Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.9 (Nebenverfahren: BP.2019.32)

Beschluss vom 21. August 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat René Brigger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft,

2. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die im Getränke-, Lebensmittel- und Gastronomiebedarfshandel tätige B. GmbH war seit ihrer Gründung 2007 bis zu ihrem Konkurs am 21. Februar 2017 im Kanton Basel-Landschaft ansässig. Im Jahr 2009 erhielt A. für die B. GmbH Einzelzeichnungsberechtigung. Im Jahr 2010 wurde A. nach Übernahme des Stammkapitals der Gesellschaft deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 8. November 2016 wurde C. neu als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hat der Konkursrichter des Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft Ost über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Februar 2017, 08:00 Uhr, den Konkurs eröffnet (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Angaben im Handelsregister).

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Dezember 2016 gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Täuschung der Behörden. C. wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaften, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätigkeit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht. C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur betrügerischen Erlangung von Krediten verwendet worden seien (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

C. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von A. für die B. GmbH eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. Dezember 2016 gegen diesen die Strafuntersuchung Nr. WK1 16 224 wegen des Verdachts des Betrugs (Akten BL, pag. 90.01.001). Im selben Zusammenhang wurde dieses Verfahren in der Folge auf die Tatbestände der Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.01.002), des betrügerischen Konkurses sowie der Unterlassung der Buchführung ausgedehnt (vgl. zum Ganzen act. 3, S. 5). Am 1. Dezember 2017 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zudem ein bis dahin durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführtes Verfahren betreffend Misswirtschaft (Akten BL, pag. 90.80.011).

Überdies übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am 14. November 2016 eine gegen A. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das damalige Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20 / Akten BL, pag. 90.80.002).

D. Am 28. August 2017 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen C. wegen dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der B. GmbH. Als relevanten Tatbestand bezeichnete er den Betrug, allenfalls weitere Tatbestände wie die Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
–167 StGB. Abschliessend führte er aus, es mache Sinn, dass das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde (act. 1.14).

Am 5. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs und der Konkursdelikte betreffend die B. GmbH. Dabei warf sie ihm vor, C. habe im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 ab dem Firmenkonto unrechtmässige Bezüge getätigt. Unter Hinweis auf das bereits im Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren erachtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dessen Behörden als zuständig (Akten BL, pag. 90.81.001 ff.).

E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 gelangte A. sowohl an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch an diejenige des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte er Folgendes (act. 1.15):

1. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft gegen A. eröffnete Verfahren mit dem im Kanton Basel-Stadt laufenden Verfahren (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C.) gegen C. zu vereinigen respektive das Verfahren WK1 16 224 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu überweisen.

2. Es sei auf den Antrag auf Überweisung des Verfahrens einzutreten und zu entscheiden mit anschliessender Eröffnung an den Unterzeichneten.

Am 17. Dezember 2018 schlossen die angerufenen Behörden diesbezüglich die folgende Gerichtsstandsvereinbarung (act. 1.16):

In Anwendung von Art. 38 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
1    Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2    Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
StPO vereinbaren die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt Folgendes:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernimmt den Gerichtsstand betreffend allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen hat. Insbesondere bleibt damit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft für das bereits bei ihr hängige Verfahren WK1 17 168 (Strafanzeige von A. gegen C. vom 28. August 2017) weiterhin zuständig und übernimmt – nach entsprechender Abtretung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – das Strafverfahren betreffend die mit Strafanzeige vom 5. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beanzeigten Delikte.

2. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT.2016.141044 bleibt – abgesehen von der Abtretung der Untersuchung allfälliger Delikte, welche von C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des A. begangen wurden – von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Zuständigkeit in allfälligen zukünftigen Verfahren.

3. Begründung: (…)

Am 19. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die entsprechende Abtretungsverfügung (Akten BL, pag. 90.80.018 f.). Am 18. Januar 2019 brachte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. die oben erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung zur Kenntnis. Dieser wurde ersucht mitzuteilen, ob und inwiefern er an seinen Anträgen vom 15. November 2018 festhalte. Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. um Substantiierung seiner gegen C. gerichteten Strafanzeige vom 28. August 2017 (Akten BL, pag. PD ÖA 02.02.131 f.). A. teilte diesbezüglich am 5. Februar 2019 mit, er halte vollumfänglich an seinem Verfahrensantrag vom 15. November 2018 fest. Die Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) wie auch das Verfahren gegen A. (WK1 16 224) seien zu vereinigen und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu überweisen. Jedenfalls sei das Verfahren gegen C. (WK1 17 168) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwingend zu überweisen (act. 1.17).

