Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 724/2009
Urteil vom 16. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Sommerhalder
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 26. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene S.________, Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, meldete sich im August 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und stellte Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nach Abklärungen verneinte die Kantonale Ausgleichskasse Glarus mit vier Verfügungen vom 5. Dezember 2007 den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006, ab 1. Januar bis 31. Mai 2007, vom 1. bis 30. Juni 2007 sowie ab 1. Juli 2007, was sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2008 bestätigte.
B.
Die Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Ausgleichskasse zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. August 2009 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid vom 26. August 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Kantonale Ausgleichskasse Glarus, eventualiter an das kantonale Verwaltungsgericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
Der vorinstanzliche Entscheid verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von krankheitsbedingten Kosten nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 (vgl. zur Rechtsbeständigkeit von Verfügungen oder Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht BGE 128 V 39 und Urteil 8C 94/2007 vom 15. April 2008).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Vertrauen auf die Rückweisung zufolge nicht eingerechneter Krankheitskosten in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht alle rechtserheblichen Rechnungspositionen thematisiert. Die Vorinstanz hätte ihm das rechtliche Gehör zu den Einnahmen und Ausgaben zu gewähren gehabt, bevor sie «unerwartet durchentschied».
3.1.1 Die einzelnen Positionen der EL-Berechnung stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und legt auch nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen diese Grundsätze verstossen hat. Die von ihm in der erstinstanzlichen Beschwerde nicht bestrittenen Positionen der EL-Berechnung der Ausgleichskasse gelten somit grundsätzlich als anerkannt und können wie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Allgemeinen lediglich nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde betrafen neben den krankheitsbedingten Kosten (vgl. dazu E. 3.2) bei den Ausgaben den Mietzins und bei den Einnahmen die Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie die Krankentaggelder. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen. Seine Vorbringen erschöpfen sich darin, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht zu rügen. Mit Bezug auf den EL-Anspruch ist die Beschwerde somit unbegründet.
3.2
3.2.1 Die Ausgleichskasse prüfte lediglich den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 und verfügte darüber. Den Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3d Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
|
1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
In der vorinstanzlichen Vernehmlassung verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Vergütung krankheitsbedingter Kosten mit der Begründung, die Voraussetzungen seien bei Einnahmenüberschüssen von Fr. 23'800.- (1. Juni bis 31. Dezember 2006), Fr. 21'831.- (1. Januar bis 31. Mai 2007), Fr. 22'272.- (1. bis 30. Juni 2007) und Fr. 5'002.- (1. Juli bis 31. Dezember 2007) nicht gegeben.
3.2.2 Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf Vergütung von krankheitsbedingten Kosten geprüft. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'863.05 (2006) und Fr. 1'279.35 (2007) geltend gemacht. Gestützt auf die Kosten und Prämienzusammenstellung der Concordia vom 2. Februar 2007 und 25. Februar 2008 hat es die abzugsfähigen Krankheitskosten nach Art. 3d Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Krankheits- und Behinderungskosten seien erstmals vom kantonalen Gericht in antizipierter Beweiswürdigung indessen nur unvollständig berücksichtigt worden. So seien beispielsweise die Kosten krankheitsbedingt notwendiger Reisen und Transporte, Untersuchungen und Therapien sowie für die Diät nicht eingerechnet worden. Die betreffenden Abklärungen hätten ohnehin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren stattfinden müssen. Die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör zu gewähren gehabt, bevor es entschied. Der vorinstanzliche Schluss auf die nicht gegebene Rechtserheblichkeit der Krankheitskosten nach kantonalem Recht bei einem nur geringen Einnahmenüberschuss verletze Art. 1a Abs. 4 aELG. Das kantonale Recht gewähre weiter reichende Leistungen als das Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid erweise sich in Begründung und Ergebnis als unhaltbar.
3.2.3.1 Wie in der Beschwerde im Grundsatz richtig ausgeführt wird, hat das EL-Durchführungsorgan den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 9C 624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung auf (weitere) Abklärungen betreffend krankheitsbedingte Kosten, welche gestützt auf Art. 1a Abs. 4 aELG und das einschlägige kantonale Recht ebenfalls im Rahmen der EL vergütet werden können, verzichtete, verletzt somit nicht Bundesrecht, insbesondere nicht das rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 EL Nr. 5, 8C 773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.3).
3.2.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte in seinen Einsprachen und in der vorinstanzlichen Beschwerde Kosten, u.a. für krankheitsbedingt notwendige Reisen und Transporte, Untersuchungen und Therapien sowie die Diät, welche ihm 2006 und 2007 entstanden waren und von ihm getragen wurden. Die Vorinstanz hat Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3d Abs. 1 aELG in Verbindung mit Art. 19 aELV und Art. 1 ff. aELKV in der Höhe von Fr. 3189.- (2006) und Fr. 1279.- (2007) anerkannt (E. 3.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Kosten hat sie für alle Berechnungsperioden einen Einnahmenüberschuss ermittelt: Fr. 21'586.- (1. Juni bis 31. Dezember 2006), Fr. 20'822.- (1. Januar bis 31. Mai 2007), Fr. 18'871.- (1. bis 30. Juni 2007) und Fr. 2'744.- (1. Juli bis 31. Dezember 2007; E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Berechnung offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2). Seine Vorbringen erschöpfen sich wie schon im vorinstanzlichen Verfahren darin, zu Unrecht nicht berücksichtigte krankheitsbedingte Kosten zu behaupten und eine diesbezüglich unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht zu rügen. Trotz Untersuchungsgrundsatz wäre er indessen aufgrund seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende Belege einzureichen, sei es in der Beschwerde, sei es im Rahmen einer zu beantragenden Replik (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105), nachdem die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 einen Anspruch auf Krankheitskosten abgelehnt hatte und ihm auf sein Begehren die Akten zugestellt worden waren. Dies hat er nicht getan. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass allfällige zusätzliche in den vier Berechnungsperioden vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006, 1. Januar bis 31. Mai 2007, 1. bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 angefallene krankheitsbedingte Kosten (nach kantonalem Recht) nicht so hoch waren wie die jeweiligen Einnahmenüberschüsse. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf den Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler