Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5571/2015
Urteil vom 22. Februar 2016
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
1.A._______,
2. B._______,
Parteien
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ist ein 1979 in Äthiopien geborener und aufgewachsener eritreischer Staatsangehöriger. Am 16. Dezember 2007 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. November 2009 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung nach Äthiopien sowie deren Vollzug angeordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2010 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
B.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 8. September 2010 abermals ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet sowie deren Vollzug nach Äthiopien. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an.
C.
Am 22. November 2010 reiste die 1980 geborene äthiopische Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 abgeschlossen. Der mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 8. September 2010 angeordnete Wegweisungsvollzug nach Äthiopien erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das weitere Vollzugsverfahren mit dem damals noch hängigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 zu koordinieren sei. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer 1 daraufhin mit Schreiben vom 10. März 2011 mit, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehegattin sistiert werde. Zudem verwies es auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers 1 bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren.
E.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Diesbezüglich wurde ihr eine Frist bis zum 19. Februar 2014 gesetzt. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) dem SEM einen Antrag auf Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31).
G.
In der Folge teilte das SEM - nachdem es vorgängig weitere Auskünfte von der kantonalen Behörde eingeholt hatte - den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Am 6. Mai 2015 erfolgte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden.
H.
Mit Verfügung vom 5. August 2015 verweigerte die Vorinstanz die von kantonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien rechtskräftig aus der Schweiz nach Äthiopien weggewiesen worden und würden sich unter Umgehung der Ausreisefrist und der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten seit ungefähr 7 Jahren und 7 Monaten bzw. 4 Jahren und 8 Monaten in der Schweiz aufhalten. Sie seien seit langem ausreisepflichtig und seien im Vorfeld ihrer pflichtgemässen Ausreise angehalten gewesen, alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen. Dieses Verhalten, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfe daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht ausser Acht gelassen werden. In casu könne überdies nicht von einer besonders intensiven und über das Normale hinausgehende, mithin keiner aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration ausgegangen werden. Alles in allem könne also nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche eine Reintegration in Äthiopien als besondere Härte erscheinen liesse. Dass die Beschwerdeführenden sich bemühten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, der Beschwerdeführer 1 gut Deutsch spreche und beide mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz gut vertraut seien, könne nichts daran ändern. Zusammenfassend seien den Beschwerdeführenden in einem gewissen Mass Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration zugutezuhalten. Diese erweise sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht als hinreichend. Eine besondere Beziehung zur Schweiz bzw. eine fortgeschrittene Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG sei aus den gesamten Umständen nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit der Beschwerdeführenden mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihnen nicht verlangt werden könnte, ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in Äthiopien weiterzuführen, wenn sie die Schweiz verlassen müssten.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 (Datum des Poststempels) wird beantragt, der negative Entscheid des SEM vom 5. August 2015 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu gewähren. Ferner wurde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht festzustellen, ob das SEM durch seine Untätigkeit seit Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom
2. März 2011 nicht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde im Hinblick auf die (das Asylverfahren betreffende) Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung eine Kopie der Beschwerde vom 10. September 2015 an die Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts weitergeleitet.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Urteil E-5926/2015 vom 5. November 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, im Hinblick auf die Rüge der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung der Beschwerdeführenden auf die Beschwerde nicht ein.
M.
Mit Replik vom 9. November 2015 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest.
N.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch solche des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). Das VGG erklärt zudem unter dem Vorbehalt einer eigenen abweichenden Regelung die Bestimmungen des VwVG für anwendbar (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) vorliegen. Die genannten Vor-aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3.2 Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits abgeschlossen ist.
3.3 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, müssen die Beschwerdeführenden den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einleitung der in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahren mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort stets bekannt war. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und die Beschwerdeführenden haben ihre Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteile des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3). Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 m.H.).
