Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 724/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Haftentlassung (unentgeltliche Prozessführung im Haftentlassungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung des A.________ (geb. 1984, von Kamerun) und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2016 wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt, deren Rechtmässigkeit von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Entscheid vom 17. Februar 2016) wie auch vom Bundesgericht (Urteil vom 14. März 2016, 2C 220/2016) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016, bestätigt durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am 18. Mai 2016, wurde die Haft für weitere drei Monate verlängert.

B.
Am 22. Juni 2016 reichte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen, ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 ersuchte er zudem, anwaltlich vertreten, das Appellationsgericht um Haftentlassung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Haftentlassungsverfahren. Mit Urteil vom 24. Juni 2016 wies die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen das Haftentlassungsgesuch und den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Es wurden keine Kosten erhoben.

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. August 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil vom 24. Juni 2016 sei aufzuheben, soweit darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt äussert sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Migrationsamt des Kantons Basel Stadt und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeweg betreffend die hier einzig streitige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege folgt dem zulässigen Beschwerdeweg in der Hauptsache (Ausschaffungshaft), weshalb hier die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), wobei einzig die unentgeltliche Verbeiständung zur Diskussion steht, nachdem die Vorinstanz ohnehin keine Verfahrenskosten erhoben hat.

2.

2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der erstmaligen ausländerrechtlichen Haftprüfung eine unentgeltliche Verbeiständung nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen; dies u.a. auch deshalb, weil - anders als bei Strafvollzug oder Untersuchungshaft - die Haft weitgehend vom Verhalten des betroffenen Ausländers selber abhängt und er sich der Haft jederzeit entziehen kann, indem er seiner Ausreisepflicht nachkommt (BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f.; 124 II 1 E. 2c S. 4 f.). Allerdings darf einem bedürftigen Häftling im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten auf Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand grundsätzlich nicht verweigert werden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 134 I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 100). Diese Praxis wird u.a. damit begründet, das Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK eine richterliche Haftprüfung vorschreibt (BGE 134 I 92 E. 3.2.4 S. 101). Allerdings genügt eine einmalige richterliche Genehmigung, weshalb diese Praxis für das Rechtsmittelverfahren nicht ohne weiteres gilt, so dass dort die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (Urteile 2C 393/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2; 2C 1143/
2014 vom 7. Januar 2015 E. 3; 2C 262/2016 vom 12. April 2016 E. 4).

2.2. Die richterliche Genehmigung der Haft erfolgt jeweils für eine bestimmte Zeitdauer, die für die meisten Hafttatbestände gesetzlich festgelegt ist. Schon vor Ablauf dieser Dauer ist Haftentlassungsgesuch möglich (Art. 80 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG). Im Haftentlassungsgesuch ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen (noch) erfüllt sind (Urteile 2C 952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; 2C 1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3). Mit einem Haftentlassungsgesuch kann geltend gemacht werden, dass aufgrund geänderter Umstände die Haftgründe nicht mehr gegeben sind; es ist dann zu prüfen, ob sie weiterhin vorliegen (BGE 140 II 409 E. 2.2 S. 411 f. und 2.3.1 S. 412; 124 II 1 E. 3a S. 5 f.). Hingegen kann ein Haftentlassungsgesuch wie in anderen Rechtsbereichen nicht dazu dienen, Gerichtsentscheide immer wieder in Frage zu stellen. Ist eine Haft für eine bestimmte Dauer gerichtlich überprüft und bestätigt worden, ergibt sich auch aus Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK nicht, dass sie jederzeit ohne besonderen Anlass einer erneuten gerichtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Eine Gutheissung eines Haftentlassungsgesuch setzt vielmehr voraus, dass neue Umstände geltend gemacht werden, die im gerichtlichen Haftbestätigungsentscheid noch nicht berücksichtigt werden
konnten und die zur Folge haben, dass die Haft unzulässig wird.

2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann deshalb auch ein Haftentlassungsgesuch aussichtslos sein, wenn es bloss mit Umständen begründet wird, die von vornherein für die Rechtmässigkeit der Haft nicht rechtserheblich sind oder die bereits im Rahmen der gerichtlichen Genehmigung der Haft überprüft wurden und sich seither nicht geändert haben. In solchen Fällen der Aussichtslosigkeit besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.

