Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7477/2006
{T 0/2}

Urteil vom 22. März 2007
Mitwirkung:
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitzende Richterin), Richter David Aschmann, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Said Huber

A._______,
vertreten durch Schaad Balass Menzl & Partner AG, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2,
3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (betr. europäisches Patent Nr. X._______).

Sachverhalt:

A. Die A._______ (M._______/Italien) ist Inhaberin des europäischen Patentes Nr. X., das am 18. Mai 1994 erteilt und am 25. März 2003 von der damaligen Patentinhaberin, B._______ (Amsterdam), auf sie übertragen wurde.

Am 4. November 1998 teilte die Kanzlei I._______ (Milano), welche in der EU die mit diesem Patent verbundenen Interessen wahrnimmt, den in der Schweiz beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als Vertreter der damaligen Patentinhaberin registrierten Patentanwälten S.______ (nachfolgend: schweizerische Vertreter) Folgendes mit:
"Dear Sirs, for the sake of good order, we inform you that future renewal fee for the case in reference will be paid by the client directly.
However your power of attorney should remain in force and any possible notification from your Patent Office should be communicated to us in the manner.
Thank you (...)"
Am 11. Dezember 2003 wurden die schweizerischen Vertreter von der Kanzlei I._______ beauftragt, namens der A._______ die fällige Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. X._______ zu entrichten, was fristgerecht geschah.

Am 28. Oktober 2004 erhielten die schweizerischen Vertreter erneut einen Auftrag, der neben der Bezahlung der "16. Jahresgebühr" für das obgenannte Patent auch die Entrichtung der "7. Jahresgebühr" für das europäische Patent Nr. Y._______ der A._______ umfasste. Während diese 7. Jahresgebühr in der Folge fristgerecht einbezahlt wurde, lief am 31. Mai 2005 die Zahlungsfrist betreffend das europäische Patent Nr. X._______ unbenutzt ab.

Dies veranlasste das IGE den schweizerischen Vertretern am 30. Juni 2005 die Löschung des europäischen Patentes Nr. X._______ mitzuteilen. Gleichzeitig machte das IGE sie auf die Möglichkeit aufmerksam, innert zwei Monaten mittels eines Gesuches um Weiterbehandlung die Patentlöschung rückgängig zu machen. Dieses Schreiben führte zu keinerlei Reaktionen.

Nachdem die schweizerischen Vertreter gestützt auf einen weiteren Zahlungsauftrag der Kanzlei I._______ vom 20. Oktober 2005 die 17. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. X._______ am 22. Februar 2006 entrichtet hatten, teilte ihnen das IGE am 27. Februar 2006 mit, das besagte Patent sei "infolge Nichtzahlen der 16. Jahresgebühr erloschen", weshalb der bezahlte Betrag (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr) zurückerstattet werde.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wandte sich die Schaad Balass Menzl & Partner AG an das IGE und teilte diesem die Übernahme der Vertretung für das europäische Patent Nr. X._______ mit. Gleichzeitig stellte die Schaad Balass Menzl & Partner AG namens der A._______ ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand, um die Löschung rückgängig zu machen und die 16. Jahresgebühr für dieses Patent bezahlen zu können. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht mehr rekonstruierbar, weshalb die 7. Jahresgebühr des europäischen Patentes Nr. Y._______ bezahlt worden sei, nicht aber die fragliche 16. Jahresgebühr. Zwar sei die amtliche Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 nicht an den italienischen Vertreter weitergeleitet worden. Immerhin sei das Schreiben des IGE vom 27. Februar 2006, wonach die Leistung der 17. Jahresgebühr retourniert werde, am 13. März 2006 bei der Kanzlei I._______ eingegangen, weshalb an diesem Datum das Hindernis weggefallen sei, das zur Versäumung der Zahlungsfrist geführt habe. Das Gesuch erfolge also fristgerecht. Ferner sei die Weisung vom 4. November 1998, wonach amtliche Mitteilungen weiterzuleiten seien, "als Spezialinstruktion" offensichtlich überlesen worden. Ein solcher Fehler könne auch in einer gut organisierten Kanzlei vorkommen, die sorgfältig und mit gut ausgebildeten Angestellten arbeite. Die schweizerischen Vertreter seien infolge der obgenannten Weisung nur noch formell als Vertreter eingetragen gewesen, ohne weiterhin generell verpflichtet gewesen zu sein, jeweils die anfallende Jahresgebühr für das besagte Patent zu entrichten. Angesichts dieser ungewöhnlichen Situation sei die irrige Annahme des zuständigen Sachbearbeiters entschuldbar, der Patentinhaber habe auf die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes verzichtet.

Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das IGE das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand kostenfällig ab. Zur Begründung hielt das IGE fest, die schweizerischen Vertreter hätten die Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 erhalten und - entgegen klaren Weisungen - nicht an die Kanzlei I._______ weitergeleitet. Das Überlesen der klar formulierten Weisung zur Weiterleitung amtlicher Korrespondenz sei keine entschuldbare Fehlleistung, sondern eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, zumal die Entlastung von der Jahresgebührenzahlung beachtet worden sei. Die Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 habe die notwendigen Angaben enthalten, um die unterbliebene Jahresgebührenzahlung aufzudecken und ein fristgerechtes Handeln zu ermöglichen. Der A._______ sei das Wissen ihrer Vertreter anzurechnen, weshalb für die zweimonatige Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch der Zugang der Löschungsanzeige massgeblich sei. Das Säumnis habe bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits vor dem 13. März 2006 bemerkt werden können, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Mai 2006 verspätet sei. Zudem sei der Auftrag vom 28. Oktober 2004 teilweise "abgearbeitet" worden, indem die 7. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. Y._______ beglichen worden sei.

Dass nach Ansicht der Gesuchstellerin nicht erklärbar sei, warum nur eine von zwei Zahlungen ausgelöst worden sei, vermöge weder die A._______ noch ihren damaligen Vertreter zu exkulpieren. Die unterlassene Zahlung stelle eine betriebliche Fehlleistung dar, die bei sorgfältiger Ausführung des klar formulierten Zahlungsauftrages hätte vermieden werden können und auch nicht allein deswegen als entschuldbar erscheine, weil die schweizerischen Vertreter sonst sehr sorgfältig arbeiteten und ein solches Versehen eine seltene Ausnahme sei. Somit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass weder die Patentinhaberin noch ihre Vertreter ein Verschulden für die Nichtzahlung der 16. Jahresgebühr treffe.
A. Diese Verfügung focht die A._______ (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Schaad Balass Menzl & Partner AG, am 1. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission) an und beantragte, es sei:
"I. die Verfügung des Institutes für Geistiges Eigentum (IGE) aufzuheben;
I. auf das Wiedereinsetzungsgesuch materiell einzutreten und das Wiedereinsetzungsgesuch gutzuheissen;
II. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des IGE (Beschwerdegegnerin)."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die Zustellung einer Löschungsanzeige an die Vertreter sei nicht der Zustellung an den Patentinhaber gleichzustellen. Die schweizerischen Vertreter hätten durch ihr Missachten klarer Weisungen grob gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, was ihr nicht angelastet werden könne. Da sie kein Verschulden treffe, sei die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren. Die Einjahresfrist sei gewahrt, nachdem die 16. Jahresgebühr bis zum 31. Mai 2005 hätte entrichtet werden müssen und das Gesuch um Wiedereinsetzung am 11. Mai 2006 eingereicht worden sei. Als Hindernis für die Nichteinhaltung der Frist sei das gegen Treu und Glauben verstossende Geschäftsgebaren der schweizerischen Vertreter aufzufassen. Davon habe die Kanzlei I._______ am 13. März 2006 erfahren. An diesem Tag sei das Hindernis weggefallen, weshalb das Gesuch die gesetzliche Zweimonatsfrist wahre.
A. Mit Verfügung vom 15. November 2006 überwies die Rekurskommission die Akten des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 beantragt das IGE unter Verweis auf seine bisherigen Eingaben, dass das Wiedereinsetzungsgesuch als verspätet zurückzuweisen beziehungsweise abzuweisen sei, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlege, dass das Hindernis noch zwei Monate vor Einreichung ihres Gesuches vom 11. Mai 2006 unverschuldet bestanden habe. Die von der Beschwerdeführerin bestellten schweizerischen Vertreter seien für die Entgegennahme insbesondere der Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 zuständig gewesen. Ein entschuldbares Fehlverhalten, das erlauben würde, der Beschwerdeführerin das Wissen ihrer Vertreter nicht anzurechnen, liege nicht vor.

