Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 91/02

Urteil vom 21. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 31. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Der als Kranführer tätige D.________ (geb. 1958) zog sich am 4. März 1996 bei Schalungsarbeiten auf einer Baustelle durch einen Sturz aus mehreren Metern Höhe mehrfache Frakturen im Bereich des Hüftgelenks, am rechten Ellbogen und am Lendenwirbelkörper I sowie eine Kontusion der rechten Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte auf dieser Grundlage die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 1. Oktober 1998 teilte sie D.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen per 1. September 1998 einstelle; ab diesem Datum bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 1999 bestätigt.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, soweit es darauf eintrat, insofern gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückwies. Der Unfallversicherer habe die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit über den 31. August 1998 hinaus zu gewähren; je nach medizinischem Verlauf sei später über den Fallabschluss bzw. über allfällige weitere Leistungen zu befinden (Entscheid vom 31. Januar 2002).
C.
Die SUVA reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Versicherter und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.
Der Versicherte lässt mit Eingaben vom 25. Juli und 20. September 2002 neue Aktenstücke, vornehmlich zu den Folgen eines weiteren Unfallereignisses vom 13. Juli 1994, nachreichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 24. Februar 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht per 1. September 1998 die Ausrichtung von Taggeldern wegen Eintrittes voller Arbeitsfähigkeit eingestellt hat. Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG; Art. 25 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVV; vgl. auch Art. 5 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 25 Höhe - 1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
1    Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.54
2    ...55
3    Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.56
UVAL [Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, SR 837.171]). Der Anspruch auf Taggeld erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Beginn einer Rente (Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden - formell - Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und - materiell - die darin geregelten Rechtsverhältnisse. Unter dem Streitgegenstand sind demgegenüber die auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen. Was im konkreten Einzelfall den zu beurteilenden Streitgegenstand ausmacht, ist unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden (BGE 125 V 415 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2 Die SUVA hat mit durch Einspracheentscheid bestätigter Verfügung einzig festgestellt, der Anspruch des Versicherten auf Taggeldleistungen sei am 31. August 1998 zufolge Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG erloschen. Für das kantonale Beschwerdeverfahren waren damit Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch und beschränkten sich auf die Frage nach dem zeitlichen Bestand des Taggeldanspruches. Die Vorinstanz hat indes - ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis voller Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht - die SUVA verpflichtet, nicht nur Taggeldleistungen, sondern auch die Heilbehandlung über das erwähnte Datum hinaus zu gewähren, um über den Abschluss des Falles bzw. über allfällige weitere Leistungen zu befinden, sobald von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Heilbehandlung (nach dem Naturalleistungsprinzip; vgl. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 93 und 295) ging das kantonale Gericht über die Feststellungen im Einspracheentscheid hinaus, wurde doch weder in der Verfügung
vom 1. Oktober 1998 noch im Einspracheentscheid auf Einstellung der Heilbehandlung erkannt, weshalb diese Frage grundsätzlich nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bildet.
Es besteht kein Anlass, den Prozess kraft engen Sachzusammenhangs über den umrissenen Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (BGE 122 V 36 Erw. 2a; vgl. BGE 125 V 415 Erw. 1b). Immerhin ist festzustellen, dass die Frage des Erlöschens des Taggeldanspruches einerseits und diejenige nach dem (Weiter-)Bestand eines Anspruches auf Heilbehandlung anderseits unabhängig voneinander zu beurteilen sind; die Wiederherstellung voller Arbeitsfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall jeglicher Indikation für Pflegeleistungen auf Grund einer (zumindest teilweise; vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG) unfallkausalen Gesundheitsschädigung. Mit dem Rentenbeginn allerdings fallen unter dem Titel Heilbehandlung gewährte Leistungen (wie auch die Taggelder) grundsätzlich dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Satz 2 UVG; zu den Voraussetzungen einer Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente vgl. Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass stabile - oder relativ stabilisierte - Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG) geben können, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der primären
Unfallbehandlung besteht (dazu BGE 102 V 70 f. Erw. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist auf Grund des Gesagten nur, ob der Versicherte die volle Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG erreicht und daher die Beschwerdeführerin ihre Taggeldleistungen zu Recht eingestellt hat oder ob ein Anspruch auf Taggelder über den 31. August 1998 hinaus besteht.
4.
4.1 Nach dem umfassenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Mai 2001 ist der Versicherte bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter sowie für Schwerarbeit allgemein noch zu 50 % arbeitsfähig; für die ausgewiesene Einschränkung seien sowohl somatische (herabgesetzte Belastbarkeit des Bewegungsapparats [Hüftgelenks-/ Leistenregion]) wie auch psychiatrische Unfallfolgen (depressiv-hypochondrisch gefärbte Anpassungsstörung mit zusätzlicher Veränderung des Sozialverhaltens) verantwortlich. Dagegen seien dem Betroffenen alle körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten zu 75 % zumutbar; limitierend wirkten sich hier (allein) die psychischen Störungen aus. Diese Folgerungen können nach Lage der Akten ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides (24. Februar 1999), bis zu welchem der Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a), und darüber hinaus auch auf den verfügungsweise festgelegten Tag der Leistungseinstellung (1. September 1998) zurückbezogen werden (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
4.2 Aus dem Gutachten der MEDAS, das alle praxisgemäss geforderten Merkmale eines beweiskräftigen Gutachtens aufweist (vgl. dazu etwa BGE 125 V 352 Erw. 3a), ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt unfallbedingt weiterhin eingeschränkt war. Dies bedeutet indes nicht, dass die Taggeldleistungen bis auf weiteres im bisherigen Umfang hätten weitergeführt werden müssen.
4.2.1 Fraglich ist zunächst, ob die psychischen Unfallfolgen in adäquat kausaler Weise auf das Unfallereignis vom 4. März 1996 zurückzuführen sind. Zwar werden gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG unter anderem die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise (anrechenbare) Folge eines Unfalles ist. Dabei ist indes zu beachten, dass somatische Befunde und psychische Störungen, die immerhin einen inneren Zusammenhang aufweisen, aber dennoch je selbstständige Gesundheitsschädigungen darstellen, im Rahmen der Adäquanzprüfung getrennt zu betrachten sind, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten (BGE 126 V 118 f. Erw. 3c). Aus der erwähnten Bestimmung kann daher vorliegend nicht abgeleitet werden, dass die SUVA hinsichtlich des Taggeldes auch dann für den integralen Gesundheitsschaden aufzukommen habe, wenn sich die psychische Folgeschädigung als nicht adäquat erweisen sollte.
4.2.2 Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Bei langdauernder (Teil-) Arbeitsunfähigkeit ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet indessen nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c; vgl. inskünftig Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Satz 2 ATSG). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen
Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1; Urteil M. vom 28. August 2003, U 213/00, Erw. 3.1).
4.3 Solange die angestammte Tätigkeit massgebende Bemessungsgrundlage darstellt, dauert der Taggeldanspruch jedenfalls im Umfang der diesbezüglich bestehenden organisch bedingten Beeinträchtigung über den 31. August 1998 hinaus an, sofern nicht bereits ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Erw. 5 hienach). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wird es vom Ergebnis der Klärung der Adäquanzfrage (vgl. Erw. 4.2.1 hievor) abhängen, inwieweit diese einen Taggeldanspruch begründen. Da eine Rückkehr in den bisherigen Beruf mit dem Erfordernis der bestmöglichen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht zu vereinbaren ist, wird über kurz oder lang eine Erweiterung der in die Prüfung einzubeziehenden zumutbaren Tätigkeiten - auf alle körperlich leichten und mittelschweren Arbeiten - Platz greifen müssen (Erw. 4.2.2 hievor). In diesem Kontext spielen nach gutachtlicher Feststellung nur noch psychiatrische Einschränkungen eine Rolle. Ein Taggeldanspruch geriete freilich auch bei negativer Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. März 1996 und den natürlich kausalen psychischen Folgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein ausser Betracht, da bei Zugrundelegung allein der
somatischen Beeinträchtigung noch immer die allfällige Einkommensdifferenz zwischen der angestammten schweren und der nunmehr noch zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit ins Gewicht fallen kann.
4.4 Die Sache ist mithin an die SUVA zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben über die strittige Taggeldleistung (sowie namentlich auch über einen allfällig vorgehenden Rentenanspruch; dazu Erw. 5 hienach) erneut verfüge.
5.
5.1 Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, geht der Unfallversicherer zur Berentung über, soweit der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG hinterlässt (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a) und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sind solche Massnahmen ins Auge zu fassen oder noch nicht abgeschlossen, steht ein allfälliger Anspruch auf eine Übergangsrente (Art. 30
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
UVV) im Raum.
5.2 Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen bezüglich leichter und mittelschwerer Tätigkeiten "möglicherweise" noch verbessert, "sicher" aber auf dem aktuell attestierten Grad von 75 % stabilisiert werden. Im Vordergrund stünden psychotherapeutische Massnahmen. Die SUVA macht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Ziff. 4.1.3 und 4.2.4 in fine) unter Hinweis auf den allgemeinen Verlauf der Krankengeschichte geltend, von einer Heilbehandlung habe spätestens seit Ende 1997 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können; wenn überhaupt weitere Geldleistungen zur Diskussion stünden, sei ab dem 1. September 1998 der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen gewesen. Für diesen Schluss spricht in der Tat viel; jedoch erlauben die medizinischen Entscheidungsgrundlagen, namentlich die in diesem Punkt keine klare Festlegung treffende interdisziplinäre Expertise, keine abschliessende Beurteilung, ob bzw. wann der Zeitpunkt für eine Prüfung des Rentenanspruchs gekommen war. Die SUVA wird nach Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen zu beurteilen haben, ob der Taggeldanspruch allenfalls bereits zum erwähnten, hier massgebenden Zeitpunkt zufolge
Entstehung eines Rentenanspruches dahingefallen war. Dabei wird sie allfällige rechtserhebliche Folgen eines weitern vom Versicherten geltend gemachten Unfallereignisses vom 13. Juli 1994 einbeziehen; die Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdegegners nachträglich eingereichten Dokumenten kann daher unterbleiben (vgl. dazu im Übrigen auch BGE 127 V 353).
6.
Soweit der vorinstanzliche Entscheid dem vorstehend Gesagten widerspricht, ist er aufzuheben. Im Grundsatz ist die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung aber zu bestätigen.
Demgemäss hat die Beschwerdeführerin dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 135
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
in Verbindung mit Art. 159
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. Februar 1999 sowie Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen erneut befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat D.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_91/02
Date : 21. Oktober 2003
Published : 07. November 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


Legislation register
ATSG: 6
IVG: 12
OG: 135  159
SR 837.171: 5
UVG: 16  17  18  19  21  36
UVV: 25  30
VwVG: 5
BGE-register
102-V-69 • 114-V-281 • 115-V-133 • 116-V-246 • 116-V-41 • 121-V-362 • 122-V-34 • 125-V-351 • 125-V-413 • 126-V-116 • 127-V-353 • 127-V-466 • 129-V-51 • 99-V-98
Weitere Urteile ab 2000
U_191/01 • U_213/00 • U_91/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • accident insurance • accident insurance • adequate causality • anamnesis • appellee • authorization • beginning • cantonal remedies • certification • claim for performances • clerk • condition • construction work • damage • day • decision • disablement pension • drawn • duty to limit damage • end • evaluation • fall • federal court • federal insurance court • federal law on the accident insurance • federal law on the general part of social insurance law • file • fixed day • formation of real right • fracture • hamlet • harm to health • heavy labor • hi • incapability to work • lawyer • legal demand • limitation • litigation costs • lower instance • matter of litigation • medas • medical care • medical rehabilitation measure • month • objection decision • partial acceptance • payment • physical condition • question • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • temporal correlation • therapy • treatment of harm caused by accident • value added tax • variation of circumstances • weight