5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berücksichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Diesbezüglich führte sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführenden seien rechtskräftig aus der Schweiz nach Äthiopien weggewiesen worden und würden sich unter Umgehung der Ausreisefrist und der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten seit ungefähr 7 Jahren und 7 Monaten bzw. 4 Jahren und 8 Monaten in der Schweiz aufhalten. Sie seien seit langem ausreisepflichtig und seien im Vorfeld ihrer pflichtgemässen Ausreise angehalten gewesen, alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen. Dieses Verhalten, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern der Ausreise dürfe daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht ausser Acht gelassen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass bei den Beschwerdeführenden eine unabdingbare massgebliche, ausserordentliche berufliche und insbesondere finanzielle Integration mit entsprechenden, überdurchschnittlichen Bemühungen vorliege. Der Beschwerdeführer 1 habe ein Deutschniveau (B2) erreicht, welches von einem Ausländer nach einem über 7-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden dürfe. Der sprachliche Leistungsausweis der Beschwerdeführerin 2 sei nach einem fast 5-jährigen Aufenthalt in der Schweiz als offensichtlich ungenügend zu bezeichnen. Auch eine über das übliche Mass hinausgehende persönliche und soziale Integration der Beschwerdeführenden sei zu verneinen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bis anhin klaglos verhalten hätten, müsse zudem dahingehend relativiert werden, als sie nach der rechtskräftig gewordenen Wegweisung verpflichtet gewesen wären, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen. Von einer besonders intensiven und über das Normale hinausgehende, mithin einer aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration könne somit nicht ausgegangen werden. Alles in allem könne mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, welche eine Reintegration in Äthiopien als besondere Härte erscheinen liesse (vgl. Verfügung vom 5. August 2015).
6.2 Rechtsmittelweise führen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Dauer ihres regulären Aufenthalts in der Schweiz aus, die negative Verfügung des SEM betreffend die Beschwerdeführerin 2 (Anmerkung des BVGer: Asylentscheid vom 17. Januar 2014) sei dieser nicht eröffnet worden; die Vorinstanz schreibe, die Beschwerdeführerin 2 habe am 3. Februar 2014 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, dieses wie auch die erwähnte Verfügung fehlten aber in den Akten. Doch selbst wenn die Verfügung korrekt eröffnet worden und rechtskräftig wäre, hätten die Beschwerdeführenden die Schweiz Mitte Februar oder März 2014 verlassen müssen. Damit hätten sie erst nach Ablauf dieser Ausreisefrist die Mitwirkungspflicht verletzt und sich erst seit 1 ½ Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Der diesbezügliche Vorwurf des SEM sei insofern nicht zutreffend. Im Weiteren habe die äthiopische Botschaft in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2015 bestätigt, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 kein behördliches Dokument ausstellen könne. Dieses Schreiben sei ein Indiz dafür, dass die äthiopische Regierung ihren Landsleuten keine behördlichen Papiere aushändige. Was könne man dann in Bezug auf den Beschwerdeführer erwarten, der eritreischer Staatsangehöriger sei? Die Beschwerdeführenden hätten somit ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Eine Rückkehr ohne gültige Dokumente sei unzumutbar und unmöglich.
Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 arbeite seit November 2010 in einem freiwilligen Arbeitseinsatz im Rahmen der gemeinnützigen Einsatzprogramme [...]. Die Beschwerdeführerin 2 arbeite seit Dezember 2010 zu 50% im Sozialwerk X._______ ohne Entgelt. Angesichts der Arbeitslosigkeit und der allgemeinen Schwierigkeiten für Ausländer ohne Berufserfahrung bei uns eine Stelle zu finden, könne den Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich um den Einstieg in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu wenig bemüht. Dass sie einer gemeinnützigen Arbeit nachgingen und ohne Entgelt arbeiteten sei klar ein Zeichen für ihren Willen, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten und sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem keinen Sprachkurs besuchen dürfen. Sie hätten sich die Sprache im Freundeskreis und in Privatkursen angeeignet. Der Beschwerdeführer 1 habe ein Praktikum im Metallbau gemacht, in der Hoffnung eine Stelle zu finden. Seine Ehefrau sei Analphabetin. Der Wille, die Sprache zu lernen und mit Schweizern in Kontakt zu kommen, habe sie bewogen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen. Die Beschwerdeführenden hätten sich damit fortschreitend in der Schweiz integriert und einen Freundeskreis aufgebaut. Es würde für sie eine unerträgliche Härte bedeuten, müssten sie nach Äthiopien zurück. Ganz zu schweigen von der fehlenden stabilen wirtschaftlichen Basis und einer sicheren Zukunft in Würde und Sicherheit. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt (vgl. Beschwerde vom 8. September 2015).
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Einreise in die Schweiz im August und November 2008 sowie im Januar, März und Juni 2009 einige kurzfristige Arbeitseinsätze leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3 S. 39 - 45). Seit dem 16. November 2010 absolviert er einen freiwilligen Arbeitseinsatz im Rahmen der gemeinnützigen Einsatzprogramme [...] (vgl. SEM act. 1 S. 23). Vom 19. bis 30. August 2013 machte er ein Praktikum in der Abteilung Metallbau eines Metallbauunternehmens. Vom 3. Januar bis 28. Dezember 2012 war er - ebenfalls als Praktikant - im Wohnbereich von asylsuchenden Menschen tätig (vgl. act. 1 S. 20 und 21). Auch die Beschwerdeführerin 2 leistete zwischen dem 10. Juli 2011 und dem 23. November 2012 einen freiwilligen Einsatz im Rahmen der gemeinnützigen Einsatzprogramme [...]. Seit dem 3. Dezember 2012 arbeitet sie mit einem Pensum von 50% im Sozialwerk X._______ (vgl. act. 1 S. 13 und 14). Zudem absolvierte sie am 19. Januar 2012 einen 4-stündigen 1. Hilfekurs (vgl. act. 1 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden zweifellos dahingehend zuzustimmen, als ihnen in beruflicher Hinsicht gewisse Integrationsbemühungen nicht abgesprochen werden können. Davon geht im Übrigen auch das SEM aus. Nichtsdestotrotz können diese im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nicht als fortgeschritten eingestuft werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, war das Ehepaar auch vor dem Erhalt des Asylentscheids nie finanziell unabhängig (vgl. E-Mail der kantonalen Behörde vom 23. März 2015 [SEM act. 3 S. 46]). Ergänzend soll an dieser Stelle betont werden, dass - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht à priori verlangt wird, dass Ausländer in Verfahren wie dem vorliegenden beruflich überdurchschnittlich hoch qualifiziert sein müssen. Eine gelungene berufliche Integration kann dann bejaht werden, wenn eine Person sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht aussergewöhnlich stark engagiert (vgl. bspw. Urteile des BVGer C-7258/2009 vom 20. Februar 2012 E. 6.3 sowie C-8049/2009 vom 22. Februar 2012 E. 5.2.1). Hingegen genügt eine berufliche Integration, wie sie nach der entsprechenden Zeit zu erwarten ist, im vorliegenden Kontext gerade nicht.
7.2 In sprachlicher Hinsicht wird beschwerdeweise darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden hätten keinen Sprachkurs besuchen dürfen; sie hätten sich die Sprache im Freundeskreis und in Privatkursen in Eigeninitiative angeeignet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2010 bis 2012 diverse Deutschkurse besucht hat (Niveau A2, B1 und B2 [vgl. act. 1 S. 24-25]). Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss Bestätigung vom 13. Dezember 2012 einen Kurs "Training Lesen und Schreiben" sowie jeweils zwei Alphabetisierungskurse absolviert (vgl. Kursbestätigungen vom 16. Dezember 2011 und 28. Februar 2012 [act. 1 S. 15, 16 und 18]). Gemäss dem Antrag der kantonalen Behörde auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vom 10. März 2015 habe der Beschwerdeführer 1 mehrmals beim kantonalen Migrationsdienst vorgesprochen und könne sich problemlos auf Deutsch verständigen. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen spreche nur wenig Deutsch (SEM act. 1
S. 35). Dementsprechend kann die sprachliche Integration des Beschwerdeführers 1 im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz als angemessen angesehen werden. Verneint werden muss diese hingegen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2. Insbesondere hätte von ihr während des nunmehr über 5-jährigen Aufenthalts erwartet werden können, sich nach den vorgenannten absolvierten Kursen (weitergehende) Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, wie es der Beschwerdeführer 1 bereits getan hat. Immerhin hat sie in ihrem Heimatland neun Jahre die Schule besucht (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Januar 2014 sowie Akten des Asylverfahrens, Aktenstück A 56/4 S. 2).
7.3 Die Integration der Beschwerdeführenden ist insgesamt - unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauer - als begonnen zu beurteilen, kann jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten eingestuft werden, dass sich allein daraus eine derart starke Verankerung in der Schweiz ergäbe, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste das Ehepaar die Schweiz verlassen. Daran kann auch der beschwerdeweise erhobene pauschale Verweis auf einen hier bestehenden Freundschaftskreis und die den Akten zu entnehmenden drei Referenzschreiben (vgl. SEM act. 1
S. 10, 7 und 6) - wovon zwei sich nur auf den Beschwerdeführer 1 beziehen - nichts ändern. Letztere zeigen denn auch keine besonders engen sozialen Beziehungen auf.
8.1 Im Hinblick auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) gilt es darauf hinzuweisen, dass rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer 1 hält sich nunmehr seit mehr als 8 Jahren in der Schweiz auf. Seine Ehefrau lebt nun mittlerweile mehr als 5 Jahre in der Schweiz, wobei das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 am 2. März 2011 letztinstanzlich abgewiesen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7319/2010). Damals wurde weiter festgehalten, der Vollzug der Wegweisung sei mit dem noch hängigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 zu koordinieren, worüber der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 10. März 2011 von der Vorinstanz informiert wurde. Am 17. Januar 2014 lehnte diese das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 ab. Die entsprechende Verfügung erhielt sie am
21. Januar 2014, wie es die Empfangsbestätigung und ein Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin 2 an das SEM zweifellos dokumentieren (vgl. Akten des Asylverfahrens, Aktenstücke A 73/1 und A 75/1). Entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen wurde der negative Asylentscheid vom 17. Januar 2014 der Beschwerdeführerin 2 damit ordnungsgemäss eröffnet (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5926/2015 vom 5. November 2015). Die Beschwerdeführenden liessen hingegen die dort gesetzte Ausreisefrist (19. Februar 2014) unbenützt verstreichen, sodass mithin ihr Aufenthalt in der Schweiz ab diesem Zeitpunkt - wie auch in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 festgestellt wurde - als illegal zu bezeichnen ist. Es ist daher unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE von einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von gut 6 Jahren und 2 Monaten bzw. rund 3 Jahren und 3 Monaten auszugehen, womit noch nicht von einer langen Aufenthaltsdauer und bei der Beschwerdeführerin 2 sogar von einem lediglich kurzen Aufenthalt ausgegangen werden kann.
8.2 Dass die Beschwerdeführenden die ihnen gesetzte Ausreisefrist verstreichen liessen, ist überdies unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen, zeugt es doch von mangelndem Respekt der Rechtsordnung gegenüber, indem das Ehepaar weder der Ausreiseverpflichtung noch der Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) nachgekommen ist. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die äthiopische Botschaft bestätige, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 kein behördliches Dokument ausstellen könne; dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die äthiopische Regierung ihren Landsleuten keine behördlichen Papiere aushändige. Damit könne auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 - der eritreischer Staatsangehöriger sei, Probleme mit der äthiopischen Regierung habe und von dort geflüchtet sei -, nichts anderes erwarten werden. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden auf ein Schreiben der äthiopischen Botschaft vom 24. Februar 2015 (vgl. Beschwerde vom 8. September 2015 sowie SEM act. 1 S. 3). Die äthiopische Botschaft machte in ihrem vorgenannten Schreiben hingegen nicht geltend, die Ausstellung von äthiopischen Reisepässen sei à priori nicht möglich. Sie wies aber darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin 2 nicht alle nötigen Dokumente - namentlich eine Kopie ihres vorhergehenden Reisepasses sowie eine Kopie der gültigen Aufenthaltsbewilligung - eingereicht wurden. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 weiter um den Erhalt von entsprechenden Reisepapieren kümmerte bzw. dass der Beschwerdeführer 1 überhaupt dahingehende Bestrebungen an den Tag legte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dies wäre hingegen von den Beschwerdeführenden ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden auch mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung setzen könnten, damit diese ihnen bei der Papierbeschaffung behilflich sei.
8.3 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zwar auch die Umstände zu berücksichtigen sind, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland nach einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre (vgl. E. 5.4), allerdings solchen Elementen keine zentrale Rolle zukommt. Der schwerwiegende persönliche Härtefall muss schwergewichtig darauf zurückzuführen sein, dass bestehende enge Beziehungen zur Schweiz nicht mehr hier gelebt werden können. Leitet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall jedoch nicht primär daraus ab, dass die betroffene ausländische Person enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, die sie aufgeben müsste, sondern daraus, dass sie nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Hierzu dient das Institut der "vorläufigen Aufnahme", über welche es vorliegend gerade nicht zu befinden gilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014
E. 5.4).
8.3.1 Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Kontext auf die ökonomischen Bedingungen in Äthiopien hin. So benötigten dort Millionen Menschen angesichts der herrschenden Dürre und Missernten Unterstützung. Ganz zu schweigen von der hohen Sterberate, die auf Krankheiten und der Aidspandemie beruhe. Dies würde im Falle einer Rückkehr eine untragbare Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen bedeuten (vgl. Beschwerde vom 10. September 2015).
8.3.2 In dieser Hinsicht gilt es grundsätzlich auf die negativen Asylentscheide der Beschwerdeführenden hinzuweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 8. September 2010 bzw. Urteil des BVGer E-7319/2010 vom 2. März 2011 sowie Verfügung des SEM vom 17. Januar 2014), in welchen auch jeweils die Frage der Wegweisung und deren Vollzug behandelt wurde. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 festgehalten, dass er als eritreischer Staatsangehöriger, der in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, in einen sicheren Drittstaat zurückkehren würde (vgl. Urteil des BVGer
E-7319/2010 vom 2. März 2011 E. 6.3; zur generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vgl. Urteil des BVGer D-3856/2015 vom 3. September 2015 E. 6.4.1 m.H.). Die diesbezüglichen beschwerdeweisen Vorbringen bestätigen denn auch, dass noch immer ein minimales soziales Beziehungsnetz in Äthiopien besteht (vgl. Beschwerde S. 6). Zwar können die Beschwerdeführenden keine finanzielle Unterstützung von ihren in Äthiopien lebenden Verwandten erwarten, hingegen könnten die Angehörigen sie in moralischer Hinsicht bei der Reintegration oder in administrativen Belangen unterstützen. Die kinderlosen Beschwerdeführenden, die beide über eine schulische Ausbildung verfügen (vgl. Akten des Asylverfahrens, Aktenstücke A 6/16 S. 6, A 56/4 S. 2 und SEM act. 1 S. 19) und die ihre Kindheit und Jugend in Äthiopien (Addis Abeba) verbracht haben, dürften mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten noch immer vertraut sein. Insgesamt ist damit eine Wiedereingliederung als machbar anzusehen (vgl. dazu im Allgemeinen Urteil des BVGer
D-3856/2015 vom 3. September 2015 E. 6.4.2).
8.4 Dem Antrag der kantonalen Behörde vom 10. März 2015 ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin 2 leide unter Beschwerden des Bewegungsapparates (SEM act. 1 S. 34). Näheres ist den Akten nicht zu entnehmen, insbesondere liegen keinerlei medizinischen Akten vor. Auch beschwerdeweise wurde darüber nichts ausgeführt. Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 11. November 2014 gehe es ihnen gesundheitlich sogar sehr gut (vgl. SEM act.1 S. 30). Auf die genannten Beschwerden ist somit nicht weiter einzugehen.
8.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegendes persönlichen Härtefalls zu beachten wären, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass in casu zwar insbesondere in beruflicher Hinsicht gewisse Integrationsbemühungen vorhanden sind, die Integration der Beschwerdeführenden insgesamt jedoch nicht als so aussergewöhnlich bzw. fortgeschritten bezeichnet werden kann, dass sie zu einer Verwurzelung in der Schweiz geführt hätte. Mithin können auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 nicht als genügend eingestuft werden. Damit fehlt es bereits an der wesentlichen Voraussetzung der fortgeschrittenen Integration für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ins Gewicht fällt auch, dass sich die Beschwerdeführenden seit Ablauf der ihnen gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren kaum bzw. überhaupt nicht nachgekommen sind. Das damit zusammenhängende Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) spricht ebenfalls gegen eine Härtefallregelung der Beschwerdeführenden. Die ökonomischen Bedingungen in Äthiopien allein können vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend sein. Ferner sind keine weiteren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE ersichtlich, die auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hinweisen.
10.
Zusammenfassend steht somit fest, dass bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn sie zusammen die Schweiz verlassen müssen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Zum Feststellungsbegehren einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, ist darauf hinzuweisen, dass das BVGer mit Urteil
E-5926/2015 vom 5. November 2015 auf die in dieser Sache offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eingetreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, weshalb darauf zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] + [...] / N [...])
- der Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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