3.1. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch mit dem von ihm eingereichten Wiedererwägungsgesuch betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventualiter Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, begründet. Es bestehe keine Untertauchensgefahr. Da für den Fall eines Wegweisungsvollzugs eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geltend gemacht werde, sei der Wegweisungsvollzug nicht absehbar. Schliesslich sei der Haftvollzug wegen der gesundheitlichen Beschwerden nicht mit Art. 80 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG vereinbar.
Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei aktuell nicht absehbar, ob das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und wie es allenfalls in der Sache entscheiden werde. Schon im Zeitpunkt der verfügten Wegweisung im Jahre 2014 sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer an einer Krebserkrankung leide, doch habe er es unterlassen, dem Migrationsamt dazu nähere Angaben zu machen. Zur Zeit bedürfe der Beschwerdeführer keiner Therapie. Mit dem Haftentlassungsgesuch sei dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch nicht vorzugreifen. Es liege aktuell jedenfalls ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. In Bezug auf die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn verursache die Haft keine anderen Umstände, als sie im Falle einer rechtzeitigen Ausreise bestanden hätte. Auch spreche der aktuelle Gesundheitszustand nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit. Das Haftentlassungsgesuch sei daher zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen, doch werde die Haft zu beenden sein, wenn sich die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen in den nächsten Tagen oder Wochen ändern würden, was das Migrationsamt ohnehin laufend zu überprüfen habe. Da aber einen Tag nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht mit einem Handeln der
Migrationsbehörde habe gerechnet werden können, sei das Haftentlassungsgesuch von vornherein aussichtslos geworden.

3.2. Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden: Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Haftverfahren die Rechtmässigkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht zu überprüfen ist: Der Haftrichter kann Wegweisungsentscheide nur dann in Frage stellen, wenn sie augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch sind, dass sie sich letztlich als nichtig erweisen (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 125 II 217 E. 2 S. 220). Allein darin, dass gegen die Wegweisung ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde, kann daher für sich allein kein Grund für eine Haftentlassung bestehen, ausser wenn die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe derart offensichtlich auf der Hand liegen, dass sie das Weiterdauern der Haft als augenfällig unzulässig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen hier nicht vor: Der blosse Umstand, dass ein Ausländer in ein Land ausgewiesen werden soll, in dem der Stand der medizinischen Versorgung schlechter ist als hier und die betroffene Person im Falle einer Wegweisung deshalb eine wesentliche Verschlechterung ihrer Lebenssituation oder eine signifikante Reduktion ihrer Lebenswahrscheinlichkeit hinnehmen muss, stellt ausser in sehr aussergewöhnlichen
Umständen keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar (Urteile EGMR 26565/05 vom 27. Mai 2008, N. g. UK, § 42-45; 65692/12 vom 14. April 2015, Tatar g. Schweiz, § 43). Sodann bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass er aktuell nicht behandlungsbedürftig ist. Er stellt auch nicht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Frage, wonach sein Gesundheitszustand seit langem bekannt gewesen sei, er aber dazu keine näheren Angaben gemacht habe. Ebenso wenig behauptet er eine Verschlechterung gegenüber dem richterlichen Haftgenehmigungsentscheid vom 18. Mai 2016. Es werden damit keine geänderten Umstände geltend gemacht, die ein Fortdauern der Haft in Frage stellen würden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die geltend gemachte Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK müsse überprüft werden können, verkennt er, dass dies im Rahmen der Beurteilung seines Wiedererwägungsgesuchs erfolgen kann. Wird dort eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verneint, steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen und die Haft bleibt vorbehältlich anderer Haftbeendigungsgründe gerechtfertigt. Wird die Wegweisung aufgehoben bzw. eine Bewilligung erteilt, entfällt die Haftvoraussetzung ohnehin und die Haft wird beendet werden (Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG), wie die Vorinstanz
mit Recht erwogen hat. In Wirklichkeit laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, im Rahmen eines Haftentlassungsgesuch bereits die materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs erzwingen zu wollen. Da aber - wie dargelegt - die Haftprüfung grundsätzlich unabhängig von der Frage der Wegweisung erfolgt, muss ein solches Vorgehen von vornherein zum Scheitern verurteilt sein.

3.3. Es war aus diesen Gründen rechtmässig, dass die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch als aussichtlos betrachtete und die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Aus den in E. 3.2 genannten Gründen ist auch die Beschwerde an das Bundesgericht aussichtslos, weshalb das hier gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_724/2016
Date : 21. Dezember 2016
Published : 08. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Haftentlassung (unentgeltiche Prozessführung im Haftentlassungsverfahren)


Legislation register
AuG: 80
BGG: 64  66  82  86  89  90
BV: 29
EMRK: 3  5
BGE-register
122-I-275 • 124-II-1 • 125-II-217 • 128-II-193 • 130-II-56 • 134-I-92 • 139-I-206 • 140-II-409
Weitere Urteile ab 2000
2C_1017/2012 • 2C_220/2016 • 2C_262/2016 • 2C_393/2009 • 2C_724/2016 • 2C_952/2011
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