Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1163/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren am (...),

und seine Ehefrau

B._______,geboren am (...),

sowie die gemeinsamen Kinder
Parteien
C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ (Syrien). Den Beschwerdeführenden wurde am 23. Oktober 2013 von der schweizerischen Vertretung in der Türkei ein Visum ausgestellt. Mit diesem gelangten sie am 8. November 2013 in die Schweiz, wo sie am 12. November 2013 um Asyl nachsuchten.

B.
Sie wurden am 28. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. März 2014 statt.

Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gezwungen worden sei, für den Präsidenten zu demonstrieren und sich daher vor der Opposition fürchte. Überdies verfasse sie Gedichte, die sich gegen den syrischen Präsidenten richten würden. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie nun als Oppositionelle betrachtet. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei von der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) aufgefordert worden, an einem Kontrollposten zu stehen, was er jedoch abgelehnt habe und daraufhin festgehalten worden sei. Überdies habe sich die Sicherheitslage in der Heimatregion massiv verschlechtert.

C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Eröffnung am 26. Januar 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde wiederum eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe.

In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den nicht offengelegten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs oder nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut und gewährte die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche am 18. März 2015 eingereicht wurde.

G.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 äusserte sich das SEM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. April 2015 replizierten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.

1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass sie ethnische Kurden seien und zuletzt in F._______ in E._______ (Syrien) gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 Mitglied der Baath-Partei gewesen. (...), habe man sie an Parteisitzungen teilnehmen lassen und ihr eine Anstellung bei einer (...) ermöglicht. Sie habe an diversen Parteiaktivitäten teilgenommen. Da sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage teilweise an Sitzungen gefehlt habe, habe sie zwei Verwarnungen erhalten. Man habe von ihr und ihren Mitarbeitenden ferner verlangt, an Demonstrationen für den Präsidenten teilzunehmen, zuletzt (...) 2012, ansonsten man sie entlassen hätte. Aufgrund der Teilnahme fürchte sie sich vor der Freien Syrischen Armee. Der Sicherheitsdienst habe an ihrer Arbeitsstelle Informationen über die Mitarbeitenden gesammelt. Sie sei auch einmal in ein Strafverfahren betreffend ein Fälschungsdelikt, welches ein Mitarbeitender ihrer [Arbeitsstelle] begangen habe, verwickelt gewesen. In diesem Verfahren habe man sie einmal auf den Polizeiposten vorgeladen. Sie habe zudem Gedichte verfasst, die sich gegen den Präsidenten richten würden und von der Revolution sprächen. Sie habe einige Gedichte Personen vorgetragen und veröffentliche sie seit ihrer Ausreise auf ihrer Facebookseite. Ihr Direktor habe sie einmal darauf angesprochen und gesagt, mit den Gedichten vorsichtig zu sein, woraufhin sie befürchtet habe, bald von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2013 sei sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter anlässlich einer Busreise in G._______ sieben Stunden von Anhängern der Al-Nusra-Front angehalten worden. Man habe die Reisenden aufgefordert, gegen den Präsidenten zu demonstrieren und davon Filmaufnahmen gemacht. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie von der Regierung als Oppositionelle betrachtet.

Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Land wegen der Probleme seiner Frau und wegen der Kämpfe verlassen zu haben. Ein- bis zweimal habe die PKK ihn dazu aufgefordert, in der Nacht an einem Kontrollposten zu stehen. Er habe dies abgelehnt, weswegen er bis nach Sonnenuntergang festgehalten worden sei. Die PKK habe ihn auch einmal dazu gedrängt, Almosen zu bezahlen.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein und ihre Identitätskarten, einen Personalausweis und einen Ferienantrag der Beschwerdeführerin, die Kopie eines Haftbefehls (...) mit englischer Übersetzung, Auszüge aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin sowie einer Facebook-Gruppe, ein Foto der Beschwerdeführenden mit dem Entwurf zweier Gedichtbände sowie das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers mit englischer Übersetzung ein.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verwarnungen, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant seien, zumal keine Drohungen ausgesprochen worden seien und es sich somit lediglich um Ermahnungen respektive eine allgemeine Warnung gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, nebst der Befragung im Rahmen einer Strafuntersuchung keinen Behördenkontakt gehabt zu haben. Eine solche (Zeugen-)Befragung bei Verdacht auf ein Fälschungs- oder Betrugsdelikt diene jedoch einem legitimen staatlichen Zweck. Bei der allgemein gefährlichen Lage aufgrund des Bürgerkriegs wie auch bei der Begegnung mit der Al-Nusra-Front handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung, sondern um eine allgemeine Gefährdung. Grund für das Festhalten durch die Al-Nusra-Front seien gemäss eigenen Angaben denn auch Probleme zwischen der PKK und der Al-Nusra-Front gewesen, während der Grund dafür nicht in der Person der Beschwerdeführerin gelegen habe. Die Beschimpfung durch Angehörige der Freien Syrischen Armee an einem Checkpoint sei ebenfalls nicht asylrelevant, da sie ausser Beschimpfungen keine Repressalien zu erdulden gehabt habe, obwohl sie bis kurz vor der Ausreise der Baath-Partei angehört, eine staatliche Arbeitsstelle innegehabt und diesen Checkpoint täglich passiert habe. Der Befürchtung, aufgrund der regimefreundlichen Demonstrationen ins Visier der Freien Syrischen Armee geraten zu sein, werde dadurch die Grundlage entzogen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie aufgrund des Fernbleibens von der Arbeitsstelle und von Parteisitzungen als Oppositionelle betrachtet werde. Vielmehr dürften die Behörden wohl davon ausgehen, sie sei vom Krieg geflüchtet oder gar ums Leben gekommen. Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer seitens der PKK, Wache zu stehen und Almosen zu bezahlen, seien in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich. Zudem handle es sich auch dabei um Nachteile, die er im Rahmen der aktuellen Lage in Syrien erlitten habe.

Schliesslich seien auch den beigezogenen Visumsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen. Da sie aufgrund der mittlerweile wieder aufgehobenen Weisung vom 4. September 2013 (COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648) ausgestellt worden seien, sei im Visumsverfahren keine Befragung der Beschwerdeführenden erfolgt. Darüber hinaus hätten sie als Visumsgrund den Bürgerkrieg in Syrien genannt und angegeben, nach Kriegsende wieder zurückkehren zu wollen.

Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl, wonach die Beschwerdeführerin in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, liege lediglich in Kopie vor, so dass eine Echtheitsprüfung von vornherein nicht möglich sei. Solche Dokumente könnten in Syrien auch ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, was den Beweiswert zusätzlich mindere. Es stelle sich auch die Frage, wie die Beschwerdeführenden in Besitz eines staatlichen Dokuments hätten gelangen können, welches gar nicht an sie adressiert sei, nicht aber an das Urteil, gestützt auf welches dieser Haftbefehl ergangen sein solle, zumal sie nie Verbindungen zu irgendeinem Sicherheitsdienst erwähnt hätten. Dies erstaune umso mehr, als dass in der Regel die Kenntnis eines Haftbefehls durch den Gesuchten seine Verhaftung um ein Vielfaches erschweren dürfte. Es stelle sich auch die Frage, wie es den Beschwerdeführenden gelungen sei, dieses Dokument zu beschaffen, welches nicht für sie bestimmt sei und eigentlich nur innerhalb des syrischen Sicherheitsapparats hätte kursieren sollen, es ihnen jedoch gleichsam bis heute nicht gelungen sei, ihre Pässe oder den Parteiausweis der Beschwerdeführerin einzureichen, wo sich diese Dokumente doch gemäss eigenen Angaben bei den Eltern respektive Schwiegereltern befänden.

Aus dem eingereichten Militärbüchlein sei ersichtlich, dass die Demobilisierung des Beschwerdeführers (...) 2001 nach Vollendung des obligatorischen Militärdienstes stattgefunden habe. Gründe für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung würden daraus aber keine hervorgehen.

4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem insbesondere in die Akten des Visumverfahrens keine Einsicht gewährt worden sei. Das SEM habe es auch unterlassen, das eingereichte Foto mit dem Entwurf der zwei Gedichtbände sowie den Ausdruck betreffend die Facebook-Gruppe "(...)" im Sachverhalt zu erwähnen und zu würdigen. Es habe überdies nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden an diversen Stellen auf die schwierige Situation der Kurden und auch darauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer nicht rein kurdisch-stämmig sei. Ebenfalls unbeachtet sei der Umstand geblieben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit jungen Jahren politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe der Beschwerdeführerin auch nicht die Möglichkeit geboten, sämtliche Asylgründe zu nennen, indem sie in der Anhörung unterbrochen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es sei anzunehmen, dass das SEM die Protokolle der BzP mittels Copy-and-paste erstellt habe, da an diversen Stellen identische Antworten protokolliert worden seien, was eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung darstelle.

Das SEM habe keine Gründe genannt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, sondern lediglich ausgeführt, aufgrund mangelnder Asylrelevanz müsse nicht auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmomente eingegangen werden, wobei eine spätere Geltendmachung solcher Gründe ausdrücklich vorbehalten worden sei. Dies stelle eine undurchsichtige und vorgeschobene Begründung dar. Darüber hinaus stelle das SEM im Zusammenhang mit den Visumsunterlagen fest, dass diese nicht geeignet seien, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Diese Argumentation sei unlogisch und verletze die Abklärungspflicht, da das SEM vielmehr hätte prüfen müssen, ob die Visumsunterlagen geeignet seien, die Asylrelevanz zu begründen.

Die Argumentation des SEM, wonach die Verwarnungen seitens des Vorgesetzten nicht asylrelevant seien, treffe nicht zu, da die Beschwerdeführerin ausführlich geschildert habe, dass die Drohungen ernst zu nehmen seien. Es sei absurd, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie hätte keinen Behördenkontakt gehabt, da der [Vorgesetzte], für welchen sie gearbeitet habe, regimetreu und daher mit den Behörden verbandelt sei. Spätestens durch die Befragung anlässlich der Strafuntersuchungen wegen eines Fälschungsdelikts sei sie von den syrischen Behörden registriert worden. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich geschildert, dass sie aufgrund ihres spezifischen Profils als Baath-Mitglied und Kurdin sowohl von den syrischen Behörden als auch von oppositionellen Gruppierungen verfolgt werde. Nachdem ihr regimetreuer Vorgesetzter von den regierungskritischen Gedichten erfahren habe, sei es nur eine Frage der Zeit, bis diese in die Hände der Behörden gelangen würden, und die Beschwerdeführerin von den Behörden - als Mitglied der Baath-Partei - als Verräterin angesehen würde. Da die Beschwerdeführerin bei den Demonstrationen für die Baath-Partei wie auch bei denjenigen für die Freie Syrische Armee gefilmt worden sei, sei anzunehmen, dass sie von beiden Konfliktparteien identifiziert worden sei. Betreffend die Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass sich selbst dann nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ändern würde, wenn die Visumsunterlagen tatsächlich keine Befragungsprotokolle enthalten würden. Auch falls die Beschwerdeführenden angegeben hätten, nach Kriegsende wieder zurückzukehren, bedeute dies nicht, dass die Asylvorbringen nicht asylrelevant wären. Bei den vorgedruckten Antragsformularen bestehe keine Möglichkeit, sich ausführlich zu den Gesuchsgründen zu äussern. Das SEM habe dem eingereichten Gerichtsentscheid zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. So erstaune eine Verurteilung in Abwesenheit in Anbetracht des politischen Engagements der Beschwerdeführerin nicht. Es gehe auch nicht an, das Dokument vorschnell als Fälschung zu taxieren, zumal in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu Falschaussagen enthalten seien.

Im gegenwärtigen Kontext des Syrienkonflikts sei die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Schwelle tief anzusetzen. Die Beschwerdeführenden würden von den syrischen Behörden als Oppositionelle wahrgenommen, wodurch sie asylrelevant gefährdet seien. Gleichzeitig drohe ihnen eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee und die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) respektive die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Darüber hinaus seien sie als Angehörige der kurdischen Volksgruppe auch eine Kollektivverfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt, insbesondere den Islamischen Staat (IS). Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob zudem eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege, denn aufgrund der Kollektivverfolgung durch den IS sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bereits zu bejahen.

Schliesslich verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer gelte, da er aufgrund seines Alters und des Umstands, dass er den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert habe, jederzeit eingezogen werden könne, spätestens bei einer Wiedereinreise nach Syrien.

4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM diesen Einwänden entgegen, die Beschwerdeführenden würden den Ausführungen der Vorinstanz, wieso gegenüber dem Haftbefehl, welcher von den Beschwerdeführenden weiterhin fälschlicherweise als "Gerichtsentscheid" betitelt werde, grosse Zweifel angezeigt seien, keine Argumente entgegenhalten. Es treffe nicht zu, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mit den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden auseinandersetze. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe nicht alle ihre Fluchtgründe nennen können, da sie unterbrochen worden sei, sei haltlos, zumal ihr anlässlich des Unterbruchs nur erklärt worden sei, welche Informationen das SEM bereits habe, woraufhin sie mit ihren Ausführungen habe fortfahren können. Inwiefern durch das angebliche Protokollieren identischer Antworten die Abklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, werde in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Es könne zwar zutreffen, dass die Antworten des einen Protokolls in dasjenige des andern kopiert worden seien. Die Protokolle seien jedoch rückübersetzt sowie unterschriftlich bestätigt worden. Zum Vorwurf, das SEM habe die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, sei erwähnt, dass jeweils eine zweistufige Prüfung vorgenommen werde und die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz kumulativ erfüllt sein müssten. Wenn Vorbringen keine Asylrelevanz hätten, sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet.

4.5 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Argumente der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Visumsunterlagen und den diesbezüglichen schweren Verfahrensmängeln (Akteneisicht, rechtliches Gehör) eingegangen, so dass erneut eine Kassation angezeigt sei. Ohnehin sei aufgrund der neuen Rechtsprechung ein erneuter Schriftenwechsel angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung ausgeführt, dass Personen die als Regimegegner identifiziert worden seien, gefährdet seien. Der Frage nach der Echtheit des Haftbefehls hätte in einer Anhörung nachgegangen werden müssen. Das SEM führe aus, es müsse keine Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgen, da die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Das Unterlassen einer solchen Prüfung sei jedoch stossend, wenn gleichzeitig eingereichte Beweismittel (Haftbefehl) als irrelevant erachtet würden. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.

5.1 Die mit Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet. So ist das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen, indem es sich mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, was den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Der Vorwurf, die Untersuchungspflicht sei verletzt worden, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung unterbrochen worden sei, ist unter Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM, unbegründet. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, die Protokolle der BzP seien mittels Copy-and-paste erstellt worden. Die entsprechenden Protokollstellen - welche, wie das SEM zu Recht bemerkt, von den Beschwerdeführenden unterschriftlich bestätigt wurden - beziehen sich auf die Ausweispapiere, den Reiseweg und den nicht ausgefüllten Fragekomplex betreffend Herkunftsfragen. Inwiefern diese in materieller Hinsicht unbeachtlichen Sachverhaltsaspekte eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorwürfe hinsichtlich einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung sind nicht begründet, zumal das SEM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden erfasst und entsprechend gewürdigt hat.

5.2 Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführenden bereits im Verfahren D-3242/2014 gemachte und im vorliegenden Verfahren erneut - zwar in relativierender Weise (vgl. Beschwerde Art. 44) - wiederholte Behauptung, anlässlich der Ausstellung der Visa hätten Befragungen stattgefunden, unzutreffend ist, zumal keine solche Befragungen stattgefunden haben, was den Beschwerdeführenden wohl stets bewusst war. Inwiefern diese unwahre Behauptung, welche massgeblich zur im Verfahren D-3242/2014 angeordneten Kassation beitrug, ein treuwidriges Prozessverhalten darstellt, sei an dieser Stelle jedoch offengelassen.

5.3 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend. So ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen hat. Dass sie dadurch jedoch in den Fokus der Behörden oder aufständischer Gruppierungen geraten sei, ist nicht schlüssig dargelegt, zumal weder das Regime, noch die Rebellengruppen in asylrelevanter Weise an die Beschwerdeführerin herangetreten sind, und ihre diesbezüglichen Befürchtungen daher nicht begründet sind.

Gleich verhält es sich mit den Gedichten. Diese verfasse sie seit etwa zehn Jahren (vgl. act. A13 F37). Ergänzend führte sie aus, dass sie die offensichtlich regimekritischen Gedichte in Syrien nicht vorgetragen habe und sich die Publikation dieser Gedichte hauptsächlich auf die Zeit nach ihrer Ausreise beschränke (vgl. ebd. F84 bis F89). Abgesehen von Bespitzelungen allgemeiner Art, die nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer dichterischen Tätigkeit gestanden hätten (vgl. ebd. F75 bis F79) sowie einer Warnung ihrer Vorgesetzten, mit den Gedichten vorsichtig zu sein (ebd. F80), kam es zu keinen Zwischenfällen, welche auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lassen würden. Namentlich wurde sie in diesem Zusammenhang nie behördlich vorgeladen, zumal sich die geltend gemachte behördliche Befragung auf ein Strafverfahren betreffend ihre [Arbeitsstelle] bezieht (vgl. ebd. F38).

Eine solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem nunmehr eingereichten Haftbefehl, zumal die darin enthaltenen Aussagen für nicht glaubhaft zu erachten sind. Diesbezüglich kann auf die Einwände des SEM verwiesen werden. So liegt das Dokument nur in Kopie vor, was den Beweiswert erheblich mindert. Unklar ist auch, wie die Beschwerdeführenden in Besitz dieses Dokuments gelangt sind, zumal es gar nicht für sie bestimmt ist, während sie das zugrundeliegende Abwesenheitsurteil nicht einreichen konnten. Diese substanziierte Beweiswürdigung wird auf Beschwerdestufe bloss pauschal bestritten, ohne konkrete Einwände und nachvollziehbare Erklärungen anzubringen. Der Vorwurf in der Replik, die Beschwerdeführerin hätte vom SEM zu diesem Fragenkomplex angehört werden müssen, ohne gleichzeitig jedoch etwaige Argumente schriftlich ins Verfahren einzubringen, ist unverständlich und bestätigt die vom SEM gemachte Einschätzung.

Zum geltend gemachten Asylgrund der Dienstverweigerung ist zu bemerken, dass aus den Akten zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Dienst geleistet und diesen vollendet hat, nicht jedoch, dass er jemals wieder eingezogen worden wäre, so dass auch diesbezüglich keine asylrelevante Gefährdung vorliegt, zumal nicht ersichtlich ist, wieso er in den Augen des syrischen Regimes als Refraktär gelten könnte.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5.4 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).

Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).

5.5 Das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe ist daher zu verneinen.

6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.

Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.).

6.4 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Beschwerdeführerin betätige sich exilpolitisch, indem sie regimekritische Gedichte veröffentliche.

6.5 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, dass lediglich Personen gefährdet seien, welche in exponierter Weise tätig seien. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Ohnehin seien die meisten Beiträge der Beschwerdeführerin erst ab dem 20. Mai 2014, und somit erst eine Woche nach dem erstmaligen ablehnenden Asylentscheid, auf Facebook gepostet worden seien. Besonders viele Beiträge seien während laufender Rechtsmittelfrist veröffentlicht worden, und der letzte Beitrag sei auf den Juli 19. Juli 2014 datiert. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beiträge lediglich zur Beförderung eines positiven Entscheids veröffentlicht worden seien.

