Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 414/2017
Urteil vom 21. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 25. April 2017 (5V 16 155).
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________, gelernte Krankenpflegerin, bezog aufgrund einer am 25. August 1995 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Basel-Land vom 3. Februar 2000). Dieser Rentenanspruch wurde revisionsweise mehrmals bestätigt. Mit Verfügung vom 25. November 2013 hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; fortan: SchlBest. IVG) auf. Das Kantonsgericht Luzern wies die Sache auf Beschwerde der Versicherten hin mit Entscheid vom 9. April 2014 zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung, an die IV-Stelle zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C 370/2014 vom 30. Juni 2014).
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) ein (Expertise vom 12. Mai 2015). Gestützt darauf hob sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 auf (Verfügung vom 13. April 2016).
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 25. April 2017 sowie die Verfügung vom 13. April 2017 seien aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Viertelsrente zuzusprechen bzw. berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle, subeventualiter an die Vorinstanz, zurück zu weisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren Lohnprojektionen des Bürgerspitals Basel sowie des Kantonsspitals Luzern ins Recht. Diese wurden im Mai 2017 erstellt und bleiben als echte Noven unbeachtlich. Offen kann bleiben, ob die Arbeitgeberbescheinigung des Bürgerspitals Basel vom 20. Juli 1998 als unechtes Novum zuzulassen ist oder nicht, da ihre Berücksichtigung am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchte. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht die Zusprache beruflicher Massnahmen. Da es sich hierbei um ein neues Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (Rentenaufhebung gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2016, welche von der Vorinstanz geschützt wurde) handelt, ist darauf nicht einzutreten. Anzubringen bleibt, dass die IV-Stelle mögliche Massnahmen der Wiedereingliederung mit Übergangsrente in der Rentenaufhebungsverfügung angekündigt und auf separatem Weg auch angegangen hat.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des ZIMB liege weder aus somatischer noch aus neuropsychologischer oder psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Knieproblematik sei in den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht thematisiert worden, sondern erst im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung. Angesichts der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Berichte der Andreasklinik Hirslanden, Cham, vom 25. Oktober 2015 sowie vom 26. Mai 2016, gemäss denen aufgrund der Kniebeschwerden eine Arthroskopie durchgeführt worden sei und längeres Stehen und Gehen sowie das Tragen von Lasten zu vermeiden seien, ging das kantonale Gericht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Begutachtung durch das ZIMB und dem Verfügungszeitpunkt aus. Es erwog, in Anbetracht der neu hinzugekommenen Knieproblematik sei die in der Expertise bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. April 2016 nicht mehr aktuell gewesen. Die Einschätzung im Bericht der Andreasklinik vom 26. Mai 2016, die Beschwerdeführerin sei als Krankenpflegerin
nur noch zu 25-50 Prozent einsetzbar, sei nachvollziehbar. Was eine dem Knieleiden angepasste, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeit angehe, so könne weiter auf das ZIMB-Gutachten abgestellt werden (100%ige Arbeitsfähigkeit).
Da sich das Valideneinkommen aufgrund des vor rund 20 Jahren tatsächlich erzielten Einkommens nicht mehr zuverlässig ermitteln lasse - namentlich weil die geleistete Arbeitszeit erheblich geschwankt habe und sich die jeweiligen Pensen nicht mehr genau eruieren liessen -, seien die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Dabei erachtete die Vorinstanz die Zeilen 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, der Tabelle T1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen), Frauen, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), für massgebend. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf das Total der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), ab. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 errechnete sie
bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 65'036.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'663.-, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 % ergab. Einen Abzug von Tabellenlohn hielt sie bei der im Zeitpunkt der Verfügung 52-jährigen, in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig einsetzbaren Versicherten nicht für angezeigt.
4.
4.1. Zunächst sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 9. April 2014 festhielt, wird für die Aufhebung der Rente aufgrund der SchlBest. IVG nicht nur vorausgesetzt, dass die seinerzeitige Rentenzusprache auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt ist, sondern es ist auch zu klären, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und neu auch objektivierbare Störungen zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569; präzisiert mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200; vgl. auch Urteile 9C 620/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2; 9C 381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2). Unter diesen Umständen musste es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin klar sein, dass die erstmals bei der Begutachtung geklagten und im kantonalen Beschwerdeverfahren mittels verschiedener Arztberichte untermauerten Kniebeschwerden von der Vorinstanz berücksichtigt würden, namentlich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades. Von einer Erweiterung des Streitgegenstandes kann keine Rede sein, ist der Einkommensvergleich doch zentrales Element der Rentenprüfung. Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens hätte es der
Beschwerdeführerin denn auch frei gestanden, sich zur Invaliditätsbemessung zu äussern. Mithin hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, indem das kantonale Gericht für das Valideneinkommen auf die Lohndaten der LSE statt auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abstellte, habe es Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
Auch mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil 9C 644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Dass die Vorinstanz nicht das im Bürgerspital Basel (letzte Arbeitsstelle vor dem Unfall) erzielte Einkommen als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens einsetzte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin dort in einer Aushilfsstelle auf Abruf als Nachtwache arbeitete. Bei einem solchen Anstellungsverhältnis kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden längerfristig fortgesetzt worden wäre, was aber Bedingung für das Abstellen auf das bisherige Einkommen ist. Erst recht nicht lässt sich daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Bürgerspital Basel (oder am Kantonsspital Luzern) in einer vollzeitlichen Festanstellung als Krankenpflegerin stehen würde. Doch selbst
wenn mit ihr davon ausgegangen würde, sie wäre im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns noch im Bürgerspital Basel angestellt gewesen und hätte einen Jahreslohn von Fr. 80'600.- erzielt, änderte dies am Ergebnis nichts (E. 5 hienach).
Fehl geht die Beschwerdeführerin auch, wenn sie das Valideneinkommen mit dem Rechner "Salarium" ermittelt sehen will. Wie sie richtig ausführt, stützt sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE, privater Sektor. Ihr stünden jedoch im Gesundheitsfall Anstellungen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Spitälern und Pflegeeinrichtungen offen, weshalb die dem "Salarium" zugrunde liegenden Lohndaten des privaten Sektors ihre beruflichen Möglichkeiten als gesunde Krankenpflegerin nicht hinreichend abbilden.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin verlangte Anwendung der LSE 2014 angeht, so ist festzuhalten, dass am 30. November 2015 erst die Daten der LSE 2014 sowie die Tabellen TA1 b und TA4 veröffentlicht waren. Die vorliegend einschlägige Tabelle T1 wurde dagegen in der Fassung 2014 - wie bereits die Vorinstanz erkannte -erst am 15. April 2016 veröffentlicht (vgl. die Angaben auf www.bfs.admin.ch), mithin zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Tabelle T1 b 2014, auf welche die Beschwerdeführerin abstellen möchte (www.bfs.admin.ch). Folglich stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2012 ab, sind doch rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (vgl. z.B. Urteil 9C 699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2).
4.3. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug vorzunehmen, da sie selbst in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht schmerzfrei arbeiten könne. Dies wirke sich auf die Produktivität aus und stelle einen erheblichen Nachteil gegenüber Mitkonkurrenten dar. Negativ wirke sich auch ihr fortgeschrittenes Alter aus, sowie die Tatsache, dass durch die Darmkrankheit (Colitis ulcerosa) vermehrte Beeinträchtigungen und ein höheres Ausfallrisiko bestünden. In angepassten Tätigkeiten habe sie keine Arbeitserfahrung, und selbst im erlernten Beruf seit fast 20 Jahren nicht mehr gearbeitet. Dies alles rechtfertige einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 %.
Auch diese Rüge verfängt nicht. Ein "Leidensabzug" wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestünden (Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht dargetan. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Leistungsfähigkeit sei schmerzbedingt vermindert, übt sie lediglich appellatorische Kritik am gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, womit sie nicht zu hören ist. Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz wäre bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil 9C 462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2); nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteil 9C 728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1). Die medikamentös eingestellte Colitis ulcerosa verläuft gemäss ZIMB-Gutachten oligosymptomatisch (mit wenigen Symptomen) und Schübe treten selten auf. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt
darauf keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Auch das Alter von 52 Jahren ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht abzugsrelevant (zitiertes Urteil 9C 366/2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich rechtfertigt die mangelnde Berufserfahrung keinen Abzug vom Tabellenlohn, fällt doch bei Tätigkeiten im privaten Sektor mit einem sehr schmalen Anforderungsprofil eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht (Urteil 8C 238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2).
5.
Damit hat es - selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.- auszugehen wäre, womit ein Invaliditätsgrad von 35 % resultieren würde ([Fr. 80'600.-./. Fr. 52'663.-] / Fr. 80'600 x 100) - beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald