Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 342/2015

Urteil vom 21. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
BVG-Sammelstiftung Swiss Life -
Vorsorgewerk A.________,
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich,
c/o Procap Schweiz,
Beschwerdegegnerin,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Passage Saint-François 12, 1003 Lausanne,
vertreten durch Advokat Martin Dumas.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 14. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ war vom ... bis ... in einem 80 %-Pensum beim Institut C.________ angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie über das Vorsorgewerk A.________ bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vorsorgeversichert. Im Zeitraum vom ... bis ... und vom ... bis ... bezog B.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Damit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert.

A.b. Am ... und am ... wurde B.________ operiert. Mit Verfügungen vom 23. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Graubünden für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. November 2006 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

A.c. Sowohl die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab.

B.
Am 21. März 2013 erhob B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Am 14. April 2015 erliess die 2. Kammer als Versicherungsgericht folgenden Entscheid:

"1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird in teilweiser Gutheissung der Hauptklage verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 27 % aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge gemäss den massgeblichen reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. März 2013 auszurichten. Diese Zusprache von Versicherungsleistungen steht unter dem Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Klägerin wird verpflichtet, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Freizügigkeitsleistung insoweit zurückzuerstatten, als sie zur Erbringung der auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 27 % aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge geschuldeten Invalidenleistungen nötig sind.

3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird in Gutheissung der Eventualklage verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 49 % jeweils zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. März 2013 auszurichten. Diese Zusprache von Versicherungsleistungen steht unter dem Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5.a) Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life hat die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 500.- (inkl. MWST) zu entschädigen.

b) Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu entschädigen.

(...)."

C.
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 und 5a des Entscheids vom 14. April 2015 seien aufzuheben und die Forderung von B.________ auf Invalidenleistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge sei vollumfänglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG äussert sich nicht materiell zur Beschwerde und stellt keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
und Art. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
1    Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
2    Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 (FZG) unterstellt sind.11
des bis Ende 2004 in Kraft gestandenen Reglements 1996 der Beschwerdeführerin (sowie aArt. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG [seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG]) ab 1. November 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 27 % hat, wie die Vorinstanz entschieden hat.

2.
Art. 26 Abs. 2 Reglement 1996 bestimmt unter der Überschrift "Nachdeckung/Nachhaftung" Folgendes:

"Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement erbracht.
(...) "
Art. 5 Reglement 1996 lautet wie folgt:

" (1)
Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.

(2)
Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen (...)."

3.
Mit Bezug auf die Auslegung dieser Reglementsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. statt vieler Urteil 9C 882/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen) ist einzig umstritten, ob die Beschwerdegegnerin innerhalb von 360 Tagen nach Ablauf der Nachdeckungsfrist am ... im Sinne von Art. 5 invalid erklärt wurde. Die Frage ist entgegen der Auffassung des kantonalen Berufsvorsorgegerichts zu verneinen und damit auch der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement, ohne dass auf seine diesbezüglichen Erwägungen und die Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen wäre:
Die Beschwerdegegnerin war beim Institut C.________ in einem 80 %-Pensum angestellt. Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) trat die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit (aArt. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) im ... ein. Vom ... bis ... war die Beschwerdegegnerin arbeitsunfähig. Für die Zeit vom ... bis ... hat das kantonale Berufsvorsorgegericht - durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) - einen Invaliditätsgrad von 27 % ermittelt. Der Berechnung des (hypothetischen) Valideneinkommens (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) legte sie den Verdienst zu Grunde, den die Beschwerdegegnerin ... bei einem Arbeitspensum von 100 % beim Institut C.________ hätte erzielen können (E. 6c/jj des angefochtenen Entscheids). Tatsächlich hatte sie jedoch lediglich zu 80 % gearbeitet. Es besteht kein Grund für eine Aufrechnung des Lohnes auf ein 100 %-Pensum, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch den Beschäftigungsgrad bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) bestimmt wird (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134), hinaus, wie die Beschwerdeführerin richtig sinngemäss vorbringt.
Gemäss Vorinstanz hätte der Jahresverdienst ... bei einem 80 %-Pensum Fr. 66'547.- (13 x Fr. 5'119.-) betragen. Aus der Gegenüberstellung mit dem - ebenfalls unbestrittenen - Invalideneinkommen von Fr. 60'777.60 (E. 6c/ii des angefochtenen Entscheids)ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 9 % ([[Fr. 66'547.- - Fr. 60'777.60]/Fr. 66'547.-] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121), was nach Art. 5 Abs. 2 Reglement 1996 für eine Invalidenrente nicht ausreicht. Damit besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 25 Abs. 2 des Reglements. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin keine Freizügigkeitsleistungen zurückzuerstatten, wie in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids angeordnet.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 767/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4, in: SVR 2013 BVG Nr. 46 S. 197).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 5a des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, vom 14. April 2015 werden aufgehoben und die Anträge Ziff. 1 bis 4 der Klage vom 21. März 2013 werden abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_342/2015
Date : 21. Oktober 2015
Published : 07. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 66  68  105
BVG: 5  23  26
IVG: 28a
BGE-register
125-V-146 • 130-V-121 • 141-V-127
Weitere Urteile ab 2000
9C_342/2015 • 9C_767/2012 • 9C_882/2013
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