Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 635/2018
Urteil vom 21. Dezember 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Juli 2018 (200 17 1090 IV).
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________, ausgebildete Primarschullehrerin und zuletzt bis Ende Juli 2016 als Mitarbeiterin in einer Tagesschule in einem Teilzeitpensum erwerbstätig, meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf eine Hirnhautentzündung und eine seit 7. November 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Bern den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen hatte, sprach sie A.________ Hilfsmittel in Form eines Rollstuhls mit Elektro-Hilfsantrieb zu. Ausserdem veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2017), sowie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, und D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 2. September 2017). Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens an, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Daran hielt sie mit Verfügung vom 9. November 2017 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juli 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2017 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) verneinte.
3.
Das kantonale Gericht legte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dar. Dies betrifft insbesondere die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie die Grundsätze zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281), wobei das kantonale Gericht zutreffend festhält, dass gemäss BGE 143 V 409 und 418 sämtliche psychischen Erkrankungen einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.
Zu ergänzen ist, dass versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
4.
Das kantonale Gericht hat dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 2. September 2017 sowie dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Dr. phil. B.________, RAD, vom 16. Januar 2017 Beweiskraft beigemessen. Demnach seien die geklagten Beschwerden organisch nicht zuordenbar. Vielmehr seien sie im Rahmen eines funktionellen Geschehens zu beurteilen, weshalb aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In psychischer Hinsicht habe Dr. med. D.________ eine dissoziative Problematik im Sinne einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.7) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin zu 100 % und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 40 % (recte: 60 %) einschränke. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht standhalte. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität sei beweismässig nicht hinreichend erstellt, weshalb die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu übernehmen sei. Dies gelte in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum. Folglich
sei die Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2017 nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Nach den überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind sowohl das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 2. September 2017 als auch der neuropsychologische Untersuchungsbericht des Dr. phil. B.________, RAD, vom 16. Januar 2017 beweiskräftig. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3 hiervor). Den Experten folgend ist eine organische Ursache der geklagten Beschwerden (insbesondere Gangstörung, Gleichgewichts- und Bewegungsstörung sowie kognitive Beeinträchtigungen) nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden überwiegend funktioneller Natur sind. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.2.
5.2.1. Die Versicherte macht zunächst einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt in medizinischer Hinsicht geltend. Wie die Vorinstanz indessen richtig erkannt hat, bestand für weitere medizinische Abklärungen resp. für den Beizug weiterer Fachdisziplinen im Rahmen der Begutachtung kein Anlass. Sie stellte mit Verweis auf ein am 16. Februar 2018 durchgeführtes MRI des Schädels fest, es sei abermals bestätigt worden, dass keine Hinweise auf eine stattgehabte Enzephalitis bestünden. Zudem sei das Kavernom, welches seit jeher als asymptomatisch beurteilt worden und den Gutachtern bekannt gewesen sei, als stationär beschrieben worden. Weiter habe eine neuroophthalmologische Untersuchung an der Klinik für Augenheilkunde des Spitals E.________ keine relevanten Einschränkungen der visuellen Funktionen ergeben. Hinsichtlich des Blepharospasmus (Lidkrampf) sei ein anatomisches Korrelat ausdrücklich verneint und der Leidensdruck als sehr gering bezeichnet worden, weshalb von einer Therapie abgeraten worden sei. Schliesslich lasse sich nicht beanstanden, dass für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht auch ein Infektiologe oder Virologe hinzugezogen worden sei. So habe eine Abklärung im Spital F.________ am 22. Dezember 2017 keinen
Nachweis einer infektiologischen Ursache der geltend gemachten Beschwerden ergeben.
5.2.2. Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich die Versicherte nicht ansatzweise auseinander. Soweit sie weiterhin behauptet, sie habe nicht nur eine Meningitis, sondern auch eine Enzephalitis durchgemacht, mit der sich ihre Beschwerden hinreichend erklären liessen, vermag sie sich auf keinen fachärztlichen Bericht zu stützen. Auf ihre über weite Strecken appellatorischen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).
5.3.
5.3.1. In formeller Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, das von der IV-Stelle durchgeführte Gutachtensprozedere verstosse gegen Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
|
1 | Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
1bis | Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304 |
2 | Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. |
5.3.2. Hierzu hat die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angeordneten Untersuchungen unbeanstandet wahrgenommen und weder nach Kenntnisnahme der Gutachten noch im Vorbescheidverfahren Einwände gegen das Gutachtensprozedere vorgebracht habe. Verfahrensrechtliche Einwendungen seien indessen rechtsprechungsgemäss so früh wie möglich, das heisse nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Die erst im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen seien deshalb verwirkt. Dem ist in Bezug auf die Rüge der fehlenden zufallsbasierten Auftragsvergabe gemäss Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
|
1 | Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. |
1bis | Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304 |
2 | Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. |
6.
