Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 362/2010
Urteil vom 21. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland.
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 3. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (geb. 1964) heiratete am 5. Oktober 1989 seine türkische Landsfrau A.________ (geb. 1969). Aus der Ehe, die am 20. März 1997 geschieden wurde, gingen die drei Kinder B.________ (geb. 1992), C.________ (geb. 1994) und D.________ (geb. 1996) hervor, deren Sorgerecht dem Vater zugesprochen wurde. X.________ verliess am 13. Oktober 1995 die Türkei und ersuchte in der Schweiz erfolglos um Asyl (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Februar 1998). Am 23. Oktober 1998 heiratete er die Schweizer Bürgerin E.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Im Oktober 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe X.________ und A.________ wurde am 11. Mai 2005 in der Türkei geschieden.
A.b Am 19. Dezember 2005 ersuchte X.________, seine drei Kinder aus der Türkei in die Schweiz nachziehen zu können, was das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2006 ablehnte. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Kinder bis 2003 durch die Mutter betreut worden seien und anschliessend in der Obhut von Verwandten gelebt hätten. Weder bestehe eine enge Beziehung zum Vater, noch seien besondere Gründe ersichtlich, die eine Änderung der bestehenden Betreuungsverhältnisse gebieten würden. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
B.
Am 2. August 2007 heirateten X.________ und A.________ erneut, worauf diese und die drei Kinder am 17. September und 30. Oktober 2007 darum ersuchten, mit ihrem Gatten bzw. Vater in der Schweiz leben zu dürfen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihr Gesuch am 17. März 2008 ab; der Nachzugsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, da X.________ seine erste Gattin nur wieder geheiratet habe, um den gemeinsamen Kindern den Aufenthalt in der Schweiz zu den hiesigen Lebensbedingungen zu ermöglichen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid am 10. Juni 2009 bzw. 3. Februar 2010.
C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Kanton Zürich anzuweisen, den Nachzug von A.________ und den Kindern B.________, C.________ und D.________ zu gestatten. X.________ macht geltend, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Ehe zu Unrecht einzig mit der Behauptung begründet werde, dass es ihm und seiner Frau nicht um die Aufnahme einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehe, sondern einzig um den Nachzug der Kinder. Es sei unzulässig, aus dem Wunsch der Ehegatten zum Zusammenleben mit ihren Kindern in der Schweiz und zur gemeinsamen Betreuung der Kinder darauf zu schliessen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine "Ausländerrechtsehe" vorliege. Die gemeinsame Wahrung der Elternpflichten und die Wiedervereinigung der Gesamtfamilie seien legitime Ehemotive. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Gesuch um Familiennachzug wurde vor dem 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb es noch gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121 ff.) zu beurteilen ist (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
|
1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
EMRK nicht mehr zur Anwendung (vgl. BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, betrifft praxisgemäss nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 17 Abs. 2
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2.2 Rechtsmissbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Beim Nachzug von Ehegatten ist dies gemäss der Rechtsprechung zum ANAG der Fall, wenn ein Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). Beim Nachzugsrecht für Kinder liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt ist, sondern Art. 17 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
die einen solchen in einer Gesamtsicht mit einer gewissen Überzeugungskraft nahelegen. Ein einzelnes Verdachtsmoment reicht für sich allein in der Regel noch nicht aus. Ob die Eltern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen und nicht wirklich die Zusammenführung der Familie anstreben, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, doch wird diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2005 erstmals um den Nachzug seiner Kinder ersucht; diese waren damals 13, 11 und 9 Jahre alt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass er sich erst kurz vor deren Volljährigkeit um ihre Einreise in die Schweiz bemüht hätte. Richtig ist, dass das entsprechende Verfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer bereits am 2. August 2007 erneut seine ursprüngliche Gattin und Mutter seiner Kinder geheiratet hat, obwohl er in den Rechtsmittelverfahren noch im Jahr 2007 geltend gemacht hatte, diese habe die Kinder einfach verlassen, ohne ihm eine Erklärung zu geben. Es sei ihre einzige Aufgabe gewesen, mit dem von ihm überwiesenen Geld für die Kinder zu sorgen; anscheinend sei ihr jedoch auch dies zu viel gewesen. Es ist verständlich, dass die kantonalen Behörden gestützt hierauf Zweifel hegten, ob die Gatten ihre Beziehung tatsächlich wieder aufnehmen wollten oder ob es ihnen nicht vielmehr nur darum ging, den Entscheid bezüglich des Teilfamiliennachzugs zu umgehen und den Kindern den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern.
