Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 354/2018

Urteil vom 21. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 24. April 2018 (HE180060-O).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) wurde von einem Journalisten der B.________ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin) mittels E-Mail vom 31. Januar 2018 angefragt, im Hinblick auf eine Berichterstattung über sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verschiedenen Aussagen Stellung zu nehmen. Die Aussagen betrafen den Zweck des Gesuchs sowie die Gründe für den Rückzug des Gesuchs.

B.

B.a. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2018 erteilte das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin gleichentags und ohne deren Anhörung unter Androhung von Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) das Verbot, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren:

- der Kläger habe unter dem Verdacht der Geldwäscherei gestanden und angeblich Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei hätten von einer Gutheissung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches des Klägers abgeraten, weil er angeblich unter Geldwäschereiverdacht gestanden und angebliche Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt hätte;
- der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Reputationsrisiko für die Schweiz dar und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei würden den Kläger als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko für die Schweiz erachten;
- der Rückzug des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei aufgrund kritischer Stellungnahme der Bundesbehörden für Migration und Polizei erfolgt.
Mit Bezug auf das beantragte Verbot der Aussage, der Beschwerdeführer habe nach U.________ ziehen wollen und im Kanton V.________ um Pauschalbesteuerung nachgesucht, wies das Handelsgericht das Dringlichkeitsbegehren ab (Verfügung vom 2. Februar 2018). Am 9. Februar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch um rund zehn Aussagen zum gleichen Thema, die in Zeitungen der Beschwerdegegnerin am 4. ds. veröffentlicht worden waren. Den Antrag, die ergänzten Aussagen superprovisorisch zu verbieten und aus sämtlichen elektronischen Archiven löschen zu lassen, wies das Handelsgericht ab. Es bestätigte hingegen superprovisorisch die am 2. ds. angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Verfügung vom 9. Februar 2018).

B.b. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Gesuchs vom 2. und 9. Februar 2018 und verlangte, den Beschwerdeführer unter Nichteintretensfolge zu verpflichten, seinen Wohnsitz zu belegen. Sie erstattete weiter eine Noveneingabe. Der Beschwerdeführer nahm zur Gesuchsantwort und zur Noveneingabe Stellung und reichte Belege zu seinem Wohnsitz ein.

B.c. Mit Urteil vom 24. April 2018 verfügte das Handelsgericht, dass die mit Verfügung vom 2. Februar 2018 superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufgehoben werden (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Es erkannte auf Abweisung des Nichteintretensantrags der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziff. 1) und auf Abweisung des Massnahmebegehrens (Dispositiv-Ziff. 2), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- fest (Dispositiv-Ziff. 3) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten (Dispositiv-Ziff. 4) und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 6'000.-- an die Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziff. 5 des Erkenntnisses vom 24. April 2018).

C.

C.a. Am 25. April 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine summarisch begründete Beschwerde zusammen mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht und angekündigt, eine ausführlich begründete Beschwerde innert Frist nachzureichen. Sein Beschwerdebegehren-Ziff. 1 hat folgenden Wortlaut:

"Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung sowie Dispositiv Ziffern 2, 4 und 5 im Erkenntnis des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen sei wie folgt gutzuheissen:

1. Das der Beschwerdegegnerin superprovisorisch - unter Androhung von Strafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse bis CHF 10'000.-- - auferlegte Verbot, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Publikation (inkl. Print, Online, E-Paper, Social Media) zu publizieren sei für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten :

- der Kläger habe unter dem Verdacht der Geldwäscherei gestanden und angeblich Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei hätten von einer Gutheissung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches des Klägers abgeraten, weil er angeblich unter Geldwäschereiverdacht gestanden und angebliche Kontakte zu kriminellen Organisationen gehabt hätte;
- der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ein Reputationsrisiko für die Schweiz dar und/oder die Bundesbehörden für Migration und Polizei würden den Kläger als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und als Reputationsrisiko für die Schweiz erachten;
- der Rückzug des Gesuchs des Klägers um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei aufgrund kritischer Stellungnahme der Bundesbehörden für Migration und Polizei erfolgt."
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, die entsprechenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache an das Handelsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um aufschiebende Wirkung, die superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, eventualiter vorsorglich zu erteilen sei.

C.b. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die nachgesuchten, der handelsgerichtlichen Verfügung vom 2. Februar 2018 entsprechenden Verbote gestützt auf Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG superprovisorisch erlassen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 26. April 2018). Während das Handelsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst die Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung und auf das angebliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten, eventualiter die Gesuche abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Präsidialverfügung vernehmen lassen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die superprovisorisch erlassenen Publikationsverbote für die Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens angeordnet (Verfügung vom 15. Mai 2018). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 wunschgemäss übermittelt.

