Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B_298/2014

Sentenza del 21 novembre 2014

I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Merkli, Giudice presidente,
Aemisegger, Eusebio,
Cancelliere Gadoni.

Partecipanti al procedimento
A.________,
patrocinato dall'avv. Dominique Calcò Labbruzzo,
ricorrente,

contro

B.________,
patrocinato dall'avv. Marie-Anne Dähler,
opponente,

Ministero pubblico del Cantone Ticino, Palazzo di giustizia, via Pretorio 16, 6901 Lugano.

Oggetto
procedimento penale; dissequestro,

ricorso in materia penale contro la sentenza emanata
il 5 agosto 2014 dalla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Fatti:

A.
Contro C.________ e D.________ il Procuratore pubblico (PP) ha aperto un procedimento penale per i reati di truffa, ricettazione e falsità in documenti in relazione a un commercio sospetto nel settore delle autovetture di alta gamma, prese in consegna in Italia e successivamente trasferite in Svizzera per essere rivendute a terzi. Nell'ambito di questo procedimento ha ordinato, il 29 aprile 2013, il sequestro di un'autovettura Porsche 911 modello 997, che sarebbe inizialmente appartenuta alla ditta E.________ di A.________ e che, dopo vari trasferimenti, è stata venduta a B.________, al quale è attualmente intestata. Con la decisione di sequestro, il PP ha disposto che l'autovettura poteva essere lasciata nelle mani del detentore B.________, al quale è stato vietato spossessarsene.

B.
Con ordine del 19 febbraio 2014, ritenendo non più giustificato il provvedimento, il PP ha ordinato il dissequestro del veicolo e la restituzione dello stesso al detentore. Il magistrato inquirente ha ritenuto che B.________ aveva acquistato l'autovettura in buona fede e, pagando per la stessa un prezzo di fr. 70'000.--, aveva fornito una controprestazione adeguata.

C.
Contro l'ordine di dissequestro, A.________ ha adito la Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello (CRP), che con sentenza del 5 agosto 2014 ne ha respinto il reclamo. La Corte cantonale ha sostanzialmente confermato la decisione del magistrato inquirente.

D.
A.________ impugna questo giudizio con un ricorso in materia penale al Tribunale federale, chiedendo di annullare l'ordine di dissequestro e di restituirgli l'autovettura quale suo unico proprietario legittimo. In via alternativa, chiede che venga impartito a B.________ un termine di venti giorni per promuovere una causa civile nei suoi confronti. Il ricorrente fa valere l'accertamento manifestamente inesatto dei fatti e la violazione del diritto.

E.
La Corte cantonale si rimette al giudizio del Tribunale federale, mentre il PP e B.________ chiedono di respingere il ricorso.
Con decreto del giudice dell'istruzione dell'8 ottobre 2014 è stato conferito effetto sospensivo al ricorso.

Diritto:

1.
La sentenza impugnata impone il dissequestro dell'autovettura che il ricorrente ritiene di sua proprietà. Si tratta di una decisione resa in materia penale, che di massima è impugnabile con il rimedio del ricorso in materia penale ai sensi dell'art. 78 cpv. 1 LTF.

1.1. Essa concerne un provvedimento coercitivo ai sensi dell'art. 196 segg. CPP e, poiché non pone fine al procedimento penale in cui il ricorrente si è costituito accusatore privato, rappresenta una decisione incidentale notificata separatamente ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 LTF. Avverso la stessa, il ricorso è ammissibile soltanto alle condizioni dell'art. 93 cpv. 1 lett. a e b LTF, ossia, in particolare, quando può causare un pregiudizio irreparabile (DTF 140 IV 57 consid. 2.3; 136 IV 92 consid. 4; 133 IV 139 consid. 4). Il ricorrente sostiene che il dissequestro dell'autovettura nelle mani dell'attuale detentore pregiudicherebbe il suo diritto, in quanto proprietario, di ottenerne la restituzione, nonché la possibilità di accertarne il valore al fine di quantificare un eventuale risarcimento. In tali circostanze, un pregiudizio irreparabile può essere ammesso e può altresì essere riconosciuta la legittimazione a ricorrere giusta l'art. 81 cpv. 1 lett. b n. 5 LTF, il ricorrente avendo sufficientemente spiegato le ragioni per cui la decisione impugnata può avere un'incidenza sulle sue pretese civili (cfr. DTF 138 IV 186 consid. 1.4.1).
Per il resto, il ricorso adempie le esigenze degli art. 80 cpv. 1 e 100 cpv. 1 LTF, essendo presentato tempestivamente contro una decisione di ultima istanza cantonale.

1.2. L'art. 98 LTF non è applicabile nell'ambito dei ricorsi contro provvedimenti coercitivi ai sensi dell'art. 196 CPP (DTF 140 IV 57 consid. 2.2 e rinvii). Nella misura in cui il ricorso rispetta le esigenze di motivazione dell'art. 42 cpv. 2 LTF, il Tribunale federale esamina pertanto liberamente l'interpretazione e l'applicazione delle condizioni poste dal diritto federale per l'adozione del sequestro. L'art. 42 cpv. 2 LTF impone che il ricorrente si confronti con le considerazioni esposte nella decisione impugnata, spiegando per quali ragioni l'atto impugnato viola il diritto (cfr. DTF 134 II 244 consid. 2.1). In virtù degli art. 97 e 105 LTF, l'accertamento dei fatti è per contro vagliato dal Tribunale federale unicamente sotto il profilo ristretto dell'arbitrio (cfr. DTF 133 IV 286 consid. 1.4).

1.3. Nell'ambito di un ricorso al Tribunale federale non possono di principio essere addotti fatti e mezzi di prova nuovi (cfr. art. 99 cpv. 1 LTF). In particolare, questa Corte non può tenere conto di fatti o mezzi di prova sopraggiunti dopo la pronuncia del giudizio impugnato, vale a dire veri nova (DTF 133 IV 342 consid. 2.1; cfr. inoltre, DTF 135 I 221 consid. 5.2.4). I documenti prodotti dal ricorrente il 29 ottobre 2014 sono successivi all'emanazione del giudizio impugnato e sono pertanto inammissibili.

2.

2.1. Il ricorrente rimprovera alla Corte cantonale di avere violato l'art. 70 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CP, per avere ritenuto a torto che B.________ ha acquisito l'autovettura in buona fede, fornendo una controprestazione adeguata. Rileva che l'opponente medesimo ha ammesso che il prezzo pagato era inferiore di circa fr. 2'000.-- al valore di mercato e adduce che, secondo la valutazione di un consulente, la quotazione della vettura, compresi gli accessori, raggiungerebbe EUR 61'900.--. Sostiene inoltre che la CRP avrebbe omesso di considerare, quale indizio per cui la Porsche poteva provenire da un furto e quindi per la mala fede dell'acquirente, la mancata consegna della seconda chiave dell'automobile all'atto della compravendita. Evidenzia inoltre che B.________ sarebbe un conoscitore appassionato di automobili, sicché avrebbe dovuto sapere dalla stampa che, nel periodo in cui ha effettuato l'acquisto, bande organizzate commettevano truffe ai danni di società di leasing e garages in Italia, per impossessarsi di vetture di lusso da vendere in Svizzera. A suo dire, questa circostanza sarebbe peraltro stata notoria.

2.2. Il sequestro penale è fondato sull'art. 263 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP, che permette di sequestrare all'imputato e a terzi oggetti e valori patrimoniali se questi saranno presumibilmente utilizzati come mezzi di prova (lett. a), per garantire le spese procedurali, le pene pecuniarie, le multe e le indennità (lett. b), restituiti ai danneggiati (lett. c), o confiscati (lett. d).
Trattandosi in particolare del sequestro confiscatorio, il provvedimento è basato sulla verosimiglianza e può essere mantenuto fintanto che sussiste la probabilità di una confisca (DTF 140 IV 57 consid. 4.1.1 e rinvii). Giusta l'art. 70 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CP, il giudice ordina la confisca dei valori patrimoniali che costituiscono il prodotto di un reato o erano destinati a determinare o a ricompensare l'autore di un reato, a meno che debbano essere restituiti alla persona lesa allo scopo di ripristinare la situazione legale. L'art. 70 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CP precisa che la confisca non può essere ordinata se un terzo ha acquisito i valori patrimoniali ignorando i fatti che l'avrebbero giustificata, nella misura in cui abbia fornito una controprestazione adeguata o la confisca costituisca nei suoi confronti una misura eccessivamente severa. Alla base di questa norma vi è l'assunto che non soltanto l'autore, ma anche terzi non debbano poter trarre profitto dal reato. Una confisca deve quindi rimanere possibile, nel caso di disposizioni a titolo gratuito, anche qualora il terzo sia stato in buona fede. Per contro, la confisca è esclusa presso un terzo in buona fede se ha fornito una controprestazione adeguata per i valori patrimoniali ricevuti (cfr. sentenza
6B_398/2012 del 28 gennaio 2013 consid. 3.2 e rinvii).
La giurisprudenza esige l'applicazione restrittiva delle regole sulla confisca nei confronti di terzi non arricchitisi (cfr. sentenze 1B_365/2012 del 10 settembre 2012 consid. 3.3 in: SJ 2013 I pag. 13 segg. e 6S.298/2005 del 24 febbraio 2006 consid. 4.2 in: SJ 2006 I pag. 461 segg.). Lo spirito e lo scopo della confisca escludono infatti che la misura possa portare pregiudizio a valori acquisiti in buona fede nell'ambito di un negozio giuridico conforme alla legge (DTF 115 IV 175 consid. 2b/bb). Non basta quindi che il terzo sapeva semplicemente dell'apertura di un procedimento penale contro la controparte contrattuale, ma occorre che disponesse almeno di seri indizi riguardo all'esistenza dei fatti giustificanti la confisca, vale a dire che ne avesse una conoscenza in misura corrispondente al dolo eventuale (sentenze citate 1B_365/2012 consid. 3.4 e 6S.298/2005 consid. 4.2).

2.3. La Corte cantonale ha accertato che B.________ ha acquistato la Porsche, un'occasione con 50'000 km, nel mese di marzo del 2013 presso il garage F.________ SA, un autosalone rinomato, pagandola fr. 70'000.--. In precedenza, nel gennaio dello stesso anno, la vettura era stata venduta in Italia dalla ditta del ricorrente a G.________ SA per EUR 58'500.-- ed è in seguito stata immatricolata in Svizzera, ove è stata venduta al garage H.________ SA per un importo sconosciuto. Questo garage l'ha poi a sua volta ceduta, quando presentava un chilometraggio di 49'600 km, per fr. 63'000.-- al garage F.________ SA, che l'ha infine venduta all'attuale detentore. I giudici cantonali hanno inoltre accertato che la valutazione Eurotax dell'autovettura nel mese di maggio del 2013 ammontava a fr. 64'865.--. Questi accertamenti non sono censurati d'arbitrio dal ricorrente con una motivazione conforme alle esigenze degli art. 42 cpv. 2 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
106 cpv. 2 LTF e sono quindi vincolanti per il Tribunale federale (art. 105 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
LTF).
Il ricorrente si limita ad indicare un valore di EUR 61'900.-- e ad addurre che lo stesso B.________ avrebbe ammesso come, in base alle sue ricerche su internet, il prezzo di fr. 70'000.-- sarebbe stato inferiore di "un paio di migliaia di franchi" al valore di mercato. Non si confronta tuttavia con gli esposti accertamenti ed omette quindi di considerare che tale prezzo è superiore in misura significativa sia al valore Eurotax sia a quanto versato dal garage F.________ SA al precedente venditore. Il ricorrente non tiene poi conto del fatto che l'autovettura era stata da lui inizialmente venduta per EUR 58'500.--, importo che, a dipendenza dell'andamento del corso di cambio, non si scosta in misura rilevante dal prezzo pagato dall'attuale detentore. Il fatto che, secondo quanto dichiarato dallo stesso B.________, questo prezzo fosse di "un paio di migliaia di franchi" inferiore al valore di mercato, non costituisce una differenza particolarmente significativa considerato il tipo di vettura, di alta gamma, e l'ordine di grandezza della sua quotazione, comunque elevata. Si tratta tutto sommato di uno scarto trascurabile, che è oltretutto ulteriormente relativizzato dal fatto che, poco tempo dopo l'acquisto, percorsi meno di 500
km, il detentore ha dovuto sottoporre il veicolo a lavori di manutenzione e riparazioni per un costo superiore a fr. 5'000.--. Nelle esposte circostanze, la differenza di circa fr. 2'000.-- rispetto al valore di mercato non consente perciò di nutrire particolari sospetti circa la possibile provenienza delittuosa dell'automobile.
Quanto all'assenza della seconda chiave, in questa sede il detentore rileva che in realtà essa gli era stata consegnata, ma non funzionava, sicché è stato necessario riprogrammarla. Sia come sia, nell'ambito dell'acquisto di una vettura d'occasione, la mancanza o la difettosità della chiave di riserva non costituisce una circostanza singolare di per sé sufficiente a fare dedurre la possibile provenienza illecita del veicolo. Tanto più che, nella fattispecie, il detentore avrebbe ottenuto senza difficoltà la riprogrammazione della chiave da parte di un'agenzia Porsche.
Contrariamente all'opinione del ricorrente, non è poi accertato in modo vincolante che B.________ conoscesse le notizie di cronaca richiamate nel gravame, riferite a un commercio sospetto di autovetture di lusso tra l'Italia e la Svizzera. Il ricorrente disattende peraltro che l'acquirente ha dato una spiegazione plausibile riguardo all'ampia offerta, sul mercato svizzero e ticinese, di automobili di alta gamma provenienti dall'Italia, legata alla crisi finanziaria ed alle verifiche fiscali avviate in Italia, che hanno spinto molti contribuenti italiani a venderle.
Alla luce di queste circostanze, è quindi a ragione che i giudici cantonali hanno ammesso sia la buona fede dell'acquirente B.________ sia l'adeguatezza della controprestazione da lui fornita. La censura di violazione dell'art. 70 cpv. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CP è pertanto manifestamente infondata.

