Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-85/2015

Urteil vom22. Januar 2016

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

ewz Übertragungsnetz AG,

Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Marcel Meinhardt, Rechtsanwalt, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostendeklaration für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund von Differenzen über die Bewertung des Übertragungsnetzes und Befürchtungen, die Berechtigung an Forderungen zu verlieren, verweigerte die Stadt Zürich als einzige Eigentümerin von Leitungen des schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1) Ende 2012 den Abschluss des Sacheinlagevertrages zur Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Damit gingen die betreffenden Leitungen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist auf die nationale Netzgesellschaft über. Die Übertragung erfolgte schliesslich nach gerichtlicher Beurteilung gewisser Rechtsfragen auf den 5. Januar 2015.

B.
Aufgrund dieser Verzögerung entstanden der ewz Übertragungsnetz AG auch in den Tarifjahren 2013 und 2014 Kosten für ihren Teil des Übertragungsnetzes. Die ewz Übertragungsnetz AG gelangte am 19. Dezember 2013 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte die Festsetzung der Entschädigung für die anrechenbaren Kapital- und "Verwaltungs-"Kosten auf der Basis der Ist-Kosten gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 und eine Anweisung an Swissgrid AG, die Differenz zwischen der bezahlten und geschuldeten Entschädigung sofort nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen, einschliesslich Zins. Im weiteren Verfahren bezifferte die ewz Übertragungsnetz AG ihre Forderungen, präzisierte und ergänzte ihre Anträge und beantragte insbesondere eine Ausdehnung auf die Kosten des Tarifjahrs 2014.

C.
Am 13. November 2014 erliess die ElCom eine Verfügung, bestimmte, dass die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 gestützt auf die Werte per 31.12.2011 zu entschädigen seien, diejenigen für das Tarifjahr gestützt auf die Werte per 31.12.2012 (Dispositiv-Ziff. 1); dass die Entschädigung mit Rechtskraft der Verfügung fällig werde und die Swissgrid AG berechtigt sei, diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter hielt die ElCom fest, die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar und Letztere habe keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten (Dispositiv-Ziff. 3) und dass allfällige Deckungsdifferenzen nach Massgabe der Weisung der ElCom 1/2012 auszugleichen und zu verzinsen seien (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich auferlegte die ElCom der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG je Fr. 2'225.- Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 5).

D.
Am 5. Januar 2015 erhebt die ewz Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung regle die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten abschliessend und stelle daher insoweit eine anfechtbare Endverfügung dar. Sie könne daher die Betriebskosten nicht mehr geltend machen, sollte diese Verfügungsbestimmung in Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die anrechenbaren Kosten seien im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geregelt, tatsächlich angefallene Betriebskosten seien zu entschädigen, soweit sie effizient seien. Die Effizienz bemesse sich nach einem Vergleich zwischen den Netzbetreibern. Die Auffassung der Vorinstanz sei gesetzwidrig. Zudem würde die Nichtanerkennung von (Betriebs-)Kosten in Millionenhöhe die Rechtsweggarantie beeinträchtigen, nämlich die Möglichkeit, eine Streitsache gerichtlich beurteilen zu lassen in unzumutbarer Weise erschweren, wenn - wie vorliegend - wegen der dadurch bewirkten Verzögerung gewisse Kosten nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

E.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 24. Februar 2015 auf eine Vernehmlassung, während Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin) in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 darauf hinweist, dass eine Verfügung keine abstrakten, theoretischen Rechtsfragen beantworte. Der Dispositiv-Ziff. 3 fehle ein konkreter Regelungsgegenstand, insbesondere seien die Kosten nicht ermittelt worden. Sie beantragt eine Sistierung des Verfahrens bis über die Anrechenbarkeit der tatsächlichen Betriebskosten 2013 entschieden sei.

F.
Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Replik vom 24. April 2015 ihre Anträge und Standpunkte und betont, Dispositiv-Ziff. 3 sei ihres Erachtens eine Anordnung im Einzelfall, die sich auf Bundesrecht stütze und einen konkreten Sachverhalt regle. Eine Sistierung des Verfahrens lehnte sie ab. Auch die Vorinstanz lehnte eine Sistierung in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2015 ab.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen.