C.c. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Postaufgabe) wiederholt der Beschwerdeführer die bereits am 25. April 2018 dem Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren. In formeller Hinsicht unterscheiden sich die Begehren einzig dadurch, dass der Satz "für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten" nicht unterstrichen ist. Mit zusätzlichen Prozessanträgen verlangt der Beschwerdeführer, in der für die Veröffentlichung bestimmten Fassung des bundesgerichtlichen Entscheids die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer, d.h. die inkriminierten Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, vollständig zu schwärzen und durch den Passus "[inkriminierte Aussagen]" zu ersetzen und die Namen der Verfahrensparteien zu anonymisieren, auf die öffentliche Auflage des nicht anonymisierten Dispositivs und Rubrums zu verzichten, auszuschliessen, dass Dritten ein Gesuch um Einsichtnahme in das nicht anonymisierte Urteil bewilligt wird, eine allfällige mündliche Entscheidberatung unter vollständigem Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen und eventualiter andere sachdienliche Schutzmassnahmen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers im Ermessen des Gerichts anzuordnen (Prozessanträge-Ziff. 1-6). Es sind die kantonalen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) durch vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
. ZPO) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und entspricht nicht den Begehren des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426).

1.2. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dies gilt nicht nur bei Anordnung der Massnahme, sondern auch bei Verweigerung derselben (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; Urteile 4A 230/2017 vom 4. September 2017 E. 1.1; 5A 923/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1.1, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt insoweit auf der Hand, als die behauptete Verletzung der Persönlichkeitsrechte selbst bei einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache real nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Urteile 5A 934/2014 vom 5. März 2015 E. 3.1; 5A 923/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1.2).

1.3. Mit "Massnahmeentscheiden" (E. 1.2 soeben) sind gerichtliche Anordnungen über vorsorgliche Massnahmen auf Gesuch der einen Partei und nach Anhörung der anderen Partei gemeint und damit nicht superprovisorische Massnahmen, die das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts über die superprovisorische Massnahme richtet, ist sie folglich unzulässig (BGE 137 III 417 E. 1.2-1.4 S. 418 ff.; Urteil 4A 160/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1, in: sic! 2014 S. 29).

1.4. Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) kommt in diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Erforderlich sind klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

1.5. Der Beschwerdeführer bringt neue Tatsachen und Beweismittel vor (S. 31 Rz. 93 der Beschwerdeschrift). Sie betreffen einen Sachverhalt, der nach dem angefochtenen Urteil eingetreten ist, und damit echte Noven, die vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

1.6.

1.6.1. Im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sind Anträge zu stellen, die konkret und klar zum Ausdruck bringen, was die gesuchstellende Partei will und das Massnahmegericht umzusetzen hat (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini et al. [Hrsg.], Volume 2, 2. Aufl. 2017, N. 51 zu Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO; JOHANN ZÜRCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 262
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
ZPO). Entsprechende Begehren in der Sache und nicht blosse Aufhebungsanträge sind auch dem Bundesgericht ungeachtet seiner nur beschränkten Prüfungsbefugnis zu stellen (Urteil 5A 832/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz). Sie sind gegebenenfalls im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

1.6.2. Mit Gesuch vom 2. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer vier Aussagen vorsorglich zu verbieten beantragt, deren drei das Handelsgericht superprovisorisch verboten hat (Bst. B.a oben). Mit ergänzendem Gesuch vom 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer weitere rund zehn Aussagen zu verbieten und zu löschen begehrt und die ersten Massnahmebegehren insofern erneuert, als das der Beschwerdegegnerin superprovisorisch erteilte Verbot " für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten " sei. Diesen Zusatz hat das Handelsgericht in seiner Verfügung vom 9. Februar 2018 für nicht erforderlich gehalten, weil die Verfügung vom 2. ds. das Verbot nicht befriste und von Gesetzes wegen eine vorsorgliche Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gölte, sofern die Prosequierung rechtzeitig erfolge (E. 3 S. 2 der Verfügung). Vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer in seiner summarisch begründeten Beschwerde alle Begehren fallengelassen ausser den superprovisorisch gutgeheissenen Begehren, die " für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten " seien (Bst. C.a oben). In seiner Verfügung vom 26. April 2018 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts dazu festgehalten, dass "trotz der etwas verwirrlichen Darstellung der Rechtsbegehren" gestützt auf Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen verlangt würden und offensichtlich beabsichtigt seien (3. in Erwägung, dass). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer die Formulierung in seiner ausführlich begründeten Beschwerde beibehalten und seine Massnahmebegehren unter dem Vorbehalt, "für die gesamte Dauer des Massnahmeverfahrens aufrechtzuerhalten", gestellt (Bst. C.c. oben).

1.6.3. Der Beschwerdeführer wurde im bisherigen Verfahren zweimal auf die Unzulänglichkeit bzw. Missverständlichkeit seiner Begehren hingewiesen, hat an deren Formulierung aber festgehalten. Sein prozessuales Verhalten verbietet es, auf dem Weg der Auslegung den angebrachten Vorbehalt einfach wegzulassen, wie es das Handelsgericht getan hat. Vielmehr hat der Vorbehalt gemäss seinem klaren Wortlaut zu gelten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Massnahmeverfahrens begehrt und nicht für die Dauer des - gegebenenfalls innert Frist noch einzuleitenden (Art. 263
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit - Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
ZPO) - Hauptverfahrens (Art. 268
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
ZPO). Vorsorgliche Massnahmen sind indessen notwendigerweise auf den Hauptanspruch bezogen. Daran ändert nichts, dass gerade vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz häufig nicht durch Klage prosequiert werden, weil das Prozessziel mit ihrer Anordnung bereits erreicht ist (PIERRE TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, S. 160 Rz. 1198 und 1199; SPRECHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 266
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 266 Massnahmen gegen Medien - Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
a  die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b  offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c  die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
ZPO). Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ohne den erwähnten Bezug zum Hauptanspruch bedeutet einen Institutsmissbrauch, der auch im Zivilprozess keinen Rechtsschutz finden darf (vgl. für
Beispiele aus der Praxis: CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 55 ff. zu Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO).

1.7. Aus den dargelegten Gründen ist mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. SIMON ZINGG, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 48 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 89 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO; je mit Hinweisen).

2.
Die Prozessanträge des Beschwerdeführers betreffen die öffentliche Auflage und die Veröffentlichung des vorliegenden Urteils.

2.1. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsberatung oder Abstimmung stattfindet. Zu prüfen sind hingegen die weiteren Prozessanträge. Gemäss Art. 59 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv aller Urteile erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 60 Öffentliche Auflage - (Art. 59 Abs. 3 BGG)
des Reglements für das Bundesgericht, BGerR; SR 173.110.131). Allgemein ist das Bundesgericht verpflichtet, die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren, wobei die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 27
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BGG i.V.m. Art. 57 ff
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 57 Grundsatz - (Art. 27 BGG)
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
a  Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
b  Internet;
c  öffentliche Auflage der Urteile;
d  Mitteilungen an die Medien.
2    Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.
. BGerR). Mittel der Information ist neben der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts insbesondere die Veröffentlichung aller End- und Teilentscheide sowie der vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide im Internet (Art. 59 Abs. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 59 Internet - (Art. 27 BGG)
1    Im Internet werden veröffentlicht:
a  alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b  alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2    Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
BGerR). In der Verantwortung des Abteilungspräsidiums liegt es, die
geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien zu treffen (Art. 59 Abs. 2
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 59 Internet - (Art. 27 BGG)
1    Im Internet werden veröffentlicht:
a  alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b  alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2    Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
BGerR). Die Bestimmungen gewährleisten das Gebot der Transparenz der Rechtsprechung, das erhebliche Bedeutung hat (BGE 133 I 106 E. 8.2 und E. 8.3 S. 108).

2.2. Es besteht für den vorliegenden Fall keine gesetzliche Regelung, wonach das Urteilsdispositiv nur in anonymisierter Form aufgelegt werden dürfte. Andere Ausnahmen sind höchstens sehr zurückhaltend anzunehmen, wenn durch die nicht anonymisierte Auflage des Dispositivs das Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigt würde (Urteile 2C 949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2 und 2C 370/2018 vom 4. Mai 2018 E. 5). Der Beschwerdeführer begründet eine besonders schwere Beeinträchtigung in seiner Persönlichkeit unter der Annahme, dass seine Beschwerdebegehren gutgeheissen und im Urteilsdispositiv konkrete Verbote verhängt werden würden. Da sich diese Annahme nicht verwirklicht hat, ist der Informationsgehalt der Auflage von nicht anonymisiertem Rubrum und Dispositiv darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz erhoben hat und dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Allein darin besteht keine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

2.3. Das Urteil wird einzig in anonymisierter Fassung auf Internet aufgeschaltet und auch nur in anonymisierter Form später an interessierte Drittpersonen abgegeben (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.). Auch insoweit sind die Prozessanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos.

2.4. Die Anonymisierung des Urteils trägt dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeits- und Datenschutz hinreichend Rechnung. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109). Dazu aber führte die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anonymisierung durch Schwärzen der inkriminierten Aussagen (S. 41 Rz. 131 und 132 der Beschwerdeschrift).

2.5. Die Prozessanträge müssen aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vor Bundesgericht - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - gutgeheissen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Prozessanträge des Beschwerdeführers betreffend öffentliche Auflage und Veröffentlichung dieses Urteils werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_354/2018
Date : 21. September 2018
Published : 09. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen)


Legislation register
BGG: 27  59  66  68  72  75  76  93  98  99  104  106
BGerR: 57  59  60
StGB: 292
ZGB: 28
ZPO: 52  59  261  262  263  265  266  268
BGE-register
133-I-106 • 133-III-421 • 133-III-589 • 137-II-313 • 137-III-324 • 137-III-417 • 137-III-617 • 139-I-129 • 140-III-571 • 142-III-364 • 143-V-19 • 91-II-401
Weitere Urteile ab 2000
2C_370/2018 • 2C_949/2010 • 4A_160/2013 • 4A_230/2017 • 5A_354/2018 • 5A_832/2008 • 5A_923/2017 • 5A_934/2014
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2014 S.29