387, BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 130 ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung "aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage" als undurchführbar erachtete. Implizit wurde dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass im damaligen Zeitpunkt keine Identitätspapiere des Beschwerdeführers vorhanden waren. Ein bereits in diesem Zeitpunkt gestelltes Rückübernahmegesuch an die Niederlande wäre daher wohl wenig erfolgversprechend gewesen. Im Nachgang der Verfügung vom 5. Juli 2006 veränderte sich die Sachlage insofern, als das BFM Anfang August 2006 in den Besitz der Identitätsdokumente des Beschwerdeführers gelangte, worauf es ein Rückübernahmegesuch stellte, welchem die niederländischen Behörden am 20. Dezember 2006 zustimmten. Damit eröffnete sich die im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme noch nicht bestandene Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Niederlande. Für das seitens des Beschwerdeführers gerügte Vorgehen des BFM, trotz Kenntnis des vorgängigen Aufenthalts in den Niederlanden zunächst die vorläufige Aufnahme anzuordnen, diese aber nur kurze Zeit später zu widerrufen, gibt es somit nachvollziehbare Gründe. Im Weiteren ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage fehlt. Schon in der Verfügung vom 5. Juli 2006 wies das BFM in den Erwägungen
darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimat- oder in einen Drittstaat zu begeben. Angesichts dieses spezialgesetzlich geregelten Widerrufsvorbehalts (vgl. Art. 14b Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ANAG), welcher dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 5. Juli 2006 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die vorläufige Aufnahme entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung auch vor Auflauf von zwölf Monaten erfolgen kann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entstehung einer Vertrauensgrundlage wurde dadurch von vornherein verhindert (vgl. dazu Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 81 ff.). Im Übrigen sind die von Doktrin und Praxis entwickelten generellen Grundsätze der Abwägung von einander gegenüberstehenden Interessen (Gesetzmässigkeit vs. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz) nur dann anwendbar, wenn die Frage des Widerrufs einer Verfügung nicht beziehungsweise ungenügend spezialgesetzlich geregelt ist. Da im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wie erwähnt eine spezialgesetzliche Widerrufsregelung vorhanden ist, besteht kein Raum für eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. dazu die weiterhin zutreffenden Ausführungen in EMARK 1997 Nr. 17 E. 4c S. 145). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2006 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, es werde ein Vollzug der Wegweisung in die Niederlande geprüft (vgl. das Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2006). Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene kann somit davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - verbunden mit dem Wegweisungsvollzug in die Niederlande - für den Beschwerdeführer nicht völlig unerwartet kam. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes als unbegründet.
5.2. Das BFM verzichtete im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme darauf, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen und ordnete stattdessen den sofortigen Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, diese Massnahmen seien unverhältnismässig gewesen. Das BFM begründete sein Vorgehen in den Erwägungen respektive auf Vernehmlassungsstufe wie folgt: Das öffentliche Interesse der Schweiz an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gemäss dem Rückübernahmeabkommen Benelux müsse die Rückschaffung innerhalb von 30 Tagen ab erteilter Zustimmung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sei eine Rückschaffung nicht mehr ohne weiteres möglich.
5.2.1. Die Kompetenz des BFM, im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den sofortigen Vollzug anzuordnen, ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
VVWA: "Es (das Bundesamt) setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird." Die Ansetzung einer Ausreisefrist ist somit die Regel, während die Anordnung des sofortigen Wegweisungsvollzugs nur dann (ausnahmsweise) erfolgen kann, wenn diese Massnahme aufgrund der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt respektive verhältnismässig erscheint. Im Gegensatz zum sofortigen Vollzug der Wegweisung ist die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht spezialgesetzlich geregelt. Damit gilt bei Verfügungen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die allgemeine Bestimmung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG, wonach die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Abs. 1), die Vorinstanz jedoch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung - ausnahmsweise - entziehen kann (Abs. 2). Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu prüfen ist, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Zusätzlich zu einem bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit müssen "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Dieses Erfordernis wird von Lehre und Praxis dahingehend ausgelegt, dass ein schwerer Nachteil drohen muss, würde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Allerdings vermögen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr besteht auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der mit der Verfügung angestrebte Zweck tatsächlich noch erreicht werden kann und nicht durch ein langes Verfahren mit Suspensiveffekt hintertrieben wird (vgl. dazu BGE 129 II 286 E. 3.1 S. 289 m.w.H.).
5.2.2. Entgegen der Auffassung des BFM sind im vorliegenden Fall keine überzeugenden Gründe ersichtlich, welche den vom BFM verfügten sofortigen Vollzug der Wegweisung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen würden. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Argumentation des BFM, wonach das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, überwiege, im hier interessierenden Fall bereits deshalb fehl geht, weil das vorinstanzliche Verfahren vorliegend durch die angefochtene Verfügung abgeschlossen wurde. Anders als bei der Konstellation der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat war somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung kein Verfahren beim BFM mehr hängig. Ausserdem überzeugt das Argument des BFM, wonach eine spätere Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande angesichts der 30-tägigen Übergabefrist nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, weshalb ein sofortiger Wegweisungsvollzug - verbunden mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung - unabdingbar gewesen sei, nicht. Zwar trifft es zu, dass in Art. 8 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens Benelux festgelegt wird, dass die ersuchte Vertragspartei die Person, deren Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, in ihr Hoheitsgebiet zurücknimmt. Diese Frist kann indessen auf Antrag der ersuchenden Partei so lange verlängert werden, wie es juristische oder praktische Hindernisse erfordern (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens Benelux). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Durchführung der Rückübernahme grundsätzlich ohne grössere Schwierigkeiten auf einen späteren Zeitpunkt hätte verschoben werden können und sie diesfalls auch noch nach dem 19. Januar 2007 - gegebenenfalls sogar erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens - möglich gewesen wäre. Dem BFM wäre es folglich möglich und auch zumutbar gewesen, einen allenfalls drohenden schweren Nachteil (namentlich die Vereitelung des angeordneten Wegweisungsvollzugs in die Niederlande) durch Beantragung einer Fristverlängerung abzuwenden. Der mit der angefochtenen Verfügung angestrebte Zweck (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande) hätte folglich auch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung erreicht werden können, wenn auch unter Umständen mit einer Verzögerung, die indessen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht ein Ausmass erreicht hätte, das den Rahmen einer den Umständen angemessenen und vernünftigen Fristverlängerung gesprengt hätte. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz zitierte 30-tägige
Übergabefrist nicht als überzeugender Grund für den angeordneten sofortigen Vollzug und den erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde qualifiziert werden. Andere Gründe, die allenfalls geeignet wären, den sofortigen Vollzug und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu rechtfertigen, werden vom BFM nicht geltend gemacht. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise auf das Bestehen derartiger Gründe zu entnehmen. Insbesondere weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aktuell oder potentiell eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit anderer Personen darstellt oder dass er in irgendeiner Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Es ist daher insgesamt festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder überzeugende Gründe noch ein überwiegendes öffentliches Interesse vorlagen, die es gerechtfertigt hätten, auf die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
5.2.3. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar wäre respektive ob das BFM verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auf die ihm gegebenenfalls gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG zustehenden Rechte, namentlich die 24-stündige Rechtsmittelfrist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, aufmerksam zu machen.
5.2.4. Ungeachtet der vorstehend festgestellten Verfahrensrechtsverletzungen erscheint eine Kassation der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt. Zum einen ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht - das heisst in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an sich - zu bestätigen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), zum anderen sind dem Beschwerdeführer infolge des zu Unrecht angeordneten sofortigen Wegweisungsvollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstanden. Folglich ist die angefochtene Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des sofortigen Vollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
5.3. Gemäss Art. 14b Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ANAG ist die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt wohnte. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als erfüllt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da die niederländischen Behörden dem gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Benelux gestellte Rückübernahmegesuch des BFM vom 13. Dezember 2006 am 20. Dezember 2006 zustimmten, standen einem Vollzug der Wegweisung in die Niederlande keine praktischen oder rechtlichen Hindernisse mehr entgegen. Das BFM erachtete den Vollzug in die Niederlande demzufolge zu Recht als möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzug in die Niederlande Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden oder dass er dort einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Niederlande haben sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterzeichnet und ratifiziert, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche sich aus diesen Abkommen ergeben nachkommen und insbesondere auch die daraus fliessenden Non-Refoulement-Gebote beachten. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Niederlande aufgrund der Parlamentsmotion De Wit vom 20. Dezember 2006 zurzeit ohnehin keine Zwangsausweisungen in den Zentralirak vornehmen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer den Akten zufolge die Möglichkeit, in den Niederlanden ein zweites Asylgesuch einzureichen. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande auch als zulässig zu erachten. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Niederlande ist vorab festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die schweizerischen Asylbehörden rechtskräftig verneint wurde. Anders als bei einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat während laufendem Asylverfahren in der Schweiz ist daher im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zu den Niederlanden eine Verbindung von gewisser Qualität aufweist und sich dort für eine bestimmte Dauer legal aufhalten kann ("séjour durable"). Vielmehr sind im
vorliegenden Fall lediglich die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien von Art. 14a Abs. 4
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
ANAG zu prüfen, namentlich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in die Niederlande für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellt. Dies ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanzielle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Niederlande geltend machte. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer den Akten zufolge in den Niederlanden in der Person seines Freundes A. (vgl. A9, S. 2) zumindest über ein rudimentäres Beziehungsnetz und ist somit dort nicht völlig auf sich alleine gestellt. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher auch als zumutbar zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind daher als erfüllt zu erachten, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) zu bestätigen ist.

6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Dispositivziffern 2 und 3, soweit darin der sofortige ("unverzügliche") Wegweisungsvollzug angeordnet wird, sowie die Dispositivziffer 4 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Da die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.2) zu bestätigen ist, der Beschwerdeführer sich den Akten zufolge zurzeit (wieder) in der Schweiz befindet und eine Anordnung des sofortigen Vollzugs sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall als unbegründet und unverhältnismässig zu qualifizieren ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen in E. 5.3), ist das BFM gehalten, dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
7.
7.1. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Dennoch erscheint es aufgrund der Aktenlage als gerechtfertigt, dass ihm die Vorinstanz die volle Parteientschädigung ausrichtet. Angesichts der festgestellten und vom Beschwerdeführer somit zu Recht gerügten Verfahrensrechtsverletzung wäre es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich gewesen, die angefochtene Verfügung als Ganzes zu kassieren. Auf eine Kassation wurde lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet (vgl. vorstehend E. 5.2.4). Daraus soll dem Beschwerdeführer jedoch kostenmässig kein Nachteil entstehen, weshalb ihm die vollen im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 per analogiam). Der in der eingereichten Kostennote vom 23. März 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 8,5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 23.-- erscheinen als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass bis zur Klärung verschiedener noch offener Fragen im Sinne einer Übergangsregelung vorderhand die bisherigen Ansätze angewendet werden. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Parteientschädigung von Fr. 1'854.-- (inkl. MWSt) auszurichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anordnung des sofortigen Wegweisungsvollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'854.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; unter Hinweis auf E. 6 zweiter Absatz)
- den _______ (Kopie)

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Anna Dürmüller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-470/2007
Datum : 18. April 2007
Publiziert : 27. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2007-9
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; vorsorgliche Wegweisung


Gesetzesregister
ANAG: 14a  14b
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VVWAL: 26
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
118-IA-245 • 126-II-377 • 127-I-31 • 129-II-286
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
niederlande • vorläufige aufnahme • vorinstanz • entzug der aufschiebenden wirkung • irak • bundesverwaltungsgericht • aufschiebende wirkung • drittstaat • frage • tag • rechtsbegehren • ausschaffung • uhr • frist • vater • kenntnis • ausreise • monat • unentgeltliche rechtspflege • treu und glauben
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D-470/2007
EMARK
1997/17 S.145 • 2003/5