Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 477/2017, 8C 494/2017

Urteil vom 21. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
8C 477/2017
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

und

8C 494/2017
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
8C 477/2017
Invalidenversicherung (Revision),

8C 494/2017
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2017 (IV.2014.00992).

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene A.________ erlernte vorerst den Beruf einer Confiserieverkäuferin, führte diese Tätigkeit während zwei Jahren nach der Ausbildung weiter aus und arbeitete ab 1989 als Tramführerin. Am 19. Juli 1992 erlitt sie bei einem Sturz einen Kopfanprall. Mit Datum vom 24. Januar 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 31. Juli 1997 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % die Ausrichtung einer Rente ab.
Am 10. April 2002 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf einen am 3. Juli 2000 erlittenen Unfall erneut zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse unter anderem durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (Medas Basel) vom 23. Oktober 2003 ab. Sie sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 rückwirkend ab 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache. Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen und versuchte den Fall mit der zuständigen Unfallversicherung (Suva) zu koordinieren.
Mit Eingabe vom 4. August 2009 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der halben Invalidenrente. Im weiteren Verlaufe des Abklärungsverfahrens zog A.________ ihre - immer noch hängige - Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 mit Schreiben vom 8. April 2011 zurück. Die IV-Stelle liess die Versicherte erneut polydisziplinär untersuchen. Die Expertise vom 19. Juni 2013 der Ärztliches Begutachtungsinstitut Basel GmbH (ABI) schloss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Tramführerin. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 die revisionsweise Einstellung des Rentenanspruchs per 31. Oktober 2014.

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Medas Zentralschweiz vom 30. Januar 2017) mit Entscheid vom 31. Mai 2017 abwies (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es die IV-Stelle verpflichtete, die Kosten der Expertise von Fr. 22'178.70 zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

C.a. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C 477/2017) und stellt den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C 494/2017) mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kosten des Gerichtsgutachtens nicht durch die IV-Stelle zu tragen seien. Eventuell seien ihr die Kosten des Gutachtens nur im Umfang des geltenden Tarifs für Medas-Gutachten zu überbinden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Sozialversicherungsgericht und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen ein und denselben vorinstanzlichen Entscheid. Zwar werden unterschiedliche Punkte angefochten; einerseits der Rentenanspruch (Dispositiv-Ziffer 1), andererseits die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens und deren Höhe (Dispositiv-Ziffer 3). Da beiden Beschwerden jedoch der nämliche Sachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahren 8C 477/2017 und 8C 494/2017 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Bezüglich der materiellen Leistungen ist im Verfahren 8C 477/2017 streitig und zu prüfen, ob das kantonale Gericht die Aufhebung des Rentenanspruchs per Ende Oktober 2014 zu Recht geschützt hat.

4.

4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

4.2. Nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4).
Eine wiedererwägungs- oder revisionsweise verfügte Rentenherabsetzung oder -aufhebung lässt sich sodann in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlB) schützen (Urteile 9C 766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2; 9C 880/2015 vom 21. Mai 2016 E. 3.1). Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlB, materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG [vgl. auch Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Art. 45 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
. VGG und Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG] und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG).

5.
Das kantonale Gericht erkannte in Würdigung der medizinischen Aktenlage, es sei auf das umfassend und nachvollziehbar begründete Gerichtsgutachten vom 30. Januar 2017 abzustellen. Demnach habe der Unfall vom 19. Juli 1992 keine ernsthafte Kopfverletzung bewirkt und derjenige vom 3. Juli 2000 zu keiner schwerwiegenden Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule geführt. Eine Instabilität des Segmentes C2/3 der Wirbelsäule sei nicht nachgewiesen. Indessen sei ein Teil der Beschwerden auf ein zervikozephales Syndrom zurückzuführen, welches insofern als somatisch zu gelten habe, als es zumindest teilweise einem leicht degenerativ veränderten Segment zuzuordnen sei. In psychiatrischer Hinsicht habe der Experte Dr. med. B.________ die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F54) gestellt. Damit liege kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Auch bezüglich Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen. Demnach sei die Versicherte in ihrer vorherigen Tätigkeit als Tramführerin nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei sie in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in ihrem erlernten Beruf als Confiserieverkäuferin und in
jeder administrativen Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne stundenlangem Arbeiten vor dem Computer, vollumfänglich arbeitsfähig. Da sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verändert habe - und diese damals auch nicht zweifellos unrichtig gewesen sei -, könne der Rentenanspruch nicht revisionsweise oder mittels einer Wiedererwägung aufgehoben werden. Indessen führe eine Rentenüberprüfung im Lichte von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision zum Schluss, dass die Versicherte seit mindestens Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz ermittelte bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 94'282.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 59'033.- einen Invaliditätsgrad von 37 %. Entsprechend bestätigte sie die angefochtene Verfügung im Ergebnis und wies die Beschwerde ab.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die substituierte Begründung gestützt auf die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision geltend, diese Gesetzesbestimmung sei zu Unrecht angewandt worden.

6.1.1. Vorerst wird argumentiert, gemäss lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision müsse eine Überprüfung innert drei Jahren nach Inkrafttreten eingeleitet werden. Da das Rentenrevisionsverfahren mittels Gesuch vom 4. August 2009 bereits eingeleitet gewesen sei, lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision indessen erst am 1. Januar 2012 in Kraft trat, könne unter diesem Titel keine Revision des Rentenanspruchs begründet werden.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661 mit Hinweisen). Zu welchem Zeitpunkt das Rentenrevisionsverfahren, welches in die Verfügung vom 1. September 2014 mündete, eingeleitet wurde, spielt dabei keine Rolle. Das ergibt sich auch aus dem Kontext von BGE 140 V 15. Demnach bildet der 1. Januar 2012 bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, einen fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer von maximal 15 Jahren (lit. a Abs. 4 SchlB IV-Revision). Damit wird die Anwendung der genannten Schlussbestimmung auch für Fälle, in welchen ein - ordentliches - Revisionsverfahren bereits vor dem 1. Januar 2012 eingeleitet worden war, bestätigt. Unbestritten ist, dass die Versicherte mit Jahrgang 1969 bei der Einleitung, beziehungsweise per 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte (lit. a Abs. 4 SchlB 6. IV-Revision), dass sie ihre Rente bei Inkrafttreten der Schlussbestimmung noch nicht 15 Jahre bezog und dass die Revisionsverfügung innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmung erfolgte.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin sicherlich seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Die Rente wurde per Ende Oktober 2014 aufgehoben. Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand verwirklichte sich also im Jahre 2014. Zu jenem Zeitpunkt war lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision in Kraft. Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine revisionsweise Überprüfung beziehungsweise Aufhebung erfüllt.

6.1.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es liege ein sogenannter untrennbarer Mischsachverhalt vor. Das heisst, es sei unmöglich festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war. Folglich sei eine Revision in Anwendung der genannten Schlussbestimmung nicht möglich.
Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 habe auf dem Gutachten der Medas Basel vom 23. Oktober 2003 beruht. Dessen Hauptdiagnose lautete auf Somatisierungsstörung gemäss ICD-10:F45.0 und damit auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild im Sinne der Schlussbestimmung. Allenfalls mochte damals der rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. Grünwald, in der Tätigkeit als Tramführerin und in Verweistätigkeiten eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gutachtergremium in der Gesamtbeurteilung zusammenfassend zum Schluss gekommen war, es lägen keine somatischen Befunde vor, die geeignet wären, die geltend gemachten Einschränkungen zu erklären. Daher lautete ihre Diagnose auf eine anhaltende Somatisierungsstörung. Die Experten führten ausdrücklich aus, die im rheumatologischen Teilgutachten angenommene Arbeitsunfähigkeit sei zu hoch. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit als Tramführerin habe - trotz geringer objektiver Befunde - aus Rücksicht auf die Passagiere bestanden. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung habe sich einzig aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der Somatisierungsstörung ergeben. Es steht damit fest, dass die Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, womit der Anwendung von lit. a der SchlB zur 6. IV-Revision auch in materieller Hinsicht nichts im Wege steht.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Weiteren, der neurochirurgische Teilgutachter, Dr. med. C.________, habe im Gerichtsgutachten eine angepasste Tätigkeit, wie beispielsweise jene als Confiserieverkäuferin, nur als möglich, anfangs stundenweise, sukzessive steigernd auf 100 % empfohlen, weshalb im angefochtenen Entscheid zumindest für den relevanten Zeitpunkt ab September (recte: November) 2014 von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei.
Dabei handelt es sich um eine appellatorische Kritik an der Sachverhaltsbeurteilung des kantonalen Gerichts. Dieses hat in Anlehnung an die Gesamtbeurteilung im Gerichtsgutachten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten, entsprechend dem gutachterlich definierten Belastungsprofil jedoch 100 % einsatzfähig. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin vermag nicht stichhaltig darzulegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder in Verletzung bundesrechtlicher
Beweisgrundsätze ergangen sein sollen. Dass das kantonale Gericht auf die Gesamtbeurteilung des Expertengremiums der Medas Zentralschweiz und nicht auf die Einschätzung eines einzelnen Teilgutachters abgestellt hat, verletzt jedenfalls kein Bundesrecht. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründen keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung.

6.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich. Unbestritten ist dabei das Valideneinkommen von Fr. 94'282.-.

6.3.1. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens habe das kantonale Gericht - laut Beschwerde - angesichts der im Gerichtsgutachten angeführten Einschränkungen zu Unrecht auf den Sektor "Produktion" und dort auf das Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt.

6.3.1.1. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Soweit es hingegen um das Vorliegen von Voraussetzungen geht, die - wie eine spezifische Ausbildung oder weitere Qualifikationen - für die Wahl einer bestimmten LSE-Tabelle bedeutsam sein können, handelt es sich um Feststellungen tatsächlicher Art, an die das Bundesgericht grundsätzlich (vgl. E. 1) gebunden ist (Urteil 8C 255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322). Dasselbe gilt für die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau [nunmehr Kompetenzniveau] 1 und 2, 3 oder 4; SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2; Urteil 8C 678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.3 mit Hinweisen) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteil 8C 944/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2 mit Hinweis).

6.3.1.2. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Total des Zentralwerts in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pivaten Sektors und nicht nur auf Tätigkeiten in der Produktion abgestellt. In tatsächlicher Hinsicht hielt es fest, der Beschwerdeführerin seien bezüglich Rücken- und Halswirbelsäule nicht belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Damit sei nicht nur der erlernte Beruf einer Confiserieverkäuferin, sondern jede administrative Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und nicht stundenlangem Arbeiten vor dem Computer ideal. Ebenfalls als das Bundesgericht bindende Sachverhaltsfeststellung ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Versicherte Berufs- und Fachkenntnisse im Bereich Verkauf und in der Administration (Fundbüro) hat. Das im kantonalen Entscheid zugrunde gelegte Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen etc.) lässt sich demnach nicht beanstanden. Weshalb der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit dem genannten Kompetenzniveau
nicht zugänglich sein sollen, nur weil sie der Arbeitswelt jahrelang nicht mehr angehörte, ist nicht nachzuvollziehen. Da es sich bei der Wahl eines bestimmten Kompetenzniveaus um eine Rechtsfrage handelt, stellt es auch keinen Mangel dar, wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, für die Versicherte kämen "eher" entsprechende Tätigkeiten in Frage als solche im Kompetenzniveau 1. Es geht damit nicht um beweisbare Tatsachen, welche ein bestimmtes Beweismass erfordern würden. Vielmehr zeigt die gewählte Formulierung, dass dem Entscheid, welche der LSE-Tabellen Anwendung findet, naturgemäss immer auch ein gewisses Ermessen und ein Abwägen innewohnen. Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil, die geringen objektivierbaren Defizite und die festgestellten beruflichen Erfahrungen der Versicherten hat das kantonale Gericht mit dem Abstellen auf den Zentralwert im Total für Frauen, Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 von seinem Beurteilungsspielraum der zumutbarerweise noch in Betracht fallenden Tätigkeiten und der entsprechenden Wahl des massgebenden Ausgangslohnes keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht.

6.3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz keinen Abzug vom ermittelten statistischen Lohn vornahm.

6.3.2.1. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Wird das Invalideneinkommen - wie hier unbestrittenermassen - auf der Grundlage von statistischen Werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V
297
E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

6.3.2.2. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführerin in einer medizinisch-theoretisch angepassten Arbeit eine vollschichtige Tätigkeit ohne zusätzlichen Pausenbedarf oder anderweitige Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit zumutbar. Das im Gerichtsgutachten ausdrücklich formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 6.3.1.2 hievor) lässt keinen Raum für weitere Einschränkungen, wie sie die Beschwerdeführerin für angezeigt hält. Es bietet ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Weitere Faktoren (vgl. E. 6.3.2.1), die einen Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen würden, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

7.
Im Verfahren 8C 494/2017 ist streitig, ob das kantonale Gericht mit der Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an die IV-Stelle und - gegebenenfalls - mit deren Höhe Bundesrecht verletzte.

7.1. Erachtet das kantonale Versicherungsgericht eine fachärztliche Begutachtung als notwendig, entfällt indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle, können dieser die Kosten der Abklärungsmassnahme auferlegt werden (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; BGE 137 V 201 E. 4.4.2 S. 265; zur Höhe der Vergütung der Kosten von medizinischen Gerichtsgutachten Urteil 8C 113/2017 vom 29. Juni 2017 [zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt]). Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die IV-Stelle diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht genügt. Hat hingegen die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt, ist die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496; Urteil 9C 348/2017 vom 10. August 2017 E. 2).

7.2.

7.2.1. Die IV-Stelle macht vorerst geltend, die Einholung der Gerichtsexpertise sei nicht erforderlich gewesen, da die vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 19. Juni 2013), genügenden Aufschluss zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfrage geboten hätten. Sie sei ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Da eine gerichtliche Begutachtung nicht notwendig gewesen sei, könnten ihr auch nicht die damit angefallenen Kosten überbunden werden.

7.2.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die Instruktionsverhandlung vom 15. April 2015. Demnach habe sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens als notwendig erachtet, weil die Frage nach den Auswirkungen der Segmentstörung gestützt auf die Aktenlage ungenügend abgeklärt gewesen sei. Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der ABI vom 19. Juni 2013 habe insbesondere in seiner Beurteilung der somatisch bedingten Beeinträchtigungen und der sich daraus ergebenden Einschränkungen nicht überzeugt.

7.3.

7.3.1. Aus den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lässt sich kein konkreter Grund entnehmen, weshalb die Ausführungen betreffend die Segmentstörung im Administrativgutachten nicht überzeugend sein sollten, und was gegen den Beweiswert des Gutachtens spräche. Sie weist zwar auf ihre Erwägung 3.3.2 hin. Indessen werden an dieser Stelle die psychiatrische Beurteilung im Gerichtsgutachten gewürdigt und Feststellungen über den diesbezüglichen Gesundheitszustand der Versicherten getroffen. Eine Auseinandersetzung mit dem Administrativgutachten, insbesondere bezüglich dessen Beurteilung der somatisch bedingten Beeinträchtigungen und der sich daraus ergebenden Einschränkungen fehlt. Ebenso wenig geht eine konkrete Begründung aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 15. April 2015 hervor. In der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der Instruktionsverhandlung habe das Gericht angeführt, ein unabhängiges Gerichtsgutachten ermögliche der Versicherten vor dem Hintergrund der unverrückbaren Überzeugung, sie leide an einer Instabilität der Halswirbelsäule, eventuell eine bessere Akzeptanz. Eine solche Begründung lässt sich dem Protokoll der Instruktionsverhandlung nicht entnehmen. Ihr wird von Seiten der
Vorinstanz hingegen auch nicht widersprochen. Diese hat auf eine Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet.

7.3.2. Zwar lagen im Verfügungszeitpunkt sich widersprechende ärztliche Auffassungen bezüglich der Instabilität der Halswirbelsäule vor. Indessen haben sich sowohl der orthopädische als auch der neurologische Gutachters der ABI ausdrücklich und ausführlich mit dieser Fragestellung befasst. Dem angefochtenen Entscheid fehlt es an einer Begründung, für eine Unterlassung der IV-Stelle. Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen für eine ganze oder auch bloss teilweise Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens auf die IV-Stelle, welcher namentlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann, nicht als gegeben erachtet werden. Die Beschwerde ist begründet.

7.4. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 477/2017 und 8C 494/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der A.________ (8C 477/2017) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der IV-Stelle (8C 494/2017) wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden A.________ auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_477/2017
Date : 21. November 2017
Published : 09. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Revision)


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ATSG: 17  43  45  53  61
BGG: 66  68  95  97  105  121
VGG: 45
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126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-297 • 137-V-199 • 137-V-71 • 139-V-496 • 140-V-15 • 140-V-70 • 141-V-657 • 141-V-9
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