3.

3.1. Il ricorrente lamenta la mancata applicazione dell'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP. Adduce di essere rimasto proprietario dell'autovettura poiché l'avrebbe ceduta sulla base di un contratto nullo, viziato da errore indotto da una truffa, tant'è ch'egli figurerebbe ancora quale titolare nel pubblico registro automobilistico italiano. Secondo il ricorrente, in caso di dubbio sull'avente diritto della Porsche da dissequestrare, sarebbe spettato alla Corte cantonale fissare al detentore un termine per promuovere la causa civile.

3.2. In virtù dell'art. 267 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP, se il motivo del sequestro viene meno, il pubblico ministero o il giudice dispone il dissequestro e restituisce gli oggetti o i valori patrimoniali agli aventi diritto. L'art. 267 cpv. 4 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
5 CPP disciplina il modo di procedere quando più persone avanzano pretese su oggetti o valori patrimoniali da dissequestrare. L'art. 267 cpv. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP conferisce al giudice la facoltà di decidere sulle medesime: questa possibilità di pronunciarsi in via definitiva entra tuttavia in considerazione solo quando la situazione giuridica è chiara. In caso contrario o anche qualora la situazione sia chiara, ritenuto che il giudice non è comunque obbligato a statuire direttamente su pretese di diritto civile, egli deve procedere secondo l'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP, vale a dire deve attribuire gli oggetti o i valori patrimoniali a una persona e impartire alle altre persone che hanno avanzato pretese un termine per promuovere azione al foro civile. Soltanto se il termine scade inutilizzato è possibile consegnare l'oggetto o il valore patrimoniale alla persona indicata nella decisione. Diversamente dal giudice, nel caso in cui l'oggetto sia rivendicato da più persone, il ministero pubblico può procedere esclusivamente secondo
l'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP (sentenze 6B_2/2012 del 1° febbraio 2013 consid. 8.4 e 1B_270/2012 del 7 agosto 2012 consid. 2.2; messaggio concernente l'unificazione del diritto processuale penale, del 21 dicembre 2005, in: FF 2006, pag. 1150). Nell'ambito della decisione sull'attribuzione dell'oggetto, l'autorità penale deve ispirarsi alle regole del diritto civile. In primo luogo entra quindi in considerazione l'attribuzione al possessore, che in virtù dell'art. 930
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CC è presunto proprietario. Se tuttavia esistono chiare indicazioni circa l'inesistenza del diritto reale, l'assegnazione deve avvenire a favore della persona maggiormente legittimata. Nella procedura dell'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP occorre effettuare unicamente un esame prima facie dei rapporti di diritto di civile. Con l'attribuzione provvisoria prevista da questa norma vengono infatti solo determinati i ruoli delle parti in un eventuale successivo processo civile, senza pregiudicare la decisione del relativo giudice. L'assegnazione del termine persegue lo scopo di tutelare l'autorità penale da un'attribuzione dell'oggetto a una persona non avente diritto (cfr. sentenze 6B_2/2012, citata, consid. 8.4 e 1B_270/2012, citata, consid. 2.2 e 4.3).

3.3. Il PP nella decisione di dissequestro ha addotto che rinunciava a procedere secondo l'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP per motivi di celerità, allo scopo di evitare l'ulteriore prolungamento di un procedimento penale già complesso. Nel giudizio impugnato, la Corte cantonale ha ritenuto corretta la decisione di non applicare l'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP, siccome non era in questione il diritto di proprietà sul veicolo, bensì la buona fede o meno dell'ultimo acquirente.
Tuttavia, poiché in concreto l'autovettura è rivendicata sia dal detentore sia dal ricorrente, che sostiene di esserne rimasto proprietario sulla base del diritto italiano, il PP non poteva prescindere dall'applicazione dell'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP. D'altra parte, il rinvio al giudice civile sulla questione del diritto di proprietà, non impedisce di per sé la continuazione del procedimento penale e non dovrebbe pertanto comportare ritardi ingiustificati nell'ottica della sua conclusione. Quanto all'argomentazione della CRP, l'accertamento della buona fede del detentore congiuntamente all'adeguatezza della controprestazione da lui fornita ostano alla confisca dell'autovettura giusta l'art. 70
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CP, ma non impediscono la decisione del giudice civile sulla rivendicazione della proprietà. Nelle esposte circostanze, si imponeva quindi di attribuire la Porsche a B.________, che quale attuale possessore in buona fede sembra essere maggiormente l'avente diritto, e di assegnare al ricorrente un termine per promuovere l'azione civile. La causa deve pertanto essere rinviata all'autorità cantonale perché proceda in tal senso.

4.

4.1. Ne segue che, in quanto ammissibile, il ricorso deve essere parzialmente accolto. La sentenza impugnata è annullata e gli atti sono rinviati alla Corte cantonale, affinché sia proceduto secondo quanto previsto dall'art. 267 cpv. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
CPP.

4.2. Le spese giudiziarie sono poste a carico delle parti tenendo conto del grado di soccombenza prevalente del ricorrente (art. 66 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
LTF). Di ciò è tenuto conto anche nell'assegnazione delle ripetibili, che sono pertanto parzialmente compensate (art. 68 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
LTF).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è parzialmente accolto. La sentenza emanata il 5 agosto 2014 dalla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello è annullata e la causa le viene rinviata per un nuovo giudizio nel senso dei considerandi.

2.
Le spese giudiziarie di complessivi fr. 2'000.-- sono poste a carico del ricorrente nella misura di fr. 1'500.-- e a carico di B.________ nella misura di fr. 500.--.

3.
Il ricorrente rifonderà a B.________ un'indennità di fr. 2'000.-- a titolo di ripetibili della sede federale.

4.
Comunicazione ai patrocinatori delle parti, al Ministero pubblico e alla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Losanna, 21 novembre 2014

In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero

Il Giudice presidente: Merkli

Il Cancelliere: Gadoni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_298/2014
Date : 21. November 2014
Published : 12. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : procedimento penale; dissequestro


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  81  93  97e  98  99  105
StGB: 70
StPO: 196  263  267
ZGB: 930
BGE-register
115-IV-175 • 133-IV-139 • 133-IV-286 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 135-I-221 • 136-IV-92 • 138-IV-186 • 140-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
1B_270/2012 • 1B_298/2014 • 1B_365/2012 • 6B_2/2012 • 6B_398/2012 • 6S.298/2005
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appellant • questio • federal court • italy • value of assets • automobile • public prosecutor • circus • obligee • board of appeal • decision • appeal concerning criminal matters • evidence • prolongation • party compensation • litigation costs • accused • calculation • not to recompense a detriment • addiction • federalism • public law • civil law • month • a mail • dispute under civil law • prosecuting authority • weather • simplified proof • task sharing • statement of reasons for the adjudication • file • buy • declaration • purpose • seizure • infringement of a right • time within which the action must be brought • directive • maintenance • military order • lighting • court • fulfillment of an obligation • damage • wage • procedural principles • legal representation • reason • end • criminal proceedings • remedies • good faith • congruency • publishing • condition • indemnification • inscription • injured party • property law • interim decision • lausanne • cantonal administration • [noenglish] • finding of facts by the court • internet • optician • football • reward • falsification of documents • ioc • taxpayer • unknown • chronicle • last instance • [noenglish] • federal law • unification of law • dolus eventualis • temporary • examinator
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BBl
2006/1150