Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 73/2019
Urteil vom 21. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.-B.________,
2. A.B.________,
3. C.________ X,
c/o A.-B..________ und A.B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon.
Gegenstand
Eintragung im Personenstandsregister
(Name des Kindes verheirateter Eltern),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00414).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Schweizerbürgerin) und B.________ (Bürger von Trinidad und Tobago) haben im August 2010 in Neuseeland geheiratet. Sie zogen kurz darauf in die Schweiz. Die Ehefrau wählte den Doppelnamen A.B.________. Am 27. März 2012 änderte der Ehemann in London/England seine Vor- und Nachnamen auf "A.-B.________". Diese Namensänderung wurde in der Schweiz anerkannt.
A.b. Am 5. Januar 2018 kam die gemeinsame Tochter C.________ auf die Welt. Die Eltern meldeten das Kind mit dem Nachnamen "A.-B.________" an. Das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon lehnte diesen Nachnamen ab und forderte die Eltern auf, einen gesetzmässigen Namen zu bestimmen (Entscheid vom 16. Februar 2018).
B.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die jeweils ergriffenen Rechtsmittel ab (Entscheide vom 12. Juni 2018 und 19. Dezember 2018, letzterer zugestellt am 28. Dezember 2018).
C.
Mit Eingaben vom 26. und 27. Januar 2019 sowie 10. Februar 2019 wenden sich die Eltern und die Tochter (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Tochter C.________ sei mit dem Namen "A.-B.________" in das Personenstandsregister einzutragen. Ausserdem verlangen sie, dass die zuständige Behörde angewiesen werde, den Geburtsschein der Tochter auszustellen und ihnen diesen ohne weitere Verzögerung zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Sie haben den Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat auf Einladung des Bundesgerichts am 19. August 2019 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Beschwerdeführer haben mit Eingaben vom 26. August 2019, 12. September 2019, 13. September 2019 und 6. Oktober 2019 repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Eintragung eines Namens im Personenstandsregister, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Das Bundesamt für Justiz ist am Verfahren zu beteiligen, da es eine zur Beschwerde berechtigte Behörde ist (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.308 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.309 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.310 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.308 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.309 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.310 |
2.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das Gesetz sehe für die vorliegende Konstellation, da die beiden Eltern unterschiedliche Namen trügen, lediglich die Möglichkeit vor, den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter als Namen des Kindes einzutragen. Ledig habe der Vater "B.________" geheissen und die Mutter "A.________". Folglich entspreche der von den Eltern gewünschte Name "A.-B.________" nicht den gesetzlichen Vorgaben.
3.
3.1. Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister; Art. 39 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
|
1 | Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
2 | Zum Personenstand gehören insbesondere: |
1 | die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; |
2 | die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; |
3 | die Namen; |
4 | die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; |
5 | die Staatsangehörigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
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1 | Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
2 | Zum Personenstand gehören insbesondere: |
1 | die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; |
2 | die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; |
3 | die Namen; |
4 | die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; |
5 | die Staatsangehörigkeit. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister - 1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen. |
|
1 | Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen. |
2 | Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie: |
a | von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist; |
b | ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt; |
c | einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).75 |
2bis | ...76 |
3 | Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann. |
4 | Erfolgt die Aufnahme anlässlich einer Geburt oder einer Kindesanerkennung und können die Angaben zu den Eltern nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme einzelner Daten über den Personenstand der Eltern verzichtet.77 |
4bis | Ein solcher Verzicht ist nicht möglich in Bezug auf die Angaben Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum. Können diese nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, werden die Eltern in begründeten Ausnahmefällen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie dem Vermerk «ungeklärte Personendaten» im Personenstandsregister aufgenommen.78 |
5 | Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet. |
6 | Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
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1 | Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister). |
2 | Zum Personenstand gehören insbesondere: |
1 | die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; |
2 | die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; |
3 | die Namen; |
4 | die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; |
5 | die Staatsangehörigkeit. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 8 Beurkundete Daten - Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt: |
|
a | Namen: |
a1 | Familienname, |
a2 | Ledigname, |
a3 | Vornamen, |
a4 | andere amtliche Namen; |
b | Geschlecht: männlich/weiblich; |
c | Geburt: |
c1 | Datum, |
c2 | Zeit, |
c3 | Ort, |
c4 | Totgeburt; |
d | Zivilstand: |
d1 | Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft, |
d2 | Datum; |
e | Tod: |
e1 | Datum, |
e2 | Zeit, |
e3 | Ort; |
f | Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt; |
g | Eltern: |
g1 | Familienname der Eltern, |
g2 | Vornamen der Eltern, |
g3 | andere amtliche Namen der Eltern; |
h | Adoptiveltern: |
h1 | Familienname der Adoptiveltern, |
h2 | Vornamen der Adoptiveltern, |
h3 | andere amtliche Namen der Adoptiveltern; |
i | Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort: |
i1 | Datum: gültig ab / gültig bis, |
i2 | Erwerbsgrund, |
i3 | Anmerkung zum Erwerbsgrund, |
i4 | Verlustgrund, |
i5 | Anmerkung zum Verlustgrund; |
j | Beziehungsdaten: |
j1 | Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis, |
j2 | Datum: gültig ab / gültig bis, |
j3 | Auflösungsgrund. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
|
1 | Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
2 | Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. |
3 | Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
|
1 | Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
2 | Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. |
3 | Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). |
4 | Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. |
5 | Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt. |
3.2. Die kantonalen Instanzen haben bei ihrem Entscheid gestützt auf Art. 12
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
|
1 | Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
2 | Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. |
3 | Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). |
4 | Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. |
5 | Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt. |
3.2.1. Hinsichtlich des (Nach-) Namens des Kindes unterscheidet das Gesetz, ob die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen oder nicht. Tragen die Eltern verschiedene Namen, erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
|
1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
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1 | Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
2 | Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. |
3 | Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
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1 | Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
2 | Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. |
3 | Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). |
4 | Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. |
5 | Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt. |
3.2.2. Als Ledigname einer Person gilt der Name, den diese unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt oder gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat (Art. 24 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.127 |
|
1 | Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.127 |
2 | Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie: |
a | unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder |
b | gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.128 |
3 | Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst. |
4 | Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden. |
3.2.3. Im Kontext der Namensänderung unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen einer Änderung "des aktuell geführten Namens" und einer Änderung des Ledignamens (s. auch Geiser, Das neue Namensrecht, Referat zuhanden der Konferenz der Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen vom 27. April 2012, Ziff. 3.7, www.kaz-zivilstandswesen.ch > Publikationen > Namensrecht > Das neue Namensrecht, Prof. Dr. Thomas Geiser, zuletzt besucht am 21. November 2019, und DERS., Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ZKE 67/2012 S. 363 f. Ziff. 3.7). Letzteres muss sich explizit aus dem Namensänderungsentscheid ergeben (Kommentar zur Revision der Zivilstandsverordnung, September 2012; www.eazw.admin.ch > Rechtliche Grundlagen > Änderungen der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) > Änderungen per 1. Januar 2013, S. 14 zu Art. 24, zuletzt besucht am 21. November 2019). In seiner Stellungnahme merkt das Bundesamt für Justiz präzisierend an, der Ledigname gelte nur dann als geändert, wenn die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolge.
3.2.4. Unbestrittenermassen trug die Mutter vor dem (ersten) Eheschluss den Namen "A.________" und der Vater den Namen "B.________". Nun beantragen die Eltern den Eintrag ihrer Tochter auf den Namen "A.-B.________", den Namen also, den der Vater seit der im Ausland erfolgten, in der Schweiz aber anerkannten Namensänderung trägt. Dies ist indes nur möglich, wenn die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolgt ist, was vorliegend nicht der Fall ist und von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet wird. In der Tat steht in der von den Beschwerdeführern zu den Akten gelegten Übersetzung der einseitigen Erklärung zur Namensänderung vom 27. März 2012 Folgendes (Hervorhebung beigefügt) :
"1. Ich verzichte ABSOLUT und vollständig auf die Verwendung meines früheren Namens B.________, den ich gänzlich aufgebe, und nehme ab dem Datum dieser Erklärung den Namen A.-B.________ als Ersatz für meinen ehemaligen Namen B.________ an."
Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass die Namensänderung ex nunc und pro futuro gelten sollte. Folglich hat sie nicht zur Änderung des Ledignamens des Vaters geführt. Dieser lautet nach wie vor auf "B.________". Entsprechend haben die Zivilstandsbehörden die ausländische Namensänderung zwar anerkannt, gleichzeitig aber als Ledignamen "B.________" eingetragen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass dieser Eintrag unrichtig sei, wäre eine allfällige Korrektur nur im Registerklageverfahren möglich, aber nicht vorfrageweise im vorliegenden Verfahren (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.2), denn im Bereich des Namensrechts hat der Gesetzgeber die Kompetenzen wie folgt aufgeteilt: Die Zivilstandsbehörden sind für die Führung des Personenstandsregisters zuständig (Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: |
|
1 | Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: |
1 | Sie führen die Register. |
2 | Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. |
3 | Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. |
4 | Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen. |
2 | Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind. |
|
1 | Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind. |
2 | Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu. |
|
1 | Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu. |
2 | Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt. |
Schliesslich ist die Regierung des Wohnsitzkantons für die Bewilligung einer Namensänderung zuständig (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
|
1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
3.3. Die Anwendung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechts führt zum Ergebnis, dass das Kind - nach Wahl der Eltern - entweder "A.________" oder "B.________" als Nachnamen trägt.
4.
Was die Beschwerdeführer vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.1. Sie machen geltend, die Ehegatten hätten einen gemeinsamen Familiennamen. Dieser laute auf "A.-B.________", denn die Behörden hätten beim Namen der Ehefrau den Bindestrich ohne deren Zustimmung weggelassen.
Die Eltern haben unter der Herrschaft des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122; AS 1986 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191) geheiratet. Im Zeitpunkt des Eheschlusses der Eltern galt der Name des Ehemannes als Familienname der Ehegatten (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Braut konnte jedoch gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen - verstanden als jenen Namen, den sie unmittelbar vor der Trauung führte, unabhängig davon, ob sie diesen durch Abstammung, Heirat oder Namensänderung erworben hat (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 18 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
Gebrauch gemacht.
In seiner bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bestimmte das ZGB nicht, ob und wie die beiden Teile des Doppelnamens miteinander zu verbinden waren. Hingegen hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dem die Oberaufsicht über das Zivilstandswesen obliegt, in dem von ihm herausgegebenen "Handbuch für das Zivilstandswesen" angeordnet, dass der Doppelname in den Zivilstandsregistern ohne Bindestrich geschrieben wird (Jäger/Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in der Schweiz, 1998, Rz. 11.46). Der Verzicht auf den Bindestrich hatte den Vorzug, eine Verwechslung mit dem Allianznamen zu vermeiden. Schliesslich hat sich diese Schreibweise in der Praxis derart durchgesetzt, dass sie als durch Gewohnheitsrecht geboten erscheint (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
4.2. Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, aus Art. 12
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
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1 | Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. |
2 | Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. |
3 | Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). |
4 | Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. |
5 | Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt. |
Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
Was die beschwerdeführenden Eltern postulieren, ist eine Rückkehr zum alten Recht gestützt auf eine Übergangsbestimmung, die nicht anwendbar ist, weil gar kein übergangsrechtlicher Fall vorliegt. Eine derartige Auslegung des Übergangsrechts verstiesse zudem gegen die Absichten, die der Gesetzgeber mit der Revision des Namensrechts verfolgt hat, nämlich insbesondere die Geschlechtergleichheit und Geschlechterunabhängigkeit. Damit zielen sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer, anhand derer sie den (Nach) Namen des Kindes aus dem alten Recht ableiten wollen, an der Sache vorbei und das Bundesgericht braucht sich nicht weiter dazu zu äussern.
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Namensrecht knüpft hinsichtlich der Kinder verheirateter Eltern an den Ledignamen des Vaters oder der Mutter an, sofern sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen. Dies kann anerkanntermassen dazu führen, dass ein Kind anders heisst als seine beiden Eltern. Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, auf dem Weg der Gesetzesauslegung einzugreifen. Schliesslich wäre der vorliegende Fall hiefür auch nicht geeignet, denn der Beschwerdeführer selber hat eine Namensänderung ex nunc und pro futuroerwirkt statt ex tunc (E. 3.2.4 oben). Es liegt damit kein Sachverhalt vor, der in der Lehre als stossend empfunden wird und nach einer ausdehnenden Auslegung des Begriffs "Ledigname" ruft (vgl. Sabrina Burgat, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Droit matrimonial, 2016, N. 6 und N. 17 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
4.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. |
unbedingt, denn es gibt keinen allgemein gültigen Grundsatz für die Namensgebung eines Kindes, namentlich nicht die Regel, dass ein Kind den Nachnamen eines seiner beiden Eltern muss tragen können. An dieser Stelle sei auf die in Staaten des romanischen Rechtskreises zu findende Lösung verwiesen, gemäss welcher sich der Nachname eines Kindes jeweils aus Teilen des Nachnamens der (verheirateten) Eltern zusammensetzt und folglich weder die Eltern noch die Kinder denselben Nachnamen tragen (vgl. Schwenzer, Namensrecht im Überblick, Entwicklung-Rechtsvergleich-Analyse, FamRZ 1991 S. 393). Ebenso kann die namentlich in muslimischen Ländern verbreitete Regelung erwähnt werden, bei welcher der Nachname eines Kindes aus dem Vornamen des Vaters abgeleitet wird und folglich auch in solchen Fällen das Kind keinen der Nachnamen seiner Eltern trägt (vgl. BGE 136 III 168 und Urteil 5A 824/2014 vom 2. Juli 2015). Im Übrigen erhält das Kind im vorliegenden Fall unabhängig von der Wahl der Eltern einen Namen, der im Namen der Eltern enthalten und mithin ein Identifizierungsmerkmal gegeben ist.
Eine andere, hier aber nicht zu beantwortende Frage ist, ob ein im Sinn von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen. Die im angefochtenen Urteil den Eltern angesetzte Frist, dem zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen, welchen Ledignamen das Kind tragen soll, ist zwischenzeitlich abgelaufen. Daher drängt sich die Ansetzung einer neuerlichen Frist auf. Als unterliegende Partei werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den beschwerdeführenden Eltern wird eine neue Frist bis 31. Januar 2020 angesetzt, um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ("A.________" bzw. "B.________") das Kind C.________ tragen soll. Die Wahl ist dem Zivilstandsamt Zollikon bekannt zu geben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Zivilstandsamt Zollikon, dem Bundesamt für Justiz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten