Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4D_48/2014

Urteil vom 21. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Zwischen A.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) einerseits und B.________ und C.________ (beide Beklagte) andererseits ist vor dem Bezirksgericht Willisau ein Forderungsprozess hängig. Am 7. Februar 2014 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen den Bezirksrichter Beat Rogger. Dieser erliess am 10. Februar 2014 eine Verfügung, in der er unter Anderem das Gesuch der Klägerin um Durchführung einer Hauptverhandlung abwies. Diese Verfügung ist nicht Gegenstand das vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu das Urteil 4D_50/2014 vom heutigen Tage). Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2014 führte der Bezirksrichter aus, er sehe keine Veranlassung, in den Ausstand zu treten.

B.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 wies die Bezirksgerichtspräsidentin das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrichter ab sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 12. Mai 2014 ab (Dispositivziffer 1) ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Dispositivziffer 2) und auferlegte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- (Dispositivziffer 3.1).

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Ziffern 2 und 3.1 des Entscheides des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren. Sie ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 geltend, sei ein oberes kantonales Gericht mit einem Rechtsmittelverfahren befasst und fälle es in diesem Rahmen einen Zwischenentscheid, so sei die Beschwerde an das Bundesgericht bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen zulässig. Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Übrigen gegebenen sind.

1.1. Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Rechtsmittelverfahren betreffend ein erstinstanzliches Ausstandsbegehren. Da der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst, ist er kein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Ausstandsbegehren nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte bilden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217 mit Hinweisen), liegt auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG vor. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus.

1.2. Nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ficht Dispositivziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz, mit der über das Ausstandsbegehren entschieden wurde, indessen gar nicht nicht an. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilenden Fall vom zitierten BGE 137 III 424, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Das Bundesgericht hat aber den Anwendungsbereich von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG teleologisch auf diejenige Fälle eingeschränkt, in denen vor Bundesgericht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.). Andernfalls richtet sich die Anfechtbarkeit nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Dies gilt auch hier, zumal nicht der Entscheid über den Ausstand angefochten ist, sondern nur derjenige über die Kostenfolge beziehungsweise die unentgeltliche Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren.

1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG erfasst werden, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), was hier nicht in Betracht fällt, oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335). In der Beschwerde ist darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben zwar in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Bleibt ein solcher
Nachteil aber aus, verbleibt die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Sachentscheid (BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil des Bundesgerichts 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3). So beispielsweise, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Partei infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte. In derartigen Situationen kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; vgl. auch zit. Urteil 2D_1/2007 E. 3; unpräzis Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).

1.4. Vor Bundesgericht angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren bezüglich des Ausstandsbegehrens. Das kantonale Rechtsmittel betreffend das Ausstandsbegehren wurde behandelt, die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten und der Rechtsmittelentscheid wird materiell nicht angefochten. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte. Weshalb der angefochtene Entscheid dennoch für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

2.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da aus der publizierten Rechtsprechung ersichtlich ist, dass in der Beschwerde hätte dargetan werden müssen, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen soll (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f. i.V.m. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 und BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648), erweist diese sich von vornherein als aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht kann daher nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), und die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_48/2014
Datum : 21. November 2014
Publiziert : 03. Februar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Unentgeltliche Prozessführung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
91 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
111-IA-276 • 126-I-207 • 129-I-129 • 133-V-645 • 135-III-212 • 137-III-424 • 138-III-46 • 138-III-94
Weitere Urteile ab 2000
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bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • zwischenentscheid • kantonsgericht • endentscheid • ausstand • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • wiese • entscheid • prozessvertretung • gerichtskosten • kantonales rechtsmittel • verfassungsbeschwerde • roggen • frist • beschwerdegegner • vorinstanz • kantonales verfahren • lausanne
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