Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 400/2009
Urteil vom 16. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1
GKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. März 2009 (SK.2008.20).
Sachverhalt:
A.
A.a In den Jahren 2003 und 2004 hatte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verschiedene Exporte von Industriegütern der Firma Y.________ AG mit Sitz in S.________ in den Iran zu beurteilen. Einige Sendungen waren von der Y.________ AG dem SECO gemeldet worden, andere Sendungen wurden bei der Ausfuhr vom Zoll entdeckt und dem SECO angezeigt. Dies führte seitens des SECO zu vertieften Abklärungen. In zwei Fällen, nämlich durch Verfügungen vom 15. September 2003 und vom 26. Februar 2004, wurde die geplante Ausfuhr der Güter (Kabel) an bestimmte Unternehmen im Iran vom SECO unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 3
der Güterkontrollverordnung (GKV) und Art. 7 Abs. 1 lit. c
des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) abgelehnt.
Aufgrund dieser Vorkommnisse erliess das SECO am 3. August 2004 eine Verfügung, worin sie X.________ verpflichtete, alle geplanten Ausfuhren seines Unternehmens von Gütern in den Iran, die unter die in der Verfügung im Einzelnen bezeichneten Zollkapitel fallen, ab sofort dem SECO unter Vorlage der erforderlichen Begleitdokumente schriftlich zu melden. Das SECO wies darauf hin, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung gemäss Art. 15a Abs. 1 lit. b
GKG bestraft werden, soweit nicht ohnehin eine andere Strafbestimmung des GKG anwendbar sei.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Oktober 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 101 ff
. BStP gegen X.________ wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 14 des Güterkontrollgesetzes in Verbindung mit Art. 4 der Güterkontrollverordnung sowie eventuell Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 6. August 2007 gegen X.________ gemäss Art. 108
BStP eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 14
GKG. Mit Schlussbericht vom 19. Dezember 2007 stellte der Eidgenössische Untersuchungsrichter den Antrag, es sei gegen X.________ Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 15a Abs. 1 lit. b
GKG zu erheben.
A.b Mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2008 wirft die Schweizerische Bundesanwaltschaft X.________ vor, er habe in der Zeit zwischen dem 3. August 2004 und Oktober 2006 als verantwortlicher Direktor und als Alleinhandelnder seiner Firma Y.________ AG mit Sitz in S.________ und mittels seiner Einzelhandelsfirma X.________ mit Sitz in S.________ mehrfach Güter von der Schweiz direkt oder über Drittländer in den Iran geliefert, ohne die benötigte Bewilligung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingeholt zu haben oder die geplante Ausfuhr von Gütern dem SECO zu melden, obschon er vom SECO mit Verfügung vom 3. August 2004 verpflichtet worden sei, alle geplanten Ausfuhren von Gütern in den Iran, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, schriftlich, unter Vorlage der erforderlichen Begleitdokumente, dem SECO zu melden. Im Anklagepunkt I.A wird X.________ zur Last gelegt, er habe vorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a
, eventualiter lit. d und f GKG in Verbindung mit Art. 3
beziehungsweise 4 GKV verstossen, indem er am 22. Februar 2005 bewilligungspflichtige Güter im Sinne von Art. 3
GKV ohne notwendige Ausfuhrbewilligung des SECO und auch ohne Anmeldung im Sinne von Art. 4
GKV beim SECO von der Schweiz via ein Unternehmen in Kuala
Lumpur/Malaysia an die Firma A.________ Co., Teheran/Iran, exportiert habe. Im Anklagepunkt I.B wird X.________ zur Last gelegt, er habe in insgesamt 12 Fällen vorsätzlich Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, an Firmen im Iran, die als Beschaffungsfirmen für Rüstungsgüter des Iran bekannt seien, geliefert, ohne die geplante Ausfuhr dem SECO im Sinne von Art. 4
GKV zu melden, obschon er vom SECO mit Verfügung vom 3. August 2004 dazu verpflichtet worden sei. Damit habe er in Verbindung mit Art. 4
GKV gegen Art. 14 Ziff. 1 lit. d
und eventualiter lit. f GKG verstossen.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 wies der Einzelrichter am Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft darauf hin, es sei fraglich, ob die im Anklagepunkt I.B umschriebenen Verhaltensweisen entsprechend der Auffassung der Anklägerin unter die Straftatbestände von Art. 14 Abs. 1 lit. d
und f GKG fallen. Hinsichtlich einer Strafbarkeit nach Art. 15a
GKG wäre in der Mehrzahl der Fälle die Verjährung eingetreten. Insoweit fehle es auch an einer Zuweisung des Falles an den Richter nach Art. 21 Abs. 1
VStrR in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1bis
GKG. Der Einzelrichter gab daher der Bundesanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklageschrift bis spätestens 2. Februar 2009 zu ändern. Die Bundesanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 29. Januar 2009, dass sie von einer Änderung der Anklageschrift im Anklagepunkt I.B absehe.
