Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 887/2013

Urteil vom 21. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene A.________ war als Spulenwicklerin im Umfang von 80 % und mit einem 20%igen Pensum als Raumpflegerin bei der B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. März 2009 stolperte sie über einen Schlauch und stürzte auf die rechte Schulter. Sie zog sich dabei einen rechtsseitigen Supraspinatussehnenriss zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Mai 2011. Mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 19. Juli 2011), sprach der Versicherten aber mit Verfügung vom 21. September 2011 basierend auf einer 10%igen Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.- zu. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid, soweit dieser die Integritätsentschädigung betraf, aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärung hinsichtlich deren Höhe an die SUVA zurückwies.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ferner wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Ein solcher ist indessen nicht erforderlich. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Recht auf Replik abgeleitet, das aber nur darin besteht, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.3 S. 102 f.; Urteil 8C 150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2 mit Hinweis). Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

3.

3.1. Die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und den Untersuchungsgrundsatz, einschliesslich der Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind im vorinstanzlichen Entscheid und im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu betonen ist, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar stets Beweiswert zuerkannt wurde, jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; vgl. auch die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte, indem sie hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die Feststellungen versicherungsinterner Ärzte abstellte, oder ob die übrigen Arztberichte auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit wecken.

4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, gestützt auf die als beweiskräftig einzustufenden Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA (Beurteilung vom 29. Februar 2011 [recte: 2012]) sowie jene des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. August 2010, sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Spulenwicklerin im bisherigen Pensum von 80 % sowie in ihrer körperlich weniger belastenden Nebentätigkeit als Raumpflegerin im bisher ausgeübten Umfang von 20 % vollumfänglich arbeitsfähig. Es seien ihr ganztägige Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Die Tätigkeit als Wicklerin werde sitzend mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe verrichtet. Sie müsse Kupferdrähte um Spulen wickeln, die Spulen aushängen und wegstellen, wobei Gewichte bis 5 kg zu heben und tragen seien. Damit entspreche das Zumutbarkeitsprofil dem Tätigkeitsprofil als Wicklerin, da keine Überkopfarbeiten auszuführen
oder Gewichte über 5 kg zu heben oder tragen seien.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, indem diese auf die versicherungsinternen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. E.________ sowie des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ abgestellt habe. Es bestünden hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen in Form eines externen medizinischen Gutachtens durchzuführen seien, was das kantonale Gericht rechtsprechungswidrig versäumt habe. Die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 12. August und 9. November 2010 seien durch die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Orthopädie und Traumatologie, Leitender Arzt am Spital H.________, vom 25. November 2010 bereits in Zweifel gezogen. Dieser sei zwar bezüglich wechselbelastender Tätigkeiten mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. med. E.________ einverstanden, nicht aber damit, dass Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg, zumutbar sein sollen. Es seien keine belastenden Tätigkeiten auf Schulterhöhe auszuführen. Nur in Beachtung der beschriebenen Einschränkungen und Gewichtslimiten
sei Dr. med. F.________ von einem vollen Einsatz im vorbestehenden Rahmen von 80 % ausgegangen. Auch Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in seinem (im Sinne einer Zweitmeinung zur von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen nochmaligen Schulterarthroskopie erstellten) Bericht vom 8. April 2011 die Meinung vertreten, die Arbeit als Wicklerin sei nicht mehr zumutbar. In einer vorwiegend körperlich wenig belastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von grösseren Lasten, schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. Überdies sei die daraufhin ergangene versicherungsinterne weitere Abklärung durch Dr. med. C.________ und PD Dr. med. D.________ nicht überzeugend, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig abgeklärt sei.

4.3.

4.3.1. Mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Wicklerin, die sie nach dem Unfall bis Ende Mai 2011 in einem 50%igen Pensum ausübte, hielt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 12. August 2010 fest, dass die Arbeitsposition sitzend sei, aber sie müsse die Arme etwa in Schulterhöhe anheben und nach vorne halten, weil die Spulen in dieser Höhe eingehängt werden müssten; die Wicklungsdrähte würden von oben eingefädelt. Die Spulen müssten dann ausgehängt und weggestellt werden. Diese seien 500 g bis 4 kg schwer. Gemäss einer Telefonnotiz der SUVA vom 9. September 2009 gab die ehemalige Arbeitgeberin an, die den ganzen Tag lang um die Spulen zu wickelnden Kupferdrähte seien "+/- 5 kg" schwer; die Wicklerin sitze dabei mit auf Schulterhöhe ausgestreckten Armen, wobei sie auch die Maschinen einstellen müsse.

4.3.2. Wie das kantonale Gericht bereits festhielt, unterscheidet sich das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 12. August 2010 von demjenigen des Dr. med. F.________ insofern, als Dr. med. E.________ Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg, als zumutbar beschrieb, während Dr. med. F.________ keinerlei belastende Tätigkeiten auf Schulterhöhe mehr als zumutbar erachtete, weshalb die angestammte Tätigkeit als Wicklerin nicht mehr zumutbar sei. Dr. med. E.________ gab in seinem Bericht vom 12. August 2010 ebenfalls an, dass die ausgeführten Arbeiten nicht vollumfänglich dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden. Unklar ist allerdings, ob er sich dabei sowohl auf die Tätigkeit als Wicklerin, als auch auf die nach dem Unfall nicht mehr aufgenommene Raumpflegetätigkeit bezog. Die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.________ und PD Dr. med. D.________ nahmen dementgegen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit als Wicklerin mit Lötarbeiten an, wobei sie dabei allerdings von einer Arbeit auf Tischhöhe ohne Heben von Lasten ausgingen. Ungeachtet dessen, ob die Drahtspulen etwa auf Kopfhöhe einzusetzen wären, wobei je nach Werkstück einige
wenige bis hin zu tausenden von Wicklungen erforderlich seien und je nach Auftrag eine bis hin zu einigen hundert Spulen zu wickeln seien, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, war die Versicherte jedenfalls den ganzen Tag mit Gewichten bis zu 5 kg repetitiv auf Schulter- und damit über Brusthöhe, mit Aufwickeln beschäftigt. Dies entspricht nicht dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. E.________, der lediglich vereinzelte Zusatzbelastungen bis Schulterhöhe als zumutbar festhielt. Die Schlussfolgerungen des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ sind zudem insofern nicht überzeugend und widersprüchlich, als sie von einer zumutbaren ganztägigen Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lenden- und 5 kg bis Brusthöhe ausgingen, zu einer Tätigkeit auf Schulterhöhe aber keine Ausführungen machten und sich entsprechend mit den diesbezüglichen Angaben des Kreisarztes Dr. med. E.________ ebenso wenig auseinandersetzten wie mit dessen Bemerkung, dass das Zumutbarkeitsprofil nicht vollumfänglich den bisher verrichteten Arbeiten entspräche. Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Wicklerin erachteten sie ohne Einschränkungen als zumutbar, obwohl diese, wie dargelegt, ganztags auf Schulterhöhe auszuführen
ist, wovon die Ärzte fälschlicherweise gerade nicht ausgingen. Nicht zur Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit trägt überdies die Tatsache bei, dass offenbar erhobene Werte zur Schulterbeweglichkeit im Bericht vom 29. Februar 2011 (recte: 2012) nicht richtig erfasst wurden, indem die Werte in liegender und sitzender Position vertauscht wurden, was indessen gemäss Stellungnahme des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ vom 26. März 2012 hierzu nichts an der Richtigkeit ihrer Aussagen und Schlussfolgerungen ändern würde. Dies ist zumindest für die darauf basierende Aussage, dass das schlechte Bewegungsausmass für Vor- und Seitwärtsbewegung im Liegen bemerkenswert sei, wohl nicht zutreffend. Auch wenn sich schliesslich Dr. med. G.________ hinsichtlich der noch möglichen Gewichtsbelastung nicht konkret äusserte und ein zumutbares Tätigkeitsprofil nicht näher umschrieb (Bericht vom 8. April 2011), jedoch ebenfalls die Wicklertätigkeit als unzumutbar bezeichnete, bestehen damit insgesamt jedenfalls geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilungen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, was zur Notwendigkeit einer externen medizinischen
Abklärung führt.

5.
Da die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung noch nicht feststeht, ist es verfrüht, auf die Invaliditätsberechnung einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass sich, entgegen den Darlegungen im angefochtenen Entscheid, ein ordentlicher Einkommensvergleich vorliegend nicht erübrigt, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer Tätigkeit als Spulenwicklerin arbeitet und daher für das Validen- und das Invalideneinkommen nicht im Sinne eines Prozentvergleichs dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann (zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137).

6.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zur Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein medizinisches Gerichtsgutachten einhole und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.

7.
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit er den Anspruch auf eine Invalidenrente betrifft. Die Sache wird zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_887/2013
Date : 21. Mai 2014
Published : 08. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 44
BGG: 42  66  68  95  96  97  100  102  105  106
BV: 29
EMRK: 6
UVG: 18
BGE-register
104-V-135 • 114-V-310 • 130-III-136 • 132-II-257 • 133-I-100 • 133-II-249 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_150/2011 • 8C_887/2013
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