Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 155/2014

Urteil vom 21. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Nötigung etc.), Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte das gegen X.________ wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten geführte Strafverfahren am 16. Mai 2013 mangels Schuldfähigkeit ein. Sie richtete X.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von X.________ am 27. Dezember 2013 teilweise gut und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 3'406.20 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss und die Einstellungsverfügung seien teilweise aufzuheben. Das Strafverfahren gegen ihn sei nicht wegen Schuldunfähigkeit, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO, eventualiter Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO, einzustellen, und Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sei entsprechend abzuändern. Die Begründung der Einstellungsverfügung sei derart anzupassen, dass ihm kein Verschulden mehr vorgeworfen werde. Ferner sei ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- und eine Entschädigung von Fr. 4'382.50 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Einstellungsverfügung ein schuldhaftes Verhalten vor und verletze damit die Unschuldsvermutung. Ferner gehe sie aktenwidrig und willkürlich davon aus, er sei schuldunfähig. Er habe ein besonderes Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung, da er in Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Vorfällen gegen verschiedene Personen Strafanzeige eingereicht habe. Zudem sei ein Administrativmassnahmeverfahren des Strassenverkehrsamts hängig. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie seine Beschwer verneine und in diesem Punkt nicht auf seine Beschwerde eintrete.

1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG ist die beschuldigte Person zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auch im kantonalen Verfahren ist die beschuldigte Person nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO).

Definitive Verfahrenseinstellungen haben die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruchs (siehe Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweises" oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestands oder wegen Nachweises der Unschuld (Urteil 1B 3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (siehe Urteile 1B 3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5 und 6B 568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwer des Beschwerdeführers ist vorliegend sowohl für seine Legitimation vor Bundesgericht als auch für die Frage relevant, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Ersteres kann offenbleiben, da die Rügen unbegründet sind.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand nicht beschwert (Beschluss S. 5 f.). Einerseits erfolgte die Einstellung zu seinen Gunsten, andererseits ergibt sich aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung nicht, dass das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde. Die angeblich negativen Folgen in den weiteren Verfahren rechtfertigen nicht, die Beschwerde ausnahmsweise zuzulassen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Schuldfähigkeit in diesen Verfahren erneut zu thematisieren.

Ebenso wenig drängt es sich auf, die Beschwerde zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung zuzulassen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bei der Erläuterung der Einstellungsgründe nicht vor, er habe schuldhaft gehandelt (vgl. Beschluss S. 5). Sie begründete die Einstellung mit seiner Schuldunfähigkeit. Jedoch trifft es zu, dass sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach, weil er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Dies korrigiert die Vorinstanz, indem sie festhält, der Beschwerdeführer sei zu entschädigen, da ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne (Beschluss S. 7). Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden und es drängen sich vorfrageweise keine weiteren materiellen Überlegungen auf.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Genugtuung zu tief angesetzt. Wie in einem vergleichbaren Fall aus dem Kanton Solothurn sei ihm für die zweitägige Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Klinik eine Genugtuung von mindestens Fr. 2'000.-- auszurichten. Ferner habe die Vorinstanz die Leistungen von Rechtsanwalt A.________ von Fr. 976.30 zu Unrecht nicht als entschädigungspflichtige Aufwendungen anerkannt.

2.1. Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (vgl. Urteil 6B 111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Das Bundesgericht greift bei Ermessensfragen nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also ihr Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt. Insbesondere führt er vor Bundesgericht nicht aus, welche genugtuungserhöhenden Elemente die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Diese erwägt, der Beschwerdeführer belege ein angebliches Trauma nicht. Sie weist zu Recht darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht mit jenem aus dem Kanton Solothurn vergleichbar ist (siehe Hütte/Ducksch/Guerro, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl. 2005, XI/4 1998-2000, Nr. 1). Einerseits seien die Umstände der Verhaftung verschieden, andererseits sei es vorliegend nicht darum gegangen, einen Konflikt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs zu lösen. Beim Beschwerdeführer sei die Einweisung in die psychiatrische Klinik nicht von einer am Konflikt beteiligten Person, sondern von einer von der Polizei beigezogenen Ärztin angeordnet worden (Beschluss S. 12). Im Übrigen wurde im Kanton Solothurn von einer Basisgenugtuung von Fr. 500.-- pro Tag ausgegangen, was Hütte als "eher zu hoch" erachtet. Die Genugtuung von Fr. 1'000.-- liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aufwendungen von Rechtsanwalt A.________ seien nicht zu entschädigen, da sie gemäss dessen Schlussabrechnung in Sachen "Haftpflichtrecht / Kanton Zürich" angefallen seien und offensichtlich nicht das Strafverfahren betroffen hätten. Die Leistungsabrechnungen der beiden anderen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien angemessen, weshalb ihm eine Entschädigung von Fr. 3'406.20 auszurichten sei (Beschluss S. 7 ff.).

2.2.1. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben von Rechtsanwalt A.________ vom 24. Januar 2014, eine Vollmacht vom 21. September 2012, einen Brief vom 11. Oktober 2012 und eine "korrigierte Schlussabrechnung" vom 18. März 2013 ins Recht.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen).

Da das Schreiben vom 24. Januar 2014 nach dem angefochtenen Beschluss verfasst wurde, ist es als echtes Novum unzulässig. Aus diesem ergibt sich, dass Rechtsanwalt A.________ die ursprüngliche Schlussabrechnung vom 18. März 2013, die den Vermerk "Haftpflichtrecht / Kanton Zürich" getragen hatte, anpasste und die "korrigierte Schlussabrechnung" dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 24. Januar 2014 zustellte. Die angepasste Abrechnung ist ebenfalls ein unzulässiges echtes Novum. Seine Behauptung, erst der angefochtene Beschluss habe zur Einreichung der weiteren Dokumente Anlass gegeben, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Entschädigung für die Anwaltskosten bereits vor Vorinstanz Thema war. Die vor Bundesgericht neu eingereichten Dokumente sind nicht zu berücksichtigen.

2.2.2. Ob Rechtsanwalt A.________ seine Aufwendungen im Strafverfahren erbrachte, betrifft den Sachverhalt.

Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich erscheinen liesse. Seine Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_155/2014
Date : 21. Juli 2014
Published : 08. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellungsverfügung (Nötigung etc.), Entschädigung


Legislation register
BGG: 66  81  95  97  99  106
BV: 9
StPO: 319  320  382  429
BGE-register
133-IV-342 • 137-IV-1 • 137-V-71 • 138-I-225 • 138-I-49 • 139-II-404 • 139-III-120 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
1B_3/2011 • 6B_111/2012 • 6B_155/2014 • 6B_568/2007
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