H.
In ihrer Duplik vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung der allenfalls doppelt angefallenen Betriebskosten im Rahmen einer Ist-Kosten-Prüfung der anrechenbaren Netzkosten für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014. Zur Begründung bringt sie vor, mit der angefochtenen Verfügung sei einzig im Grundsatz angeordnet worden, doppelt angefallene Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar. Indessen sei offen gelassen worden, um welche tatsächlichen Kostenpositionen es sich dabei handle und in welcher Höhe. Bei der Beschwerdeführerin würden die sogenannten Ist-Kosten für die Jahre 2013 und 2014 vorliegen und die Vorinstanz könne nun die behördliche Prüfung vornehmen. Auch in den Vorjahren habe die Vorinstanz diese Kosten jeweils geprüft. Zudem sei eine Prüfung der anrechenbaren (Ist-)Netzkosten zwingend erforderlich für die abschliessende Erhebung der Entschädigung für die Überführung des Netzes.

I.
Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Rückweisungsantrag und verweist auf den von ihr in den bisherigen Rechtsschriften aufgezeigten Spielraum.

J.
Auf die übrigen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zunächst ist das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes zu prüfen.

1.1.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer vom 28. September 2015 A 1255/2015 E. 1.1.4;Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 854 ff.;Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 17 f. und 31; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2145 ff., insb. Rz. 2209 ff.). Eine Verfügung muss ohne weitere Konkretisierungs-Verfügung unmittelbar durchsetzbar sein (BGE 121 I 313 E. 2.a). Dies bedingt eine minimale Präzision und Klarheit. Für den Verfügungsadressaten und die Behörde muss klar und unmissverständlich sein, was zwischen ihnen gilt; nur so erfüllt die Verfügung die für sie spezifischen Kriterien der direkten Vollstreckbarkeit und der beschwerdemässigen Anfechtbarkeit (BGE 134 II 272 E. 3.2; Markus Müller, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 5 Rz. 19, Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2213). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gezeichnet ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält
oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4 und A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4).

Die Mitteilung einer Rechtsauffassung einer Behörde stellt in der Regel keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. BGE 121 II 473 E. 2.c und 135 II 30 E. 1.1), ebenso wenig sind abstrakte Rechtsfragen feststellungsfähig (Müller, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Nur ausnahmsweise hatte das Bundesgericht die Ankündigung einer Verwaltungspraxis als Verfügung eingestuft und ist auf eine entsprechende Beschwerde eingetreten (BGE 114 Ib 190 E. 1.a). In jenem Fall ging es um die Ankündigung, keine Ausnahmebewilligungen mehr zu erteilen bezüglich der Länge, des Gewichts und der Höhe von Fahrzeugen für bestimmte Fahrten. Diese Ankündigung definierte die Haltung der Behörde dermassen klar und schränkte deren Handlungsspielraum so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkam und der Beschwerdeführer nicht erst die mit Gewissheit absehbare Verweigerung einer Bewilligung abwarten musste.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2014 an. Mit Letzterer werden der Beschwerdeführerin Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 2'225.- auferlegt, es handelt sich insofern offensichtlich um eine Verfügung im dargelegten Sinn, wird sie doch gestützt auf öffentliches Recht des Bundes zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.

1.1.3 Zu prüfen ist jedoch, ob auch der Dispositiv-Ziff. 3 Verfügungscharakter zukommt. Diese lautet wie folgt: "Die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten sind nur einmal anrechenbar. Die ewz Übertragungsnetz AG hat keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten." In der Begründung hierzu führt die Vorinstanz aus, aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht in der Lage zu sein, abschliessend zu beurteilen, ob und in welcher Höhe doppelte Kosten angefallen seien und lediglich im Grundsatz über die Anrechenbarkeit allfälliger doppelt angefallener (Verwaltungs-)Kosten entscheiden zu können (Verfügung, Rz. 31 f.).

1.1.4 Die Beschwerdeführerin erachtet die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten als bereits abschliessend geregelt und befürchtet rechtliche und tatsächliche Nachteile, wenn dies in Rechtskraft erwachsen würde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Verfügungscharakter nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass eine abstrakte, theoretische Frage ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung behandelt worden sei. Es fehle an einem konkreten Regelungsgegenstand.

1.1.5 Die Dispositiv-Ziff. 3 richtet sich an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin und ist insofern individuell. Hingegen ist nicht klar, welche konkreten Kosten der Beschwerdeführerin betroffen sind bzw. ob es solche überhaupt gibt. Die Vorinstanz hat vielmehr zu einer Rechtsfrage in abstrakter und allgemeiner Weise Stellung genommen. Sie dürfte daher in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang es doppelt angefallene Betriebskosten in den Tarifjahren 2013 und 2014 gab.

Zwar sehen Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ausdrücklich auch Feststellungsverfügungen vor. Diese können - anders als die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG aufgezählten Verfügungsarten - nicht unmittelbar vollstreckt werden, stellen aber dennoch die Rechte und Pflichten in einem konkreten Einzelfall fest und sind verbindlich. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch keinen konkreten Einzelfall geregelt, d.h. sie hat weder Feststellungen zu konkreten Rechten oder Pflichten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin getroffen noch den diesbezüglichen Sachverhalt bereits umfassend ermittelt, wie sie im Übrigen auch selbst einräumt. Die mitgeteilte Rechtsauffassung ist nicht derart konkret oder schränkt den Handlungsspielraum der Vorinstanz bereits so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkommt bzw. eine allenfalls noch zu erlassende Verfügung über die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin in den Tarifjahren 2013 und 2014 geradezu vorweg nimmt. Die Dispositiv-Ziff. 3 kann daher auch aus diesem Grund nicht als Verfügung eingestuft werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz, in Kenntnis des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts, dannzumal auf ihre Auffassung zurückkommt.

1.1.6 Der Anordnung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung mangelt es somit am Verfügungscharakter. Diese stellt daher kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.2 Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist mit ihren Anträgen unterlegen. Sie ist damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher teilweise einzutreten, nämlich soweit die Kostenfrage, d.h. Dispositiv-Ziff. 5 betreffend.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle des vollständigen Obsiegens könne ihr für das Verfahren vor der ElCom keine Gebühr auferlegt werden. Die Dispositiv-Ziff. 5 sei daher aufzuheben.

2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 1 Abs. 3
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
GebV-En Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren:
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren:
a  für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:
a1  des Bundesamts für Energie (BFE),
a2  der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),
a3  der Vollzugsstelle;
b  nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.14
2    Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.15
3    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416.
4    ...17
der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) habe eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasse. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin würden im vorliegenden Verfahren teilweise mit ihren Anträgen unterliegen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren zumindest in Bezug auf gewisse Fragen vermeidbar gewesen wäre. In diesem Lichte hätten die beiden Parteien das Verfahren gemeinsam verursacht und die Gebühr sei ihnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Zudem legte die Vorinstanz den angefallenen Aufwand dar.

2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ElCom kann das BFE40 beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.
4    Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
5    Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
StromVG werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt, der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 13a Abs. 1 Bst. a
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
GebV-En Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion - Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:
a  der Stromversorgung;
b  der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;
c  den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.
GebV-En hält den Grundsatz fest, dass die ElCom Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Stromversorgung erhebt. Art. 1 Abs. 3
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
GebV-En Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren:
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren:
a  für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:
a1  des Bundesamts für Energie (BFE),
a2  der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),
a3  der Vollzugsstelle;
b  nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.14
2    Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.15
3    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416.
4    ...17
GebV-En verweist auf die AllgGebV, soweit Erstere keine besonderen Bestimmungen enthält.

Aus der Begründung der Gebührenfestsetzung ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Praxis gefolgt ist, die bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. Die angewandten Grundsätze und Berechnungsschritte für die Gebührenberechnung wurden stets für rechtens befunden, ebenso, dass die Vorinstanz das Unterliegen berücksichtigt (Urteile des BVGer A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f., A 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 11.1 und A 2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5). Aus der Entwicklung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Verfügung, Rz. 1-5) ergibt sich, dass zwischen den Parteien verschiedene Differenzen über die Berechnung der Entschädigung bestanden, insbesondere, ob die Werte am 31. Dezember 2013 bzw. 2014 oder die dem Basisjahrprinzip entsprechenden Werte vom 31. Dezember 2011 und 2012 massgebend seien. Auch wenn die Dispositiv-Ziff. 3 bzw. der ihr zugrunde liegende Streitpunkt bei der Kostenauferlegung nicht berücksichtigt wird, ist der Schluss der Vorinstanz, beide Parteien hätten das Verfahren veranlasst, nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht substantiiert gerügt. Ebenso wenig wird die Höhe der Gebühren bestritten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.

3.1
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sog. Verwaltungskosten ist sicher ein Streitwert von über einer Millionen Franken gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE zur Anwendung kommt. Sowohl der Umfang des Falles als auch die Komplexität der letztlich zu beurteilenden Streitfragen sind im unteren Bereich anzusiedeln. In Anwendung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten daher auf Fr. 8'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann überdies von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenso wenig hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00141; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-85/2015
Date : 22. Januar 2016
Published : 03. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Kostendeklaration für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1


Legislation register
AllgGebV: 2
BGG: 42  82
GebV-En: 1  13a
StromVG: 21  23
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  25  48  63  64
BGE-register
114-IB-190 • 121-I-306 • 121-II-473 • 134-II-272 • 135-II-30
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BVGer
A-1255/2015 • A-2518/2012 • A-2606/2009 • A-2654/2009 • A-85/2015 • A-8518/2007 • C-8135/2010