2.3.2 Ein entsprechender Missbrauch kann indessen nicht als hinreichend erstellt gelten: Selbst die kantonalen Behörden gehen nicht davon aus, dass es sich bei der zweiten Ehe X.________ und A.________ um eine Scheinbeziehung handelt. Hierfür bestehen - abgesehen davon, dass die Heirat noch 2007 stattfand - keine zureichenden Anhaltspunkte: A.________ ersucht, mit den gemeinsamen Kindern bei ihrem Gatten in der Schweiz leben zu können. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie nicht wieder eine tatsächliche Lebens- und Hausgemeinschaft mit ihrem Mann und ihren Kindern anstreben würde. Zwar mögen die Umstände der Heirat verdächtig erscheinen, doch ist nicht auszuschliessen, dass sich die Ehegatten, wie von ihnen geltend gemacht, wiedergefunden haben und sei es auch nur im Interesse der gemeinsamen Kinder. A.________ hat dies bei ihrer Einvernahme auf der schweizerischen Botschaft so bestätigt und erklärt, dass die Differenzen zwischen ihr und ihrem Mann hätten ausgeräumt werden können. Zwar hat A.________ am 7. Februar 2008 in Ankara auch zu Protokoll gegeben, sie habe nur durch die Kinder von der Ehe des Beschwerdeführers gehört und "nie darüber diskutiert"; es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb hieraus auf eine
Umgehungsehe geschlossen werden müsste und die Gatten mit ihrer zweiten Heirat gar keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen und einen Neustart planen wollten.
2.3.3 Wie das Bundesgericht bereits ausgeführt hat, stellt sich die Frage des Vorliegens einer Umgehungsehe - von klaren Fällen abgesehen - im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer - mit oder ohne Bewilligung - eine Zeitlang mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Die Gattin des Beschwerdeführers hatte seit 1997 bzw. seit ihrer erneuten Heirat keine Gelegenheit, die Absicht, wieder eine Lebens- und Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern aufzunehmen, zu leben. Zwar darf bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Umgehungsehe geschlossen und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn verweigert werden, doch muss hierfür eine klare und unzweideutige Indizienlage bestehen (vgl. das Urteil 2C 750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2 publ. in: ZBl 110/2009 S. 625 ff.; vgl. auch PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann [et al.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, 2006, S. 3 ff., dort S. 15). Was die Vorinstanz aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschwerdeführer
seine Kinder 1995 freiwillig in der Türkei zurückgelassen und nicht sofort nachgezogen hat, ist nicht ersichtlich: Anwendbar sind vorliegend - wie sie selber ausführt - die Regeln über den Gesamtfamilien- und nicht den Teilfamiliennachzug. Es ist nicht ungewöhnlich und nachvollziehbar, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine Schweizer Gattin nicht bereit gewesen sein soll, die drei Kinder bei sich aufzunehmen. Warum dies aus dem Scheidungsurteil in der Türkei vom 11. Mai 2005 hervorgehen müsste, wie das Verwaltungsgericht meint, ist nicht ersichtlich. Die ehemalige Schweizer Gattin wurde hierzu auch nicht befragt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seine Kinder nicht sofort nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Jahre 2003 nachzog. Können solche Überlegungen allenfalls beim nachträglichen Teilfamiliennachzug eine Rolle spielen, gilt dies grundsätzlich nicht für einen Gesamtfamiliennachzug, wie er hier zur Diskussion steht. Im Übrigen blieb er mit seiner Schweizer Gattin, die sich dem Nachzug widersetzt haben soll, bis zum 11. Mai 2005 verheiratet; bereits rund sechs Monate später ersuchte er um den Nachzug der Kinder, über deren Sorgerecht er verfügte, wobei diese damals - wie bereits dargelegt - erst 13,
11 und 9 Jahre alt waren.
3.
3.1 Die Beschwerde ist mangels hinreichender Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Art. 17 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (vgl. Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
2.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat über die kantonale Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu befinden.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Hugi Yar