Tribunal federal
{T 0/2}
1C 198/2007
Urteil vom 21. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hübner,
gegen
Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach,
8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung für Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit Beschluss vom 1. Februar 2006 der Orange Communications SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude Wiesenstrasse 17 in Zürich 8 - Riesbach (Kat.-Nr. RI4958).
B.
Am 22. Dezember 2006 wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich den dagegen gerichteten Rekurs von N.________ und 37 weiteren Rekurrenten ab.
C.
Gegen den Rekursentscheid gelangten N.________ und 30 weitere Personen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Spruchgebühr der Baurekurskommission auf Fr. 5'000.-- reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Eventualiter sei ein Augenschein und eine öffentliche Verhandlung unter Beizug der Parteien durchzuführen. Überdies ersuchen sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Orange Communications SA (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und die Bausektion der Stadt Zürich schliessen auf Beschwerdeabweisung.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, die streitige Mobilfunkanlage erfülle die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit, als die Inbetriebnahme der Antenne während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat.
Erwägungen:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.1 Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, vorbehältlich ordnungsgemäss begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.3 Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht einzig die Verletzung von Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK sowie die willkürliche und rechtsungleiche Anwendung von kantonalem Baurecht. Diese Rügen kann das Bundesgericht aufgrund des angefochtenen Entscheids und der kantonalen Akten prüfen, ohne einen eigenen Augenschein vornehmen zu müssen. Sollte die Beschwerde sich als begründet erweisen, müsste die Sache ohnehin zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden, da das Bundesgericht die streitigen Einordnungsfragen nicht mit freier Kognition überprüfen und deshalb auch nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.1 Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen von "civil rights" i.S.v. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
nicht veröffentlichte E. 3.3).
2.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung verweigerte das Verwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hätten, dass die geltenden gesetzlichen Grenzwerte auf einem ihrer Grundstücke überschritten seien. Das Verwaltungsgericht hielt eine mündliche Verhandlung auch nicht für sinnvoll, weil Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Mobilfunkbasisstationen weitgehend von physikalischen, technischen, medizinischen und psychologischen Aspekten geprägt seien, die im schriftlichen Verfahren besser behandelt werden könnten.
2.3 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten ihre auf drei Etagen liegende Eigentumswohnung an der Wiesenstrasse 14 im Jahr 2005 umfassend renoviert und damit aufwändige Zusatzinstallationen getätigt, um die Entstehung von Elektrosmog zu verhindern. Nach Inbetriebnahme der streitigen Mobilfunkanlage werde allein schon die berechnete elektrische Feldstärke am Immissionspunkt 5.85 V/m erreichen, was 97.5% des höchstzulässigen Anlagegrenzwerts entspricht. Zusammen mit den von den gegenüberliegenden Gebäuden reflektierten Strahlen werde der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m überschritten sein. Die streitige Mobilfunkantenne werde die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht nur in ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen, sondern auch die von diesen getätigten Investitionen zur Vermeidung elektromagnetischer Strahlung in ihrer Liegenschaft wertlos machen, was einen erheblichen zivilrechtlichen Schaden bedeute. Die Beschwerdeführer geben weiter zu bedenken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident auch über ihre zivilrechtlichen Abwehransprüche mitentschieden worden sei, weil der Zivilrichter in seinem späteren zivilrechtlichen Immissionsschutzverfahren gemäss Art. 684 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
gewisser Hinsicht an die Feststellungen im öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren gebunden sein werde.
2.4 Diese Vorbringen wie auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen sind jedoch neu, d.h. sie wurden erstmals vor Bundesgericht gemacht bzw. vorgelegt. Insofern können sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Zwar haben die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren, zur Begründung ihres Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, geltend gemacht, der höchstzulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m sei am Immissionspunkt (OMEN) Nr. 9 an der Wiesenstrasse 14 mit grosser Wahrscheinlichkeit überschritten, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen sei (Beschwerde ans Verwaltungsgericht, S. 11 oben). Allerdings fehlte der Hinweis, dass dieser Punkt sich in der Eigentumswohnung der Beschwerdeführer 1 und 2 befindet. Entgegen der Ankündigung wurde auch auf den nachfolgenden Seiten der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt, dass der Anlagegrenzwert an diesem oder anderen Orten mit empfindlicher Nutzung überschritten sei. Vielmehr wurde eingeräumt, dass die Anlagegrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung prima vista eingehalten seien, wenn auch bei den OMEN Nrn. 9, 11 und 18 nur knapp (Beschwerde ans Verwaltungsgericht, S. 27 oben). Nur ganz versteckt, in einem Nebensatz (S. 48 oben) der 63-seitigen Beschwerdeschrift, findet sich der Hinweis, dass die Strahlenbelastung der Bewohner der höchstbelasteten OMEN Nrn. 9, 10, 11, 17 und 18 (wiederum ohne Hinweis auf deren Beziehung zu den Beschwerdeführern) aufgrund von
Reflexionen und Beugungen der Strahlen 6 V/m übersteigen könnten. Inwiefern solche Reflektionen zu erwarten seien, insbesondere im Bezug auf die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer 1 und 2, wurde dagegen nicht dargetan.
Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf ihren Grundstücken nicht substantiiert geltend gemacht hatten. Im Übrigen ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die in der umfangreichen Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Rügen sich aufgrund ihrer hochtechnischen Natur kaum für eine mündliche Erörterung eigneten, sondern zweckmässig nur im schriftlichen Verfahren bewältigt werden konnten.
2.5 Im bundesgerichtlichen Verfahren rügen die Beschwerdeführer keine Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV, sondern machen ausschliesslich die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und die willkürliche Anwendung von kantonalem Baurecht geltend. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht durchzuführen.
3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1 Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die lokalen Gegebenheiten aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich seien. Zudem seien zahlreiche Informationen, wie z.B. das Verzeichnis der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich, über Internet allgemein zugänglich. Die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwerfe, könnten deshalb ohne den beantragten Augenschein beantwortet werden.
3.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, in der Quartiererhaltungszone seien Dachaufbauten nur zulässig, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft integrierten (Art. 24d Abs. 1 der Zürcher Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 [BZO]). Die im Bereich des Standortgebäudes vorhandenen Dachformen könnten weder den Baueingabeplänen noch den im Internet veröffentlichten Darstellungen entnommen werden, weshalb ein Augenschein zwingend gewesen sei. Auch die nach § 238 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz; PBG) geforderte besondere Rücksichtnahme auf mehrere Denkmalschutzobjekte in der näheren Umgebung (Wiesenstrasse 18, Florastrasse 41 und 43 sowie 52 und 54, Ottenweg 3, Delphinstrasse 24, Schulhaus Mühlebach) hätte nur aufgrund eines Augenscheins beurteilt werden können. Die Beschwerdeführer sind überdies der Auffassung, die vorliegend zu beurteilende Sendeanlage unterscheide sich von der Höhe des Antennenmasts (5 m), seiner Anordnung parallel zur Üetliberg-Rundfunkantenne sowie den ausserhalb des Gebäudes angebrachten Technikkästen, von anderen Mobilfunkanlagen. Auch aus diesem Grund hätte auf einen Augenschein nicht verzichtet werden
dürfen.
3.3 Bei der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, einen Augenschein durchzuführen, ist dessen Kognition zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der streitigen Ästhetikvorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den schon die Baurekurskommission respektieren musste. Das Verwaltungsgericht musste lediglich überprüfen, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen durfte es keine eigene, umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vornehmen (vgl. E. 8.1 S. 14 des angefochtenen Entscheids).
Die Bausektion der Stadt Zürich hatte angenommen, es handle sich bei der strittigen Mobilfunkstation um eine durchschnittlich dimensionierte Anlage, die praxisgemäss innerhalb des Siedlungsgebietes unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sei. Die Anlage werde im Bereich des bestehenden Technikgeschosses platziert und von der Strasse aus kaum sichtbar sein. Durch die Anordnung in der Mitte der zusammengebauten Häuser Wiesenstrasse 17 und 70 trete sie nicht derart dominant in Erscheinung, dass sie gestützt auf § 238 PBG oder Art. 24d Abs. 1 BZO verweigert werden müsste. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der zum Teil schutzwürdigen Liegenschaften in der näheren Umgebung könne verneint werden.
Die Bausektion bejahte damit die Bewilligungsfähigkeit der streitigen Anlage bereits aufgrund von deren Dimension, ihrer Platzierung in der Mitte zweier zusammengebauter Häuser und ihrer Einsehbarkeit von der Strasse her, ohne sich näher mit der konkreten Gestaltung des Quartiers und insbesondere den Dachformen der benachbarten Bauten auseinanderzusetzen. Es stellte somit auf Elemente ab, die sich im Wesentlichen aus den Baugesuchsakten ergeben bzw. (hinsichtlich der Einsehbarkeit von der Strasse aus) aufgrund der Lebenserfahrung beurteilt werden konnten, auch ohne Vornahme eines Augenscheins. Wäre das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, die Rechtsanwendung der Bausektion sei zu schematisch und berücksichtige die konkreten Umstände des Quartiers zu wenig, hätte es den angefochtenen Entscheid ohnehin aufheben müssen, weil es ihm verwehrt gewesen wäre, seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen.
Nach dem Gesagten durfte das auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht auf einen Augenschein verzichten. Ob nicht wenigstens die Baurekurskommission einen solchen hätte durchführen müssen, braucht mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft zu werden.
4.
Die Beschwerdeführer rügen sodann, das Verwaltungsgericht habe die §§ 357 Abs. 1 PBG und 292 PBG willkürlich angewandt.
Nach § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
§ 292 PBG regelt die Zulässigkeit von Dachaufbauten. Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen (lit. a) bzw. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (lit. b).
4.1 Das Verwaltungsgericht hielt § 357 Abs. 1 PBG für anwendbar, weil das Standortgebäude 6 Vollgeschosse aufweise und 19,8 m hoch sei, und damit die in der Quartiererhaltungszone Q15b zulässige Geschosszahl (5 Vollgeschosse) und Gebäudehöhe (18 m) überschreite. Eine "weitergehende Abweichung" i.S.v. § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG liege vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen werde, hier also die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht werde. Dies verneinte das Verwaltungsgericht, weil "gewöhnliche Mobilfunkantennen" als kleinere technische Aufbauten i.S.v. § 292 PBG gelten, die nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhe gebunden seien und sich deshalb keine zusätzliche Erhöhung der bereits überschrittenen Bauhöhe ergebe. Damit finde § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG Anwendung, d.h. es sei zu prüfen, ob überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen der Errichtung der Mobilfunk-Antenne entgegenstehen. Da die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn durch die Antenne kaum verschlechtert und die Aussicht nicht in rechtlich relevantem Ausmass verschlechtert werde, hielt das Verwaltungsgericht die Anlage für bewilligungsfähig.
4.2 Die Beschwerdeführer kritisieren die Auslegung von § 357 Abs. 1 und § 292 PBG und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht.
Zum einen sind sie der Auffassung, das strittige Vorhaben sei weder ein Umbau noch eine Erweiterung, sondern sei als Neubau zu qualifizieren. Sie setzen sich aber mit der kantonalen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Umbauten und Erweiterungen i.S.v. § 357 Abs. 1 PBG einerseits und neubauähnlichen Umgestaltungen andererseits (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., N . 17-2.3.1 und 17.2.3.2 mit Hinweisen) nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht diese Praxis willkürlich angewendet habe bzw. diese Praxis selbst willkürlich sei.
Zum anderen bestreiten sie, dass die Mobilfunkanlage auf dem Flachdach des Standortgebäudes von ihren baulichen Dimensionen her noch eine "kleinere technisch bedingte Aufbaute" i.S.v. § 292 PBG sei. Sie legen jedoch nicht dar, welche Dimensionen eine solche Aufbaute maximal haben dürfe, noch begründen sie, inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die zu beurteilende Mobilfunkanlage die üblichen Dimensionen aufweise, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sei.
Der Einwand der Beschwerdeführer, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts müssten neben Mobilfunkantennen auch Transformatorenstationen für die elektrische Feinerschliessung von Quartieren und Sonnenkollektoren als technisch bedingte Anlagen baurechtlich privilegiert werden, ist nicht verständlich: Auf dem Dach angebrachte Sonnenkollektoren sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 292 PBG ebenfalls privilegiert; dagegen werden Trafo-Stationen regelmässig nicht auf dem Dach errichtet, weshalb sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 292 PBG nicht stellt.
Schliesslich legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die von ihnen vertretene Auslegung von § 292 PBG zu einem anderen Ergebnis führen würde, nachdem sowohl die Bausektion (Vernehmlassung vor VG, Ziff. 3 S. 3; ) als auch die Baurekurskommission (E. 17 S. 28 des Rekursentscheids) dargelegt hatten, dass die streitige Anlage die nach § 292 PBG zulässigen Masse für eine Dachaufbaute nicht überschreite.
Nach dem Gesagten genügt die Begründung dieser Willkürrügen nicht den qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.3 Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung, die Aussicht der Nachbarn in Richtung Üetliberg werde beeinträchtigt, weil die Antenne wie ein verkleinertes Abbild der ebenfalls störenden Üetliberg-Rundfunkantenne wahrgenommen werde. Sie legen hierfür Fotographien des Profils der projektierten Mobilfunkanlage in westlicher Richtung vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aussicht werde nicht in rechtlich relevantem Ausmass verschlechtert, sei willkürlich.
Wie die Fotos belegen, wird die projektierte Mobilfunkanlage von der Wohnung im obersten Geschoss der Mühlebachstrasse 69 aus deutlich sichtbar sein und ragt, neben der schon heute sichtbaren Rundfunkantenne, in den Himmel über dem Üetliberg, so dass künftig zwei Antennenmasten statt nur einem zu sehen sein werden. Die Aussicht auf den Üetliberg wird aber in erster Linie durch das Standortgebäude verdeckt; die Mobilfunkantenne selbst behindert, aufgrund ihrer schmalen Form, den Ausblick der Nachbarn kaum. Die Tatsache allein, dass eine weitere Antennenanlage ins Blickfeld der Nachbarn rückt, kann für sich allein noch nicht als wesentliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen gewertet werden, gehören doch Antennen im dichtbesiedelten städtischen Gebiet zum Stadtbild. Insofern kann den kantonalen Instanzen keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die Antenne für nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG bewilligungsfähig hielten.
5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Anwendung von § 24d BZO. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sei mit baurechtlichem Entscheid vom 21. Juli 2004 die Erstellung eines zusätzlichen Abstellraums auf ihrer Terrasse im obersten Dachgeschoss ihrer Liegenschaft Wiesenstrasse 14 mit der Begründung verweigert worden, dieser würde als zusätzliches Element mit dem bestehenden Kamin zusammenschliessen und den bestehenden Fassadenabschluss unterbrechen, weshalb er sich ungenügend einordne und nicht zu befriedigen vermöchte. Von den Dimensionen her habe der projektierte Abstellraum in etwa dem Gehäuse der Mobilfunk-Basisstation entsprochen, weshalb die baurechtliche Situation durchaus vergleichbar sei.
Das Verwaltungsgericht habe selbst erwogen, dass die Mobilfunkanlage vom durchschnittlichen Betrachter als notwendiges "Übel" hingenommen werden müsse, und dass die Antennenkörper wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden könnten. Dennoch werde Mobilfunkanlagen - im Gegensatz zu anderen untergeordneten Bauvorhaben - regelmässig ein "stillschweigender Dispens" von der befriedigenden bzw. guten Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG bzw. Art. 24d BZO erteilt, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe.
5.1 Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, der Abstellraum sei nicht mit der Mobilfunkanlage vergleichbar, da es sich nicht um eine kleinere, technisch bedingte Aufbaute, sondern um einen Bauteil mit Gebäudecharakter gehandelt habe.
5.2 Die Bausektion der Stadt Zürich hat in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht (auf die sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren verweist) zwischen den Kästen mit dem technischen "Equipment" der Antennenanlage und dem Mast mit den Sende- und Richtfunkantennen unterschieden. Die Kästen müssen so platziert werden, dass sie nicht oder nicht auffällig in Erscheinung treten; sei eine Aufstellung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle nicht möglich, so seien sie bei Flachdachbauten soweit wie möglich von den Dachrändern weg in die Mitte des Dachs oder an einen bestehenden Dachaufbau heran zu schieben. Diesen Vorgaben trage das streitige Projekt Rechnung. Dagegen seien die am Mast befestigten Antennenkörper nicht mehr als gebäudeähnliche Volumen beschreib- und beurteilbar; wegen ihrer technischen Form und Funktion könnten sie gestalterisch nur schwer in die Kategorien befriedigende/gute Einordnung erfasst werden. Sie seien infrastrukturelle Anlagen wie z.B. technische Aufbauten von Wärmerückgewinnern oder Lüftungskanälen. Wie diese seien die Mobilfunkantennen Teil des Stadtbildes geworden und gewissermassen Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft.
5.3 Diese Erwägungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Form von Mobilfunkantennen ist mehr oder weniger vorgegeben; diesbezüglich besteht kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen die Antennen, aufgrund ihrer Funktion, die Dächer überragen und treten deshalb im Stadtbild sichtbar in Erscheinung. Von vielen (wenn auch nicht von allen) Betrachtern werden sie daher als notwendiger Teil des Stadtbilds akzeptiert. Für Bauteile mit Gebäudecharakter treffen diese Erwägungen nicht zu: Diese erfüllen keine Versorgungsfunktion, sondern dienen ausschliesslich der privaten Nutzung; ihre Gestaltung und Platzierung ist auch nicht aufgrund technischer Erfordernisse vorgegeben. Diese tatsächlichen Unterschiede rechtfertigen es, bei der ästhetischen Würdigung unterschiedliche Massstäbe anzulegen.
Hinzu kommt, dass der Abstellraum direkt an die Fassade anschloss und diese veränderte; auch dies trifft auf die streitige Mobilfunkanlage nicht zu.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Zu prüfen ist, ob der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, wie dies von ihr beantragt wird.
Unter der Herrschaft des OG wurde eine Parteientschädigung regelmässig nur anwaltlich vertretenen Parteien zugesprochen, nicht dagegen Parteien, die - wie die Beschwerdegegnerin - von ihrem Rechtsdienst vertreten wurden (in BGE 133 II 321 nicht publizierte E. 5 mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des BGG festzuhalten (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Zwar besteht die Möglichkeit, einer Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 11 Reglement); dies aber nur unter der Voraussetzung, dass "besondere Verhältnisse es rechtfertigen". Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich; insbesondere handelte es sich nicht um einen besonders komplizierten Fall, der für die Interessenwahrung einen aussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber