Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 105/05
Urteil vom 19. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand AG X.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich R.________ als ehemaligen Verwaltungsrat der (der Kasse ab 1. Juli 1995 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossenen) Firma A.________ mit Sitz in Y.________ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 173'592.25 für in den Jahren 1998 bis 2001 entgangene AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge. Auf Einsprache des R.________ hin reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 121'396.80 (Entscheid vom 20. April 2004).
B.
R.________ erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides. Im Juni 2004 wurde über die Firma A.________ der Konkurs eröffnet und im August 2004 mangels Aktiven wieder eingestellt. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wurde dem allenfalls mitinteressierten E.________ (ehemals Geschäftsführer und später Verwaltungsrat der Firma A.________) vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gegeben und Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob er dem Prozess beitreten wolle, wovon dieser indessen keinen Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 26. Mai 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132



3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Nach den anwendbaren intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 131 V 243 Erw. 2.1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen) ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenige Ordnung massgebend, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Damit findet hier die seit 1. Januar 2003 geltende Regelung Anwendung. Denn der Gegenstand der Schadenersatzverfügung, des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Erkenntnisses bildende Schaden ist am 3. März 2003 eingetreten, zu welchem Zeitpunkt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Erw. 2 hievor) der vom Beschwerdeführer formal verwalteten Firma A.________ fünf (die Beitragsjahre 1998 bis 2001 betreffende) definitive Pfändungsverlustscheine im Sinne von Art. 149

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.296 |
|
1 | Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.296 |
1bis | Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.297 |
2 | Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. |
3 | Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. |
4 | Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. |
5 | ...298 |
3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.
4.1 Die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 2 hievor) hat die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma in den Jahren 1998 bis 2001 eine Lohnsumme von Fr. 1'468'966.60 ausbezahlt und ist im gleichen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 121'396.80 schuldig geblieben, was sowohl in zeitlicher als auch in betraglicher Hinsicht einen erheblichen Beitragsausstand darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist die Arbeitgeberin der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
vermag den Beschwerdeführer sodann praxisgemäss (BGE 112 V 3; Urteil N. vom 10. Juni 2005, H 198/04, Erw. 6, und Urteil W. und S. vom 23. Juni 2003, H 217/02, Erw. 5.3 [Zusammenfassung publiziert in HAVE 2003 S. 251]), dass er gemäss dem bei den Akten liegenden Auftrag vom 3. September 1996 seine Verwaltungsratsstellung nur treuhänderisch bekleidete - auf Geheiss des im Hintergrund agierenden, wohl faktische Organstellung einnehmenden E.________.
Schliesslich ist der Einwand eines erheblichen, die Haftung des Beschwerdeführers reduzierenden Mitverschuldens der Ausgleichskasse (BGE 122 V 189 Erw. 3c; SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7a) nicht stichhaltig: Wenn die Ausgleichskasse unter anderem im März und August 2001 der Firma eine Stundung gewährte, kann dies im Hinblick darauf, dass es noch (nahezu) zwei Jahre bis zur Ausstellung der definitiven Pfändungsverlustscheine dauerte, nicht als grobfahrlässiges, für den Schadenseintritt kausales Mitverschulden betrachtet werden. Eine weitere Stundung datiert vom April 2003 - somit nach Ausstellung der fünf Verlustscheine - und konnte folglich für den eingetretenen Schaden von Vornherein nicht ursächlich gewesen sein.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig (vgl. Erw. 1 hievor), offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
6.
Der Prozess ist kostenpflichtig, weil er nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: