[AZA 7]
H 221/98 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 21. Juli 2000

in Sachen

Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (Hotela), Rue de la Gare 18, Montreux, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

und

Ausgleichskasse des Kantons Bern als Mitinteressierte,
betreffend Kassenzugehörigkeit
des Betagten- und Pflegeheims L.________,
des Betagten- und Pflegeheims U.________,
des Alters- und Pflegeheims S.________,
des Alters- und Pflegeheims O.________, und des
Privat-Alters- und Pflegeheims W.________
A.- Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 lehnte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Übertrittsbegehren der Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) (nachstehend: Ausgleichskasse Hotela) vom 30. Januar 1998, wonach das Betagten- und Pflegeheim L.________, das Betagten- und Pflegeheim U.________, das Alters- und Pflegeheim S.________, das Alters- und Pflegeheim O.________ und das Privat-Alters- und Pflegeheim W.________ per 1. Januar 1998 ihr anzuschliessen und der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern hiegegen erhobene Einspruch zu verwerfen seien, ab, indem es festhielt, diese Heime würden wie bis anhin der kantonalen Ausgleichskasse angehören.

B.- Die Ausgleichskasse Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, es sei die Verfügung des BSV vom 9. Juli 1998 aufzuheben und dem Gesuch um Übertritt der fünf Alters- und Pflegeheime auf den 1. Januar 1998 zu entsprechen. Das Betagten- und Pflegeheim L.________ und das Betagten- und Pflegeheim U.________ sowie das Alters- und Pflegeheim S.________ unterstützen den Antrag der Beschwerde führenden Kasse, während sich die beiden andern der betroffenen Heime nicht haben vernehmen lassen.
Das BSV und die als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladene Ausgleichskasse des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

C.- Am 4. November 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausgleichskasse Hotela aufgefordert, die zur Zeit des Erwerbs der Verbandsmitgliedschaft der betroffenen Heime gültigen Statuten und Reglemente des SHV einschliesslich der seitherigen Änderungen einzureichen.
Zu den von der Ausgleichskasse Hotela in der Folge beigebrachten Statuten von 1918 und 1967 sowie den Statuten mit Ausführungsreglement von 1989 hat sich die kantonale Ausgleichskasse am 20. Januar 2000 geäussert, während das BSV mit Eingabe vom 3. Januar 2000 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladenen fünf Heime haben sich nicht vernehmen lassen.
Am 26. Januar 2000 hat die Ausgleichskasse Hotela dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine zusätzliche Eingabe, welcher eine Kopie der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Statuten des SHV beilag, zukommen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 127
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 127
AHVV entscheidet das BSV Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit (Satz 1); sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Satz 2).

a) Entscheide über die Kassenzugehörigkeit sind demnach in erster Instanz vom BSV zu erlassen (vgl. BGE 101 V 23 ff. Erw. 1). Gemäss Art. 98 lit. c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 127
in Verbindung mit Art. 128
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 127
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen u.a. der den Departementen unterstellten Dienstabteilungen, mithin der Bundesämter; verfügen diese als erste Instanzen, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht (Art. 98 lit. c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 127
in fine OG). Diese Voraussetzung trifft vorliegend zu, erklärt doch Art. 203
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
AHVV unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des BSV als zulässig.

b) Da die angefochtene Verfügung des BSV nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, richtet sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 104
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
und 105
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
OG. Es hat daher nur zu prüfen, ob Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
und b OG). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
OG entschieden hat. Einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen ist hingegen die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (ZAK 1988 S. 34 Erw. 1 mit Hinweis).

2.- a) Nach Art. 64 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64 - 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
1    Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis    Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344
3    Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis    Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346
5    Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347
6    In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören (Satz 1); Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Satz 2). Den kantonalen Ausgleichskassen werden demgegenüber laut Art. 64 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64 - 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
1    Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis    Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344
3    Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis    Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346
5    Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347
6    In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
AHVG alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.

b) Art. 121 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
AHVV sieht vor, dass ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vermag der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Wie das BSV in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 1998 zutreffend festgehalten hat, ist der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse nach der Rechtsprechung nur zu verweigern, wenn der objektive Nachweis eines nebst der Kassenzugehörigkeit anderen wesentlichen Interesses an der Verbandsmitgliedschaft nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 Erw. 2 mit Hinweis). Objektive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK 1953 S. 139).

3.- Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist, ob die in der angefochtenen Verfügung des BSV vom 9. Juli 1998 erfolgte Verneinung eines - abgesehen vom Interesse an der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse Hotela - anderen wesentlichen Interesses der zur Diskussion stehenden Heime an der Mitgliedschaft beim SHV als Gründerverband der Ausgleichskasse Hotela bundesrechtskonform ist.

a) Das BSV ist zur Auffassung gelangt, die betroffenen Alters- und Pflegeheime hätten mit Hotellerie, Gastgewerbe und Fremdenverkehr im engeren Sinne nichts zu tun, weshalb der SHV für sie einen branchenfremden Berufsverband darstelle. Weiter prüfte es die von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse als Nachweis eines wesentlichen Interesses an der Vereinsmitgliedschaft der Heime angeführten Umstände unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Statuten, insbesondere der statutarischen Zweckbestimmung des Vereins, eingehend. Dabei räumte es zwar ein, hinsichtlich des Beherbergungs- und Verpflegungsbereichs wiesen Hotels und Restaurationsbetriebe einerseits sowie Alters- und Pflegeheime andererseits gewisse Ähnlichkeiten auf. Bezüglich der bei Alters- und Pflegeheimen im Vordergrund stehenden Betreuungs- und Pflegeaufgaben bestünden hingegen überhaupt keine Gemeinsamkeiten. Insofern seien diese eher einer Klinik oder einem Spital vergleichbar. An dem in der Förderung des Hotellerie- und Gastgewerbewesens bestehenden Zweck des SHV hätten die Alters- und Pflegeheime trotz allfälliger gemeinsamer Interessenlage kein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Interesse. Die vom Verein angebotenen Dienstleistungen seien nicht
speziell auf Alters- und Pflegeheime zugeschnitten, könnten davon doch grundsätzlich genau gleich alle Betriebe mit einer Kantine und/oder Übernachtungsmöglichkeiten profitieren. Überdies würden auch die brancheneigenen Verbände ein sehr breites und spezifisch auf Alters- und Pflegeheime ausgerichtetes Angebot solcher Leistungen offerieren, sodass die nicht sozialversicherungsrechtlichen Dienstleistungen des SHV für die Heime nicht von besonderem Nutzen seien.
Auf Grund dieser Überlegungen lehnte das BSV den beantragten Kassenwechsel gestützt auf Art. 121 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
AHVV im Wesentlichen mit der Begründung ab, abgesehen vom Anschluss an die Ausgleichskasse Hotela bestehe kein wesentliches Interesse der Alters- und Pflegeheime an der Mitgliedschaft im SHV.

b) Damit hat sich das BSV in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 1998 mit den für und gegen die Zulässigkeit des fraglichen Kassenwechsels sprechenden Argumenten gründlich auseinandergesetzt und die Motive für seinen ablehnenden Standpunkt sorgfältig und auf objektive Kriterien bezogen dargelegt. Es hat sich dabei von sachgerechten Überlegungen leiten lassen und ernsthafte Gründe angeführt, die für seinen Entscheid sprechen. Dafür, dass die angefochtene Verfügung unter diesen Umständen mit der bundesrechtlichen Ordnung nicht vereinbar sein sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen billigt Art. 121 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
AHVV dem Bundesamt beim Entscheid über einen Kassenwechsel einen gewissen Ermessensspielraum zu, in welchen einzugreifen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Grund der ihm im Rahmen der Kontrolle diesbezüglicher Verfügungen zustehenden Überprüfungsbefugnis (Erw. 1b) verwehrt ist. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens kann vorliegend nicht gesprochen werden.
Einzuräumen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 1998 insofern auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht hat, als es die Beschwerde führende Ausgleichskasse unterlassen hat, dem BSV die im massgeblichen Zeitpunkt des gewünschten Kassenwechsels gültigen Statuten und Reglemente des SHV einzureichen. Dieser Mangel hat im vorliegenden Verfahren, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht gebunden ist (Erw. 1b), behoben werden können. In den auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollständig beigebrachten Statuten und dem dazugehörigen Ausführungsreglement des SHV in deren auf den 1. Januar 1989 in Kraft getretenen und bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung findet der vom BSV eingenommene Standpunkt eine Stütze. Nach Art. 2 Abs. 1 der Statuten des SHV ist Zweck des Vereins, seine Mitglieder in ihren unternehmerischen und beruflichen Belangen zu unterstützen, ihre Interessen zu vertreten und das Ansehen von Hotellerie, Gastgewerbe und Tourismus zu fördern. Gemäss Art. 6 Abs. 1 gehören zur Kategorie der Betriebsmitglieder (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Firmen in jeder juristischen Form, welche als Eigentümer,
Mieter oder im Managementvertrag ein Hotel oder Restaurant betreiben. Ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten gelten laut Art. 2 Abs. 2
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 2 Begriffsbestimmungen
1    In dieser Verordnung gelten als:
des Ausführungsreglementes indessen Alters- und Pflegeheime. Diese Regelung bekräftigt die vom BSV vertretene Auffassung, wonach die Interessenverfolgung der zur Diskussion stehenden Heime vom Vereinszweck des SHV nicht unmittelbar miterfasst wird und der SHV insofern einen branchenfremden Verband darstellt. Ob der Vereinsbeitritt der Heime mit der statutarischen Ordnung überhaupt vereinbar ist, kann dabei für die Belange des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.
Nichts zur Argumentation der Beschwerde führenden Ausgleichskasse beizutragen vermag demgegenüber deren Berufung auf den in Art. 9 Abs. 1 der bis Ende 1988 gültig gewesenen Vereinsstatuten verwendeten Begriff "Institut mit Pensionären". Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind einzig die im Zeitpunkt, auf welchen der gewünschte Kassenübertritt erfolgen sollte, mithin die am 1. Januar 1998 gültig gewesenen Statuten. Die am 26. Januar 2000 nachträglich eingereichten neuen Statuten des SHV müssen demnach, weil sie erst auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten sind, bei der Prüfung der Zulässigkeit des auf den 1. Januar 1998 verlangten Kassenwechsels ebenfalls unbeachtlich bleiben.

c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Heime haben zur Hauptsache betriebswirtschaftliche Interessen am Beitritt zum SHV geltend gemacht. Dabei hat das Bundesamt nicht etwa übersehen, dass einzelne der vom SHV angebotenen Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugute kommen können. Diesen Umstand hat es jedoch nicht als für die Bejahung eines wesentlichen Interesses an der Vereinsmitgliedschaft im Sinne von Art. 121 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
AHVV genügend qualifiziert. Im Hinblick darauf, dass die von den Heimen erwarteten Dienstleistungen nach der statutarischen Ordnung des SHV gar nicht zu dessen Vereinszweck zu zählen sind (Erw. 3b), lässt sich dies nicht beanstanden. Dass - wie das BSV argumentiert - die mit der Mitgliedschaft im SHV verbundenen Vorteile auch von andern, den betroffenen Heimen näher stehenden Organisationen wie etwa dem Verband Bernischer Alterseinrichtungen angeboten werden, schliesst das Bestehen eines wesentlichen Interesses an der Vereinsmitgliedschaft zwar nicht zum Vornherein aus, kann aber doch als Indiz für die dem Vereinsbeitritt zu Grunde liegende Motivation in die Beurteilung miteinbezogen werden. Zu beachten ist, dass die Angebote des SHV
grundsätzlich für Betriebe verschiedenster, auch nicht auf dessen Zweckorientierung ausgerichteter Berufsgattungen nutzbringend sein können. Allein aus der sich beratend und unterstützend manifestierenden und der Aufgabenbewältigung der Betriebsleitung der Heime allenfalls dienlichen Vereinsaktivität kann deshalb noch nicht auf eine besondere Interessenverbundenheit geschlossen werden, welche der bundesamtlichen Erkenntnis im vorliegenden Fall entgegenstehen würde. Die von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse geltend gemachten Gemeinsamkeiten betreffen denn auch nur einen - je nach Betriebskonzept unterschiedlich bedeutsamen - Teilbereich des gesamten Aufgabenspektrums. Die für Alters- und Pflegeheime primär typische Zielsetzung, Betagten und Pflegebedürftigen im Rahmen einer ihrer Lebenslage gerecht werdenden Wohn- und Aufenthaltssituation die notwendige Betreuung zukommen zu lassen und ihnen damit die Möglichkeit zu einer sinnvollen Lebensgestaltung zu bieten, wird von den im massgebenden Beurteilungszeitpunkt vorwiegend im Fremdenverkehrsbereich anzusiedelnden Bestrebungen des SHV demgegenüber höchstens am Rande berührt.

4.- Da weder eine Bundesrechtsverletzung vorliegt (Art. 104 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
OG) noch von einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gesprochen werden kann (Art. 104 lit. b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
OG), hält der Entscheid des BSV, wonach die fünf betroffenen Alters- und Pflegeheime die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel nicht erfüllen, einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht stand. Es muss deshalb mit der Verweigerung des beantragten Kassenübertritts, der nach Ansicht des BSV auch zu einer nach Massgabe von Art. 121 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
AHVV zu vermeidenden ungerechtfertigten Benachteiligung der kantonalen Ausgleichskasse führen würde, sein Bewenden haben.

5.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
OG e contrario). Die Kosten sind von der unterliegenden Ausgleichskasse zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000. - werden der Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und des Schweizer Reisebüro-Verbandes auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Betagten- und Pflegeheim L.________, dem Betagten- und Pflegeheim U.________, dem Alters- und Pflegeheim S.________, dem Alters- und Pflegeheim O.________ und dem Privat-Alters- und Pflegeheim W.________ zugestellt.

Luzern, 21. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 221/98
Datum : 21. Juli 2000
Publiziert : 21. Juli 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] H 221/98 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin


Gesetzesregister
AHVG: 64
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64 - 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
1    Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis    Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344
3    Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis    Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346
5    Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347
6    In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
AHVV: 121 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 121 Kassenwechsel - 1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
1    Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
2    Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
3    Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
4    Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
5    Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
127 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 127
203
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 203
BSV: 2
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 2 Begriffsbestimmungen
1    In dieser Verordnung gelten als:
OG: 98  104  105  128  134  135  156
BGE Register
101-V-22
Weitere Urteile ab 2000
H_221/98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pflegeheim • eidgenössisches versicherungsgericht • betagter • kassenwechsel • mitgliedschaft • arbeitgeber • kantonale ausgleichskasse • verbandsausgleichskasse • sachverhalt • weiler • ermessen • bundesamt für sozialversicherungen • tourismus • berufsverband • erste instanz • vorinstanz • gerichtsschreiber • entscheid • gerichtskosten • sachverhaltsfeststellung
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