A.c Am 2. Februar 2009 erteilte der Einzelrichter am Bundesstrafgericht dem SECO den Auftrag zur Erstellung eines Amtsberichts zur Frage, ob die gemäss Anklagepunkt I.A exportierten Güter unter die Anhänge zur Güterkontrollverordnung fallen. Das SECO hielt in seinen Amtsberichten vom 23. Februar, 3. März und 13. März 2009 fest, dass die fraglichen Güter die im massgebenden Zeitpunkt gültigen technischen Kontrollparameter der Anhänge zur GKV nicht erfüllten und somit zum damaligen Zeitpunkt nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3
GKV unterlagen. Hingegen hätten diese Güter aufgrund der möglichen Verwendung für die Herstellung oder Entwicklung von Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen zum Zeitpunkt der erfolgten Ausfuhr aus der Schweiz der Meldepflicht nach Art. 4
GKV (Catch-all) unterlegen, da sie vom Zolltarifkapitel 90 respektive von der Zolltarifnummer 9014 als Navigationsinstrumente erfasst werden.
A.d Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2009 änderte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im Anklagepunkt I.A in dem Sinne, dass sie insoweit nur eine Verurteilung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. d
und eventuell lit. f GKG, nicht auch in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG beantragte. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht behielt sich vor, den Anklagepunkt I.A entgegen der Auffassung des Staatsanwaltes nach Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG zu beurteilen.
B.
Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat mit Urteil vom 26. März 2009 auf die Anklage im Punkt I.B nicht ein und sprach X.________ im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Artikel 14 Abs. 1 lit. a
GKG schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 2'000.--, für welche im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt wurde. Zudem ordnete der Einzelrichter die Einziehung eines Geldbetrags von Fr. 26'466.86 ab einem Bankkonto der Firma Y.________ AG an.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Einzelrichters am Bundesstrafgericht sei aufzuheben, und er sei freizusprechen, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesstrafgericht stellt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) regelt in Art. 14
GKG die Verbrechen und Vergehen, in Art. 15
GKG die Übertretungen und in Art. 15a
GKG die Ordnungswidrigkeiten. Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 GKG unterstehen gemäss Art. 18 Abs. 1
GKG der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Widerhandlungen nach Artikel 15a
GKG werden gemäss Art. 18 Abs. 1bis
GKG nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht beurteilt.
Gemäss Art. 14 Abs. 1
GKG wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken - seit 1. Januar 2007: mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe - bestraft, wer vorsätzlich (lit. a) ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; (lit. d) Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; (lit. f) Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. Gemäss Art. 15 Abs. 1
GKG wird mit Haft oder mit Busse bis zu 100'000 Franken (seit 1. Januar 2007: mit Busse bis zu 100'000 Franken) unter anderem bestraft, wer vorsätzlich (lit. b) auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt. Gemäss Art. 15a
GVG ("Ordnungswidrigkeiten") wird mit Busse bis zu 5'000
Franken bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen (lit. a) eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; (lit. b) eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) regelt in Artikel 3
die "Bewilligungspflicht" und in Artikel 4
die "Meldepflicht". Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht gemäss Art. 3 Abs. 1
GKV für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Ebenfalls eine Ausfuhrbewilligung ist nach Art. 3 Abs. 2
GKV für ein Gut erforderlich, das nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt ist, jedoch darin aufgeführte Bestandteile enthält, die zu den Hauptelementen des Gutes gehören oder die insgesamt mehr als 25% des Güterwertes ausmachen. Anlagen gelten nicht als Güter im Sinne dieser Bestimmung. Gemäss Art. 4 Abs. 1
GKV ist die geplante Ausfuhr von Gütern, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterstehen, dem SECO schriftlich zu melden, wenn (lit. a) der Exporteur weiss, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder
deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten; (lit. b) der Exporteur vom SECO davon unterrichtet worden ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Buchstabe a genannten Zwecke bestimmt sein könnten. Die Meldepflicht gemäss Absatz 1 besteht nach Art. 4 Abs. 2
GKV auch für Güter der Anhänge 2 und 3, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt worden ist oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. In den 14 Tagen, die der Meldung folgen, dürfen die Güter nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden (Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GKV). Das SECO überprüft, ob die Ausfuhr mit Artikel 7
des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 vereinbar ist (Art. 4 Abs. 3
Satz 2 GKV). Reicht die Frist von 14 Tagen nicht aus, kann es ein vorläufiges Ausfuhrverbot oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 4 Abs. 3
Satz 3 GKV).
1.2
1.2.1 Die vom Beschwerdeführer gemäss dem Anklagepunkt I.A ausgeführten Waren entsprechen laut dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtsbericht des SECO vom 23. Februar bzw. 3. März 2009 nicht den in den Anhängen zur Güterkontrollverordnung aufgelisteten Gütern. Sie hatten nach den Ausführungen der Vorinstanz somit keinen Dual-use-Charakter, weshalb für ihre Ausfuhr keine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1
GKV einzuholen war (angefochtenes Urteil S. 12).
Die Vorinstanz prüft im Folgenden, "ob sich eine Bewilligungspflicht aus Art. 4
GKV ergebe" (angefochtenes Urteil S. 12). Sie ist der Auffassung, dass der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG "auch eine sich allenfalls aus Art. 4
GKV ergebende Bewilligungspflicht" einschliesse (angefochtenes Urteil S. 7). Zwar beinhalte Art. 4
GKV "in erster Linie eine Meldepflicht", deren Verletzung der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG nicht erfasse (angefochtenes Urteil S. 7). Indem aber Art. 4 Abs. 3
GKV vorschreibe, dass nach einer Meldung die Güter während 14 Tagen nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden dürfen, statuiere diese Norm für die meldepflichtigen Güter ein Ausfuhrverbot mit Bewilligungsvorbehalt, welches sich von der ordentlichen Situation - Erfordernis der Bewilligung für die dem Gesetz generell unterworfenen Güter - nicht unterscheide, ausser in seiner fixen, jedoch erstreckbaren zeitlichen Befristung (angefochtenes Urteil S. 7). Die Vorinstanz prüft im Folgenden, ob nach Art. 4 Abs. 3
GKV ein einstweiliges Ausfuhrverbot nicht nur bei erfolgter, sondern auch bei unterlassener Meldung bestehe. Zwar spreche der Wortlaut der Bestimmung dagegen, doch verbiete Art. 1
StGB nicht, darüber hinauszugehen, wenn
der Normsinn dies verlange. Wenn nun die in Art. 4
GKV vorgeschriebene Meldung explizit den Zweck habe, dem SECO die Prüfung zu erlauben, ob die geplante Ausfuhr von Gütern wegen des Vorliegens der Kriterien von Art. 7
KMG als ABC-Waffen-Proliferation absolut verboten sei, und wenn das einstweilige Verbot bezwecke, die sich aus dieser Prüfung möglicherweise ergebenden Folgerungen nicht durch vorzeitige Ausfuhr zu unterlaufen, so müsse dieses umso mehr gelten, wenn der Ausfuhrwillige die Meldung unterlasse und damit schon verhindere, dass die zuständige Stelle die erforderliche konkrete Prüfung überhaupt vornehme (angefochtenes Urteil S. 7/8). Für die Vorinstanz folgt daraus, dass den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG auch erfüllt, wer die nach Art. 4 Abs. 1
GKV vorgeschriebene Meldung unterlässt und Güter trotzdem ausführt (angefochtenes Urteil S. 8).
1.2.2 Bezogen auf den konkreten Fall weist die Vorinstanz darauf hin, dass es das SECO in den Erwägungen seiner Verfügung vom 3. August 2004 aufgrund gewisser Vorkommnisse als angezeigt erachtet habe, dem Beschwerdeführer "für Ausfuhren von Gütern an sämtliche Unternehmen im Iran, die für die Herstellung, die Entwicklung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, eine generelle Meldepflicht gemäss Art. 4
GKV aufzuerlegen". Der in dieser Erwägung des SECO enthaltene Relativsatz - " .... die für die Herstellung ... bestimmt sein könnten ..." - beziehe sich nicht auf die iranischen Abnehmerfirmen, sondern auf die Güter, und zwar auf diejenigen Güter, welche unter die in der Verfügung des SECO genannten Zollkapitel fallen. Die drei Teile, welche der Beschwerdeführer beziehungsweise die von ihm beherrschte Y.________ AG am 22. Februar 2005 über die Firma B.________ in Kuala Lumpur/Malaysia an die Firma A.________ Co., Teheran/Iran, ausgeführt habe, fielen gemäss dem Amtsbericht des SECO vom 13. März 2009 unter das Zollkapitel 90 und
würden daher von der Verfügung des SECO vom 3. August 2004 erfasst (angefochtenes Urteil S. 13). Indem der Beschwerdeführer diese drei Teile in Missachtung der ihm durch die Verfügung des SECO vom 3. April 2004 auferlegten Meldepflicht und ohne Zustimmung des SECO an die Firma A.________ Co. in Teheran/Iran ausgeführt habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 13/14).
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift eine Vielzahl von Rügen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG sowie Art. 3
und 4
GKV unrichtig ausgelegt habe, der Schuldspruch in mehrfacher Hinsicht gegen den Anklagegrundsatz sowie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse und auf willkürlichen Feststellungen beziehungsweise blossen Vermutungen beruhe. Zur Begründung der Rüge der Verletzung von eidgenössischem Recht macht der Beschwerdeführer im Besonderen geltend, die erstmals im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, wonach Art. 4 Abs. 3
GKV für die meldepflichtigen Güter ein Ausfuhrverbot mit Bewilligungsvorbehalt statuiere und die Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 4
GKV den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG erfülle, sei falsch. Unter der "entsprechenden Bewilligung" im Sinne des Straftatbestands von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG sei bei der Ausfuhr von Gütern die Bewilligung zu verstehen, welche gemäss Art. 3
GKV für die Ausfuhr der in den Anhängen 2, 3 und 5 aufgelisteten Güter erforderlich sei. Die von ihm ausgeführten Waren fielen unstreitig nicht unter diese Anhänge, und ihre Ausfuhr sei daher nicht gemäss Art. 3
GKV
bewilligungspflichtig, weshalb der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG nicht erfüllt sei. Der Verstoss gegen die ihm durch die Catch-all-Verfügung des SECO vom 3. August 2004 auferlegte Meldepflicht sei entsprechend dem in dieser Verfügung enthaltenen Hinweis lediglich nach Art. 15a
GKG strafbar. Da er die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1
GKV missachtet habe, gelange Art. 4 Abs. 3
GKV - wonach in den 14 Tagen, die der Meldung folgen, die Güter nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden dürfen - gar nicht zur Anwendung. Zudem sei diese Zustimmung offensichtlich keine Bewilligung im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung.
2.
2.1 Der Bundesrat kann zur Durchführung von internationalen Abkommen sowie zur Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, unter anderem für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern Bewilligungs- und Meldepflichten einführen (siehe Art. 4 lit. a Ziff. 2
und Art. 5 lit. a
GKG). Die Güterkontrollverordnung statuiert für die Ausfuhr in Art. 3
GKV eine "Bewilligungspflicht" ("régime du permis"; "obbligo del permesso") und in Art. 4
GKV eine "Meldepflicht" ("obligation de déclarer"; "obbligo di notifica") unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen. Das Gesetz und die Verordnung unterscheiden mithin zwischen Bewilligungspflichten einerseits und Meldepflichten andererseits.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG wird bestraft, wer "ohne entsprechende Bewilligung" ("sans être titulaire d'un permis"; "senza autorizzazione") Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Diese Strafbestimmung nimmt somit Bezug auf die Bewilligung beziehungsweise die Bewilligungspflicht. Den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG erfüllt mithin, wer ohne Bewilligung Waren ausführt, für deren Ausfuhr eine Bewilligung erforderlich ist.
2.2 Bewilligungspflichtig ist die Ausfuhr von Gütern, wenn und weil die Güter unter die Anhänge 2, 3 und 5 fallen (Art. 3 Abs. 1
GKV) oder als Hauptelemente Bestandteile enthalten, die unter die Anhänge 2 und 3 fallen (Art. 3 Abs. 2
GKV). Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Güter erfüllen diese Voraussetzungen unstreitig nicht. Die Ausfuhr der Güter war daher nicht gemäss Art. 3
GKV bewilligungspflichtig. Daher hat der Beschwerdeführer die Waren nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG ohne entsprechende Bewilligung ausgeführt.
2.3
2.3.1 Die geplante Ausfuhr der Gegenstand des Anklagepunktes I.A bildenden Güter, die - unstreitig - nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3
GKV unterstanden, war gemäss Art. 4 Abs. 1
GKV meldepflichtig, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GKV sieht vor, dass in den 14 Tagen, die der Meldung folgen, die Güter nur "mit Zustimmung" ("avec l'assentiment"; "con l'approvazione") des SECO ausgeführt werden dürfen. Diese Zustimmung ist jedoch keine Bewilligung im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung. Wer in den 14 Tagen, die der Meldung folgen, die Güter ohne Zustimmung des SECO ausführt, erfüllt daher nicht den Tatbestand der Ausfuhr von Waren ohne die entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG. Er missachtet lediglich Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GKV und handelt somit einer Ausführungsvorschrift zum GKG zuwider. Dies erfüllt im Übrigen auch nicht den Übertretungstatbestand von Art. 15 Abs. 1 lit. b
erste Hälfte GKG, da es an einer Bestimmung fehlt, welche die Übertretung von Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GKV für strafbar erklärt.
2.3.2 Ebenso wenig erfüllt den Tatbestand der Ausfuhr von Waren ohne die entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG, wer die geplante Ausfuhr von Gütern, die nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3
GKV unterstehen, in Missachtung von Art. 4 Abs. 1
GKV dem SECO gar nicht meldet und dadurch das Erfordernis einer Zustimmung des SECO für die Ausfuhr in den 14 Tagen seit der Meldung gleichsam unterläuft. Ein solches Verhalten stellt lediglich eine Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1
GKV dar. Dies erfüllt im Übrigen auch nicht den Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b
erste Hälfte GKG, da es an einer Bestimmung fehlt, welche die Übertretung von Art. 4 Abs. 1
GKV für strafbar erklärt.
2.3.3 Aus Art. 4 Abs. 3
GKV geht im Übrigen nicht klar hervor, was nach Ablauf von 14 Tagen seit der vorgeschriebenen Meldung gilt. Aus Art. 4 Abs. 3
Satz 1 GKV lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Güter nach Ablauf von 14 Tagen seit der Meldung auch ohne Zustimmung des SECO ausgeführt werden dürfen, es sei denn, das SECO habe in der Zwischenzeit im Rahmen der in Art. 4 Abs. 3
Satz 2 GKV vorgesehenen Prüfung, ob die Ausfuhr mit Art. 7
des Kriegsmaterialgesetzes vereinbar sei, gestützt auf Art. 4 Abs. 3
Satz 3 GKV ein vorläufiges Ausfuhrverbot oder eine andere vorsorgliche Massnahme angeordnet. Auch die Missachtung eines gestützt auf Art. 4 Abs. 3
Satz 3 GKV erlassenen Ausfuhrverbots oder einer anderen vorsorglichen Massnahme ist im Übrigen nicht als Ausfuhr von Waren ohne die erforderliche Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG, sondern allenfalls als Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b
zweite Hälfte GKG respektive Art. 15a Abs. 1 lit. b
GKG strafbar. Soweit durch die Ausfuhr der Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c
des Kriegsmaterialgesetzes eine Handlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a
KMG, beispielsweise die Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen, gefördert würde, wäre die
Ausfuhr nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c
KMG) zu verfolgen und zu beurteilen.
2.4
2.4.1 Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des SECO vom 3. August 2004 verpflichtet, "alle geplanten Ausfuhren" von Gütern "in den Iran", welche unter die in der Verfügung bezeichneten Zollkapitel fallen, dem SECO zu melden. Der Beschwerdeführer hat durch das im Anklagepunkt I.A beschriebene Verhalten unstreitig diese Verfügung missachtet. Dadurch hat er aber nicht im Sinne des Straftatbestands von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt.
2.4.2 Die Zuwiderhandlung gegen die Verfügung des SECO vom 3. August 2004 erfüllt im Übrigen auch nicht den Übertretungstatbestand von Art. 15 Abs. 1 lit. b
zweite Hälfte GKG, da in der Verfügung nicht auf die Strafdrohung von Art. 15
GKG hingewiesen wird. Die Verfügung weist vielmehr auf die Strafdrohung von Art. 15a
GKG hin. Ob der Beschwerdeführer im Anklagepunkt I.A im Sinne von Art. 15a Abs. 1 lit. b
GKG gegen eine Verfügung verstossen hat, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn die Widerhandlungen im Sinne von Art. 15a
GKG unterstehen im Unterschied zu den Widerhandlungen im Sinne von Art. 14
und Art. 15
GKG nicht der Bundesstrafgerichtsbarkeit, sondern werden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt (Art. 18 Abs. 1bis
GKG), weshalb die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 15a
GKG erfüllt habe, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete.
2.5 Die Vorinstanz hat mit Recht erkannt, dass die Tatbestandsvarianten von Art. 14 Abs. 1 lit. d
und lit. f GKG entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.
2.5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d
GKG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007, wird bestraft, wer Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet. Nach aArt. 14 Abs. 1 lit. d
GKG in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung wurde bestraft, wer Güter nicht zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldete oder bei der Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung unrichtig deklarierte. Die Bestimmung betrifft sowohl in ihrer alten wie auch in ihrer neuen Fassung allein die Verletzung von Meldepflichten gegenüber den Zollorganen, nicht auch die Missachtung der in Art. 4
GKV statuierten Pflicht zur Meldung an das SECO. Es handelt sich bei Art. 14 Abs. 1 lit. d
GKG - wie beim entsprechenden Art. 33 Abs. 1 lit. c des Kriegsmaterialgesetzes - um einen speziellen Bannbruchtatbestand, welcher dem Bannbruchtatbestand im Sinne des Zollgesetzes (Art. 76 aZG; Art. 120
ZG) vorgeht (siehe Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1995 zum Güterkontrollgesetz, BBl 1995 II 1301 ff., 1345; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 zum Kriegsmaterialgesetz, BBl 1995 II 1027 ff., 1077).
2.5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f
GKG wird bestraft, wer Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Anklageziffer I.A Güter von der Schweiz aus über die Firma B.________ in Kuala Lumpur (Malaysia) an die Firma A.________ Co. in Teheran (Iran) geliefert. Der Beschwerdeführer hat die Güter nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. f
GKG der Firma B.________ zukommen lassen, und die Firma B.________ hat die Güter nicht im Sinne dieser Bestimmung an die Firma A.________ weitergeleitet. Die Firma B.________ fungierte als blosse Erfüllungsgehilfin der Firma Y.________ AG für eine Lieferung an die iranische Firma A.________ , wurde das Geschäft doch zwischen den Firmen Y.________ AG und A.________ vereinbart und finanziell abgewickelt (siehe angefochtenes Urteil S. 13 unten). Dass und inwiefern die Firma A.________ die Güter an einen Endverbraucher weitergeleitet habe, an den sie nicht geliefert werden durften, und dass der Beschwerdeführer dies gewusst oder angenommen habe, wird in der Anklageschrift nicht dargestellt. Schon aus diesen Gründen fällt eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. f
GKG ausser Betracht.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt. Er hat nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin die Tatbestandsvarianten von Art. 14 Abs. 1 lit. d
beziehungsweise lit. f GKG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch den Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 15
GKG nicht erfüllt. Ob er sich allenfalls einer Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a
GKG schuldig gemacht habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer, Einzelrichter) vom 26. März 2009 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG) und hat die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) vom 26. März 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Näf
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 400/2009
Urteil vom 16. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. März 2009 (SK.2008.20).
Sachverhalt:
A.
A.a In den Jahren 2003 und 2004 hatte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verschiedene Exporte von Industriegütern der Firma Y.________ AG mit Sitz in S.________ in den Iran zu beurteilen. Einige Sendungen waren von der Y.________ AG dem SECO gemeldet worden, andere Sendungen wurden bei der Ausfuhr vom Zoll entdeckt und dem SECO angezeigt. Dies führte seitens des SECO zu vertieften Abklärungen. In zwei Fällen, nämlich durch Verfügungen vom 15. September 2003 und vom 26. Februar 2004, wurde die geplante Ausfuhr der Güter (Kabel) an bestimmte Unternehmen im Iran vom SECO unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 3
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
Aufgrund dieser Vorkommnisse erliess das SECO am 3. August 2004 eine Verfügung, worin sie X.________ verpflichtete, alle geplanten Ausfuhren seines Unternehmens von Gütern in den Iran, die unter die in der Verfügung im Einzelnen bezeichneten Zollkapitel fallen, ab sofort dem SECO unter Vorlage der erforderlichen Begleitdokumente schriftlich zu melden. Das SECO wies darauf hin, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung gemäss Art. 15a Abs. 1 lit. b
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Oktober 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 101 ff
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
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| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
A.b Mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2008 wirft die Schweizerische Bundesanwaltschaft X.________ vor, er habe in der Zeit zwischen dem 3. August 2004 und Oktober 2006 als verantwortlicher Direktor und als Alleinhandelnder seiner Firma Y.________ AG mit Sitz in S.________ und mittels seiner Einzelhandelsfirma X.________ mit Sitz in S.________ mehrfach Güter von der Schweiz direkt oder über Drittländer in den Iran geliefert, ohne die benötigte Bewilligung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingeholt zu haben oder die geplante Ausfuhr von Gütern dem SECO zu melden, obschon er vom SECO mit Verfügung vom 3. August 2004 verpflichtet worden sei, alle geplanten Ausfuhren von Gütern in den Iran, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, schriftlich, unter Vorlage der erforderlichen Begleitdokumente, dem SECO zu melden. Im Anklagepunkt I.A wird X.________ zur Last gelegt, er habe vorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
Lumpur/Malaysia an die Firma A.________ Co., Teheran/Iran, exportiert habe. Im Anklagepunkt I.B wird X.________ zur Last gelegt, er habe in insgesamt 12 Fällen vorsätzlich Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, an Firmen im Iran, die als Beschaffungsfirmen für Rüstungsgüter des Iran bekannt seien, geliefert, ohne die geplante Ausfuhr dem SECO im Sinne von Art. 4
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 wies der Einzelrichter am Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft darauf hin, es sei fraglich, ob die im Anklagepunkt I.B umschriebenen Verhaltensweisen entsprechend der Auffassung der Anklägerin unter die Straftatbestände von Art. 14 Abs. 1 lit. d
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 21 |
||||||
| Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [1] für gegeben, so ist das Gericht zuständig. [2] | ||||||
| Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. | ||||||
| Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. | ||||||
| Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
||||||
| Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 [2] verfolgt und beurteilt. [3] Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. [4] | ||||||
| Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [2] SR 313.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
A.c Am 2. Februar 2009 erteilte der Einzelrichter am Bundesstrafgericht dem SECO den Auftrag zur Erstellung eines Amtsberichts zur Frage, ob die gemäss Anklagepunkt I.A exportierten Güter unter die Anhänge zur Güterkontrollverordnung fallen. Das SECO hielt in seinen Amtsberichten vom 23. Februar, 3. März und 13. März 2009 fest, dass die fraglichen Güter die im massgebenden Zeitpunkt gültigen technischen Kontrollparameter der Anhänge zur GKV nicht erfüllten und somit zum damaligen Zeitpunkt nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
A.d Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2009 änderte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im Anklagepunkt I.A in dem Sinne, dass sie insoweit nur eine Verurteilung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. d
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
B.
Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat mit Urteil vom 26. März 2009 auf die Anklage im Punkt I.B nicht ein und sprach X.________ im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Artikel 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Einzelrichters am Bundesstrafgericht sei aufzuheben, und er sei freizusprechen, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesstrafgericht stellt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) regelt in Art. 14
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
||||||
| Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 [2] verfolgt und beurteilt. [3] Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. [4] | ||||||
| Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [2] SR 313.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
||||||
| Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 [2] verfolgt und beurteilt. [3] Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. [4] | ||||||
| Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [2] SR 313.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Gemäss Art. 14 Abs. 1
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Franken bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen (lit. a) eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; (lit. b) eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) regelt in Artikel 3
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten; (lit. b) der Exporteur vom SECO davon unterrichtet worden ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Buchstabe a genannten Zwecke bestimmt sein könnten. Die Meldepflicht gemäss Absatz 1 besteht nach Art. 4 Abs. 2
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 7 Übertragung |
||||||
| Bewilligungen sind nicht übertragbar. | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
1.2
1.2.1 Die vom Beschwerdeführer gemäss dem Anklagepunkt I.A ausgeführten Waren entsprechen laut dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtsbericht des SECO vom 23. Februar bzw. 3. März 2009 nicht den in den Anhängen zur Güterkontrollverordnung aufgelisteten Gütern. Sie hatten nach den Ausführungen der Vorinstanz somit keinen Dual-use-Charakter, weshalb für ihre Ausfuhr keine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
Die Vorinstanz prüft im Folgenden, "ob sich eine Bewilligungspflicht aus Art. 4
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
der Normsinn dies verlange. Wenn nun die in Art. 4
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
1.2.2 Bezogen auf den konkreten Fall weist die Vorinstanz darauf hin, dass es das SECO in den Erwägungen seiner Verfügung vom 3. August 2004 aufgrund gewisser Vorkommnisse als angezeigt erachtet habe, dem Beschwerdeführer "für Ausfuhren von Gütern an sämtliche Unternehmen im Iran, die für die Herstellung, die Entwicklung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, eine generelle Meldepflicht gemäss Art. 4
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
würden daher von der Verfügung des SECO vom 3. August 2004 erfasst (angefochtenes Urteil S. 13). Indem der Beschwerdeführer diese drei Teile in Missachtung der ihm durch die Verfügung des SECO vom 3. April 2004 auferlegten Meldepflicht und ohne Zustimmung des SECO an die Firma A.________ Co. in Teheran/Iran ausgeführt habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift eine Vielzahl von Rügen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz Art. 14 Abs. 1 lit. a
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
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| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
bewilligungspflichtig, weshalb der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
2.
2.1 Der Bundesrat kann zur Durchführung von internationalen Abkommen sowie zur Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, unter anderem für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern Bewilligungs- und Meldepflichten einführen (siehe Art. 4 lit. a Ziff. 2
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 4 Durchführung von internationalen Abkommen |
||||||
| Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: | ||||||
| Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für:Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern,Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; | ||||||
| Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern, | ||||||
| Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; | ||||||
| Vorschriften über Inspektionen erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen |
||||||
| Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern: | ||||||
| Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; | ||||||
| Überwachungsmassnahmen anordnen. | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.2 Bewilligungspflichtig ist die Ausfuhr von Gütern, wenn und weil die Güter unter die Anhänge 2, 3 und 5 fallen (Art. 3 Abs. 1
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.3
2.3.1 Die geplante Ausfuhr der Gegenstand des Anklagepunktes I.A bildenden Güter, die - unstreitig - nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
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| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
2.3.2 Ebenso wenig erfüllt den Tatbestand der Ausfuhr von Waren ohne die entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
2.3.3 Aus Art. 4 Abs. 3
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 7 Übertragung |
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| Bewilligungen sind nicht übertragbar. | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
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| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
Ausfuhr nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. c
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen |
||||||
| Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: [1] | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; | ||||||
| jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder | ||||||
| eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [3] | ||||||
| Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
| Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches [4] sind anwendbar. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [4] SR 311.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
2.4
2.4.1 Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des SECO vom 3. August 2004 verpflichtet, "alle geplanten Ausfuhren" von Gütern "in den Iran", welche unter die in der Verfügung bezeichneten Zollkapitel fallen, dem SECO zu melden. Der Beschwerdeführer hat durch das im Anklagepunkt I.A beschriebene Verhalten unstreitig diese Verfügung missachtet. Dadurch hat er aber nicht im Sinne des Straftatbestands von Art. 14 Abs. 1 lit. a
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.4.2 Die Zuwiderhandlung gegen die Verfügung des SECO vom 3. August 2004 erfüllt im Übrigen auch nicht den Übertretungstatbestand von Art. 15 Abs. 1 lit. b
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
||||||
| Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 [2] verfolgt und beurteilt. [3] Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. [4] | ||||||
| Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [2] SR 313.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
2.5 Die Vorinstanz hat mit Recht erkannt, dass die Tatbestandsvarianten von Art. 14 Abs. 1 lit. d
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 120 Bannbruch |
||||||
| Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder | ||||||
| für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. | ||||||
| Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. | ||||||
| Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. | ||||||
2.5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Der Beschwerdeführer hat gemäss Anklageziffer I.A Güter von der Schweiz aus über die Firma B.________ in Kuala Lumpur (Malaysia) an die Firma A.________ Co. in Teheran (Iran) geliefert. Der Beschwerdeführer hat die Güter nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. f
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer, Einzelrichter) vom 26. März 2009 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) vom 26. März 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Näf
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BStP 101BStP 108
GKG 4
GKG 5
GKG 14
GKG 15
GKG 15 a
GKG 18
GKV 3
GKV 4
GKV 7
GVG 15 a
KMG 7
KMG 34
StGB 1
VStrR 21
ZG 120
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 4 Durchführung von internationalen Abkommen |
||||||
| Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: | ||||||
| Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für:Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern,Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; | ||||||
| Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern, | ||||||
| Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; | ||||||
| Vorschriften über Inspektionen erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen |
||||||
| Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern: | ||||||
| Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; | ||||||
| Überwachungsmassnahmen anordnen. | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 14 Verbrechen und Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; | ||||||
| in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; | ||||||
| Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet; | ||||||
| Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; | ||||||
| Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [3] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [3] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [4] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15 Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; | ||||||
| auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt. | ||||||
| Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. | ||||||
| Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 15a [1] Ordnungswidrigkeiten |
||||||
| Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen: | ||||||
| eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird; | ||||||
| eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird. | ||||||
| In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). | ||||||
|
SR 946.202 GKG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht |
||||||
| Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 [2] verfolgt und beurteilt. [3] Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft. [4] | ||||||
| Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [2] SR 313.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369). [4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 34 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 3 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). | ||||||
| Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 [1] über die Statistik des Aussenhandels ausmachen. | ||||||
| Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn: | ||||||
| die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind; | ||||||
| Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind. | ||||||
| [1] SR 632.14 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 4 Ausnahmen |
||||||
| Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: | ||||||
| Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben; | ||||||
| Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013 [1]; | ||||||
| Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; | ||||||
| Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; | ||||||
| Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; | ||||||
| Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; | ||||||
| Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen. | ||||||
| [1] SR 946.202.21 | ||||||
|
SR 946.202.1 GKV Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung Art. 7 Übertragung |
||||||
| Bewilligungen sind nicht übertragbar. | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen |
||||||
| Es ist verboten: | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen; | ||||||
| jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; | ||||||
| eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. | ||||||
| Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: | ||||||
| zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder | ||||||
| zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. | ||||||
| Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
|
SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen |
||||||
| Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: [1] | ||||||
| Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; | ||||||
| jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder | ||||||
| eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [3] | ||||||
| Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn: | ||||||
| sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und | ||||||
| der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. | ||||||
| Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches [4] sind anwendbar. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). [4] SR 311.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
||||||
| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 21 |
||||||
| Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [1] für gegeben, so ist das Gericht zuständig. [2] | ||||||
| Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen. | ||||||
| Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei. | ||||||
| Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 120 Bannbruch |
||||||
| Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | ||||||
| ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder | ||||||
| für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. | ||||||
| Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. | ||||||
| Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. | ||||||
| Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
Entscheide BstGer