Am 27. Februar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hierzu Folgendes (act. 1.1):

1. Der Antrag von A. vom 15. November 2018, erneut gestellt am 5. Februar 2019, auf Überweisung des vorliegenden Strafverfahrens (inklusive der Strafanzeige von A. gegen C. vom 28. August 2017) an die Behörden des Kantons Basel-Stadt wird abgewiesen.

2. Das Verfahren verbleibt unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden, in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

I. Rechtsbegehren

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 in Sachen Gerichtsstand vom 27. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das im Kanton Basel-Landschaft geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (WK1 16 224) mit dem Strafverfahren gegen C. (WK1 17 168) zu vereinen und die Beschwerdegegnerin 2 auch für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für zuständig zu erklären (dort in Basel-Stadt laufendes Verfahren gegen C.: VT.2016.1414044 gemäss Beschwerdeobjekt […]).

Verfahrensanträge

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Es seien die beiden hängigen Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1 (WK1 17 168 und WK1 17 168 [gemeint sind damit wohl WK1 16 224 und WK1 17 168]) zu sistieren und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weitere Ermittlungshandlungen zu unterlassen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren.

Kosten

6. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwerdegegnerin 2 bzw. des Staates.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 stellt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache die folgenden Anträge (act. 3, S. 12):

Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei – soweit darauf einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sowie die Gerichtsstandsvereinbarung vom 17. Dezember 2018 zwischen den Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt seien vollumfänglich zu bestätigen.

Eventualiter sei der Kanton Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafbaren Handlungen zum Nachteil der B. GmbH, der Konkursmasse der B. GmbH sowie der Gläubiger der B. GmbH (sofern Letztgenannte von den Verantwortlichen der B. GmbH begangen wurden) zu untersuchen und zu beurteilen.

Die o/e Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits beantragt mit Eingabe vom 25. März 2019 Folgendes (act. 4):

1. Die Beschwerde vom 11. März 2019 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2019 in Sachen Gerichtsstand sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

In seiner Replik vom 15. April 2019 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7).

Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies der Referent der Beschwerdekammer die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 ab, soweit auf diese einzutreten war (act. 8).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liess sich innerhalb der diesbezüglich eingeräumten Frist nicht vernehmen, was A. am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO N. 4 mit Hinweis auf Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
i.V.m. Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 gegen ihn geführten Strafuntersuchung Nr. WK1 16 224 (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) und diesbezüglich zur Anfechtung der diese Untersuchung betreffenden Verfügung vom 27. Februar 2019 legitimiert. Was die bei derselben Behörde durch den Beschwerdeführer mit Strafanzeige gegen C. angehobene Untersuchung Nr. WK1 17 168 angeht, hat der Beschwerdeführer bis dato offenbar noch nicht hinreichend darlegen können, dass er durch die C. vorgeworfenen Taten konkret in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO sei (vgl. hierzu act. 3, S. 6 ff.). Nur als solcher wäre er in diesem Verfahren legitimiert, sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO) und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) zu beteiligen. Mit anderen Worten ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen C. Parteistellung zukommt, derzeit noch offen. Mit Unsicherheit behaftet ist demnach auch die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt legitimiert wäre, dieses – gegen C. geführte – Verfahren betreffend eine Entscheidung zur Zuständigkeit zu erwirken und diese auf dem Beschwerdeweg anzufechten. Auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Untersuchungen kann diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer beschränkt sich jedoch nur auf die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit zur Führung der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchungen. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vereinigung zweier durch denselben Kanton geführten Strafuntersuchungen ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Diese Entscheidung ist den kantonalen Behörden vorbehalten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der eben gemachten Einschränkung – einzutreten ist.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.26 vom 27. Juni 2019 E. 2.4; BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 4; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 legt dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren die folgende Verdachtslage zu Grunde: Spätestens im September 2016 habe der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Kenntnis gehabt. Anstatt umgehend den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren (Verdacht der Misswirtschaft) habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von mindestens September bis November 2016 im Namen der B. GmbH ohne Zahlungsabsicht und –fähigkeit gegen Rechnung bei diversen, teilweise langjährigen Lieferanten Waren mit einem Wert von mehreren hunderttausend Schweizer Franken bestellt oder bestellen und sich liefern lassen, ohne jemals die diesbezüglichen Rechnungen zu bezahlen (Verdacht des mehrfachen Bestellungsbetrugs). Am 8. November 2016 habe der Beschwerdeführer, in der Absicht, sich der Verantwortlichkeit zu entziehen, die B. GmbH formell dem selbsternannten Firmenbestatter C. überschrieben. Der Beschwerdeführer habe aber auch nach der entsprechenden Übergabe der Gesellschaft an C. die Herrschaft über deren Warenlager zumindest bis Ende November 2016 nicht aufgegeben und diesen Umstand genutzt, um im Zeitraum vom 24. Oktober bis 30. November 2016 lastwagenweise Waren aus dem Lager der B. GmbH beiseite zu schaffen (Verdacht des betrügerischen Konkurses). Überdies bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe mindestens für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt (Verdacht der Unterlassung der Buchführung; vgl. zum Ganzen act. 3, S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet einzelne dieser ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und macht geltend, in Tat und Wahrheit liege die Verantwortlichkeit für diese Delikte bei C. (vgl. hierzu u.a. act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu einzelnen Interpretationen des bisherigen Beweisergebnisses bzw. zu einzelnen eingereichten Beweismitteln zu äussern, um die strafrechtliche Verantwortung für einzelne Delikte zu bestimmen. Massgebend ist nicht, was dem Beschwerdeführer im Rahmen der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung durch den Strafrichter letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was Gegenstand der aktuellen Verdachtslage bildet (vgl. oben E. 2). Die geschilderten, gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe erscheinen denn auch trotz dessen Bestreitungen nicht als von vorneherein ausgeschlossen bzw. als haltlos.

3.2 Die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1 hält zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten fest, eine allfällige Mittäterschaft und Teilnahme von C. könne nicht per se ausgeschlossen werden. Es hätten sich dafür bis dato aber auch noch keine konkreten Hinweise ergeben (act. 3, S. 5). Es bestehe demgegenüber der hinreichende Verdacht, dass C. im Zeitraum vom 31. Januar bis 15. Februar 2017 – im Wissen um die Überschuldung der B. GmbH und nachdem er selber deren Bilanz deponiert habe – ab dem Firmenkonto der Gesellschaft Überweisungen/Bezüge im Umfang von Fr. 18‘869.80 getätigt habe, welche allesamt mutmasslich geschäftsmässig nicht begründet waren bzw. ohne Gegenleistung erfolgten und ihm selber, von ihm beherrschten Gesellschaften oder ihm nahestehenden Personen zu Gute kamen (Verdacht der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung). An diesen Delikten könne eine Täterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers nach bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden (act. 3, S. 6).

Die vom Beschwerdeführer an die Adresse von C. erhobenen Vorwürfe wurden in der Eingabe vom 5. Februar 2019 wie folgt dargestellt: C. habe im Januar 2017 nach seiner Bilanzdeponierung Erlöse aus dem Verkauf des Warenlagers der B. GmbH für sich behalten. Der Beschwerdeführer selber habe auf Drängen von C. und im Unwissen um die Bilanzdeponierung bzw. um den bevorstehenden Konkurs der B. GmbH am 2. Dezember 2016 eine persönliche Solidarhaftung im Betrag von Fr. 107‘552.60 gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft übernommen und diesem Gläubiger überdies Fr. 20‘000.– in bar bezahlt. Zudem habe der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 C. Fr. 110‘000.– übergeben. Dies nachdem er C. bereits anlässlich der Firmenübernahme Fr. 90‘000.– übergeben habe. C. habe schliesslich über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft das Lager der B. GmbH ausgehöhlt (vgl. act. 3, S. 7).

3.3 C. wird durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 2 im Wesentlichen vorgeworfen, dass er zahlreiche wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaften, welche von den bisherigen Gesellschaftern abgestossen worden seien, übernommen und anschliessend in den Konkurs geführt habe. Diese Tätigkeit habe C. schweizweit den Ruf als «Firmenbestatter» eingebracht. C. wird dabei auch beschuldigt, die ihm zuzuschreibenden Gesellschaften zur Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten missbraucht zu haben, welche in der Folge für die Erschleichung von Aufenthaltsbewilligungen und zur betrügerischen Erlangung von Krediten verwendet worden seien. Das Verfahren gegen C. habe eine enorme Dimension erhalten. Momentan führe die zuständige Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren C. gegen 150 Unterverfahren. Die Untersuchungshandlungen in diesem Fall seien zudem verknüpft mit genauso umfangreichen Verfahren gegen eine Anzahl weiterer Personen, denen neben Kreditbetrugshandlungen insbesondere Warenbestellungsbetrug, Betrugshandlungen mit gefälschten Briefmarken und zusätzlich Anlagebetrug vorgeworfen werde (vgl. hierzu act. 4, S. 2).

4.

4.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.29 vom 19. Juni 2019 E. 3.1; BG.2019.16 vom 13. Juni 2019 E. 2.1; BG.2018.30 vom 14. November 2018 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

4.2 Betrachtet man einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, so wäre der Beschwerdegegner 1 sowohl für die Verfolgung und Beurteilung der diesem zur Last gelegten Bestellungsbetrüge (Gerichtsstand des Tatortes; Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO) als auch für die Konkursdelikte (Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 36 - 1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
1    Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
2    Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31-35.
StPO) zuständig (vgl. act. 1.1, S.1; act. 3, S. 9). Für die Verfolgung und Beurteilung der Gesamtheit der C. vorgeworfenen Delikte scheint aufgrund des Gerichtsstands des Tatorts demgegenüber primär der Beschwerdegegner 2 zuständig. Da aus Sicht des Beschwerdegegners 1 zurzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass C. in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte involviert ist, könnte dies bei einer allfälligen Mittäterschaft oder Teilnahme in Anwendung der Regeln von Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO aber auch zur Zuständigkeit des Beschwerdegegners 2 für die Untersuchung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten führen (vgl. hierzu act. 3, S. 9). Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand vorliegend aber offen gelassen werden.

5.

5.1 Die eingangs erwähnte Gerichtsstandsvereinbarung (siehe oben Sachverhalt, lit. E) zwischen den Beschwerdegegnern enthält die nachfolgende Begründung:

Einerseits liegt der Schwerpunkt allfälliger deliktischer Tätigkeiten gemäss vorstehender Ziff. 1 [allfällige Delikte, welche C. im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 25. April 2017 zum Nachteil der B. GmbH oder deren Konkursmasse, der Gläubiger der B. GmbH sowie des Beschwerdeführers begangen hat] im Kanton Basel-Landschaft (ehemaliger Sitz der B. GmbH). Andererseits führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einem bei ihr hängigem Strafverfahren gegen einen anderen Beschuldigten (Beschwerdeführer) bereits eine fortgeschrittene Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der B. GmbH, weshalb ein Gerichtsstand bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auch aus Zweckmässigkeits- und prozessökonomischen Überlegungen Sinn macht.

Die Beschwerdegegner bejahen damit die Voraussetzungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.

5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).

5.3 Das verbindende Element der dem Beschwerdeführer bzw. C. zur Last gelegten und Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung bildenden Delikte ist die jeweilige Tätigkeit der Beschuldigten für die B. GmbH. Gerade die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers und von C. am finanziellen Niedergang der Gesellschaft sowie an den mutmasslich verübten Konkursdelikten ist vorliegend von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn zwischen den Beschuldigten keine Mittäterschaft oder Teilnahme an konkreten Delikten vorliegen sollte, drängt es sich vor diesem Hintergrund auf, dass ein und dieselbe Behörde sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit B. GmbH befasst. So kann sichergestellt werden, dass in dieser Frage keine sich widersprechenden Beurteilungen ergehen. Über eine mögliche Vereinigung der diesbezüglichen Verfahren hat jedoch – wie bereits erwähnt – die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu befinden. Der entsprechende Entscheid fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer.

5.4 Die Beschwerdegegner haben im Rahmen ihrer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der C. zur Last gelegten Straftaten eine Trennung nach Delikten vorgenommen. Diese Trennung macht aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn bzw. drängt sich vorliegend geradezu auf. So führt der Beschwerdegegner 2 gegen C. eine überaus umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung, mit deren zeitnahen Abschluss offenbar noch nicht gerechnet werden kann (vgl. hierzu act. 4, S. 2). Der Beschwerdegegner 1 führt demgegenüber die Angelegenheit B. GmbH betreffend seit 2016 ebenfalls eine umfangreiche Strafuntersuchung. In deren Rahmen fanden zahlreiche Beweiserhebungen statt (Hausdurchsuchung, Einvernahmen, Editionen, Sichtung der Konkursakten etc.) und die diesbezüglichen Akten füllen mittlerweile rund 25 Bundesordner (vgl. hierzu act. 3, S. 10 f.). Umfassende Kenntnis dieser Akten hat bisher nur die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners 1. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer verlangte Wechsel der Zuständigkeit zum Beschwerdegegner 2 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer dem Beschleunigungsgebot gerecht werden soll. In zeitlicher Hinsicht liesse sich durch einen solchen Wechsel der Zuständigkeit nichts gewinnen. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdegegner, welche der Gerichtsstandsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, sind nachvollziehbar und überzeugend.

5.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Regelung der verschiedenen Zuständigkeiten durch die Beschwerdegegner bleibt demgegenüber in weiten Teilen vage. Allein im Rahmen seiner Replik bringt er mehrfach vor, eine Beurteilung der C. und ihm selber zur Last gelegten Straftaten sei nur im Rahmen einer Gesamtschau durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 möglich (siehe act. 7, S. 3, 4, 8, 9, 10). Der Beschwerdeführer liefert diesen Punkt betreffend jedoch keine Begründung. Es ist nicht einsehbar, inwiefern nach der von den Beschwerdegegnern vorgenommenen Trennung eines klar definierten Teils der C. zur Last gelegten Straftaten keine Tatabgrenzung, namentlich auch zu den dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfen, möglich sein soll. Ebenso wenig nachvollziehbar bleibt, weshalb aufgrund der angefochtenen Regelung der Zuständigkeiten keine korrekten Ermittlungsergebnisse möglich sein sollten. Die vorgenommene Abgrenzung macht demgegenüber auch daher Sinn, weil dem Beschwerdeführer selber nicht vorgeworfen wird, dieser sei am Konkurs anderer C. zuzurechnender Gesellschaften beteiligt gewesen (vgl. act. 7, S. 9). Ebenso wenig macht er geltend, durch diese Delikte in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer kommt im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 gegen C. weitergeführten Untersuchung keine Parteistellung zu, weder als Beschuldigter noch als Privatkläger. Diesbezüglich entfällt auch die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht des Beschwerdeführers im Rahmen der durch den Beschwerdegegner 2 gegen C. geführten Untersuchung (entgegen act. 7, S. 3 und 10). Mit der inhaltlich hinreichend klaren Abtrennung einzelner C. zur Last gelegten Handlungen wird denn auch verhindert, dass gegen C. ein doppeltes Verfahren geführt wird (entgegen act. 7, S. 3). Das Risiko einer doppelten Verurteilung für identische Handlungen wird damit ausgeschlossen (entgegen act. 7, S. 10; vgl. zudem Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO). Der alleine C. betreffenden Trennung verschiedener Deliktsvorwürfe kann durch Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB Rechnung getragen werden. Inwiefern diesbezüglich die Rechte des Beschwerdeführers tangiert werden sollen, ist nicht ersichtlich. Sollte sich aufgrund des Umstandes, dass allenfalls finanzielle Mittel von der
B. GmbH an andere, C. zuzurechnende Gesellschaften abgeflossen sind (so gemäss Beschwerdeführer in act. 7, S. 10), ein Beizug von durch den Beschwerdegegner 2 erhobenen Akten als notwendig erweisen, so kann dieser auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen bzw. ist vorliegend auch schon erfolgt. Auch darin ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu erkennen.

5.6 Anzufügen bleibt, dass auch die C. gegenüber erhobenen Vorwürfe bezüglich Konkursdelikte gemäss Ziff. 1 der erwähnten Gerichtsstandsvereinbarung mit dem vormaligen Sitz der Schuldnerin B. GmbH ein Anknüpfungspunkt auf dem Gebiet des Beschwerdegegners 1 besteht, welcher ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand überhaupt ermöglicht.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist für das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung und Sistierung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat René Brigger

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensnummer WK1 16 224 etc./MAM HÜM)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.2016.141044)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2019.9
Datum : 21. August 2019
Publiziert : 04. September 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 11 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
33 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
36 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 36 - 1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
1    Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
2    Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31-35.
38 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
1    Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2    Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
41 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
1    Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
2    Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • akteneinsicht • anhörung oder verhör • aufenthaltsbewilligung • aufschiebende wirkung • basel-landschaft • basel-stadt • beendigung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bellinzona • berechnung • beschleunigungsgebot • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdekammer • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • betrug • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesstrafgericht • deponie • duplik • einzelunterschrift • entscheid • frage • frist • gegenleistung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gerichtsstandsvereinbarung • hauptsache • hausdurchsuchung • in dubio pro duriore • innerhalb • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • konkursmasse • koordination • lagergebäude • lieferung • meinung • meinungsaustausch • misswirtschaft • nahestehende person • ordentliches rechtsmittel • persönliche verhältnisse • prozessvoraussetzung • präsident • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • referent • replik • sachverhalt • schweizerische strafprozessordnung • solidarhaftung • strafanzeige • strafbare handlung • strafuntersuchung • tag • uhr • unterlassung der buchführung • verdacht • verfahrenspartei • verteidigungsrechte • verurteilung • wahrheit • weiler • wert • wiese • wille • wissen • zahl • zusatzstrafe
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 178 • TPF 2012 66
Entscheide BstGer
BG.2019.9 • BG.2011.46 • BG.2019.29 • BP.2019.32 • BG.2019.16 • BG.2018.30 • BG.2019.26