Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.30

Entscheid vom 21. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. (nachfolgend „A.“) und weitere Beschuldigte eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte das Untersuchungsrichteramt am 30. April 2004 einen Haftbefehl gegen A. wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veranlasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol. Am 20. Juli 2004 wurde A. in Z. festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (act. 1.1; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005).

B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. gegen die Abweisung zweier Haftentlassungsgesuche geführten Beschwerden am 17. November 2004 und am 4. Mai 2005 kostenfällig ab (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005). Am 16. September 2005 stellte A. ein weiteres Entlassungsgesuch beim Untersuchungsrichteramt, welches nach Einholen der ablehnenden Stellungnahme der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 26. September 2005 ebenfalls abgewiesen wurde (act. 1.1.).

C. Gegen diese Abweisung lässt A. durch seinen amtlichen Verteidiger am 28. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 26. September 2005 sei aufzuheben, und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungsbehörde zu verpflichten, die Voruntersuchung bis Ende Oktober 2005 abzuschliessen, ansonsten er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen sei (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 auf eine Stellungnahme (act. 3).

Gleichentags verzichtete auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 4).

Mit Beschwerdereplik vom 6. Oktober 2005 hält A. an seinen Anträgen vollumfänglich fest (act. 5). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 9).

D. Auf Aufforderung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts reichte das Untersuchungsrichteramt am 10. Oktober 2005 eine Aufstellung der seit dem 4. Mai 2005 getätigten Ermittlungshandlungen ein. Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. und der Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt direkt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 10).

Der Vertreter von A. verzichtete am 18. Oktober 2005 auf eine weitere Stellungnahme (act. 13).

Die Bundesanwaltschaft bezog zu dieser Eingabe des Untersuchungsrichteramtes ebenfalls am 18. Oktober 2005 Stellung (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann bei der Beschwerdekammer gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht nach Massgabe von Art. 214 Abs. 2 BStP den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen.

1.2 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs datiert vom 26. September 2005 und ging tags darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. September 2005 ist die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1 und 1.1). Der sich in Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer ist überdies durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

3. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, es bestehe gegen ihn nach wie vor kein genügender dringender Tatverdacht. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts diesen aber schon in den beiden früheren Entscheiden bejaht habe, verzichte er darauf, diese Frage erneut zu erörtern und verweise auf die bereits ergangenen Entscheide.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich bezüglich des Tatverdachts weitere Ausführungen, zumal die Beweislage keine wesentlichen Änderungen erfahren hat. Es kann somit ohne Weiteres auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheiden verwiesen werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 E. 3 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 3). Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist somit weiterhin gegeben.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr erneut bestreiten, indem er auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 19. April 2005 verweist und erklärt, an seiner persönlichen Situation habe sich nichts verändert.

Mangels wesentlicher Veränderungen an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kann damit auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 4. Mai 2005 abgestellt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Fluchtgefahr weiter vor, diese sei durch den Zeitablauf weiter relativiert worden, da ihm nunmehr lediglich eine Reststrafe von sechs Monaten verbleibe.

Wie die Beschwerdekammer in den beiden früheren Entscheiden ausgeführt hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 177/04 vom 17. November 2004 E. 4.1.2 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.1), muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche die Grenze des bedingten Strafvollzugs mutmasslich übersteigt. Überdies fallen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in die ihm auferlegte Probezeit einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr, die bei einer Verurteilung aller Voraussicht nach zu widerrufen sein wird. Im Falle eines Schuldspruchs ist somit mit einer Freiheitsstrafe von mutmasslich mindestens 30 Monaten zu rechnen. Selbst unter Berücksichtigung der nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB möglichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 2) läge die bisher erstandene Untersuchungshaft von rund 15 Monaten noch deutlich unter der mutmasslichen Dauer des gegebenenfalls zu erwartenden Strafvollzugs. Damit vermag der vorgebrachte Einwand die bestehende Fluchtgefahr zwar etwas zu relativieren, jedoch nicht zu beseitigen.

Es kommt dazu – wie im Entscheid vom 4. Mai 2005 ausgeführt – dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen muss. Sein Interesse am Verbleib nur zum Zweck der Verbüssung einer Reststrafe muss demnach als entsprechend tief eingestuft werden.

Die Beschwerde erweist sich folglich betreffs die Fluchtgefahr als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer lässt mit Blick auf die bisher rund 15 Monate dauernde Untersuchungshaft deren Verhältnismässigkeit rügen und spricht mit der Bemerkung, es seien seit dem 24. September 2004 keine für ihn erkennbare Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden, die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots an.

5.1 Untersuchungshaft ist dann unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Untersuchungshaft darf daher nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe heranreicht. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer der Untersuchungshaft (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5a; 124 I 208, 215 E. 6).

An der Einschätzung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Entscheiden BK_H 177/04 vom 17. November 2004 und BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 betreffend die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe kann – wie sub Ziffer 4.2 hiervor dargelegt – ohne Weiteres festgehalten werden. Die Untersuchungshaft ist mit Blick auf die bei einer Verurteilung zu erwartenden Dauer des Freiheitsentzugs weiterhin verhältnismässig.

5.2 Die Untersuchungshaft verstösst sodann gegen Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die festgenommene Person nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt wird. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 E. 2.1.1 und 2.1.2 = Pra 91 [2002] Nr. 161 E. 2.1.1 und 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hielt in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2005 sinngemäss fest, die Vorinstanz habe seit November 2004 keine den Beschwerdeführer betreffenden Untersuchungshandlungen vorgenommen. Sie hielt indessen die damals bereits eingetretene Verfahrensverzögerung noch nicht für schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und liess es damit genügen, die Vorinstanz anzuhalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr mit besonderer Beförderlichkeit voranzutreiben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2). Bei den seither vorgenommen Untersuchungshandlungen handelt es sich mit Ausnahme der beiden Einvernahmen des Zeugen B. weitgehend um Handlungen organisatorischer Natur, die den Beschwerdeführer grösstenteils nicht betreffen (act. 10). Damit verstösst die Vorinstanz nicht nur gegen die erwähnte Anordnung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern manifestiert auch, dass sie nicht willens oder nicht fähig ist, das Verfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass seit dem erwähnten abmahnenden Entscheid rund fünf weitere Monate ohne wesentliche Beweiserhebungen verstrichen sind, handelt es sich um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde ist demnach und alleine aus diesem Grund gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

5.3 Da indessen die übrigen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nach wie vor erfüllt sind, rechtfertigt sich die Anordnung von Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Eine solche Massnahme ist auch im Lichte der Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Weiteres verhältnismässig. Zu den Ersatzmassnahmen gehören nebst der Hinterlage einer Sicherheit insbesondere die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht (Art. 53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 718 f.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 015a/04 vom 30. August 2004 E. 3.1). Die Vorinstanz hat demnach in Würdigung der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers eine angemessene Kaution festzusetzen, die er vor der Haftentlassung in den gesetzlich vorgesehenen Formen zu leisten hat (Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP). Überdies sind ihm vor der Entlassung die Schriften abzunehmen, und es ist ihm eine angemessene Meldepflicht aufzuerlegen. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, die näheren organisatorischen Anordnungen hierüber zu erlassen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

6.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt) als angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist nach Verfügung von Ersatzmassnahmen im Sinne der Erwägungen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt).

Bellinzona, 21. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2005.30
Datum : 21. Oktober 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 44  52  53  54  214  217  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG: 156  159
SGG: 33
StGB: 38
BGE Register
124-I-208 • 126-I-172
Weitere Urteile ab 2000
1P.18/2005 • 1P.256/2002
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
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