Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 503/2008
Urteil vom 21. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene H.________ betreibt seit 1986 zusammen mit L.________ die Kollektivgesellschaft X.________. Er leidet seit Juli 2003 an multipler Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf. Vom 21. Juli 2003 bis 12. Oktober 2003 war er vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Am 8. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus holte einen Bericht (vom 2. Dezember 2006) des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, FMH Allgemeinmedizin, ein, zog die Jahresabschlüsse der Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis 2005 bei, führte eine erwerbliche Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 10. April 2006) und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle Glarus nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und nach Beizug des Jahresabschlusses 2006 der Kollektivgesellschaft X.________ mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sowohl eine Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
B.
Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er die Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente.
Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.1 Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
2.2 Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann sich namentlich bei Selbständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis in der mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Art. 26bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität - 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
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1 | Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
2 | Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
3 | Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.168 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.; AHI 1998 S. 119 [I 83/97 E. 1a] und S. 251 [I 432/97 E. 2b]).
2.3 Die Einhaltung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs und damit die Anwendung der im konkreten Fall zutreffenden Invaliditätsbemessungsmethode ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, weil sich der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ohne weiteres ermitteln lasse. Die IV-Stelle habe aufgrund der "Geschäftszahlen" der Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis 2002 ein jährliches Valideneinkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 123'062.- ermittelt. Im Jahre 2004 habe er ein Erwerbseinkommen von Fr. 106'840.- und im Jahre 2005 ein solches von Fr. 109'747.- erzielt. Nach den "Geschäftszahlen" für das Jahr 2006 habe er in diesem Jahr einen "Nettolohn" von Fr. 49'000.- bezogen und seinen Geschäftsgewinn auf Fr. 110'796.- steigern können. Aus diesem Einkommensvergleich gehe hervor, dass der Versicherte keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erlitten habe.
3.2 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Mitgesellschaftern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig aufgrund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist allein auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
|
1 | Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: |
a | Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; |
b | Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung. |
2 | Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. |
3 | Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. |
4 | Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. |
Eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sie von der Vorinstanz und unausgesprochen von der IV-Stelle angewendet worden ist, lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche invaliditätsfremde Komponenten wie die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitern von massgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 251, I 432/97 E. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5. März 2003 E. 3.2).
3.3 Die Betriebsergebnisse der Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren 2000 bis 2006 beruhen unter anderem auf dem Einsatz eines in diesen Jahren stark erhöhten Mitarbeiterbestandes. Im Jahre 2002 war erst ein vollzeitlich angestellter technischer Mitarbeiter und eine Teilzeitangestellte im Betrieb tätig. Ab Februar 2006 belief sich der Personalbestand auf drei technische Mitarbeiter mit vollem Pensum und zwei Teilzeitmitarbeiterinnen. Dementsprechend erhöhte sich die an Mitarbeiter ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 63'370.- im Jahre 2000 auf Fr. 204'107.20 im Jahre 2006. Schon diese erhebliche Ausweitung des Mitarbeiterbestandes und die damit korrespondierende, rund drei Mal höhere Lohnsumme schliessen aus, dass die von der Kollektivgesellschaft in den Jahren 2002 bis 2006 erzielten Betriebsergebnisse die vom Versicherten und seinem Mitgesellschafter erzielten Erwerbseinkommen widerspiegeln könnten. Es kommt hinzu, dass die beiden Kollektivgesellschafter in den Jahren 2000 bis 2005 stets den gleichen Festlohn bezogen haben und im Jahre 2006 der Festlohn des Beschwerdeführers mit Fr. 49'000.- sogar um Fr. 4'000.- höher lag als derjenige seines Mitgesellschafters. Der ab Juli 2003 krankheitsbedingt verminderten
Leistungsfähigkeit des Versicherten wurde somit lohnmässig nicht Rechnung getragen. Dasselbe gilt für die Verteilung des Reingewinns der Kollektivgesellschaft. Die erzielten Reingewinne wurden ab dem Jahre 2003 gleich wie in den Vorjahren unter den beiden Kollektivgesellschaftern hälftig aufgeteilt. Mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 hat sich der Geschäftspartner des Beschwerdeführers überdies verpflichtet, die hälftige Gewinnverteilung beizubehalten, sofern die von der SwissLife an den Versicherten geleisteten Rentenzahlungen auf den Jahresgewinn aufgerechnet werden (Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 Ziff. 3.2). Auch darin zeigt sich deutlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das er als Kollektivgesellschafter seit dem Krankheitsausbruch im Juli 2003 erzielt, seiner seither reduzierten erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen kann.
3.4 Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, indem sie die Invaliditätsbemessung auf Grundlage der Betriebsergebnisse der Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren 2000 bis 2002 (Valideneinkommen) und 2004 bis 2006 (Invalideneinkommen) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchgeführt und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren für Selbständigerwerbende angewendet hat.
4.
4.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung der verschiedenen, bei der selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Da der wirtschaftliche Wert der einzelnen Tätigkeiten eines Selbständigerwerbenden nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind hiefür statistische Werte heranzuziehen, die etwa beim Berufsverband der betreffenden Branche eingeholt werden können. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Geschäftsführung ein grösseres erwerbliches Gewicht zukommt als der branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 f.; AHI 1998 S. 119, I 83/97 E. 3).
Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, seine gesamte erwerbliche Tätigkeit in folgende Bereiche aufzuteilen: erstens (T1) Geschäftsführung (umfassend die Projektierung und Berechnung von Anlagen, die Ausarbeitung von Offerten, Besprechungen mit Kunden und Bausitzungen sowie die Arbeitsüberwachung), zweitens (T2) allgemeine Büroarbeiten und drittens (T3) Montage- und Servicearbeiten (inkl. Pikettdienst). Die konkrete erwerbliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit und ohne Behinderung sowie deren Verhältnis zueinander ist sodann wie folgt durchzuführen:
Tätigkeit
T (Anteil an Gesamt-
tätigkeit von 100 %)
B (Behinderung
in %)
s (Lohnansatz
in Fr./h)
Geschäftsführung
T1 %
B1 %
s1 Fr./h
allg. Büroarbeit
T2 %
B2 %
s2 Fr./h
Montage + Service
T3 %
B3 %
s3 Fr./h
Auf der Grundlage des so erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs mit und ohne Behinderung ist der Invaliditätsgrad nach folgender Formel zu ermitteln:
(T1 x B1 x s1) + (T2 x B2 x s2) + (T3 x B3 x s3)
= Invaliditätsgrad
(T1 x s1) + (T2 x s2) + (T3 x s3)
4.2 Die Streitsache ist demgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung in der dargelegten Weise nach Massgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens für Selbständigerwerbende vornimmt. Im Hinblick darauf erscheint es angezeigt, bereits im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des RAD, beim Beschwerdeführer seien im "administrativen Bereich kaum grosse Einschränkungen" bzw. "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Einschränkung" gegeben, offensichtlich aktenwidrig sind. Dr. med. S.________ hat in seinem Bericht vom 2. Dezember 2005 festgehalten, dass sich die krankheitsbedingten Konzentrationsschwierigkeiten und rasche Ermüdbarkeit des Versicherten auch bei der ihm allein noch zumutbaren Bürotätigkeit leistungsmässig erheblich auswirken. Vormittags sei "etwa um 11 Uhr die Energie verpufft" und am Nachmittag sei nur noch eine "geringe Leistung möglich". Das daraus resultierende Leistungsdefizit hat er bei einer auf 60-80 % reduzierten Arbeitszeit auf ein Drittel geschätzt. Für die gegenteilige Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer für Büroarbeiten (Geschäftsführung und allgemeine Büroarbeit) nach wie vor praktisch uneingeschränkt leistungsfähig
geblieben sei, enthalten die Akten keinerlei Stütze.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 4. Mai 2007 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli