Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_174/2010
Urteil vom 21. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X._________, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
|
1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 18. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2008 wirft die Schweizerische Bundesanwaltschaft X._________ vor, er habe in der Zeit zwischen dem 3. August 2004 und Oktober 2006 als verantwortlicher Direktor und als Alleinhandelnder seiner Firma Y._________ AG mit Sitz in S._________ und mittels seiner Einzelhandelsfirma X._________ mit Sitz in S._________ mehrfach Güter von der Schweiz direkt oder über Drittländer in den Iran geliefert, ohne die benötigte Bewilligung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingeholt zu haben oder die geplante Ausfuhr von Gütern dem SECO zu melden, obschon er vom SECO mit Verfügung vom 3. August 2004 verpflichtet worden sei, alle geplanten Ausfuhren von Gütern in den Iran, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, schriftlich, unter Vorlage der erforderlichen Begleitdokumente, dem SECO zu melden. Im Anklagepunkt I.A wird X._________ zur Last gelegt, er habe vorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 3 Bewilligungspflicht |
|
1 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). |
2 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. |
3 | Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 1 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. |
4 | Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: |
a | die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; |
b | Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 3 Bewilligungspflicht |
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1 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). |
2 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. |
3 | Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 1 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. |
4 | Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: |
a | die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; |
b | Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. |

SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 3 Bewilligungspflicht |
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1 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). |
2 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. |
3 | Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 1 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. |
4 | Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: |
a | die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; |
b | Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 3 Bewilligungspflicht |
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1 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). |
2 | Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. |
3 | Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 1 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. |
4 | Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: |
a | die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; |
b | Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. |

SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
|
a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
|
a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
|
a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
Unternehmen in Kuala Lumpur/Malaysia an die Firma A._________ Co., Teheran/Iran, exportiert habe. Im Anklagepunkt I.B wird X._________ vorgeworfen, er habe in insgesamt 12 Fällen vorsätzlich Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, an Firmen im Iran, die als Beschaffungsfirmen für Rüstungsgüter des Iran bekannt seien, geliefert, ohne die geplante Ausfuhr dem SECO im Sinne von Art. 4

SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
|
a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
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a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
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b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
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g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |

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b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
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a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |
SR 946.202.1 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollverordnung GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: |
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a | Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; |
b | Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 1 ; |
c | Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; |
d | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; |
e | Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; |
f | Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; |
g | Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; |
h | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; |
i | Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
|
1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 wies der Einzelrichter am Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft darauf hin, es sei fraglich, ob die im Anklagepunkt I.B umschriebenen Verhaltensweisen entsprechend der Auffassung der Anklägerin unter die Straftatbestände von Art. 14 Abs. 1 lit. d

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
|
1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
|
1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
|
1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
|
1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |

SR 313.0 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht VStrR Art. 21 A. Behörden / III. Beurteilung / 1. Sachliche Zuständigkeit - III. Beurteilung 1. Sachliche Zuständigkeit |
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1 | Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66 aoder 66 a bisdes Strafgesetzbuchs 1 für gegeben, so ist das Gericht zuständig. 2 |
2 | Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. |
3 | Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. |
4 | Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
|
1 | Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1 |
1bis | Widerhandlungen nach Artikel 15 awerden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 2 verfolgt und beurteilt. 3 |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
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1 | Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1 |
1bis | Widerhandlungen nach Artikel 15 awerden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 2 verfolgt und beurteilt. 3 |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
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1 | Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1 |
1bis | Widerhandlungen nach Artikel 15 awerden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 2 verfolgt und beurteilt. 3 |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
A.b Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 26. März 2009 vor dem Bundesstrafgericht änderte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im Anklagepunkt I.A in dem Sinne, dass sie insoweit nur eine Verurteilung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. d

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
B.
Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat mit Urteil vom 26. März 2009 auf die Anklage im Punkt I.B nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach X._________ im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Artikel 14 Abs. 1 lit. a

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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
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e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
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c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
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e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
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3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
C.
X._________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2-6 des Urteils des Einzelrichters am Bundesstrafgericht seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a

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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
|
1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
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c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
Die Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Bundesstrafgericht vom 26. März 2009, wonach auf die Anklage im Anklagepunkt I.B nicht eingetreten wurde, focht X._________ nicht an.
D.
Das Bundesgericht hiess mit Entscheid 6B_400/2009 vom 16. Oktober 2009 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. März 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E.
Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 18. Januar 2010 auf die Anklage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und übermittelte die Akten zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Dispositiv-Ziffer 2). Der Einzelrichter erkannte zudem, dass die Kosten des Verfahrens beim Bund verbleiben und die Eidgenossenschaft X._________ für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 50'364.60 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu zahlen hat. Weiter gehende Entschädigungsbegehren wurden abgewiesen.
F.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Bundesstrafgericht vom 18. Januar 2010 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 14

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
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3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
G.
Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Der Angeklagte hat einen Rechtsanspruch darauf, dass eine gegen ihn erhobene Anklage vom zuständigen Gericht materiell beurteilt wird, wenn die formellen Voraussetzungen zur Beurteilung erfüllt sind. Dieser Anspruch ergibt sich unter anderem aus Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Bundesrecht verletzt, indem sie, statt ihn vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 14

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
|
1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
2.
2.1 Das Bundesgericht kam in seinem ersten Urteil vom 16. Oktober 2009 in Sachen des Beschwerdeführers zusammenfassend zu den folgenden Schlüssen: Der Beschwerdeführer habe durch das ihm im Anklagepunkt I.A zur Last gelegte Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
|
1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
|
1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
|
1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen (E. 3 sowie Dispositiv-Ziffern 1-3 des Bundesgerichtsurteils vom 16. Oktober 2009).
2.2 Die Vorinstanz hält in ihrem neuen, vorliegend angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich nach den Erkenntnissen im Bundesgerichtsentscheid vom 16. Oktober 2009 im Anklagepunkt I.A nicht eines Vergehens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
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1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
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2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15a Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: |
a | eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; |
b | eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. |
2 | In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
|
1 | Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1 |
1bis | Widerhandlungen nach Artikel 15 awerden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 2 verfolgt und beurteilt. 3 |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
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1 | Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 1 |
1bis | Widerhandlungen nach Artikel 15 awerden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 2 verfolgt und beurteilt. 3 |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |

SR 313.0 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht VStrR Art. 21 A. Behörden / III. Beurteilung / 1. Sachliche Zuständigkeit - III. Beurteilung 1. Sachliche Zuständigkeit |
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1 | Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66 aoder 66 a bisdes Strafgesetzbuchs 1 für gegeben, so ist das Gericht zuständig. 2 |
2 | Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. |
3 | Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. |
4 | Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. |
Staatssekretariat für Wirtschaft, weiterzuleiten, und sie trifft in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheids eine entsprechende Anordnung.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihn im neuen Verfahren im Anklagepunkt I.A richtigerweise vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 14

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
|
1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
|
1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 15 Übertretungen |
|
1 | Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; |
b | auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. |
2 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 946.202 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - Güterkontrollgesetz GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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1 | Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
b | ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
c | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
d | Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; |
e | Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; |
f | Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder a |