6.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, aus dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich gegen das syrische Regime und für die kurdische Sache einsetze und diesbezüglich selbst verfasste Gedichte veröffentliche. Durch die Veröffentlichung eigener Gedanken und der eigenen Haltung über die Vorgänge in Syrien exponiere sie sich in künstlerischer und individueller Weise, wofür sie bereits in Syrien verwarnt worden sei. Sie veröffentliche und kommentiere zudem anlässlich des Bürgerkriegs begangene Verbrechen, etwa mit einem Video, welches die Zerstörung und die Opfer zeige. Das Profil laute auf ihren Namen und ihre "gefällt mir"-Angabe beziehe sich unter anderem auf die Gruppe "(...)", welche sich für Kurdistan einsetze, Gleichgesinnte vernetze und regimekritische Beiträge veröffentliche. Dadurch hebe sie sich aus der breiten Masse exilpolitisch aktiver Personen klar hervor. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablehnung des Asylgesuchs mit ihren Aktivitäten begonnen habe, zumal sie bereits in Syrien Gedichte verfasst und vorgetragen habe. Die Vorinstanz berufe sich auf eine veraltete Rechtsprechung, welche heute nicht mehr zutreffend sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der Gefährdung für rückkehrende und allenfalls exilpolitisch aktive Personen schrittweise gesenkt habe. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer Rückkehr mit einer ausführlichen Befragung zu rechnen. Personen, bei welchen sich dabei der Verdacht auf Exilaktivitäten erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt und es bestehe die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen.

6.7 In der Vernehmlassung wurde diesen Erwägungen entgegnet, hinsichtlich des bereits angesprochenen Umstands, dass sich die Aktivität auf Facebook auf den Zeitraum nach dem ablehnenden Entscheid des SEM beziehe, sei zu ergänzen, dass auch die Einträge in der Gruppe "(...)" allesamt acht Stunden vor Ausdruck des entsprechenden Dokuments publiziert wurden. Überdies seien die Beiträge von einer gewissen H._______ verfasst worden, während sich die Beschwerdeführerin auf Facebook B._______ nenne, was den Verdacht erwecke, es handle sich nicht um die gleiche Person. Mit Bezug auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführenden auf die explizite Nennung einer Fotoaufnahme der Gedichtbände bestehen würden, während eben diese Gedichtbände im vorliegenden Verfahren nie angeboten worden seien. Über den Stand der Publikation würden sich die Eingaben der Beschwerdeführenden denn auch ausschweigen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ein gewisses Profil voraussetze.

6.8 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Begründung, die Einträge auf Facebook seien allesamt kurz nach Ablehnung des Gesuchs veröffentlicht worden, sei absurd. Die Beschwerdeführerin habe sich politisch öffentlich positioniert, was zusammen mit den Umstand, dass sie ehemaliges Mitglied der Baath-Partei und Staatsangestellte sei, zu einer Exponierung führe.

6.9 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits Erwägung 5 ausgeführt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin seit Verlassen der Heimat beschränken sich auf die Publikation regimekritischer Beiträge auf Facebook. Allein daraus ergibt sich noch keine Exponierung, zumal es sich dabei um ein Massenphänomen handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Auch der Umstand, dass sich unter den publizierten Beiträgen einzelne Gedichte der Beschwerdeführerin befinden, führt zu keiner sonderlichen Schärfung des Profils. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin überschreitet daher die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich zu verneinen.

7.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1163/2015
Date : 22. Januar 2016
Published : 26. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106
AuG: 83  112
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  65
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federal administrational court • syria • preliminary acceptance • lower instance • position • warrant of arrest • profile • question • departure • asylum legislation • counterplea • suspicion • evidence • copy • measure • statement of affairs • meeting • access records • right to be heard • decision
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BVGer
D-1133/2015 • D-1163/2015 • D-3242/2014 • D-3839/2013 • D-5079/2013 • E-5710/2014
EMARK
1997/27 • 2006/6