Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 418/2014
Urteil vom 21. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt
und/oder Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. März 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene C.A.________ war bei der Pensionskasse D.________ (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert, als bei ihm am 10. Oktober 2008 eine Krankheit diagnostiziert wurde, die sofort eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und schliesslich am 2. März 2010 seinen Tod zur Folge hatte. Er hinterliess seine Eltern A.A.________ und B.A.________ als gesetzliche Erben.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 bejahte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des C.A.________ sel. auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010.
B.
Mit Klage vom 3. September 2012 beantragten A.A.________ und B.A.________, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihnen als Hinterlassene des am 2. März 2012 (recte: 2010) verstorbenen C.A.________ sel. das reglementarische Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 313'943.- nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012 auszubezahlen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 25. März 2014 ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 25. März 2014 sei aufzuheben und die Klage vom 3. September 2012 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Bei Ableben eines aktiven Versicherten wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch auf das Todesfallkapital haben - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Eltern des verstorbenen Versicherten (Ziff. 30.1 lit. d des ab 1. Januar 2008 geltenden Reglements der Pensionskasse [nachfolgend: Reglement]).
1.2. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).
1.3. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat erwogen, im Kontext der reglementarischen Regelung von Hinterlassenenleistungen (Ziff. 24 und 28-30 Reglement) sei es naheliegend, dass die Differenzierung zwischen Versicherten im Allgemeinen und aktiven Versicherten davon abhänge, ob ein Vorsorgefall eingetreten sei. Unter Verweis auf das Urteil 9C 767/2012 vom 22. Mai 2013 (publ. in: SVR 2013 BVG Nr. 46 S. 197) ist sie der Auffassung, ein solcher sei mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung am 1. Oktober 2009 eingetreten. Folglich sei der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht als aktiver Versicherter im Sinne von Ziff. 30.1 Satz 1 Reglement zu qualifizieren und ein Anspruch auf ein Todesfallkapital zu verneinen.
3.
3.1. Der hier zu beurteilende Leistungsstreit unterscheidet sich von den Gegebenheiten im Fall 9C 767/2012 namentlich in zweierlei Hinsicht grundlegend: Zum einen differenziert das dort anwendbare Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) in Art. 43 Abs. 1 lit. a und d mit Bezug auf Hinterlassenenleistungen explizit zwischen "versicherten" Personen - bei deren Tod ein Anspruch auf ein Todesfallkapital entstehen kann (Art. 49 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) VRAB Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital - 1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:124 |
|
1 | Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:124 |
a | natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; |
b | die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind; |
c | die Kinder der versicherten Person; |
d | die Eltern; |
e | die Geschwister. |
2 | Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.127 |
3 | Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. |
4 | Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.128 |
3.2.
3.2.1. Die Bedeutung des Ausdrucks "aktiver Versicherter" erschliesst sich nicht per se. Eine versicherte Person muss nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht annehmen, dass dafür uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verlangt wird, oder dass sie trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. E. 3.2.4) mit laufender Beitragszahlungspflicht (vgl. Ziff. 13.4 Reglement) nicht davon erfasst wird. Auch vorsorgerechtlich betrachtet ergibt sich nicht von vornherein eine Klarheit im Sinne der vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen Auffassung: Zwar werden im Gesetz (Art. 72a Abs. 1 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 72a System der Teilkapitalisierung - 1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: |
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1 | Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: |
a | die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind; |
b | die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden; |
c | ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht; |
d | künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen. |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht. |
3.2.2. Der Begriff des "aktiven Versicherten" (Ziff. 30.1 Reglement) wird reglementarisch weder definiert noch einem bestimmten Gegenbegriff gegenübergestellt. Eine weitere Verwendung findet sich lediglich in Ziff. 20.1 Reglement. Diese Bestimmung betrifft die Wohneigentumsförderung, wozu auf die bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 30a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 30a Begriff - Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG97 in anderer Form erhalten. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 30c Vorbezug - 1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. |
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1 | Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. |
2 | Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. |
3 | Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. |
4 | Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche. |
5 | Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.100 |
6 | Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB101, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung102 und den Artikeln 22-22b FZG103 geteilt.104 |
7 | Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. |
gesprochen. Demnach lässt sich aus der Verwendung dieses Ausdrucks in Ziff. 20.1 Reglement nicht ableiten, dass er in Ziff. 30.1 Reglement bewusst gewählt wurde, um eine Differenzierung zu Bezügern einer (aufgeschobenen) Invalidenrente zum Ausdruck zu bringen.
3.2.3. Ziff. 24 Reglement regelt Leistungen bei Tod "nach Rücktritt" resp. eines Altersrentenbezügers, Ziff. 28 solche bei Tod "vor Rücktritt". Ein Anspruch auf eine Waisenrente nach Ziff. 29 Reglement besteht indessen unabhängig davon, ob der Verstorbene Anspruch auf eine Rente hatte, sei es aufgrund des Alters oder einer Invalidität. Aus dieser Systematik ist nicht zwingend zu schliessen, dass das Todesfallkapital nach Ziff. 30 Reglement nur ausgerichtet wird, solange kein (allenfalls aufgeschobener) Rentenanspruch entstanden ist.
3.2.4. Hinsichtlich der Höhe des Todesfallkapitals wird in Ziff. 30.2 Reglement Bezug genommen auf den "Wert des Alterskontos zum Zeitpunkt des Todes" und auf den "versicherten Lohn". Das Alterskonto wird auch für Invalide bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (resp. bis zum vorherigen Tod) weitergeführt (Ziff. 25.6 Reglement; Art. 23 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
|
a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
3.2.5. Nach dem Gesagten und angesichts der konkreten Umstände ist die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens "aktiver Versicherter" im Sinne von Ziff. 30.1 Reglement gewesen sei, sachlich motiviert und in Anwendung der Unklarheitsregel (E. 1.2 und 3.1 in fine) vertretbar. Es oblag der Pensionskasse, die Reglementsbestimmungen entsprechend klar zu formulieren, hätte sie die Leistungspflicht in einem solchen Fall ausschliessen wollen.
3.3. Die Vorinstanz hat verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
4.1. Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
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1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.; SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C 137/2012 E. 6.2; anders bei Rentenansprüchen, wo der Schuldner mit Anhebung der Betreibung oder Klage in Verzug gesetzt wird: BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382).
4.2. Kapitalzahlungen sind bei Fälligkeit zahlbar, frühestens jedoch, wenn einwandfrei feststeht, wer anspruchsberechtigt ist (Ziff. 17.1 lit. b Reglement). Gemäss Überschrift zu dieser Bestimmung betrifft sie ausschliesslich die Auszahlung der Leistung. Sie ändert nichts daran, dass das Todesfallkapital gemäss Ziff. 30.1 Reglement "bei Ableben (..) fällig" wird und somit (vgl. E. 1.2) dieses Datum als Verfalltag gilt (vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C 137/2012 E. 4.4). Abgesehen von der hier nicht anwendbaren Bestimmung von Ziff. 31.1 Reglement ist keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht ersichtlich.
4.3. Aus der Formulierung des Klageantrags geht unzweifelhaft hervor, dass der Verzugszins ab dem Todestag verlangt wurde. Die eingeklagte Forderung ist somit ab 2. März 2010 zu 5 % zu verzinsen. Die Klage vom 3. September 2012 ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2014 aufgehoben. Die Klage vom 3. September 2012 wird gutgeheissen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann