Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 417/2010

Urteil vom 21. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bei der im Nebenberuf als Selbständigerwerbende im Handel mit Immobilien angeschlossenen K.________ persönliche Beiträge für 1993 bis 1996. Bemessungsgrundlage bildeten die vom Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, gemeldeten Einkommen dieser Jahre sowie das im Betrieb arbeitende eigene Kapital per 1. Januar 1995 und 1997. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. November 2004 die Rechtzeitigkeit der Beitragsfestsetzung festgestellt hatte und nach Rückzug der hiegegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bestätigte die Ausgleichskasse - nach Kenntnisnahme vom Revisionsentscheid der Veranlagungsbehörde Steuerperiode 1995/96 vom 11. April 2008 - mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2008 die angefochtenen Beitragsverfügungen.

B.
Die Beschwerde der K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 29. März 2010 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. März 2010 sei aufzuheben und festzustellen, dass sie für die Jahre 1993 bis 1996 keine AHV-Beiträge mehr schulde, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der materiellen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Mit ihr können auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) und es ist darauf nicht einzutreten (Urteil 9C 724/2009 vom 16. November 2009 E. 1 mit Hinweis).

2.
Die Frage der Verjährung der Beitragsfestsetzung für 1993 bis 1996 nach Art. 16
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
AHVG ist nach dem Rückzug der - zulässigen (BGE 124 II 543 E.1b S. 547; 122 V 151 E. 1 S. 153) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der selben Vorinstanz vom 9. November 2004 (Verfahren H 3/05) rechtskräftig in verneinendem Sinne entschieden und steht somit nicht mehr zur Diskussion.

3.
Ob der Gewinn aus dem Kauf und Verkauf von Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG und Art. 17
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) darstellt, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit bilden - in Abgrenzung zu beitragsfreier blosser Verwaltung eigenen Vermögens oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253) - etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte und deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer (Urteil 9C 455/2008 vom 5. November 2008 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 113 E. 3c und 6a S. 118 ff.). Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3).

4.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum (1993-1996) in eigenem Namen Liegenschaften gekauft und verkauft. Die Geschäfte wurden entweder im Rahmen von Treuhandverträgen mit der Firma I.________ AG abgewickelt, oder sie wurde dabei von ihrem Vater vertreten, welcher gemäss ihren Vorbringen Hauptaktionär mit Generalvollmacht dieser Gesellschaft war. Die Kriterien für beitragspflichtigen Liegenschaftenhandel (vorne E. 3) sind bei der Firma I.________ AG bzw. beim Vater der Beschwerdeführerin als gegeben zu betrachten. Es stellt sich somit die ohne Bindung an diesbezügliche steuerrechtliche Feststellungen frei zu prüfende Frage (Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV; BGE 121 V 80 E. 2c S. 83), ob die Beschwerdeführerin sich den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften in eigenem Namen, aber auf Rechnung ihres Vaters resp. der von diesem beherrschten Firma im Zeitraum 1993-1996 als beitragspflichtige Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss.
4.1
4.1.1 Handelt eine Person in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr eines Dritten, ohne auf das bestehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen und ohne dass ein solches aus den Umständen hervorgeht, treten die Rechtswirkungen ihrer Erklärungen unmittelbar bei ihr ein, es sei denn, dem Dritten sei gleichgültig, mit wem er einen Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; Urteil 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch R. Watter/Y. Schneller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, 4. Aufl. 2007, N. 31 zu Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR; Urteil B 137/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4.4). Bei Treuhandverhältnissen im Besonderen erwirbt der Treuhänder unter Vorbehalt von Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR das volle Eigentum am Treugut (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430). Als vollberechtigter Eigentümer hat er im Aussenverhältnis auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt (Pra 2003 Nr. 209 S. 1139, 2P.300/2002 E. 3.3; vgl. auch BGE 98 V 191 E. 2 S. 191) und er haftet gegenüber Dritten wie andere Personen, die in eigenem Namen handeln (SJ 1999 I S. 481, 4C.397/1998 E. 2b/bb; vgl. auch BGE 112 V 1 E. 2b S. 3 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 105/05 vom 19. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen [Schadenersatzpflicht des treuhänderischen
Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG]). Dem Treugeber gegenüber ist der Fiduziar nur obligatorisch verpflichtet, das Treugut resp. die überschiessende Rechtsmacht in bestimmter Weise zu gebrauchen (BGE 119 II 326 E. 2b S. 328). Das fiduziarische Rechtsgeschäft führt jedoch nur dann zum vollen Rechtserwerb des Treuhänders, wenn die Übertragung ernsthaft gewollt und nicht bloss simuliert ist (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; BGE 117 II 463 E. 3 S. 464).
4.1.2 Im Steuerrecht wird bei Treuhandverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Innenverhältnis abgestellt, mithin das Einkommen und Vermögen beim Treugeber besteuert (StE 2008 B 24.1 Nr. 5, 2C 387/2007 E. 4.2; Urteil A.592/1987 vom 8. Juli 1988 E. 3b), sofern ernsthafte wirtschaftliche Motive zugrunde liegen, namentlich damit keine Steuerumgehung verbunden ist (ASA 58 S. 516, A.908/1984 E. 2c; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 147 ff. der Vorbemerkungen; Felix Richner und Andere, Handkommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], 2. Aufl. 2009, N. 45 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 16
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
-39
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 39 - 1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
1    Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2    Das EFD passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.117
3    ...118
DBG). Gemäss dem Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung vom Oktober 1967 müssen für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses folgende formellen Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es müssen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen. 2. Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein (z.B. Bezeichnung der Wertschriften mit Nummern). 3. Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen. 4. Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten,
die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht und im Vertrag genau festzuhalten ist. 5. Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als solches ersichtlich sein. 6. Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen (StE 2008 B 24.1 Nr. 5, 2C 387/2007 E. 4.3).
Der Nachweis eines behaupteten Treuhandverhältnisses obliegt der steuerpflichtigen Person und kann grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen (StE 2008 B 24.1 Nr. 5, 2C 387/2007 E. 4.2; ASA 60 S. 558, 2A.318/ 1990 E. 2b). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Abmachung, so darf ein (indirektes) Vertretungsverhältnis nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt. Andernfalls gilt die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt wurde (ASA 67 S. 391, 2A.451/1996 E. 2b; Urteil 2A.567/1996 vom 15. März 1999 E. 2b). Die im erwähnten Merkblatt aufgeführten formellen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sind nicht unabdingbare Voraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung. Ein Nachweis ist auch auf andere Weise möglich, muss aber in jedem Fall eindeutig sein; er ist nicht erbracht, wenn die angeblich treuhänderisch gehaltenen Aktiven in der Buchhaltung nicht ausgeschieden sind (ASA 72 S. 736, 2A.79/2002 E. 5.2; Urteil 2A.9/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 2.3).

4.2 Im AHV-Recht folgt die Bestimmung der beitragspflichtigen Person in Bezug auf Erwerbseinkommen bei Treuhandverhältnissen, Treugeber (Fiduzient) oder Treuhänder (Fiduziar), nicht in jedem Fall der steuerrechtlichen Zuordnung. Im Zusammenhang mit treuhänderisch tätigen Kollektiv- und Kommanditgesellschaftern hat die Rechtsprechung festgehalten, dass sich die AHV-Beitragsordnung getreu dem Postulat lückenloser Erfassung des Erwerbseinkommens in der Regel nach den nach aussen kundgemachten rechtlichen Verhältnissen richtet (BGE 101 V 81 E. 3 S. 84 f.; 98 V 191 E. 3 S. 192; EVGE 1967 S. 227 E. 3). Der einschlägige Art. 20 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 20 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
1    Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
2    ...90
3    Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.91
AHVV geht der allenfalls abweichenden steuerrechtlichen Betrachtungsweise schon deshalb vor, weil der Treuhandvertrag nur die daran beteiligten Personen verpflichten kann. Abgesehen davon muss der Treuhänder den auf ihn entfallenden Gewinnanteil aus der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft jedenfalls dort verabgaben, wo der Treugeber nicht der Beitragspflicht unterworfen werden kann, was insbesondere der Fall ist, wenn er im Ausland Wohnsitz hat (EVGE 1967 S. 225 E. 3 in fine S. 228) oder eine juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft) ist (BGE 101 V 81 E. 4 S. 86), oder allgemein bei einer
Beitragsumgehung (BGE 98 V 191 E. 3 S. 193).

4.3 Im Lichte der in E. 4.1 und 4.2 dargelegten Grundsätze kann offenbleiben, ob in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Liegenschaften in eigenem Namen im Zeitraum 1993 bis 1996 zivilrechtlich von einem Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma I.________ AG bzw. ihrem die Gesellschaft beherrschenden Vater auszugehen ist oder ein solches lediglich simuliert war. Nach Lage der Akten könnten steuerrechtlich jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines Treuhandverhältnisses mit entsprechender Steuerpflicht dieser Gesellschaft als Treugeberin auf den Gewinnen nicht als erfüllt betrachtet werden. Von den massgebenden Kriterien (vorne E. 4.1.2) sind lediglich die ersten beiden (zumindest bezüglich einiger der Liegenschaften) gegeben. Die weiteren Kriterien sind nicht nachgewiesen (3 und 4) oder werden nicht einmal behauptet (5 und 6). Im Übrigen betrifft der Umstand, dass das Steueramt angeblich, "als es erfuhr, wie die Geschäfte abgelaufen sind", ab 1999 bei der Beschwerdeführerin keine Steuern auf den "gestützt auf die Treuhandverhältnisse erzielten Gewinne" mehr erhob, einen anderen Zeitraum. Darin könnte auch kein steuerrechtlich belangloser, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsamer Umstand
erblickt werden, welcher dem Sozialversicherungsgericht erlaubte, von den rechtskräftigen Steuerveranlagungen für 1993 bis1996 abzuweichen (BGE 110 V 83 E. 4 S. 86; SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3 mit Hinweisen). Schliesslich kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis an den Liegenschaften wirtschaftlich berechtigt war und ob sie den Gewinn an die Firma I.________ AG abzuliefern hatte, wie sie vorbringt. AHV-rechtlich entscheidend ist, dass sie sich bei der Ausgleichskasse als selbständige Liegenschaftenhändlerin im Nebenberuf angemeldet hatte und nach aussen auch als solche auftrat. Insbesondere unterschrieb sie die Treuhandverträge mit dieser Firma. Ebenfalls deklarierte sie die gehandelten Liegenschaften in ihrer Steuererklärung. Dass sie zu Gunsten ihres Vaters eine Generalvollmacht ausgestellt hatte, ist nicht von Bedeutung. Es betrifft dies lediglich das Innenverhältnis. Es kommt dazu, dass offenbar die Firma I.________ AG keine der gekauften und verkauften Liegenschaften je in ihrer Bilanz aktiviert hatte, wie in der von einer Treuhandfirma im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Eingabe vom 25. August 2006 an das Kantonale Steueramt Zürich betreffend die Revision der
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 1995/96 und 1997/98 festgehalten wurde. Die mit dem Kauf und Verkauf dieser Liegenschaften erzielten Gewinne konnten somit nicht der Firma I.________ AG zugeordnet werden, weshalb sie im Sinne lückenloser Erfassung des Erwerbseinkommens resp. der Verhinderung einer Beitragsumgehung (vorne E. 4.2) von der Beschwerdeführerin zu verabgaben sind.

4.4 In masslicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, es fehlten Anhaltspunkte in den Akten für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der von der zuständigen Steuerbehörde gemeldeten Erwerbseinkommen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 1993 bis 1996 auf dieser Grundlage festgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern die rechtskräftigen Steuerveranlagungen für 1995/ 96 und 1997/98 im Quantitativ klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. In diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die Frage der Herabsetzung oder des Erlasses der Beiträge (Art. 11
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
1    Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
2    Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
AHVG).

5.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) betrifft nicht rechtserhebliche Fragen, insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin an den Liegenschaften und die von der Vorinstanz bejahte Beteiligung am Gewinn, und ist daher schon deshalb unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_417/2010
Date : 21. Oktober 2010
Published : 07. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 9  11  16  52
AHVV: 17  20  23
BGG: 66  82  95  113
BV: 29
DBG: 16  39
OR: 1  18  32  401  529
BGE-register
101-V-81 • 110-V-83 • 112-V-1 • 117-II-429 • 117-II-463 • 119-II-326 • 121-V-80 • 122-V-151 • 124-II-543 • 125-II-113 • 134-V-250 • 98-V-191
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/1996 • 2A.567/1996 • 2A.79/2002 • 2A.9/2005 • 2C_387/2007 • 2P.300/2002 • 4C.397/1998 • 4C.436/1995 • 9C_417/2010 • 9C_455/2008 • 9C_724/2009 • B_137/06 • H_105/05 • H_3/05 • H_36/03 • H_64/06
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Pra
92 Nr. 209
SJ
1999 I S.481