Nachdem die Experten eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin resp. von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hatten, prüfte die IV-Stelle anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, ob diese auch rechtlich relevant ist. Sie verneinte dies, was die Vorinstanz schützte. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im schlüssigen Gutachten unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren und ergebnisoffen erfolgt, weshalb die Vorinstanz nicht eine juristische Parallelprüfung hätte vornehmen dürfen. Vielmehr bestehe gestützt auf die Expertise Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.1. Gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile 8C 582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C 746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C 146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch ANDREAS TRAUB, BGE 141 V 281 - Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kieser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C 260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur
aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54, 143 V 418 E. 6 S. 427).
6.2. Das kantonale Gericht erachtete es als zumindest fraglich, ob die Diagnose einer dissoziativen Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.7) hinreichend erstellt sei. So habe Dr. med. D.________ die Diagnose im Sinne einer Ausschlussdiagnose gestellt und gleichzeitig eingeräumt, er könne aufgrund der blanden Persönlichkeitsentwicklung und fehlender negativer Lebensereignisse keine psychodynamische Hypothese aufstellen, wie es zu dieser Symptomatik gekommen sei. Auch wenn er in der Folge eine ödipale Verbundenheit mit ihrem im Jahr 2004 verstorbenen Vater vermutet habe, so werde weder im Gutachten noch in den übrigen Akten ein relevanter Auslöser oder emotionaler Konflikt benannt, der die postulierte dissoziative Störung plausibel erklären würde. Wie es sich damit genau verhalte, brauche aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da es invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie der damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankomme. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich auch in diesem Verfahren Weiterungen hierzu.
6.3.
6.3.1. Hinsichtlich der Kategorie "funktioneller Schweregrad" und dem Komplex "Gesundheitsschädigung" führte das kantonale Gericht aus, zunächst falle der von Dr. med. D.________ als grotesk beschriebene Gang auf ("als ob sie betrunken wäre"). Allerdings seien die demonstrierten Gangstörungen bei der Begutachtung inkonsistent gewesen. So habe der neurologische Gutachter Dr. med. C.________ festgehalten, der Gang sei ausgesprochen unterschiedlich, teils sehr unsicher und ataktisch mit steif gehaltenem rechten Bein, teils aber auch vollkommen unauffällig mit guten Mitbewegungen, z.B. nach dem Ankleiden oder auch beim Gang in den EEG-Raum. Auffällig sei auch, dass im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik G.________ ein sicheres Gangbild habe erreicht werden und die Beschwerdeführerin eine Stunde habe spazieren können. Sodann habe sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine weitgehend blande Befundlage gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und die mnestischen Funktionen (namentlich auch die Kognition) seien unauffällig sowie der Gedankengang kohärent gewesen. Ferner habe der Gutachter kein Gedankenabreissen oder Gedankendrängen, keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellung und keine
Derealisations- oder Depersonalisationssymptome feststellen können. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig, zwar ernsthaft, aber auch humorvoll gewesen und sie habe auch lachen können. Das gleiche Bild habe sich auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. B.________ gezeigt. Hinsichtlich der Ressourcen habe Dr. med. D.________ lediglich bei der "Zuversicht" sowie bei der "Erwartungshaltung positiv" eine leichte Beeinträchtigung festgestellt, wohingegen er bei den übrigen Ressourcen keinerlei Einschränkungen festgestellt und die persönlichen Ressourcen entsprechend als gut eingestuft habe. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich der Gutachter im Weiteren am Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen orientiert, wobei er für die Beurteilung des Fähigkeitsstatus weitere Kriterien berücksichtigt habe. Dabei habe er bei 16 von 23 untersuchten Fähigkeiten keine, bei drei Fähigkeiten leichte bis mittlere und bei weiteren drei Fähigkeiten mittelschwere Beeinträchtigungen festgestellt. Insgesamt liessen die Feststellungen im Gutachten des Dr. med. D.________ unter Berücksichtigung der in den Akten mehrfach - namentlich auch seitens der
behandelnden Ärzte des Spitals E.________ - festgestellten Inkonsistenzen nicht den Schluss auf eine besonders ausgeprägte Befundlage zu.
Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer nicht besonders ausgeprägten Befundlage offensichtlich unrichtig sein soll. Einzig darauf hinzuweisen, dass die vom neurologischen Gutachter erwähnten Inkonsistenzen nicht relevant seien, da allein die psychiatrische Beurteilung massgebend sei, genügt jedenfalls nicht, stellten doch auch die Ärzte des Spitals E.________ klare Diskrepanzen im Rahmen ihrer Untersuchung fest (vgl. Austrittsbericht vom 2. Dezember 2015). Davon abgesehen ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bei nur drei Mini-ICF-Ratings mit der Wertung "mittelschwere Beeinträchtigung" auf keine besonders ausgeprägte Befundlage schloss (vgl. Urteil 9C 331/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1).
6.3.2. Mit Bezug auf den Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" hielt die Vorinstanz fest, eine psychiatrische Diagnose resp. die Diagnose einer dissoziativen Störung sei erstmals im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung gestellt worden. Wenn die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. November 2017 keine entsprechende Behandlungen vorgenommen habe, liessen sich insoweit hieraus keine Rückschlüsse auf eine Behandlungsresistenz der geltend gemachten Beschwerden ziehen. Trotz diverser Beschwerden habe die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum aber lediglich Physio- und "Badtherapie" in Anspruch genommen, darüber hinaus keine ärztliche Behandlungen. Abgesehen von Paroxetin, das ihr nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2004 verschrieben worden sei, nehme sie auch keine weiteren Medikamente ein. Sodann wären die demonstrierten Gangstörungen einer Behandlung offenbar zugänglich, wie aus dem Bericht der Klinik G.________ vom 28. Dezember 2015 hervorgehe, habe doch während der einmonatigen Hospitalisation ein sicheres Gangbild und eine Verbesserung des Gleichgewichts erzielt werden können.
Die Versicherte wendet dagegen ein, sie habe die von den behandelnden Ärzten empfohlenen Therapien jeweils wahrgenommen. Zudem habe sie Dafalgan gegen die Kopfschmerzen und Paroxetin eingenommen. Weiter habe ihr die Klinik G.________ trotz sicherem Gangbild einen Rollstuhl verschrieben, was zeige, dass sie nicht 24 Stunden lang sicher gehen könne. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der Therapierbarkeit des Leidens ist damit aber nicht dargetan. Seit dem 24. November 2017 - und damit nach Erlass der Verfügung vom 9. November 2017 - befindet sich die Versicherte nunmehr auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser bestätigt, dass die therapeutischen Möglichkeiten keineswegs ausgeschöpft seien. Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht jedenfalls zu Recht nicht auf Behandlungsresistenz des Leidens geschlossen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.).
6.3.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es liege weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine ressourcenhemmende Komorbidität vor. Insbesondere sei die in den Berichten der behandelnden Ärzte mitunter erwähnte depressive Störung remittiert. Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" erkannte sie, aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf Defizite, die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Dr. med. D.________ habe ausdrücklich festgehalten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen. Ferner sei mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihre frühere Tätigkeit als Primarlehrerin von erheblichen intellektuellen Ressourcen auszugehen, die positiv ins Gewicht fallen würden. Sodann weise der Komplex "Sozialer Kontext" auf erhebliche Kompensationspotentiale hin, zumal die (seit Anfang 2017 mit einem neuen Partner in einer Zweieinhalbzimmerwohnung zusammenlebende) Beschwerdeführerin gut integriert, kommunikationsfähig und motiviert sei und ausserdem gute familiäre und ausserfamiliäre Unterstützung habe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich ist.
6.4. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten dissoziativen Störung, der im massgebenden Beurteilungszeitraum gänzlich ausgebliebenen adäquaten psychotherapeutischen Behandlung, fehlender rechtlich relevanter Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem relevanten Schweregrad der geltend gemachten Beschwerden. Indem das kantonale Gericht nicht etwa eine losgelöste juristische Parallelprüfung der Indikatoren vornahm, sondern anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abhandelte und aufwies, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen, schloss es rechtsprechungsgemäss, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2. S. 306 f. und BGE 140 V 193).
Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz der gutachterlich attestierten 100%igen (angestammte Tätigkeit) resp. 60%igen (leidensangepasste Tätigkeit) Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz absprach und feststellte, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Indikatorenprüfung auf die Frage der (fehlenden) Therapieresistenz reduzierte. Dieser Punkt war lediglich ein Aspekt einer umfassenden Prüfung. Insgesamt lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest