Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 678/2016

Verfügung vom 21. Dezember 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ SA,
2. B.________ Limited,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bank C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. November 2016.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, beantragten, es sei der Beschwerdegegnerin, vorab superprovisorisch, zu verbieten, unter der Garantie xxx irgendwelche Zahlungen an die Begünstigte D.________ GmbH & Co. KG vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall;
dass das Handelsgericht das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 24. November 2016 abwies, da weder ein materieller Anspruch (Auszahlungsverbot zufolge Rechtsmissbrauchs der Begünstigten aus der Garantie) noch ein relevanter Nachteil der Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht sei;
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 27. November 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 24. November 2016 und Gutheissung ihres Massnahmengesuchs;
dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verbieten, unter der Garantie xxx irgendwelche Zahlungen an die Begünstigte D.________ GmbH & Co. KG vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfall;
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG mit Präsididalverfügung vom 28. November 2016, sowohl superprovisorisch als auch provisorisch, abgewiesen wurden, da die Beschwerde aufgrund einer "prima facie" Beurteilung - auch mit Rücksicht auf die beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG und die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist - nicht als sehr wahrscheinlich begründet erschien;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 mitteilten, dass sie die Beschwerde vom 27. November 2016 zurückzögen; infolge zwischenzeitlich vollumfänglich erfolgter Auszahlung der Bankgarantie durch die Beschwerdegegnerin sei das Verfahren gegenstandslos geworden; bei der Verteilung der Kosten sei die durch die Beschwerdegegnerin verursachte Gegenstandslosigkeit zu berücksichtigen;
dass die Beschwerde somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG abzuschreiben ist;
dass bei einem Beschwerderückzug die Gerichtskosten in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);
dass das Bundesgericht in Fällen von Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP);
dass ihm dabei ein weites Ermessen zusteht und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, wobei es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne weiteres feststellen lassen können muss, andernfalls auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Verfügung 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 3);
dass die Beschwerdeführerinnen bei der vorläufigen Begründung ihrer Beschwerde insbesondere von einem Garantiezweck ausgehen, bei dem sie von den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichen, ohne dieselben als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auszuweisen, weshalb bei summarischer Prüfung aufgrund der Aktenlage mutmasslich nicht von einem für die Beschwerdeführerinnen günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens auszugehen ist;
dass die Beschwerdegegnerin im Übrigen von vornherein nicht für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verantwortlich gemacht werden kann, weil sie die Bankgarantie ausbezahlt hat, nachdem der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegnerin diese Auszahlung zu verbieten, abgelehnt worden war;
dass die Gerichtskosten demnach den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_678/2016
Date : 21. Dezember 2016
Published : 08. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen


Legislation register
BGG: 32  66  68  71  97  98  104
BZP: 72
StGB: 292
BGE-register
118-IA-488 • 125-V-373
Weitere Urteile ab 2000
4A_364/2014 • 4A_678/2016
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