Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 73/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.-B.________,
2. A.B.________,
3. C.________ X,
c/o A.-B..________ und A.B.________

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon.

Gegenstand
Eintragung im Personenstandsregister
(Name des Kindes verheirateter Eltern),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00414).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Schweizerbürgerin) und B.________ (Bürger von Trinidad und Tobago) haben im August 2010 in Neuseeland geheiratet. Sie zogen kurz darauf in die Schweiz. Die Ehefrau wählte den Doppelnamen A.B.________. Am 27. März 2012 änderte der Ehemann in London/England seine Vor- und Nachnamen auf "A.-B.________". Diese Namensänderung wurde in der Schweiz anerkannt.

A.b. Am 5. Januar 2018 kam die gemeinsame Tochter C.________ auf die Welt. Die Eltern meldeten das Kind mit dem Nachnamen "A.-B.________" an. Das Zivilstandsamt der Gemeinde Zollikon lehnte diesen Nachnamen ab und forderte die Eltern auf, einen gesetzmässigen Namen zu bestimmen (Entscheid vom 16. Februar 2018).

B.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die jeweils ergriffenen Rechtsmittel ab (Entscheide vom 12. Juni 2018 und 19. Dezember 2018, letzterer zugestellt am 28. Dezember 2018).

C.
Mit Eingaben vom 26. und 27. Januar 2019 sowie 10. Februar 2019 wenden sich die Eltern und die Tochter (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Tochter C.________ sei mit dem Namen "A.-B.________" in das Personenstandsregister einzutragen. Ausserdem verlangen sie, dass die zuständige Behörde angewiesen werde, den Geburtsschein der Tochter auszustellen und ihnen diesen ohne weitere Verzögerung zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Sie haben den Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat auf Einladung des Bundesgerichts am 19. August 2019 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Beschwerdeführer haben mit Eingaben vom 26. August 2019, 12. September 2019, 13. September 2019 und 6. Oktober 2019 repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Eintragung eines Namens im Personenstandsregister, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen und verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG).

1.3. Das Bundesamt für Justiz ist am Verfahren zu beteiligen, da es eine zur Beschwerde berechtigte Behörde ist (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG; vgl. Art. 90 Abs. 4
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282
und 5
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282
ZStV).

2.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das Gesetz sehe für die vorliegende Konstellation, da die beiden Eltern unterschiedliche Namen trügen, lediglich die Möglichkeit vor, den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter als Namen des Kindes einzutragen. Ledig habe der Vater "B.________" geheissen und die Mutter "A.________". Folglich entspreche der von den Eltern gewünschte Name "A.-B.________" nicht den gesetzlichen Vorgaben.

3.

3.1. Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister; Art. 39 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB). Eine Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB; Art. 15a Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister - 1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.
1    Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.
2    Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie:
a  von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist;
b  ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt;
c  einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).70
2bis    ...71
3    Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann.
4    Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Registrierung der Angaben über die Abstammung eines Kindes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der Mutter und des Vaters verzichtet.
5    Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet.
6    Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden.
ZStV). Die (Vor- und Nach-) Namen gehören zum Personenstand (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB); sie sind Bestandteil der Daten, die im Personenstandsregister geführt werden (Art. 8 Bst. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 8 Daten - Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:
a  Systemdaten:
a1  Systemnummern,
a2  Eintragungsart,
a3  Eintragungsstatus,
a4  Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
b  AHV-Nummer;
cbis  Namen:
cbis1  Familienname,
cbis2  Ledigname,
cbis3  Vornamen,
cbis4  andere amtliche Namen;
d  Geschlecht;
e  Geburt:
e1  Datum,
e2  Zeit,
e3  Ort,
e4  Totgeburt;
f  Zivilstand:
f1  Status (ledig - verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet - in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
f2  Datum;
g  Tod:
g1  Datum,
g2  Zeit,
g3  Ort;
h  Wohnsitz;
i  Aufenthaltsort;
j  Lebensstatus;
k  Erwachsenenschutz:
k1  Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
k2  umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);
l  Eltern:
l1  Familienname der Mutter,
l2  Vornamen der Mutter,
l3  andere amtliche Namen der Mutter,
l4  Familienname des Vaters,
l5  Vornamen des Vaters,
l6  andere amtliche Namen des Vaters;
m  Adoptiveltern:
m1  Familienname der Adoptivmutter,
m2  Vornamen der Adoptivmutter,
m3  andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
m4  Familienname des Adoptivvaters,
m5  Vornamen des Adoptivvaters,
m6  andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
n  Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
n1  Datum (gültig ab/gültig bis),
n2  Erwerbsgrund,
n3  Anmerkung zum Erwerbsgrund,
n4  Verlustgrund,
n5  Anmerkung zum Verlustgrund,
n6  Referenz Familienregister,
n7  Burger- oder Korporationsrecht;
o  Beziehungsdaten:
o1  Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
o2  Datum (gültig ab/gültig bis),
o3  Auflösungsgrund.
ZStV). Soweit sich der Name eines Kindes nicht bereits aus der bei der Eheschliessung abgegebenen Erklärung ergibt (Art. 270 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB), obliegt es miteinander verheirateten Eltern, der Zivilstandsbehörde den Namen des Kindes mitzuteilen (Art. 37
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
1    Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
2    Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3    Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
4    Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
5    Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
ZStV).

3.2. Die kantonalen Instanzen haben bei ihrem Entscheid gestützt auf Art. 12
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
1    Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
2    Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3    Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
4    Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
5    Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
SchlT ZGB auf die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 (Name und Bürgerrecht; AS 2012 2569) am 1. Januar 2013 geltenden Gesetzesbestimmungen abgestellt.

3.2.1. Hinsichtlich des (Nach-) Namens des Kindes unterscheidet das Gesetz, ob die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen oder nicht. Tragen die Eltern verschiedene Namen, erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 160 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
und Art. 270 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB). Haben die Eltern - wie hier - bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber dem Zivilstandsamt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 37
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
1    Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
2    Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3    Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
4    Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
5    Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
ZStV).

3.2.2. Als Ledigname einer Person gilt der Name, den diese unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt oder gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat (Art. 24 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.120
1    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.120
2    Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a  unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b  gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.121
3    Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4    Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
ZStV; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung).

3.2.3. Im Kontext der Namensänderung unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen einer Änderung "des aktuell geführten Namens" und einer Änderung des Ledignamens (s. auch Geiser, Das neue Namensrecht, Referat zuhanden der Konferenz der Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen vom 27. April 2012, Ziff. 3.7, www.kaz-zivilstandswesen.ch > Publikationen > Namensrecht > Das neue Namensrecht, Prof. Dr. Thomas Geiser, zuletzt besucht am 21. November 2019, und DERS., Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ZKE 67/2012 S. 363 f. Ziff. 3.7). Letzteres muss sich explizit aus dem Namensänderungsentscheid ergeben (Kommentar zur Revision der Zivilstandsverordnung, September 2012; www.eazw.admin.ch > Rechtliche Grundlagen > Änderungen der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) > Änderungen per 1. Januar 2013, S. 14 zu Art. 24, zuletzt besucht am 21. November 2019). In seiner Stellungnahme merkt das Bundesamt für Justiz präzisierend an, der Ledigname gelte nur dann als geändert, wenn die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolge.

3.2.4. Unbestrittenermassen trug die Mutter vor dem (ersten) Eheschluss den Namen "A.________" und der Vater den Namen "B.________". Nun beantragen die Eltern den Eintrag ihrer Tochter auf den Namen "A.-B.________", den Namen also, den der Vater seit der im Ausland erfolgten, in der Schweiz aber anerkannten Namensänderung trägt. Dies ist indes nur möglich, wenn die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolgt ist, was vorliegend nicht der Fall ist und von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet wird. In der Tat steht in der von den Beschwerdeführern zu den Akten gelegten Übersetzung der einseitigen Erklärung zur Namensänderung vom 27. März 2012 Folgendes (Hervorhebung beigefügt) :

"1. Ich verzichte ABSOLUT und vollständig auf die Verwendung meines früheren Namens B.________, den ich gänzlich aufgebe, und nehme ab dem Datum dieser Erklärung den Namen A.-B.________ als Ersatz für meinen ehemaligen Namen B.________ an."

Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass die Namensänderung ex nunc und pro futuro gelten sollte. Folglich hat sie nicht zur Änderung des Ledignamens des Vaters geführt. Dieser lautet nach wie vor auf "B.________". Entsprechend haben die Zivilstandsbehörden die ausländische Namensänderung zwar anerkannt, gleichzeitig aber als Ledignamen "B.________" eingetragen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass dieser Eintrag unrichtig sei, wäre eine allfällige Korrektur nur im Registerklageverfahren möglich, aber nicht vorfrageweise im vorliegenden Verfahren (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.2), denn im Bereich des Namensrechts hat der Gesetzgeber die Kompetenzen wie folgt aufgeteilt: Die Zivilstandsbehörden sind für die Führung des Personenstandsregisters zuständig (Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
ZGB); sie beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB; sog. administrative Berichtigung). Für Einzelfragen liegt die Kompetenz bei den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 41 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
1    Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
ZGB). Demgegenüber entscheidet das Gericht auf Klage hin über die Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand sowie über die Berichtigung oder Löschung einer Eintragung (Art. 42 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB).
Schliesslich ist die Regierung des Wohnsitzkantons für die Bewilligung einer Namensänderung zuständig (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB). Im Übrigen machen die Beschwerdeführer nicht geltend, der Registereintrag sei nichtig; eine amtswegig zu beachtende Nichtigkeit liegt auch nicht geradezu auf der Hand.

3.3. Die Anwendung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechts führt zum Ergebnis, dass das Kind - nach Wahl der Eltern - entweder "A.________" oder "B.________" als Nachnamen trägt.

4.
Was die Beschwerdeführer vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4.1. Sie machen geltend, die Ehegatten hätten einen gemeinsamen Familiennamen. Dieser laute auf "A.-B.________", denn die Behörden hätten beim Namen der Ehefrau den Bindestrich ohne deren Zustimmung weggelassen.
Die Eltern haben unter der Herrschaft des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122; AS 1986 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191) geheiratet. Im Zeitpunkt des Eheschlusses der Eltern galt der Name des Ehemannes als Familienname der Ehegatten (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Braut konnte jedoch gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen - verstanden als jenen Namen, den sie unmittelbar vor der Trauung führte, unabhängig davon, ob sie diesen durch Abstammung, Heirat oder Namensänderung erworben hat (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 18 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB) - dem Familiennamen voranstellen (Art. 160 Abs. 2 aZGB). Alternativ konnten die Brautleute darum ersuchen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 aZGB), und dem Ehemann stand das Wahlrecht im Sinn von Art. 160 Abs. 2 aZGB zu. Der wählende Ehegatte erhielt damit einen amtlichen Nachnamen (zusammengesetzt aus dem Familiennamen und dem vor Eheschluss getragenen Namen; BGE 119 II 307 E. 3b). A.________ hat von der Möglichkeit, ihren vor der Heirat geführten (Nach-) Namen ("A.________") dem Familiennamen (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt "B.________") voranzustellen,
Gebrauch gemacht.
In seiner bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bestimmte das ZGB nicht, ob und wie die beiden Teile des Doppelnamens miteinander zu verbinden waren. Hingegen hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dem die Oberaufsicht über das Zivilstandswesen obliegt, in dem von ihm herausgegebenen "Handbuch für das Zivilstandswesen" angeordnet, dass der Doppelname in den Zivilstandsregistern ohne Bindestrich geschrieben wird (Jäger/Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in der Schweiz, 1998, Rz. 11.46). Der Verzicht auf den Bindestrich hatte den Vorzug, eine Verwechslung mit dem Allianznamen zu vermeiden. Schliesslich hat sich diese Schreibweise in der Praxis derart durchgesetzt, dass sie als durch Gewohnheitsrecht geboten erscheint (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB). Es ist mithin in keiner Art und Weise so, dass die Behörden beim Namen der Ehefrau den Bindestrich ohne deren Zustimmung weggelassen hätten. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, dass der (Nach) Name von A.________ "A.B.________" lautet und die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen.

4.2. Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, aus Art. 12
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
1    Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
2    Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3    Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
4    Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
5    Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
SchlT ZGB folge, dass der Familienname, der nach bisherigem Recht erworben wurde, erhalten bleibe, und dass der Familienname altrechtlich auf "A.-B.________" laute.
Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
SchlT ZGB stehen Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses unter dem neuen Recht, sobald dieses in Kraft getreten ist. Demgegenüber bleiben der Familienname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, erhalten. Das Kind wurde den beschwerdeführenden Eltern am 5. Januar 2018 und damit fünf Jahre nach Inkrafttreten der ZGB-Revision 2011/2013 betreffend Name und Bürgerrecht (AS 2012 2569) geboren. Es liegt somit kein übergangsrechtlicher Fall im Sinn von Art. 12 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
SchlT ZGB vor, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lebende Kinder erfasst (Hegnauer, Das Übergangsrecht, in: Das neue Kindesrecht, Berner Tage für die juristische Praxis 1977, 1978, S. 122 Ziff. 2). Daher gilt der Grundsatz "neue Tatsache neues Recht" (Art. 1 Abs. 3
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ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
SchlT ZGB) bzw. der Grundsatz, dass keine neuen Sachverhalte nach altem Recht mehr geschaffen werden können. Gesetzliche Ausnahmen können in Art. 8a
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ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
SchlT ZGB (Rückkehr zum Ledignamen) und damit verbunden Art. 13d
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ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
SchlT ZGB (im Fall der Rückkehr zum Ledignamen dessen befristete Übertragung auf das Kind) gesehen werden. Beide Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt.
Was die beschwerdeführenden Eltern postulieren, ist eine Rückkehr zum alten Recht gestützt auf eine Übergangsbestimmung, die nicht anwendbar ist, weil gar kein übergangsrechtlicher Fall vorliegt. Eine derartige Auslegung des Übergangsrechts verstiesse zudem gegen die Absichten, die der Gesetzgeber mit der Revision des Namensrechts verfolgt hat, nämlich insbesondere die Geschlechtergleichheit und Geschlechterunabhängigkeit. Damit zielen sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer, anhand derer sie den (Nach) Namen des Kindes aus dem alten Recht ableiten wollen, an der Sache vorbei und das Bundesgericht braucht sich nicht weiter dazu zu äussern.
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Namensrecht knüpft hinsichtlich der Kinder verheirateter Eltern an den Ledignamen des Vaters oder der Mutter an, sofern sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen einigen. Dies kann anerkanntermassen dazu führen, dass ein Kind anders heisst als seine beiden Eltern. Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, auf dem Weg der Gesetzesauslegung einzugreifen. Schliesslich wäre der vorliegende Fall hiefür auch nicht geeignet, denn der Beschwerdeführer selber hat eine Namensänderung ex nunc und pro futuroerwirkt statt ex tunc (E. 3.2.4 oben). Es liegt damit kein Sachverhalt vor, der in der Lehre als stossend empfunden wird und nach einer ausdehnenden Auslegung des Begriffs "Ledigname" ruft (vgl. Sabrina Burgat, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Droit matrimonial, 2016, N. 6 und N. 17 zu Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, N. 07.16).

4.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
bzw. Art. 7 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) geltend. Sie begründen den Vorwurf der Konventionswidrigkeit mit dem Argument, das ab dem 1. Januar 2013 geltende Recht sei für sie nicht anwendbar, weshalb eine gesetzliche Grundlage fehle, welche die Weigerung, dem Kind den Namen "A.-B.________" zu geben, rechtfertige. In E. 4.2 wurde ausführlich dargetan, weshalb für die Namensgebung das ab dem 1. Januar 2013 geltende Recht massgebend ist; das dort Ausgeführte zu wiederholen erübrigt sich. Was die Kinderrechtskonvention angeht, statuiert Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK den Grundsatz, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt sei, der vorrangig zu berücksichtigen ist, und Art. 7 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
KRK schreibt den Vertragsstaaten vor, das Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und räumt dem Kind das Recht auf einen Namen von Geburt an ein. Weder Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
noch Art. 7
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 7 - (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
KRK schreiben den Vertragsstaaten vor, dass der (Nach) Name eines Kindes mit jenem der Eltern oder zumindest einer der Eltern identisch sein muss. Es kann auch nicht gesagt werden, das Kindeswohl erfordere dies
unbedingt, denn es gibt keinen allgemein gültigen Grundsatz für die Namensgebung eines Kindes, namentlich nicht die Regel, dass ein Kind den Nachnamen eines seiner beiden Eltern muss tragen können. An dieser Stelle sei auf die in Staaten des romanischen Rechtskreises zu findende Lösung verwiesen, gemäss welcher sich der Nachname eines Kindes jeweils aus Teilen des Nachnamens der (verheirateten) Eltern zusammensetzt und folglich weder die Eltern noch die Kinder denselben Nachnamen tragen (vgl. Schwenzer, Namensrecht im Überblick, Entwicklung-Rechtsvergleich-Analyse, FamRZ 1991 S. 393). Ebenso kann die namentlich in muslimischen Ländern verbreitete Regelung erwähnt werden, bei welcher der Nachname eines Kindes aus dem Vornamen des Vaters abgeleitet wird und folglich auch in solchen Fällen das Kind keinen der Nachnamen seiner Eltern trägt (vgl. BGE 136 III 168 und Urteil 5A 824/2014 vom 2. Juli 2015). Im Übrigen erhält das Kind im vorliegenden Fall unabhängig von der Wahl der Eltern einen Namen, der im Namen der Eltern enthalten und mithin ein Identifizierungsmerkmal gegeben ist.
Eine andere, hier aber nicht zu beantwortende Frage ist, ob ein im Sinn von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB achtenswerter Grund vorliegt, wenn die Eltern die Herstellung der Namensidentität zu einem der Elternteile anstreben. Dies zu beurteilen steht der Zivilstandsbehörde nicht zu; vielmehr wäre der Weg des Namensänderungsverfahrens einzuschlagen (vgl. E. 3.2.4 oben).

5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen. Die im angefochtenen Urteil den Eltern angesetzte Frist, dem zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen, welchen Ledignamen das Kind tragen soll, ist zwischenzeitlich abgelaufen. Daher drängt sich die Ansetzung einer neuerlichen Frist auf. Als unterliegende Partei werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Bundesamt für Justiz ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal es im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden, hätte aber auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden müssen, wie die vorstehenden Erwägungen belegen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, 1992, N. 6 zu Art. 152
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
OG, S. 124).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Den beschwerdeführenden Eltern wird eine neue Frist bis 31. Januar 2020 angesetzt, um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ("A.________" bzw. "B.________") das Kind C.________ tragen soll. Die Wahl ist dem Zivilstandsamt Zollikon bekannt zu geben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Zivilstandsamt Zollikon, dem Bundesamt für Justiz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_73/2019
Datum : 21. November 2019
Publiziert : 12. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Personenrecht
Gegenstand : Eintragung im Personenstandsregister (Name des Kindes verheirateter Eltern)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 152
SR 0.107: 3  7
ZGB: 30 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
39 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
41 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
1    Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
42 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
43 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
44 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
270
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB SchlT: 1  8a  12  13d
ZStV: 8 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 8 Daten - Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:
a  Systemdaten:
a1  Systemnummern,
a2  Eintragungsart,
a3  Eintragungsstatus,
a4  Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
b  AHV-Nummer;
cbis  Namen:
cbis1  Familienname,
cbis2  Ledigname,
cbis3  Vornamen,
cbis4  andere amtliche Namen;
d  Geschlecht;
e  Geburt:
e1  Datum,
e2  Zeit,
e3  Ort,
e4  Totgeburt;
f  Zivilstand:
f1  Status (ledig - verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet - in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
f2  Datum;
g  Tod:
g1  Datum,
g2  Zeit,
g3  Ort;
h  Wohnsitz;
i  Aufenthaltsort;
j  Lebensstatus;
k  Erwachsenenschutz:
k1  Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
k2  umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);
l  Eltern:
l1  Familienname der Mutter,
l2  Vornamen der Mutter,
l3  andere amtliche Namen der Mutter,
l4  Familienname des Vaters,
l5  Vornamen des Vaters,
l6  andere amtliche Namen des Vaters;
m  Adoptiveltern:
m1  Familienname der Adoptivmutter,
m2  Vornamen der Adoptivmutter,
m3  andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
m4  Familienname des Adoptivvaters,
m5  Vornamen des Adoptivvaters,
m6  andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
n  Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
n1  Datum (gültig ab/gültig bis),
n2  Erwerbsgrund,
n3  Anmerkung zum Erwerbsgrund,
n4  Verlustgrund,
n5  Anmerkung zum Verlustgrund,
n6  Referenz Familienregister,
n7  Burger- oder Korporationsrecht;
o  Beziehungsdaten:
o1  Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
o2  Datum (gültig ab/gültig bis),
o3  Auflösungsgrund.
15a 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister - 1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.
1    Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.
2    Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie:
a  von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist;
b  ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt;
c  einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).70
2bis    ...71
3    Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann.
4    Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Registrierung der Angaben über die Abstammung eines Kindes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der Mutter und des Vaters verzichtet.
5    Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet.
6    Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden.
24 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 24 Namen - 1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.120
1    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.120
2    Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a  unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b  gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.121
3    Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4    Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
37 
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern - 1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
1    Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
2    Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3    Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
4    Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
5    Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
90
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282
BGE Register
119-II-307 • 136-III-168 • 144-III-1
Weitere Urteile ab 2000
5A_73/2019 • 5A_824/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familienname • vater • bundesgericht • bundesamt für justiz • ehegatte • mutter • eheschliessung • sachverhalt • inkrafttreten • frist • doppelname • trauung • zivilstandsverordnung • nichtigkeit • übereinkommen über die rechte des kindes • ex nunc • stelle • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • unentgeltliche rechtspflege • verfahrenskosten • entscheid • eintragung • kindeswohl • zivilstandsregister • gerichtskosten • angabe • stichtag • zivilgesetzbuch • verlobung • kindesverhältnis • benutzung • zivilstand • eltern • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • rechtsmittel • staatsvertragspartei • revision • bericht • irrtum • wiese • allianzname • wiederholung • tag • einladung • lausanne • trinidad und tobago • angewiesener • frage • bestandteil • von amtes wegen • vorname • rechtsbegehren • vermögensrechtliche angelegenheit • neuseeland • weiler • bergstrasse • gemeinde • verfahrensbeteiligter • ex tunc • geburtsschein • offensichtliches versehen • errichtung eines dinglichen rechts
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 2012/2569 • AS 1986/153 • AS 1986/122
BBl
1979/II/1191