Am 17. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt.

Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen).
1.1. Der Entscheid des IGE vom 29. September 2006, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinsetzung in den früheren Stand abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bisher bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 106 des Patentgesetzes [zitiert in Erw. 2] in der Fassung gemäss Anhang 10 des BG vom 4. Oktober 1991, AS 1992 288, aufgehoben gemäss Ziff. 23 des Anhangs zum VGG).

Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem IGE teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Artikel 41
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 41 - Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG, SR 232.14) setzen das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatG erlischt das Patent vorzeitig insbesondere, wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird. Nach Art. 18b Abs. 1
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung - 1 Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
1    Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
2    Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.
zweiter Satz der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV, SR 232.141) wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, im Register gelöscht. Nach Art. 18b Abs. 2
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung - 1 Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
1    Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
2    Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.
erster Satz PatV löscht das IGE das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr, wobei die Löschung dem Patentinhaber angezeigt wird. Nach Art. 18d
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18d e. Zahlungserinnerung - Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.
erster Satz PatV (in Kraft ab 1. Januar 2005, AS 2004 5025) macht das IGE den Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Nach Art. 8 Abs. 1
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 8
PatV nimmt das IGE vom Vollmachtgeber - solange der Patentbewerber oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat - in der Regel keine schriftlichen Mitteilungen oder Anträge entgegen, mit Ausnahme des Widerrufs der Vollmacht, des Rückzugs des Patentgesuchs sowie des Verzichts auf das Patent.
2.2. Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren (Art. 47 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG). Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen (Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG). Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre (Art. 47 Abs. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
erster Satz PatG).
Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs
1    Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird auf das Wiedereinsetzungsgesuch nicht eingetreten.36
2    Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.
PatV).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die 16. Jahresgebühr des europäischen Patentes Nr. X._______ nicht fristgerecht bezahlt wurde, was die Löschung dieses Patentes zur Folge hatte (vgl. Art. 41
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 41 - Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
PatG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatG und Art. 18b Abs. 2
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung - 1 Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
1    Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
2    Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.
PatV). Ob die in Art. 18d
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18d e. Zahlungserinnerung - Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.
PatV vorgesehene Zahlungserinnerung den schweizerischen Vertretern der Patentinhaberin zugegangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen, jedenfalls wird ein allfälliges Unterbleiben einer solchen Mahnung von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Wie es sich damit verhält, ist für die Beurteilung der Streitsache ohne Bedeutung (vgl. BGE 94 I 248 E. 4), zumal feststeht und zu Recht auch nicht bestritten wird, dass die Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 den schweizerischen Vertretern der Beschwerdeführerin zuging, in der Folge aber entgegen den unmissverständlich formulierten Weisungen vom 4. November 1998 nicht an die italienische Vertreterin weitergeleitet wurde. Diese Anzeige enthielt den Hinweis, dass die Löschung rückgängig gemacht werden könne, wenn innert zwei Monaten seit der Zustellung dieser Verfügung ein schriftlicher Weiterbehandlungsantrag gestellt sowie die versäumte Zahlung der letzten Jahresgebühr und des Zuschlags nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet werde. Ferner ist unbestritten, dass bis zum Ablauf dieser Frist kein Weiterbehandlungsgesuch im Sinne von Art. 46a
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG gestellt wurde.
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt indes gestützt auf Art. 47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG die Wiedereinsetzung in den früheren Stand mit der Begründung, die allgemeine Praxis, die Zustellung einer Löschungsanzeige an den Vertreter der Zustellung an den Patentinhaber gleichzustellen, sei hier nicht anzuwenden. Für die Validierung eines europäischen Patentes in der Schweiz werde kein Vertreter vorgeschrieben. Trotzdem seien für das europäische Patent Nr. X._______ die schweizerischen Vertreter eingeschaltet worden, um mittels einer inländischen Zustelladresse eine erhöhte Sicherheit für Mitteilungen des IGE zu schaffen. Die Beschwerdeführerin betont, sie habe davon ausgehen dürfen, die Zuverlässigkeit der in der amtlichen Liste der Vorinstanz aufgeführten schweizerischen Vertreter sei über jeden Zweifel erhaben. Diese Patentanwälte hätten den Auftrag vom 28. Oktober 2004, die 16. Jahresgebühr zu entrichten, entgegen den klaren Weisungen nicht ausgeführt und damit das Auftragsverhältnis in Missachtung des Vertretungsverhältnisses eigenmächtig, einseitig unterbrochen und so in grober Weise gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen. Demgegenüber habe sie als Patentinhaberin mit ihrem italienischen Vertreter alle Vorkehrungen getroffen, um die Frist zur Zahlung der jeweiligen Jahresgebühr einzuhalten. Ihr italienischer Vertreter habe vom einseitigen Unterbruch nichts wissen können und im Lichte der gebotenen Sorgfalt nichts davon wissen müssen. Mit einem solchen Vertragsbruch einer in der offiziellen Patentanwaltsliste eingetragenen Kanzlei habe sie nicht rechnen müssen.

Zwar sei nach herrschender Praxis sogar ein einmaliges Versehen eines Vertreters nicht entschuldbar. Dennoch habe sie von der Zuverlässigkeit und geschäftlichen Seriosität der beauftragten schweizerischen Vertreter ausgehen dürfen. Erst am 13. März 2006 habe die Kanzlei I._______ von der Nichtwahrung der besagten Zahlungsfrist und von der Patentlöschung infolge einseitigen Unterbruches des Auftragsverhältnisses erfahren. Verstosse - wie hier - eine Partei grob gegen Grundprinzipien, weshalb auch nicht bloss von einem Versehen auszugehen sei, könne dies nicht der korrekt handelnden Partei zur Last gelegt werden. Insofern könne ihr kein Verschulden vorgeworfen werden. Damit sei die Bedingung für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand gegeben. Die Einjahresfrist sei gewahrt, nachdem die 16. Jahresgebühr bis zum 31. Mai 2005 hätte entrichtet werden müssen und das Gesuch um Wiedereinsetzung am 11. Mai 2006 eingereicht worden sei. Als Hindernis für die Nichteinhaltung der Frist sei das gegen Treu und Glauben verstossende Geschäftsgebaren der schweizerischen Vertreter aufzufassen. Davon habe die Kanzlei I._______ erst am 13. März 2006 erfahren. An diesem Tag sei das Hindernis weggefallen, weshalb mit dem Gesuch vom 11. Mai 2006 die zweimonatige Gesetzesfrist gewahrt sei.

Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 entgegen, nach Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG müsse das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand innert zweier Monate seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden. Als weggefallen gelte rechtsprechungsgemäss ein Hindernis nicht nur dann, wenn es effektiv beseitigt sei, sondern auch dann, wenn es an sich weiter bestehe, aber nicht mehr als unverschuldet gelten könne. Insofern habe der Gesuchsteller darzutun, dass das Hindernis mindestens zwei Monate vor Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches noch unverschuldet fortbestanden habe. Stelle die irrtümliche Annahme, die fristgebundene Handlung sei rechtzeitig vorgenommen worden, das Hindernis dar, so beginne die zweimonatige Antragsfrist bereits im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Patentinhaber bei der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte erkennen können oder doch ernstlich mit einem solchen hätte rechnen müssen. Von der Kenntnis des Versäumnisses sei in der Regel spätestens mit Erhalt einer Löschungsanzeige oder Zurückweisungsverfügung auszugehen. Denn so verfüge der Adressat über die notwendigen Angaben, um seinen Irrtum erkennen zu können. Nach fester Praxis werde die Zustellung einer Löschungsanzeige an den zuständigen Vertreter der Zustellung an den Patentinhaber gleichgestellt. Nur in Ausnahmefällen, wie bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Vertreters, werde dem Vertretenen das Wissens seines Vertreters nicht angerechnet. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2003 die Patentanwälte S.______ als Vertreter in der Schweiz bestellt. Unbestrittenermassen seien diese für die Entgegennahme insbesondere der Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 zuständig gewesen.

Ein entschuldbares Fehlverhalten, das erlauben würde, der Beschwerdeführerin das Wissen ihrer Vertreter nicht anzurechnen, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst anerkenne, dass die schweizerischen Vertreter entgegen dem Vertretungsauftrag beziehungsweise entgegen klaren Weisungen gehandelt hätten und sie mit einem solchen Vertragsbruch nicht habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin lege indessen keine Umstände dar, die auf ein unverschuldetes Hindernis schliessen liessen. Somit sei das Hindernis spätestens mit dem Zugang der Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 bei den schweizerischen Vertretern als weggefallen zu erachten, weshalb das Gesuch um Wiedereinsetzung verspätet eingereicht worden sei. Die Unerklärbarkeit des Umstandes, weshalb die 16. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. X._______ - im Unterschied zur 7. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. Y._______ - nicht bezahlt worden sei, vermöge weder die Patentinhaberin noch ihre Vertreter in der Schweiz zu exkulpieren. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei als verspätet abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlege, dass das Hindernis noch zwei Monate vor Einreichung ihres Gesuches vom 11. Mai 2006 unverschuldet bestanden habe.
3.2. Im Unterschied zur Vorinstanz will die Beschwerdeführerin den fristauslösenden Wegfall des Hindernisses im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG nicht im Zeitpunkt erblicken, als das irrtümliche Nichtbezahlen der 16. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. X._______ bei der gebotenen Sorgfalt hätte bemerkt werden können und müssen, also im Zeitpunkt als die entsprechende Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 den von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten schweizerischen Vertretern zuging. Vielmehr will sie den Wegfall des Hindernisses auf den 13. März 2006 verlegen, als die Mitarbeiter der Kanzlei I._______ vom Erlöschen des Patentes infolge Nichtbezahlens der 16. Jahresgebühr erfuhren und erst seit diesem Zeitpunkt wussten, dass ihr Auftrag vom 28. Oktober 2004 nur teilweise erfüllt worden war.
3.2.1. Mit dieser Sicht setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zur festen Praxis des Bundesgerichts, wonach im Kontext von Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG das Hindernis mit der Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter entfällt, wobei von der Kenntnis des Versäumnisses in aller Regel spätestens mit Erhalt der Löschungsanzeige des IGE auszugehen ist (BGE 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2, veröffentlicht in sic! 2006, S. 868, BGE 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1, veröffentlicht in sic! 2003, S. 448, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 4A.11/1995 vom 16. April 1996, besprochen von Bernard Volken in AJP 9/96, S. 1166, BGE vom 1. November 1982 E. 2b, veröffentlicht in PMMBl 1983 I, S. 10).

Gemäss konstanter Praxis kommt dabei die Zustellung einer Löschungsanzeige an den zuständigen Vertreter der Zustellung an den Patentinhaber selbst gleich (BGE 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1, a.a.O., mit Hinweisen). Allfälliges Verschulden einer Hilfsperson ist dabei nach konstanter Rechtsprechung dem Patentinhaber anzurechnen, wobei - entsprechend der strengen Praxis zu Art. 35
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
OG (BS 3 531; vgl. Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) - stets zu prüfen ist, ob dem Geschäftsherrn eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst gehandelt hätte (BGE 108 II 156 E. 1a sowie BGE 111 II 504 E. 3, veröffentlicht in JDT 1986 I, S. 323). In diesem Zusammenhang erkannte das Bundesgericht, dass ein Patentinhaber, der seinen gegenüber dem IGE bestellten Vertreter von der Pflicht entbindet, die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühren zu überwachen, sich Mitteilungen, die das IGE an seinen Vertreter richtet und diesem nicht weiterleitet, als ihm selbst zugestellt anrechnen lassen müsse (BGE vom 21. März 1983 E. 2a, veröffentlicht in PMMBl 1983 I, S. 43). Zu beachten ist, dass auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson dem Patentinhaber zugerechnet wird (BGE 94 I 248 E. 2b, BGE 108 II 156 E. 1a, BGE 111 II 504 E. 3, letztmals bestätigt in BGE 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.1, a.a.O.).

Nur in Ausnahmefällen - wie bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Vertreters - wird dem Vertretenen das Wissen seines Vertreters nicht angerechnet (BGE 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1, a.a.O., mit Hinweisen). Nicht als entschuldbar wurde beispielsweise die falsche Eingabe in eine Datenbank erachtet, welche den Vertreter daran hinderte, den Irrtum zu erkennen, den er aufgrund der amtlichen Löschungsanzeige hätte entdecken können (BGE 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.3, a.a.O.). Auch ein falsch verstandener Auftrag zur Jahresgebührenzahlung wurde als unentschuldbare betriebliche Fehlleistung betrachtet, unabhängig davon, ob mangelnde Aufmerksamkeit oder zu wenig klare Instruktion für das Fehlverständnis ursächlich war (BGE vom 7. August 1986 E. 2, veröffentlicht in PMMBl 1986 I, S. 82). Des Weiteren wurde die unterlassene Weiterleitung einer Löschungsanzeige als schuldhafte Fehlleistung des Vertreters betrachtet (BGE 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.3 f., a.a.O.). Zu beachten ist, dass - entgegen anderen Ansichten im Ausland - ein Versehen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts auch dann nicht als entschuldbar erachtet wird, wenn es einmalig ist (BGE 4A.7/2006 vom 12. April 2006 E. 2.4, veröffentlicht in sic! 2006, S. 498).

Als einen denkbaren Ausnahmefall hat die Rekurskommission die "entschuldbare Kommunikationsstörung" zwischen Vertreter und Patentinhaber bezeichnet (RKGE PA 02/05 vom 19. April 2006, veröffentlicht in sic! 2006, S. 776) und in einem weiteren Entscheid vom 5. Juli 2002 ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten als Wiedereinsetzungsgrund für die verpasste Frist zur Bezahlung der Jahresgebühr erachtet, wenn der Antragsteller bei der Finanzierungssuche die nach den Umständen subjektiv gebotene Sorgfalt beachtet (RKGE PA 02/00 vom 5. Juli 2002, veröffentlicht in sic! 2002, S. 869).
3.2.2. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dem Verschulden des Patentinhabers namentlich ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen gleichzusetzen ist (vgl. BGE 4A.10/2006 vom 13. Juni 2006 E. 2.1, a.a.O., mit Hinweisen), erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, welche eine entschuldbare Ausnahmesituation oder gar ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis nahe legen würden.

Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die im Gesuchsverfahren der Vorinstanz gegenüber geäusserte Vermutung nicht mehr erwähnt, wonach der zuständige Sachbearbeiter der schweizerischen Vertreter aus entschuldbaren Gründen der irrigen Annahme gewesen sei, der Patentinhaber habe auf die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes verzichtet. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin nunmehr die "Nichtrekonstruierbarkeit" der genauen Umstände geltend und erachtet für entscheidend, dass ihre schweizerischen Vertreter in grober Weise gleich doppelt das Mandatsverhältnis verletzten, als sie auftragswidrig die 16. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. X._______ nicht bezahlten und danach die amtliche Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 instruktionswidrig nicht an die Kanzlei I._______ weiterleiteten.

Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine entschuldbare Fehlleistung ihrer Vertreter vorliegen würde oder dass die damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin unverschuldet von der Wahrung der Frist abgehalten worden seien, macht selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend, zumal sie das instruktionswidrige Nichtbezahlen der 16. Jahresgebühr des europäischen Patentes Nr. X._______ selbst als grobe Missachtung des Mandatsverhältnisses bezeichnet. Diese Fehlleistung ihrer schweizerischen Vertreter wiegt um so schwerer als diese den Auftrag der Kanzlei I._______ vom 28. Oktober 2004 - aus freilich unerklärlichen Gründen - nur teilweise befolgten und einzig die 7. Jahresgebühr für das europäische Patent Nr. Y._______ fristgerecht bezahlten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Unerklärbarkeit des Umstandes, dass der Auftrag vom 28. Oktober 2004 nur unvollkommen ausgeführt wurde, weder die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin noch deren schweizerische Vertreter zu exkulpieren vermag. Dass die den schweizerischen Vertretern unterlaufenen Fehlleistungen (Nichtbezahlen der 16. Jahresgebühr/Nichtweiterleiten der Löschungsanzeige) auch in gut organisierten Kanzleien mit gut ausgebildeten und sorgfältig arbeitenden Angestellten ganz ausnahmsweise vorkommen können, ist nicht in Abrede zu stellen. Indessen sind im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung solche Fehlleistungen auch dann nicht entschuldbar, wenn sie einmalig sind (vgl. BGE 4A.7/2006 vom 12. April 2006 E. 2.4, a.a.O.). Anzumerken ist, dass der Patentgesetzgeber in der Schweiz, um diese Härten zu vermeiden, als weiteren Rechtsbehelf die Weiterbehandlung (Art. 46a
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG) eingeführt hat, die es ermöglicht, binnen eines bestimmten Zeitraums und ohne Erfordernis fehlenden Verschuldens die Folgen eines Fristversäumnisses rückgängig zu machen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente sowie zu einem Bundesbeschluss über eine Änderung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, BBl 1993 III 719).

Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die zweimonatige Antragsfrist gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG bereits im Zeitpunkt zu laufen begann, als die schweizerischen Vertreter der Beschwerdeführerin bei der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit das irrtümliche Nichtbezahlen der fraglichen 16. Jahresgebühr hätten erkennen können, das heisst als diese die entsprechende Löschungsanzeige vom 30. Juni 2005 erhielten, welche ihnen die notwendigen Angaben lieferte, um den Irrtum erkennen zu können. Dass sie diese Löschungsanzeige entgegen der klar formulierten Weisung vom 4. November 1998 nicht umgehend dem italienischen Vertreter der Beschwerdeführerin zukommen liessen, lässt sich nicht mit dem "Überlesen" der als "Spezialinstruktion" titulierten Weisung entschuldigen. Somit hätte die Beschwerdeführerin, die sich die unentschuldbaren beiden Unterlassungen ihrer schweizerischen Vertreter als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, ein allfälliges Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Löschungsanzeige (durch ihre schweizerischen Vertreter) einreichen sollen. Dies ist freilich nicht geschehen.

Somit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die schweizerischen Vertreter, deren Verhalten sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, trotz aller gebotenen und pflichtgemässen Vorsicht an der Einhaltung der Frist durch ganz besondere Umstände verhindert worden sind und dass sie kein Verschulden trifft. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i. V. m. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Rechnung zu stellende Auslagen im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE sind nicht angefallen. Insofern ist die auf Fr. 2 500.- festzusetzende Gerichtsgebühr mit dem von der Beschwerdeführerin am 27. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2 500.- zu verrechnen.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 27. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) (mit Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Said Huber

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am: 2. April 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7477/2006
Datum : 22. März 2007
Publiziert : 16. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erfindungspatente
Gegenstand : Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (betr. europäisches Patent Nr. 0 382 904)


Gesetzesregister
BGG: 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
OG: 35
PatG: 15 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
41 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 41 - Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
46a 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatV (1): 8 
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 8
15 
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs
1    Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird auf das Wiedereinsetzungsgesuch nicht eingetreten.36
2    Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.
18b 
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18b c. Nicht rechtzeitige Zahlung - 1 Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
1    Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50
2    Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.
18d
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 18d e. Zahlungserinnerung - Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
108-II-156 • 111-II-504 • 130-II-65 • 94-I-248
Weitere Urteile ab 2000
4A.10/2006 • 4A.11/1995 • 4A.5/2002 • 4A.7/2006
Stichwortregister
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BVGer
B-7477/2006
AS
AS 2006/1069 • AS 2004/5025 • AS 1992/288
BBl
1993/III/719
sic!
200 S.2 • 200 S.3 • 200 S.6